Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 10/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 BA 14/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt / Oder vom 15. Januar 2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses den Streitwert auf 5.000.- Euro festgesetzt hatte, hat teilweise Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Streitwertbeschlusses begründet (2.); demgegenüber ist eine (abweichende) Streitwertfestsetzung zumindest derzeit nicht veranlasst (3.).
1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Insbesondere fehlt der Beklagten nicht die erforderliche Beschwer (hierzu sogleich).
2. Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Streitwertbeschlusses begründet. Für die vom Sozialgericht vorgenommene endgültige Festsetzung des Streitwertes fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Sozialgericht als Prozessgericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung ist hier ersichtlich nicht ergangen. Ob und ggf. in welcher Weise sich der Rechtsstreit in der Hauptsache "anderweitig erledigt" hat, bedarf noch einer Beurteilung durch das Sozialgericht.
a. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts führt die Äußerung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2017, sie erkläre "die Hauptsache in Sachen. B W für erledigt", noch nicht zu einer anderweitigen Erledigung i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. In gerichtskostenpflichtigen Verfahren – wie dem vorliegenden – ist die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung durch die Klägerseite in eine Rücknahme schon wegen der mit einer Rücknahme zwingend verbundenen Kostentragungspflicht (§ 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) grundsätzlich ausgeschlossen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – L 8 R 29/15 B –; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Januar 2017 – L 1 SV 19/16 B –, juris; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2.A., § 102, Rn. 2; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 SGG, Rn. 31).
Die Erledigungserklärung der Klägerin könnte allenfalls dann zu einer Erledigung in der Hauptsache führen, wenn die Beklagte sich ihr – zumindest konkludent – angeschlossen hätte. Ob dem Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2017 eine solche Erklärung zu entnehmen ist, muss zunächst das Sozialgericht beurteilen.
b. Nicht ausgeschlossen ist indes auch, die Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 12. März 2017 als Annahme eines von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2016 – ggf. konkludent – abgegebenen Anerkenntnisses auszulegen (vgl. insoweit Burkiczak, a.a.O., Rn. 32).
c. Das Sozialgericht hätte aber auch aus einem anderen Grunde in diesem Verfahrensstadium noch nicht über den Streitwert entscheiden dürfen. Denn eine anderweitige Erledigung i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt eine Kostengrundentscheidung gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 161 Verwaltungsgerichtsordnung voraus (Straßfeld, SGb 2008, 80ff). Ohne eine Kostengrundentscheidung kann schon nicht beurteilt werden, welcher Beteiligte durch einen zu hoch oder zu gering festgesetzten Streitwert beschwert wäre. Insofern muss es in Fällen dieser Art genügen, dass eine Beschwer des Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer, der einen für ihn günstigeren Streitwert geltend macht, beschwert wäre, wenn der Streitwert nicht verfrüht festgesetzt worden wäre.
3. Vorsorglich weist der Senat hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Streitwerts auf Folgendes hin: a. Streitgegenstand des Klageverfahrens S 4 KR 10/11 vor dem Sozialgericht war/ist der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010. Im Ausgangsbescheid setzte die Beklagte eine Beitragsnachforderung i.H.v. 33.371,99 EUR fest, im Widerspruchsbescheid nennt sie einen aus ihrer Sicht noch streitigen Betrag von 32.782,78 EUR.
Mit der Trennung des Verfahrens durch die Beschlüsse vom 23. Dezember 2015 und 3. April 2017 blieb unter dem o.g. Aktenzeichen nur noch die Beitragsnachforderung bezüglich der Beigeladenen W im Streit. Diese Beitragsnachforderung beläuft sich nach den Angaben der Beklagten auf 618.- EUR.
Nach der Höhe der Beitragsnachforderung ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz der Streitwert zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt, Urteile vom 05. Dezember 2017 – B 12 R 10/15 R –, vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – und vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –; alle juris). Die Versicherungspflicht der beigeladenen Ärztinnen und Ärzte ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand (weil die Bescheide hierzu keinen hinreichend bestimmten Verfügungssatz enthalten), sondern lediglich Begründungselement bzw. Vorfrage. Es handelt sich gerade nicht um ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a oder § 28h SGB IV. Der Auffangstreitwert darf daher nach Auffassung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Dies wäre auch mit der ständigen, über viele Jahrzehnte gefestigten o.g. Rechtsprechung des BSG unvereinbar.
b. Das Sozialgericht wird ferner zu berücksichtigen haben, dass für unterschiedliche Verfahrensstadien unterschiedliche Streitwerte festzusetzen sind. So war Streitgegenstand des Klageverfahrens bis zur Zustellung der Trennungsbeschlüsse vom 23. Dezember 2015 der gesamte Beitragsnachforderungsbetrag, d.h. 32.782,78 EUR (so die Sicht der Beklagten) oder 33.371,99 EUR (so die klägerische Auffassung), danach aber nur noch die die Mitarbeiterin W betreffende Beitragsforderung i.H.v. 618,- EUR.
Die Klageerweiterung durch den Schriftsatz vom 13. März 2017 muss jedoch – falls der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt, z.B. aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses, nicht schon in der Hauptsache erledigt war – gemäß 40 GKG (vgl. Binz/ Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3.A., § 40 GKG Rn. 3; BeckOK-Kostenrecht/Schindler, Stand 15. Mai 2018, GKG § 40 Rn. 12) zwingend zu einer Streitwerterhöhung führen.
3. Die Beschwerde ist hingegen unbegründet, soweit die Beklagte die Festsetzung eines geringeren Streitwerts begehrt. Denn nach dem o.G. liegen derzeit die Voraussetzungen für endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht vor.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
5. Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses den Streitwert auf 5.000.- Euro festgesetzt hatte, hat teilweise Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Streitwertbeschlusses begründet (2.); demgegenüber ist eine (abweichende) Streitwertfestsetzung zumindest derzeit nicht veranlasst (3.).
