L 7 SO 2248/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2296/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2248/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen. Ein erneuter Antrag kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden, die nach der früheren Entscheidung entstanden sind und eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts F. vom 22. Mai 2018 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Absatz 1, für Vornahmesachen in Absatz 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (juris Rdnr. 25); BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 - (juris Rdnr. 12)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen angesichts des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) umso eingehender zu prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - (juris Rdnr. 3); BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 - (juris Rdnr. 4)). Ist im Eilverfahren eine dem Ausmaß der drohenden Grundrechtsverletzung Rechnung tragende Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anstelle einer abschließenden Prüfung eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O. (Rdnr. 26); BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - (juris Rdnr. 16); BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 - (juris Rdnr. 11)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht gegeben.

2. a) Dem am 18. Mai 2018 erneut gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht für die zur einstweiligen Regelung erstrebte Zeit von Februar 2018 bis jedenfalls 17. April 2018 bereits die Rechtskraft des Beschlusses des 2. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 17. April 2018 (L 2 SO 1093/18 ER-B) entgegen, denn auch Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind (analog § 141 SGG) der materiellen Rechtskraft fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (beide juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rdnrn. 19a, 44a; ders. § 141 Rdnr. 5 (jeweils m.w.N.); Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rdnrn. 40 ff. (m.w.N.)). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 (Rdnr. 21)). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (Bundesfinanzhof (BFH), BFHE 166, 114 (juris Rdnr. 21)). Ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (BFHE 166, 114 (juris Rdnrn. 22 f.); Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris Rdnr. 5)). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann jedoch trotz früherer rechtskräftiger Ablehnung dann wiederholt gestellt werden, wenn nach der früheren Entscheidung neue Tatsachen entstanden sind, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 141, 161 (juris Rdnr. 17); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 8c).

b) Solches ist für den vorliegend geltend gemachten Regelungszeitraum ab dem 1. Februar 2018 bis jedenfalls zum 17. April 2018 von vornherein zu verneinen. Mit dem Beschluss vom 17. April 2018 (L 2 SO 1093/18 ER-B) hat der 2. Senat dem früheren Eilbegehren des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung vorläufiger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2018 mangels eines Anordnungsanspruchs nicht stattgegeben. Rechtskräftig wurde diese Entscheidung ab dem Zeitpunkt der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses an die Post, zumindest aber mit dessen Zustellung (vgl. zum Meinungsstand BSG, Beschluss vom 17. Mai 2016 - B 13 R 67/16 B - (juris Rdnr. 5) (m.w.N.)). Die Rechtskraft des Beschlusses vom 17. April 2018 hat zur Folge, dass der Antrag mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin für den vorgenannten Zeitraum bereits unzulässig ist. Erst nachträglich nach Abschluss des vorbezeichneten Verfahrens eingetretene neue Tatsachen, die in diesem Verfahren nicht hätten vorgebracht werden können, liegen insoweit nicht vor.

c) Anders stellte sich die Sachlage für die nachfolgende Zeit dar, wenn in dem Vorbringen des Antragstellers, der im vorliegenden Eilverfahren nunmehr anführt, das nach dem Dafürhalten der Antragsgegnerin ihm zuzurechnende Vermögen befinde sich im Besitz einer dritten Person, nämlich der österreichischen Staatsangehörigen und promovierten Pädagogin Dr. Dr. K. O. (i.F.: Dr. K.O.), und diese sei zu einer Herausgabe nicht bereit, eine wesentliche erst nachträglich eingetretene Änderung des Sachverhalts gesehen werden könnte. Dann würde die Bindungswirkung des Beschlusses des 2. Senats vom 17. April 2018 dem wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit nach Ergehen des Beschlusses nicht entgegenstehen. Denn in Rechtskraft erwächst grundsätzlich nur die Entscheidungsformel, während tatsächliche und rechtliche Erwägungen, die den Ausspruch tragen, zwar zum Verständnis heranzuziehen sind, an der Rechtskraft jedoch nicht teilnehmen (BSGE 14, 99, 101 f.; BSG SozR 3-1500 § 75 Nr. 31 (juris Rdnr. 19); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rdnr. 7). Selbst wenn vorliegend gemäß dem Vorbringen des Antragstellers eine nachträgliche wesentliche Änderung im Tatsächlichen unterstellt würde, ist dem neuerlichen Antrag auf eine einstweilige Anordnung indessen bereits aus den nachfolgend unter 4. dargestellten Gründen der Erfolg zu versagen.

