Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 1142/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1465/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. April 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Hinsichtlich der auch im Beschwerdeverfahren sinngemäß begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Vorliegend hatte der Antragsgegner nach Ergehen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zwar den Bescheid vom 17. Juli 2018 erlassen, mit dem dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen ab dem 1. August 2018 unter Verweis auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt worden waren. Dieser Versagungsbescheid dürfte freilich mittlerweile erledigt sein, nachdem der Antragsgegner ihn durch Bescheid vom 30. Juli 2018 aufgehoben und dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise auch für die Monate August und September 2018 bewilligt hat (vgl. das Telefax des Antragsgegners vom 31. Juli 2018). Ein Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Juli 2018 lag - soweit ersichtlich - bis dahin ohnehin nicht vor. Sonach bedarf es keines weiteren Eingehens auf die grundsätzliche Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG in Anfechtungssachen (zu Ausnahmen im Fall der Leistungsversagung nach § 66 SGB I vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - (juris Rdnr. 4)).
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
a) Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch für die Zeit von April bis Juli 2018 begehren sollte, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die genannten Zeiträume durch die Bescheide vom 25. April 2018, 16. Mai, 12. Juni und 25. Juni 2018 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) jeweils als "Vorschusszahlung" bewilligt. Dem Eilantrag fehlte es insoweit schon am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzinteresse ist für jedes Rechtsschutzgesuch erforderlich, weil niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Der gerichtlichen Hilfe in einem Eilverfahren bedarf es dann nicht.
b) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich vorliegend für die Zeit ab dem Monat August 2018. Dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob es dem Eilbegehren auch insoweit am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit der Sache. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris Rdnr. 3)). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller, wie dem seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2018 beigefügten Bescheid vom 30. Juli 2018 zu entnehmen ist, die HLU auch für die Monate August und September 2018 in Höhe von monatlich 771,00 Euro bewilligt. Soweit bekannt, ist die Überweisung des genannten Betrags für den Monat August 2018 von dem Antragsgegner auch bereits vergangene Woche veranlasst worden. Den vorbezeichneten Leistungsbetrag hat der Betreuer des Antragstellers der Höhe nach im Übrigen bereits in der Vergangenheit nicht beanstandet (vgl. nur sein Schreiben vom 6. Juli 2018). Damit ist eine gegenwärtige Notsituation bei dem Antragsteller nicht mehr erkennbar.
c) Ohnehin erschienen die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz auch in der Vergangenheit wiederholt zweifelhaft, nachdem der Betreuer des Antragstellers an der zügigen Aufklärung des Sachverhalts keineswegs ausreichend mitgewirkt haben dürfte (vgl. hierzu auch den angefochtenen Beschluss des SG). Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, weshalb der Betreuer nicht bereit ist, die ihm von dem Antragsgegner übersandten Unterlagen (Mietbescheinigung, Vermögensverzeichnis) auszufüllen und zurückzureichen (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 2 SGB I). Die Mietbescheinigung (siehe das Muster auf Bl. 28 der LSG-Akte) enthält Fragestellungen, die aus dem dem Antragsgegner vorgelegten Mietvertrag vom 28. April 2017 nicht ersichtlich sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Vordrucks zur Vermögenserklärung (siehe das Muster auf Bl. 29 der LSG-Akte), wo die Fragen nach dem Vermögen weitaus präziser gefasst sind als im Formantrag auf Gewährung von HLU. Soweit sich der Betreuer in der Vergangenheit immer wieder auf die Akten der Stadt Karlsruhe berufen hat, ist ihm zwischenzeitlich bekannt, dass von dort eine Aktenübersendung an den Antragsgegner bislang nicht erfolgt ist (vgl. das Schreiben der Stadt vom 21. Juni 2018, Bl. 129 der LSG-Akte). Ohnedies erscheint zweifelhaft, ob der dortige Akteninhalt noch aktuell ist. Die Stadt Karlsruhe erachtet offenbar ihre wohl auf § 98 Abs. 5 SGB XII gründende örtliche Zuständigkeit bereits seit April 2018 nicht mehr für gegeben, nachdem der Antragsteller anscheinend zum 31. März 2018 aus dem ambulant Betreuten Wohnen sowie aus den M.-Werkstätten in G. ausgeschieden ist. Ganz offensichtlich geht auch der Betreuer des Antragstellers von deren fehlender Zuständigkeit aus, denn anders kann sein am 22. März 2018 gestellter Antrag auf HLU bei dem Antragsgegner nicht verstanden werden. Es liegt nun an dem Betreuer des Antragstellers, Kooperationsbereitschaft zu zeigen und die zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ggf. noch erforderlichen Angaben unverzüglich nachzuholen.
d) Soweit der Betreuer des Antragstellers mit der Antrags- und Beschwerdeschrift auch einen "Schadenersatz" geltend gemacht hat, ist eine Rechtsvorschrift auf sozialrechtlicher Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Für ein Schadenersatzbegehren nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes ist - wie vom SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargetan - der Sozialrechtsweg von vornherein nicht gegeben.