1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Insbesondere fehlt der Beklagten nicht die erforderliche Beschwer (hierzu sogleich).
2. Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Streitwertbeschlusses begründet. Für die vom Sozialgericht vorgenommene endgültige Festsetzung des Streitwertes fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Sozialgericht als Prozessgericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung ist hier ersichtlich nicht ergangen. Ob und ggf. in welcher Weise sich der Rechtsstreit in der Hauptsache "anderweitig erledigt" hat, bedarf noch einer Beurteilung durch das Sozialgericht.
a. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts führt die Äußerung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2017, sie erkläre "die Hauptsache in Sachen. B W für erledigt", noch nicht zu einer anderweitigen Erledigung i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. In gerichtskostenpflichtigen Verfahren – wie dem vorliegenden – ist die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung durch die Klägerseite in eine Rücknahme schon wegen der mit einer Rücknahme zwingend verbundenen Kostentragungspflicht (§ 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) grundsätzlich ausgeschlossen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2016 – L 8 R 29/15 B –; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Januar 2017 – L 1 SV 19/16 B –, juris; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2.A., § 102, Rn. 2; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 102 SGG, Rn. 31).
Die Erledigungserklärung der Klägerin könnte allenfalls dann zu einer Erledigung in der Hauptsache führen, wenn die Beklagte sich ihr – zumindest konkludent – angeschlossen hätte. Ob dem Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2017 eine solche Erklärung zu entnehmen ist, muss zunächst das Sozialgericht beurteilen.
b. Nicht ausgeschlossen ist indes auch, die Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 12. März 2017 als Annahme eines von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2016 – ggf. konkludent – abgegebenen Anerkenntnisses auszulegen (vgl. insoweit Burkiczak, a.a.O., Rn. 32).
c. Das Sozialgericht hätte aber auch aus einem anderen Grunde in diesem Verfahrensstadium noch nicht über den Streitwert entscheiden dürfen. Denn eine anderweitige Erledigung i.S.v. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt eine Kostengrundentscheidung gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 161 Verwaltungsgerichtsordnung voraus (Straßfeld, SGb 2008, 80ff). Ohne eine Kostengrundentscheidung kann schon nicht beurteilt werden, welcher Beteiligte durch einen zu hoch oder zu gering festgesetzten Streitwert beschwert wäre. Insofern muss es in Fällen dieser Art genügen, dass eine Beschwer des Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Beschwerdeführer, der einen für ihn günstigeren Streitwert geltend macht, beschwert wäre, wenn der Streitwert nicht verfrüht festgesetzt worden wäre.
3. Vorsorglich weist der Senat hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Streitwerts auf Folgendes hin: a. Streitgegenstand des Klageverfahrens S 4 KR 10/11 vor dem Sozialgericht war/ist der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010. Im Ausgangsbescheid setzte die Beklagte eine Beitragsnachforderung i.H.v. 33.371,99 EUR fest, im Widerspruchsbescheid nennt sie einen aus ihrer Sicht noch streitigen Betrag von 32.782,78 EUR.
Mit der Trennung des Verfahrens durch die Beschlüsse vom 23. Dezember 2015 und 3. April 2017 blieb unter dem o.g. Aktenzeichen nur noch die Beitragsnachforderung bezüglich der Beigeladenen W im Streit. Diese Beitragsnachforderung beläuft sich nach den Angaben der Beklagten auf 618.- EUR.
Nach der Höhe der Beitragsnachforderung ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz der Streitwert zu bestimmen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt, Urteile vom 05. Dezember 2017 – B 12 R 10/15 R –, vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – und vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –; alle juris). Die Versicherungspflicht der beigeladenen Ärztinnen und Ärzte ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand (weil die Bescheide hierzu keinen hinreichend bestimmten Verfügungssatz enthalten), sondern lediglich Begründungselement bzw. Vorfrage. Es handelt sich gerade nicht um ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a oder § 28h SGB IV. Der Auffangstreitwert darf daher nach Auffassung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Dies wäre auch mit der ständigen, über viele Jahrzehnte gefestigten o.g. Rechtsprechung des BSG unvereinbar.
b. Das Sozialgericht wird ferner zu berücksichtigen haben, dass für unterschiedliche Verfahrensstadien unterschiedliche Streitwerte festzusetzen sind. So war Streitgegenstand des Klageverfahrens bis zur Zustellung der Trennungsbeschlüsse vom 23. Dezember 2015 der gesamte Beitragsnachforderungsbetrag, d.h. 32.782,78 EUR (so die Sicht der Beklagten) oder 33.371,99 EUR (so die klägerische Auffassung), danach aber nur noch die die Mitarbeiterin W betreffende Beitragsforderung i.H.v. 618,- EUR.
Die Klageerweiterung durch den Schriftsatz vom 13. März 2017 muss jedoch – falls der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt, z.B. aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses, nicht schon in der Hauptsache erledigt war – gemäß 40 GKG (vgl. Binz/ Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3.A., § 40 GKG Rn. 3; BeckOK-Kostenrecht/Schindler, Stand 15. Mai 2018, GKG § 40 Rn. 12) zwingend zu einer Streitwerterhöhung führen.
3. Die Beschwerde ist hingegen unbegründet, soweit die Beklagte die Festsetzung eines geringeren Streitwerts begehrt. Denn nach dem o.G. liegen derzeit die Voraussetzungen für endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht vor.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
5. Diese Entscheidung kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.
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