3. Nur der Vollständigkeit halber sei nochmals dargestellt, dass sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem von der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Sozialgericht F.
- SG - (S 21 SO 1521/17 ER) abgegebenen Anerkenntnis (Schriftsatz vom 27. April 2017) eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung für die hier zur einstweiligen Regelung prozessual begehrte und allenfalls noch zulässige Zeit nicht herleiten lässt. Mit dem Anerkenntnis hatte sich die Antragsgegnerin lediglich zu vorläufigen Leistungen der Grundsicherung bis zum 31. Oktober 2017 verpflichtet. Die Aussage im Anerkenntnis, dass die Leistungen längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren S 21 SO 3290/16 gewährt würden, ist - wie bereits vom SG im Beschluss vom 2. März 2018 (Eilverfahren S 21 SO 715/18 ER) zutreffend ausgeführt - nach ihrem objektiven Erklärungswert (Rechtsgedanke des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) zweifelsfrei so zu verstehen, dass die vorläufige Zahlung im Fall einer bereits vor dem 31. Oktober 2017 eingetretenen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im vorgenannten Klageverfahren schon vor diesem Tag enden werde. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus den Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 13. Juni 2017 und 15. September 2017, mit denen sich die Antragsgegnerin in Fortführung des vorstehenden Anerkenntnisses letztlich bis zum 30. November 2017, jedoch wiederum längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren S 21 SO 3290/16, zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet hatte. Auch der zeitgleich zum Schreiben vom 13. Juni 2017 ergangene Änderungsbescheid vom 13. Juni 2017 enthält keine zeitlich unbegrenzte Leistungsbewilligung; vielmehr sind dort die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausdrücklich bis zum 28. Februar 2017 (wie im Übrigen schon im Bescheid vom 3. Februar 2016) befristet bewilligt worden. Soweit es dort weiter heißt: "Die Beträge für die Folgemonate werden jeweils monatlich im Voraus überwiesen, solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben", kommt dem lediglich die Bedeutung zu, dass die Bewilligung bei unverändertem Zahlbetrag für die sich anschließenden Monate nicht schriftlich, sondern gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch "in anderer Weise" jeweils konkludent durch Auszahlung bzw. Überweisung, und zwar zeitabschnittsweise begrenzt auf den jeweiligen Monat, erfolgen sollte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - (juris Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 AY 1/08 R - (juris Rdnr. 10); ferner Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2018 - L 7 AY 4629/17 ER-B - und 30. Juli 2018 - L 7 SO 2151/18 ER-B - (beide n.v.)). Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller offenbar noch bis Ende Januar 2018 Leistungen der Grundsicherung gezahlt, dies jedoch ohne schriftlichen Bescheid, sondern auf Grund konkludenter monatsweiser Leistungsbewilligungen. Aus den vorstehend wiedergegebenen Verlautbarungen der Antragsgegnerin vermag der Antragsteller mithin für das vorliegend allenfalls noch für die Zeit nach dem 17. April 2018 zulässige einstweilige Rechtsschutzbegehren nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.

4. Im Übrigen fehlt es dem Eilbegehren bereits an den Anordnungsvoraussetzungen, nämlich insbesondere dem Anordnungsanspruch, sodass für eine von dem Antragsteller angesprochene Folgenabwägung kein Raum bleibt.