2. Da nach allem die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erfolglos zu bleiben hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der vom Betreuer benannten Rechtsanwältin, die im Verfahren bislang nicht tätig geworden ist, nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Hinsichtlich der auch im Beschwerdeverfahren sinngemäß begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Vorliegend hatte der Antragsgegner nach Ergehen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) zwar den Bescheid vom 17. Juli 2018 erlassen, mit dem dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen ab dem 1. August 2018 unter Verweis auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) versagt worden waren. Dieser Versagungsbescheid dürfte freilich mittlerweile erledigt sein, nachdem der Antragsgegner ihn durch Bescheid vom 30. Juli 2018 aufgehoben und dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise auch für die Monate August und September 2018 bewilligt hat (vgl. das Telefax des Antragsgegners vom 31. Juli 2018). Ein Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Juli 2018 lag - soweit ersichtlich - bis dahin ohnehin nicht vor. Sonach bedarf es keines weiteren Eingehens auf die grundsätzliche Vorrangigkeit des Verfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG in Anfechtungssachen (zu Ausnahmen im Fall der Leistungsversagung nach § 66 SGB I vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - (juris Rdnr. 4)).
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
a) Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch für die Zeit von April bis Juli 2018 begehren sollte, ist ein solcher Antrag bereits unzulässig. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller für die genannten Zeiträume durch die Bescheide vom 25. April 2018, 16. Mai, 12. Juni und 25. Juni 2018 Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) jeweils als "Vorschusszahlung" bewilligt. Dem Eilantrag fehlte es insoweit schon am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzinteresse ist für jedes Rechtsschutzgesuch erforderlich, weil niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 54, 181). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Der gerichtlichen Hilfe in einem Eilverfahren bedarf es dann nicht.
b) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich vorliegend für die Zeit ab dem Monat August 2018. Dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob es dem Eilbegehren auch insoweit am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Jedenfalls fehlt es am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit der Sache. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris Rdnr. 5) und vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris Rdnr. 3)). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller, wie dem seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2018 beigefügten Bescheid vom 30. Juli 2018 zu entnehmen ist, die HLU auch für die Monate August und September 2018 in Höhe von monatlich 771,00 Euro bewilligt. Soweit bekannt, ist die Überweisung des genannten Betrags für den Monat August 2018 von dem Antragsgegner auch bereits vergangene Woche veranlasst worden. Den vorbezeichneten Leistungsbetrag hat der Betreuer des Antragstellers der Höhe nach im Übrigen bereits in der Vergangenheit nicht beanstandet (vgl. nur sein Schreiben vom 6. Juli 2018). Damit ist eine gegenwärtige Notsituation bei dem Antragsteller nicht mehr erkennbar.
c) Ohnehin erschienen die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz auch in der Vergangenheit wiederholt zweifelhaft, nachdem der Betreuer des Antragstellers an der zügigen Aufklärung des Sachverhalts keineswegs ausreichend mitgewirkt haben dürfte (vgl. hierzu auch den angefochtenen Beschluss des SG). Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, weshalb der Betreuer nicht bereit ist, die ihm von dem Antragsgegner übersandten Unterlagen (Mietbescheinigung, Vermögensverzeichnis) auszufüllen und zurückzureichen (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 2 SGB I). Die Mietbescheinigung (siehe das Muster auf Bl. 28 der LSG-Akte) enthält Fragestellungen, die aus dem dem Antragsgegner vorgelegten Mietvertrag vom 28. April 2017 nicht ersichtlich sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Vordrucks zur Vermögenserklärung (siehe das Muster auf Bl. 29 der LSG-Akte), wo die Fragen nach dem Vermögen weitaus präziser gefasst sind als im Formantrag auf Gewährung von HLU. Soweit sich der Betreuer in der Vergangenheit immer wieder auf die Akten der Stadt Karlsruhe berufen hat, ist ihm zwischenzeitlich bekannt, dass von dort eine Aktenübersendung an den Antragsgegner bislang nicht erfolgt ist (vgl. das Schreiben der Stadt vom 21. Juni 2018, Bl. 129 der LSG-Akte). Ohnedies erscheint zweifelhaft, ob der dortige Akteninhalt noch aktuell ist. Die Stadt Karlsruhe erachtet offenbar ihre wohl auf § 98 Abs. 5 SGB XII gründende örtliche Zuständigkeit bereits seit April 2018 nicht mehr für gegeben, nachdem der Antragsteller anscheinend zum 31. März 2018 aus dem ambulant Betreuten Wohnen sowie aus den M.-Werkstätten in G. ausgeschieden ist. Ganz offensichtlich geht auch der Betreuer des Antragstellers von deren fehlender Zuständigkeit aus, denn anders kann sein am 22. März 2018 gestellter Antrag auf HLU bei dem Antragsgegner nicht verstanden werden. Es liegt nun an dem Betreuer des Antragstellers, Kooperationsbereitschaft zu zeigen und die zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ggf. noch erforderlichen Angaben unverzüglich nachzuholen.
d) Soweit der Betreuer des Antragstellers mit der Antrags- und Beschwerdeschrift auch einen "Schadenersatz" geltend gemacht hat, ist eine Rechtsvorschrift auf sozialrechtlicher Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Für ein Schadenersatzbegehren nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes ist - wie vom SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargetan - der Sozialrechtsweg von vornherein nicht gegeben.
2. Da nach allem die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erfolglos zu bleiben hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der vom Betreuer benannten Rechtsanwältin, die im Verfahren bislang nicht tätig geworden ist, nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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