Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 230/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1614/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2018 wird in Bezug auf das angefochtene Schreiben vom 4. Januar 2018 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anhörungsschreiben zu einer beabsichtigten Sanktion und der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung.
Der 1962 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden ihm auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 23.10.2017 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt (Bescheid vom 30.11.2017, Änderungsbescheide vom 08.01.2018, 18.01.2018 und 09.07.2018).
Am 02.11.2017 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung ab.
Mit Schreiben vom 04.01.2018 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Wegen nicht nachgewiesener Eigenbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen beabsichtige er, eine Minderung des Alg II um monatlich 30 % (124,80 EUR) für drei Monate festzustellen.
Am 08.01.2018 erstellte der Beklagte eine von ihm unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung, mit der jene vom 02.11.2017 fortgeschrieben werden sollte. Diese übersandte er dem Kläger mit der Aufforderung, sie zu unterzeichnen und zum Vorsprachetermin am 24.01.2018 mitzubringen.
Wegen des Begehrens auf vorläufige Gewährung von Alg II ab Dezember 2017 führte der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 13 AS 3978/17 ER), worauf vom Beklagten mit Bescheid vom 30.11.2017 Alg II bewilligt wurde.
In diesem Verfahren hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2018 unter Ziff. 2 "neue Angelegenheit" gegen das Anhörungsschreiben vom 04.01.2018 gewandt und unter anderem vorgetragen, es sei eine Lüge, dass er die Liste mit den Bewerbungen nicht eingereicht habe. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 hat er sich in diesem Verfahren unter "2. Ergänzung" gegen die ihm übersandte Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 gewandt und das Recht auf Vertragsfreiheit für sich reklamiert. Er sei keinesfalls bereit, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Hierzu hat er diverse Gründe vorgetragen. Beide Schriftsätze sind beim SG am 16.01.2018 eingegangen. Das SG hat für beide Schriftsätze ein neues Aktenzeichen vergeben (S 5 AS 230/18) und diese als Klageverfahren geführt.
Mit Schreiben vom 24.01.2018 hat der Beklagte die von ihm unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 mit Wirkung zum 23.01.2018 gekündigt, da der Kläger diese nicht bis 24.01.2018 unterschrieben zurück gesandt bzw. abgegeben hatte.
Mit Datum vom 24.01.2018 hat der Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung (vom 08.01.2018) ersetzenden Verwaltungsakt erlassen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2018 abgewiesen. Die Klage gegen das Anhörungsschreiben sei unzulässig, da es sich hierbei noch nicht um einen Verwaltungsakt handele. Auch die Klage gegen den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung sei unzulässig, da er sich erst im Vorfeld einer verbindlichen Regelung bewege. Sofern der Kläger nicht zustimme (wozu er nicht verpflichtet sei), gebe es gar keine Vereinbarung, die vom Gericht überprüft werden könne. Im Übrigen habe der Beklagte mittlerweile offenkundig sein Vorhaben aufgegeben, für die Zeit ab dem 08.01.2018 mit dem Kläger eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Stattdessen habe er mit Bescheid vom 24.01.2018 einen Verwaltungsakt erlassen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.04.2018, eingegangen am 26.04.2018, Berufung zum SG gegen den ihm am 04.04.2018 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt und u.a. vorgetragen, er könne nicht erkennen, dass das SG dem kriminellen Tun des Sachbearbeiters Keller ausreichend Einhalt gebiete. Daher werde er dies ab sofort selbst tun. Er erhalte keine qualifizierten Stellenangebote vom Beklagten. Auch könne er nicht nachvollziehen, warum das SG meine, die Angelegenheit bezüglich der Eingliederungsvereinbarung/per Verwaltungsakt habe sich erledigt. Beide hätten den gleichen Inhalt. Niemand, schon gar nicht der Sachbearbeiter K., sage ihm, wie er sich zu bewerben und wie er sich in Vorstellungsgesprächen zu verhalten habe.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2018 sowie das Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2018 und den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vom Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Da innerhalb des Klageverfahrens vor dem SG mit dem Anhörungsschreiben vom 04.01.2018 hinsichtlich einer beabsichtigen Absenkung von Alg II einerseits und dem Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 andererseits mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) geltend gemacht wurden und das SG über beide Streitgegenstände durch Gerichtsbescheid vom 27.03.2018 entschieden hat, ist die Zulässigkeit hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG, Beschlüsse vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B -, Juris).