a) Aus den zwischenzeitlich vom Landgericht (LG) F. beim Senat eingegangenen umfangreichen Strafakten nebst Beiakten (verbundene Verfahren 83/17 14 Ns 240 Js 4072/16 und 7 Ns AK 9/18 240 Js 4979/16 [Beschluss des LG vom 4. Juli 2018]; insgesamt 18 Bde./Hefte) sowie den für die vorliegende Bearbeitung nunmehr - soweit ersichtlich - vollständig vorliegenden Verwaltungsakten (insgesamt 6 Bände, davon Bd. IV und V zusammengefasst in einer Mappe) lässt sich Folgendes entnehmen: Der Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin zunächst von Juni 2003 bis Dezember 2004 Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Danach stand er zeitweise nicht im Leistungsbezug, nachdem er der Antragsgegnerin im Schreiben vom 9. Januar 2005 erklärt hatte, von seinem Bruder ab Januar 2005 "finanziell so ausgestattet" zu werden, dass er bis auf weiteres nicht mehr bedürftig sei. Nach der im Juli 2007 erfolgten erneuten Antragstellung bezog der Antragsteller ab dem 1. Juli 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Angegeben hatte er in dem am 28. Juli 2007 unterzeichneten Formantrag, dass er über keinerlei Vermögen in Form von Sparkonten, Wertpapieren, Bausparverträgen, Sparverträgen, Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, privaten Rentenversicherungen, vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, sonstigem Vermögen (z.B. Forderungen), Haus- und Grundbesitz, Vermögensübertragungen oder Kraftfahrzeugen verfüge. Schon in seinem ersten am 25. Juli 2003 unterzeichneten Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG hatte er das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint. Entgegen seinen Angaben in den oben genannten Anträgen war bei dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (eidesstattliche Versicherung vom 31. Juli 2018, Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 31. Juli 2018) seinerzeit allerdings ein Kraftfahrzeug der Marke Mazda 323 4 WD Station Car vorhanden, das er anscheinend im Jahr 1994 käuflich erworben hatte, freilich ausweislich des mit Schriftsatz vom 13. August 2018 vorgelegten Kaufvertrags vom 14. Januar 2015 während des langjährigen Leistungsbezugs wieder verkauft hat.

b) Als die Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41, 43 SGB XII [in der jeweiligen Fassung], § 90 SGB XII) ausschließender Vermögensgegenstand hatte der Antragsteller darüber hinaus zur Überzeugung des Senats, die er nach gründlicher Auswertung der Verwaltungsakten und der vom LG F. übersandten Akten, der Würdigung der dortigen Zeugenaussagen und ferner der Angaben des Antragstellers in den dortigen Verfahren und dem vorliegenden sowie den weiteren sozialgerichtlichen Verfahren (beigezogenen Akten S 21 SO 3290/16, S 21 SO 1121/17 ER, S 21 SO 1521/17 ER, S 21 SO 715/18 ER, L 2 SO 1093/18 ER-B) gewonnen hat, während des gesamten Leistungsbezugs Geldvermögen in Form von auf Bankkonten deponierten Guthaben in erheblicher Größenordnung. Dieses Geldvermögen belief sich zum Zeitpunkt der von der Heilpädagogin G. B. (i.F.: G.B.), die mit dem Antragsteller seit etwa 1990 eine wie auch immer geartete Liaison eingegangen war, diese jedoch im Frühjahr 2015 beendet hatte, am 29. Mai 2015 veranlassten, mit dem Verwendungszweck "Rückzahlung" deklarierten Überweisung von dem auf sie lautenden Konto bei der B.Bank (Nr. ) auf das damals ebenfalls bei der B.Bank geführte Konto des Antragstellers (Nr ...) auf einen Betrag von 208.931,55 Euro. Der Senat erachtet die Darstellung des Antragstellers für nicht glaubhaft, dass dessen Mutter der G.B. Anfang der 1990er Jahre bei einem Besuch am mütterlichen Wohnort in C. einen Barbetrag in einer Größenordnung zwischen 300.000,00 und 400.000,00 DM schenkweise übergeben haben soll. G.B. hat eine Schenkung von Seiten der Mutter im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin durch das Amtsgericht - Schöffengericht – F. (Az. 21 Ls 240 Js 4979/16) am 20. Dezember 2017 ausdrücklich in Abrede gestellt. Dass die Mutter des Antragstellers ausgerechnet der G.B. und nicht ihrem Sohn ein Geldgeschenk in dieser Größenordnung - und das auch noch in bar und ohne ersichtlichen Grund - vermacht haben soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Der Nachlass nach dem Tod der Mutter (verstorben am 1. Oktober 2002) hatte ausweislich der Angaben des Testamentsvollstreckers, des Bruders des Antragstellers, bei dem Notariat C. am 23. Dezember 2002 einen Wert von etwa 325.000,00 Euro (Eigentumswohnung, Kapitalvermögen, Münzsammlung), sodass die Mutter unter Zugrundelegung der Behauptung des Antragstellers an G.B. als einer dritten Person einen ganz erheblichen Wert ihres Vermögens übergeben hätte. G.B. hat bei ihrer Zeugenvernehmung durch das Schöffengericht sowie schon früher bei ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 3. Juni 2016 angegeben, das Geld von dem Antragsteller erhalten und auf dessen Bitten auf Extrakonten angelegt zu haben. Sie hat hierzu auch eine von ihr unterschriebene "Bestätigung" vom 18. März 2000 zu den Akten gereicht, die ersichtlich auf einer Schreibmaschine getippt ist und in welcher sie ausweislich des dortigen Wortlauts bestätigte, für den Antragsteller Gelder (damals in Höhe von ca. 300.000,00 Euro) angelegt zu haben und zu verwalten. Dass es sich bei dieser "Betätigung", die es wohl in vierfacher Ausfertigung gab, um eine Fälschung handeln soll, wie es der Antragsteller wohl glauben lassen möchte, erachtet der Senat schon deswegen für ausgeschlossen, weil dort weiter festgehalten ist, dass G.B. dem Antragsteller für das Anlagekonto eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt habe, sodass er jederzeit, auch im Fall ihres Ablebens, über seine Gelder verfügen könne, und weiter, dass sie im Falle des Ablebens des Antragstellers bereit sei, diese Gelder, beratend durch einen Dr. P. N., weiterhin anzulegen und zu verwalten für den Sohn des Antragstellers bis zum Erreichen von dessen 18. Lebensjahr. Auch der vom Schöffengericht am 9. Januar 2018 als Zeuge vernommene Bankkaufmann B., bei dem G.B. im Mai 2015 auf der B.Bank wegen der beabsichtigten Kontoauflösung und Rückzahlung des Geldes an den Antragsteller vorgesprochen hatte, konnte sich daran erinnern, dass diese ihm gegenüber von einer schriftlichen Vereinbarung mit Bezug auf das nicht ihr gehörende, sondern von ihr nur verwahrten Geldes gesprochen hatte. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren überhaupt noch nicht eingeleitet worden war; dieses kam vielmehr erst durch die Verdachtsmeldung der B.Bank nach dem Geldwäschegesetz vom 13. Juli 2015 sowie die weitere Verdachtsmeldung vom 31. Juli 2015 der Sparkasse F.-N., in deren verschiedenen Filialen Mitte Juli 2015 in Tranchen Geldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 104.000,00 Euro erfolgt waren, ins Rollen. Die weitere Aussage der G.B. als Zeugin vor dem Schöffengericht am 21. Dezember 2017, dass sie die Kontoauszüge der im Verlauf der Zeit auf Konten der D. Bank und später der B.Bank angelegten Gelder dem Antragsteller jeweils weitergereicht habe, wird im Übrigen durch die mit der Klageschrift vom 17. August 2016 im Klageverfahren vor dem SG (S 21 SO 1521/16) vom Antragsteller vorgelegten Depot-Auszüge der D. Bank vom 14. Januar 1994, 30. Mai 1997, 8. Januar 1998 und 21. Januar 1998 im Wesentlichen bestätigt; nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller in den Besitz dieser Kontoauszüge gelangt ist, wenn er mit den Anlagenkonten der G.B. nichts zu tun gehabt hätte.

c) Wie das Schöffengericht (Urteil vom 9. Januar 2018 [mit der Berufung zum LG F. angefochten]) und der 2. Senat im Beschluss vom 17. April 2018 (L 2 SO 1093/18 ER-B) vermag auch der Senat aus den Äußerungen des Antragstellers keinen plausiblen Grund zu erkennen, weshalb dieser das ihm von G.B. auf sein Konto bei der B.Bank überwiesene Geld nicht behalten wollte, nachdem er sich nach seiner eigenen Darstellung schon seit Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen befunden hatte. Ein Grund könnte freilich - so aber vom Antragsteller nicht vermittelt - spekulativ darin gesehen werden, dass dieser das Geld seinen Gläubigern entziehen wollte. Als Angeklagter beim Schöffengericht hat der Antragsteller sich nämlich am 21. Dezember 2017 dahingehend eingelassen, Schulden in Höhe von einigen Tausend Euro zu haben und zwei Jahre zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Von einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ist im Übrigen auch im privatschriftlichen Testament der Mutter vom 24. Dezember 2001 die Rede, in dem sie ihm gar den im privatschriftlichen Testament vom 16. November 1991 verfügten Pflichtteil entziehen wollte. Von dem Antragsteller angegebene hohe Schulden (in diesem Fall in Höhe von 100.000,00 DM gegenüber der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) sind im Übrigen auch in dem zu den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin gelangten, auf Veranlassung des Amtsgerichts - Familiengericht - F. (47 F 206/00) erstatteten Gutachten des Neurologen Dr. S. vom 23. Dezember 2002 erwähnt. Möglicherweise möchte der Antragsteller das von ihm aufgebaute Geflecht von Unwahrheiten
- im Übrigen entgegen seiner ihn im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht (§ 202 SGG i.V.m. §138 Abs. 1, 2 ZPO) - auch deshalb aufrechterhalten, weil das Strafverfahren beim LG F. noch anhängig ist. Ein Motiv, weshalb G.B. eine angeblich ihr vermachte Schenkung seitens der Mutter des Antragstellers nicht hätte behalten wollen, ist dagegen nicht erkennbar.

d) Der Senat nimmt es dem Antragsteller - ebenso wie schon das Schöffengericht und der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg - nicht ab, dass er das Geld, das er ausweislich der aktenkundigen Kontoumsatzlisten der B.Bank am 2. Juli 2015 zusätzlich mit einem weiteren Betrag (zusammen 210.000,00 Euro) bar von seinem Konto abgehoben hat, der G.B., gestückelt in 500,00 Euro-Scheinen, in einer Plastiktüte zurückgebracht haben will, wobei schon unklar geblieben ist, wo der angebliche Übergabeort (Wohnung oder Arbeitsstätte der G.B.?) gewesen sein soll. G.B. hat bei ihren Zeugenvernehmungen vor dem Schöffengericht am 20. Dezember 2017 und 9. Januar 2018 ganz klar in Abrede gestellt, von dem Antragsteller das Geld zurückbekommen zu haben. Es erscheint auch nicht plausibel, weshalb dieser die behauptete Rückgabe des Geldes in der beträchtlichen Größenordnung von über 208.000,00 Euro ausgerechnet in bar hätte bewerkstelligen wollen. Die von dem Antragsteller in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2017 vor dem Schöffengericht vorgebrachte Version, es der G.B. in bar zurückgegeben zu haben, damit sie es nicht zurücküberweise, ist nicht nachvollziehbar, denn eine Rückgabe (und zwar auch durch Überweisung) hätte von dieser auch im Fall einer Überbringung des Geldes in bar erfolgen können. Ohnehin fehlt es - wie oben unter c) dargestellt - von Seiten des Antragstellers an einer plausiblen Erklärung, weshalb er das ihm von der G.B. überwiesene Geld überhaupt zurückgeben wollte.

e) Ausgehend von der fehlenden Schlüssigkeit des Antragstellervorbringens sowie unter Würdigung der Aussagen der G.B. am 20. Dezember 2017 und 9. Januar 2018 vor dem Schöffengericht - wie im Übrigen auch schon vor dem Amtsgericht F. (Strafverfahren 27 Cs 240 Js 4072/16) bei ihrer Zeugenvernehmung am 9. Mai 2017 - ist der Senat davon überzeugt, dass es mit Bezug auf den Geldbetrag von 208.931,55 Euro auch keine nachträgliche Schenkung der G.B. an Dr.K.O. gegeben hat, wie es diese in ihrer Zeugenaussage vor dem Schöffengericht vom 9. Januar 2018 sowie in ihrer an das SG gerichteten eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 2018 und ferner auch der Antragsteller glauben machen möchten. Denn da das Geld nicht an G.B. zurückgelangt ist, wovon der Senat überzeugt ist, kann es auch keinen irgendwie gearteten Übertragungsvorgang von deren Seite an Dr. K.O. gegeben haben. Dieser wie auch dem Antragsteller ist vielmehr vorzuhalten, es mit der Ehrlichkeit nicht genau zu nehmen. Ausweislich der in den Strafakten (Az.: 21 Ls 240 Js 4979/16) vorhandenen Verdachtsmeldung der Sparkasse vom 31. Juli 2015 eröffnete Dr. K.O. dort am 14. Juli 2015 das Girokonto Nr. und zahlte darauf an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (15. und 16. Juli 2015) in verschiedenen Sparkassenfilialen achtmal jeweils 13.000,00 Euro (insgesamt 104.000,00 Euro) ein. Als Anschrift gab sie der Sparkasse die Wohnadresse des Antragstellers (K.