Soweit mit der form- und fristgerechten Berufung (§ 143 SGG) der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Klage gegen das Anhörungsschreiben vom 04.01.2018 angegriffen wird, ist sie unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in Bezug auf die Anhörung zu einer beabsichtigten Sanktion in Höhe von insgesamt 374,70 EUR (124,80 EUR x 3) beträgt und damit 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Soweit mit der Berufung der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Klage gegen den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 angegriffen ist, ist sie zulässig, da dieser Streitstoff mangels Geld-, Dienst- oder Sachleistung nicht der wertmäßigen Begrenzung des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterliegt. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist insoweit nicht zu beanstanden.
Der Schriftsatz des Klägers vom 12.01.2018 war zutreffend als Klage nach § 92 SGG auszulegen. In diesem waren Kläger, beklagte Behörde und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG). Durch Auslegung war der Klageantrag (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) und damit das Prozessziel – die begehrte Aufhebung des Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 – festzustellen.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Klage gegen den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 unzulässig ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Anfechtungsklage knüpft damit als Zulässigkeitsvoraussetzung an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes an, unter Berücksichtigung der zwingenden Durchführung eines Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG), daneben an das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Eine Regelung zielt allgemein ab auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, RdNr. 39). Dem Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 fehlt es an einer solchen Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 31 SGB X. Vielmehr handelt es sich um das Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X), dessen Zustandekommen zunächst allein von der Unterschrift des Klägers und damit der Annahme des Angebotes abhing. Zum anderen ist dieses Angebot zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr existent, da sie vom Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2018 gekündigt wurde. Der Beklagte selbst wollte also keine einvernehmliche Vereinbarung mehr mit dem Kläger herbeiführen. Dass die ursprüngliche angedachte Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 dann am 24.01.2018 mit identischem Inhalt durch einen sie ersetzenden Verwaltungsakt einseitig durch den Beklagten erlassen wurde, mag dem Kläger zwar nicht gefallen. Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass die Klage gegen das Angebot auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 unzulässig ist. Gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 24.01.2018 steht dem Kläger – dies geht bereits aus der dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung hervor – ein eigener Rechtsbehelf und Rechtsweg offen. Ob der Kläger von diesem Rechtsbehelf (Widerspruch) Gebrauch gemacht hat, ist dem Senat nicht bekannt. Aus seinen Klage- und Berufungsschriftsätzen ergibt sich dies jedenfalls nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 162 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anhörungsschreiben zu einer beabsichtigten Sanktion und der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung.
Der 1962 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt wurden ihm auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 23.10.2017 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 30.11.2018 Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt (Bescheid vom 30.11.2017, Änderungsbescheide vom 08.01.2018, 18.01.2018 und 09.07.2018).
Am 02.11.2017 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung ab.
Mit Schreiben vom 04.01.2018 hörte der Beklagte den Kläger zum möglichen Eintritt einer Sanktion an. Wegen nicht nachgewiesener Eigenbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen beabsichtige er, eine Minderung des Alg II um monatlich 30 % (124,80 EUR) für drei Monate festzustellen.
Am 08.01.2018 erstellte der Beklagte eine von ihm unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung, mit der jene vom 02.11.2017 fortgeschrieben werden sollte. Diese übersandte er dem Kläger mit der Aufforderung, sie zu unterzeichnen und zum Vorsprachetermin am 24.01.2018 mitzubringen.
Wegen des Begehrens auf vorläufige Gewährung von Alg II ab Dezember 2017 führte der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 13 AS 3978/17 ER), worauf vom Beklagten mit Bescheid vom 30.11.2017 Alg II bewilligt wurde.
In diesem Verfahren hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2018 unter Ziff. 2 "neue Angelegenheit" gegen das Anhörungsschreiben vom 04.01.2018 gewandt und unter anderem vorgetragen, es sei eine Lüge, dass er die Liste mit den Bewerbungen nicht eingereicht habe. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 hat er sich in diesem Verfahren unter "2. Ergänzung" gegen die ihm übersandte Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 gewandt und das Recht auf Vertragsfreiheit für sich reklamiert. Er sei keinesfalls bereit, diese Vereinbarung zu unterzeichnen. Hierzu hat er diverse Gründe vorgetragen. Beide Schriftsätze sind beim SG am 16.01.2018 eingegangen. Das SG hat für beide Schriftsätze ein neues Aktenzeichen vergeben (S 5 AS 230/18) und diese als Klageverfahren geführt.
Mit Schreiben vom 24.01.2018 hat der Beklagte die von ihm unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 mit Wirkung zum 23.01.2018 gekündigt, da der Kläger diese nicht bis 24.01.2018 unterschrieben zurück gesandt bzw. abgegeben hatte.