-Straße 19 in F.) an, im Übrigen die Anschrift, unter der sie ausweislich der von der Antragsgegnerin am 27. Juni und 4. August 2016 erhobenen Auskünfte in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 29. Januar 2015 einwohnermelderechtlich auch gemeldet war - und für die sie ausweislich der Strafanzeige der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 den beim Einzug des Antragstellers in diese Genossenschaftswohnung Anfang des Jahres 2014 fällig gewordenen weiteren Geschäftsanteil aufgebracht hatte -, während sie sich hinsichtlich der in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 7. Mai und 8. Juni 2018 angegebenen Anschrift (C.-K.-Straße 56b, F.) bereits am 14. April 2015 melderechtlich angemeldet hatte. Beide Straßen befinden sich in der G.-Stadt des F.er Stadtteils H., wobei von der einen der beiden Wohnungen die andere fußläufig in etwa fünf Minuten erreichbar ist. Dem Geschäftstellenleiter der Sparkasse, M. N., hatte Dr. K.O. bei ihrer Vorsprache am 21. Juli 2015 vorgemacht, die Bareinzahlungen stammten aus einer Erbschaft nach ihren österreichischen Großeltern, wobei die Stückelung der Einzahlungsbeträge auf dem Tipp eines Bekannten beruht habe, der in der Zeitung von einer Geldwäschegrenze von 15.000,00 Euro gelesen habe (vgl. die polizeiliche Zeugenvernehmung vom 3. November 2015 nebst Aktennotiz des Herrn N. vom 21. November 2015, Bl. 105 ff. der Strafakte 21 Ls 240 Js 4979/16). Nach der Aussage des Zeugen erschien Dr. K.O. zur vereinbarten Anlageberatung am 6. August 2018 zusammen mit dem Antragsteller, welchen sie ihm als ebenfalls in der K.-Straße 19 wohnhaft vorstellte. Nach der Bekundung des Zeugen lehnte der Antragsteller in dem Anlagegespräch den Anlagevorschlag der Sparkasse ab, weil von einer anderen Bank ein weitaus besseres Angebot vorliege. Am 7. August 2015 (mit Verbuchung am 10. August 2015) veranlasste Dr. K.O. anschließend die Überweisung des Betrags von 104.000,00 Euro (vgl. auch B. 111, 223 der Strafakte 21 Ls 240 Js 4979/16) auf das von ihr bei der B-Bank eröffnete Konto (Nr. 7491973488). Unter der besagten Kontonummer führt Dr. K.O. auch weiterhin ein Park+Ride-Konto; ferner hat sie dort ein Wertpapier-Depot eingerichtet. Das Anlagevermögen bei der B-Bank resultiert nach der Aussage der Dr. K.O. bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Schöffengericht am 9. Januar 2018 aus der behaupteten "Schenkung" der G.B. am 5. Juli 2015, für die sie am 10. Oktober 2015 dem Finanzamt gegenüber auch tatsächlich - im Übrigen ohne Wissen der G.B. - eine Schenkungssteuererklärung abgegeben hat, die wiederum zu einer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung vorläufigen Steuerfestsetzung in Höhe von 56.670,00 Euro führte (Steuerbescheid des Finanzamts F.-Land vom 2. November 2015).

f) Das Anlagevermögen bei der BW-Bank (Park+Ride-Konto und Wertpapier-Depot) ist auch weiterhin vorhanden. Es belief sich ausweislich des Kundenfinanzstatus der B-Bank per 8. Juni 2018 auf insgesamt 175.131,56 Euro. Dort angelegtes Vermögen in beträchtlicher Größenordnung ist zur Überzeugung des Senats weiterhin dem Antragsteller zuzurechnen, und zwar zumindest in Höhe von rund 152.200,00 Euro (208.931,00 Euro abzüglich von Dr. K.O. wohl entrichteter Schenkungssteuer). Zwar macht der Antragsteller, unterstützt durch Dr. K.O. in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 7. Mai und 8. Juni 2018 nebst dort vorgelegten Bankunterlagen geltend, mangels Vollmacht und Verfügungsbefugnis keinen Zugriff auf die auf Dr. K.O. lautenden B-Bank-Konten zu haben; diese sei auch zur Herausgabe des Geldes an ihn nicht bereit. Er möchte sich damit offensichtlich darauf berufen, die hier im Raume stehenden Herausgabe- und Rückgewährsansprüche gegen Dr. K.O. stellten keine "bereiten Mittel" dar, die seiner Hilfebedürftigkeit entgegengehalten werden könnten. Zwar ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich von Forderungen gegen Dritte sozialhilferechtlich von Relevanz, ob solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") realisiert werden können (vgl. BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15); BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 25); BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr. 2 (jeweils Rdnr. 23); BVerwGE 67, 163 (juris Rdnrn. 11, 14); ferner zum Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB Senatsurteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 1320/17 - (juris Rdnrn. 36 f.)). In Anbetracht des von dem Antragsteller gemeinsam mit der Dr. K.O. aufgebauten, auf Unwahrheiten beruhenden Szenariums von wohl auch strafrechtlicher Relevanz nimmt es der Senat beiden nicht ab, dass Letztere zur Herausgabe des oben genannten Betrags an den Antragsteller, mit der die von ihm behauptete Notlage behoben werden könnte, nicht bereit sein soll. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass der Antragsteller von Dr. K.O. jemals ernsthaft die Herausgabe verlangt haben soll. Beide stehen offensichtlich weiterhin in Kontakt miteinander. So hat der Antragsteller in jüngster Zeit (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 13. August 2018, Antragstellerschriftsatz vom 13. August 2018), nämlich im Mai 2018, zwei Internetbestellungen für Dr. K.O. ausgeführt, die betreffenden Pakete in Empfang genommen und die Rechnungen mittels PayPal am 30. Mai und 1. Juni 2018 beglichen, nachdem sie ihm kurz zuvor die Kaufpreisbeträge auf sein P-Bank-Konto überwiesen hatte.

5. Das bereits im Zusammenhang mit dem von G.B. für ihn bis zum 29. Mai 2015 (treuhänderisch) verwahrten Geld in ganz erheblicher Größenordnung zutage getretene unwahrhaftige Verhalten des Antragstellers hat sich im Übrigen auch während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fortgesetzt. So hat er - wie oben unter 4. a) bereits dargestellt - in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31. Juli 2018, zu der er im Übrigen erklärt hatte, den Sinn und Gehalt einer solchen bei Gericht vorzulegenden Erklärung zu kennen und anwaltlich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt hingewiesen worden zu sein, vorgebracht, im Jahr 1994 ein Kraftfahrzeug der Marke Mazda 323 4 WD Station Car erworben zu haben und dies der Antragsgegnerin bereits bei seinem "Erstantrag" angegeben zu haben. Weder dem Leistungsantrag vom 25. Juli 2003 noch demjenigen vom 28. Juli 2007 lässt sich solches jedoch entnehmen; vielmehr hatte der Antragsteller dort Vermögen in Form eines Kraftfahrzeugs gerade verneint. Die Frage in der Senatsverfügung vom 23. Juli 2018, aus welchen Mitteln der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sicherstelle, hat er in der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 31. Juli 2018 dahingehend beantwortet, dass er die allernotwendigsten Ausgaben von seinen ihm als Barvermögen zur Verfügung stehenden Ersparnissen, die "im Wesentlichen" aus dem Verkauf des Kraftfahrzeugs Anfang 2015 an einen C. S. zu einem Kaufpreis von rund 3.000,00 Euro sowie dem Rest einer nicht vollständig verbrauchten pauschalen Umzugsbeihilfe in Höhe von 2.000,00 Euro resultierten, bestritten habe. Die weitere Aufforderung in der Senatsverfügung vom 23. Juli 2013, die aus den