Mit Datum vom 24.01.2018 hat der Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung (vom 08.01.2018) ersetzenden Verwaltungsakt erlassen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2018 abgewiesen. Die Klage gegen das Anhörungsschreiben sei unzulässig, da es sich hierbei noch nicht um einen Verwaltungsakt handele. Auch die Klage gegen den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung sei unzulässig, da er sich erst im Vorfeld einer verbindlichen Regelung bewege. Sofern der Kläger nicht zustimme (wozu er nicht verpflichtet sei), gebe es gar keine Vereinbarung, die vom Gericht überprüft werden könne. Im Übrigen habe der Beklagte mittlerweile offenkundig sein Vorhaben aufgegeben, für die Zeit ab dem 08.01.2018 mit dem Kläger eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Stattdessen habe er mit Bescheid vom 24.01.2018 einen Verwaltungsakt erlassen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.04.2018, eingegangen am 26.04.2018, Berufung zum SG gegen den ihm am 04.04.2018 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt und u.a. vorgetragen, er könne nicht erkennen, dass das SG dem kriminellen Tun des Sachbearbeiters Keller ausreichend Einhalt gebiete. Daher werde er dies ab sofort selbst tun. Er erhalte keine qualifizierten Stellenangebote vom Beklagten. Auch könne er nicht nachvollziehen, warum das SG meine, die Angelegenheit bezüglich der Eingliederungsvereinbarung/per Verwaltungsakt habe sich erledigt. Beide hätten den gleichen Inhalt. Niemand, schon gar nicht der Sachbearbeiter K., sage ihm, wie er sich zu bewerben und wie er sich in Vorstellungsgesprächen zu verhalten habe.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2018 sowie das Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2018 und den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vom Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Da innerhalb des Klageverfahrens vor dem SG mit dem Anhörungsschreiben vom 04.01.2018 hinsichtlich einer beabsichtigen Absenkung von Alg II einerseits und dem Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 andererseits mehrere Streitgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) geltend gemacht wurden und das SG über beide Streitgegenstände durch Gerichtsbescheid vom 27.03.2018 entschieden hat, ist die Zulässigkeit hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (BSG, Beschlüsse vom 18.04.2016 - B 14 AS 150/15 BH - und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B -, Juris).
Soweit mit der form- und fristgerechten Berufung (§ 143 SGG) der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Klage gegen das Anhörungsschreiben vom 04.01.2018 angegriffen wird, ist sie unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in Bezug auf die Anhörung zu einer beabsichtigten Sanktion in Höhe von insgesamt 374,70 EUR (124,80 EUR x 3) beträgt und damit 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Soweit mit der Berufung der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Klage gegen den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 angegriffen ist, ist sie zulässig, da dieser Streitstoff mangels Geld-, Dienst- oder Sachleistung nicht der wertmäßigen Begrenzung des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unterliegt. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist insoweit nicht zu beanstanden.
Der Schriftsatz des Klägers vom 12.01.2018 war zutreffend als Klage nach § 92 SGG auszulegen. In diesem waren Kläger, beklagte Behörde und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG). Durch Auslegung war der Klageantrag (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) und damit das Prozessziel – die begehrte Aufhebung des Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 – festzustellen.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Klage gegen den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 unzulässig ist. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Anfechtungsklage knüpft damit als Zulässigkeitsvoraussetzung an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes an, unter Berücksichtigung der zwingenden Durchführung eines Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG), daneben an das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Eine Regelung zielt allgemein ab auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Dies ist der Fall, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, RdNr. 39). Dem Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 fehlt es an einer solchen Regelung eines Einzelfalles im Sinne des § 31 SGB X. Vielmehr handelt es sich um das Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X), dessen Zustandekommen zunächst allein von der Unterschrift des Klägers und damit der Annahme des Angebotes abhing. Zum anderen ist dieses Angebot zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr existent, da sie vom Beklagten mit Schreiben vom 24.01.2018 gekündigt wurde. Der Beklagte selbst wollte also keine einvernehmliche Vereinbarung mehr mit dem Kläger herbeiführen. Dass die ursprüngliche angedachte Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 dann am 24.01.2018 mit identischem Inhalt durch einen sie ersetzenden Verwaltungsakt einseitig durch den Beklagten erlassen wurde, mag dem Kläger zwar nicht gefallen. Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass die Klage gegen das Angebot auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vom 08.01.2018 unzulässig ist. Gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 24.01.2018 steht dem Kläger – dies geht bereits aus der dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung hervor – ein eigener Rechtsbehelf und Rechtsweg offen. Ob der Kläger von diesem Rechtsbehelf (Widerspruch) Gebrauch gemacht hat, ist dem Senat nicht bekannt. Aus seinen Klage- und Berufungsschriftsätzen ergibt sich dies jedenfalls nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 162 SGG), liegen nicht vor.
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