bis dahin vorgelegten Umsatzanzeigen der P-Bank ersichtlichen Einzahlungen und Gutschriften und insbesondere die Einzahlungsbeträge von 1.300,00 Euro und 500,00 Euro zu erläutern, hat der Antragsteller in der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung nicht beantwortet. Auch auf die richterliche Verfügung vom 7. August 2018 hat der Antragsteller sich hinsichtlich der in der Verfügung im Einzelnen aufgelisteten Einzahlungen/Gutschriften in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2018 lediglich mit Blick auf die bereits oben unter 4. f) erwähnten Internetbestellungen für Dr. K.O. sowie auf die diversen Gutschriften über 30,00 Euro für die Basketballgruppe "D. K." eingelassen, die er zur Weiterleitung an das St.-U.-Gymnasium, das die Sporthalle unterhalte, vereinnahme. Angaben zu den Einzahlungen über 1.300,00 Euro (6. März 2018), 500,00 Euro (5. April 2018), 500,00 Euro (2. Mai 2018), 500,00 Euro (29. Mai 2018), 50,00 Euro (14. Juni 2018), 30,00 Euro (27. Juni 2018), 70,00 Euro (29. Juni 2018), 70,00 Euro (13. Juli 2018) und 15,00 Euro (30. Juli 2018) fehlen völlig, obwohl der Antragsteller zur Erläuterung und Glaubhaftmachung der Einzahlungen in der richterlichen Verfügung vom 7. August 2018 nochmals ausdrücklich aufgefordert worden war. Stattdessen hat er sich in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2018 auf die Darstellung beschränkt, sämtliche vom Gericht aufgeführten Einzahlungen stammten aus den Ersparnissen, resultierend aus dem Autoverkauf und der Umzugsbeihilfe, sowie "dem Schonvermögen", wobei er dieses behauptete Schonvermögen wiederum nicht erläutert hat, nur davon gesprochen hat, dass er sein Barvermögen in seiner Wohnung in einem Kuvert aufbewahre, und sich hinsichtlich des Verkaufspreises sowie der Umzugsbeihilfe unter Vorlage der von ihm geforderten Dokumente (Kaufvertrag für gebrauchte Fahrzeuge vom 14. Januar 2015, Vereinbarung mit der Vermieterin, der B. B. e.G., vom 18. Dezember 2013) nunmehr dahingehend eingelassen hat, dass sich der Verkaufspreis für das Kraftfahrzeug auf lediglich 1.950,00 Euro und die Umzugsbeihilfe auf lediglich 1.200,00 Euro belaufen habe, ihm in seiner früheren eidesstattlichen Versicherung mithin ein "Erinnerungsfehler" unterlaufen sei. Erstmals in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2018 hat er auch angegeben, über ein Blechspielzeug der Marke D. E. 7500 Porsche verfügt zu haben, das im Internet, je nach Modell und Erhaltungszustand, für "bis über 3.000,00 Euro" gehandelt werde. Dieses Modellauto will der Antragsteller am 3. August 2018 an einen Herrn F. aus F. für 500,00 Euro verkauft haben, um damit die ausstehende Augustmiete bezahlen zu können, wobei aber hinsichtlich des Verkaufspreises wiederum keine Dokumente vorgelegt worden sind. Der Antragsteller scheint im Übrigen über weiteres Spielzeug als Sammelobjekte zu verfügen. So hat er in seiner zur Prozesskostenhilfeakte gelangten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Juni 2018 angegeben, Vermögen in Form von Spielzeug aus den 50er und 60er Jahren zu haben, wobei er sich dort zum Wert des Spielzeugs nicht geäußert hat. Schon in seiner E-Mail vom 20. November 2011 hatte er auf die Anfrage der Antragsgegnerin (Schreiben vom 6. November 2015), wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite, vorgebracht, aus seinem Besitz im vorausgegangenen Frühjahr einige Gegenstände verkauft zu haben (Spielzeug aus seiner Kindheit und zwei Bilder), wobei diese Einnahmen für den Verbrauch bestimmt gewesen seien.

6. Sonach lässt sich eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, für die er nach allgemeinen Grund-sätzen die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 4 (Rdnr. 31); BVerwGE 67, 163 (juris Rdnr. 21)), für den hier zur einstweiligen Regelung zulässigerweise erstrebten Zeitraum nicht feststellen. Ein Anordnungsanspruch als eine der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht nach allem nicht. Damit entfällt auch der Anordnungsgrund. Für eine Folgeabwägung besteht kein Raum. Durch die vorliegende Entscheidung wird der Hängebeschluss vom 6. August 2018 hinfällig.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, die frühestens nach vollständigem Eingang der Verwaltungsakten vorgelegen hat, an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 SGG) gemangelt hat.

III. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved