Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1364/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 856/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 19.10.2016 wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 19.10.2016 feststellen durfte, dass das Verfahren aufgrund Erklärung des Klägers, dass kein Klagebegehren mehr bestehe, "eingestellt" ist.
In der Hauptsache haben die Beteiligten über den Anspruch der Beklagten auf Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 i.H.v. 139,05 EUR gestritten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2013 krankenversichert. Am 20.01.2013 machte er die erforderlichen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, um die Versicherungspflicht und Beitragshöhe feststellen zu können. Am 28.01.2013 begab der Kläger sich in ärztliche Behandlung. Da seine Mitgliedschaft von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfasst worden war, verneinte sie auf telefonische Nachfrage des Arztes zunächst den Versicherungsschutz, stellte dies jedoch noch am gleichen Tag per Fax gegenüber dem Arzt und per Bescheid gegenüber dem Kläger richtig. Nachdem die Beklagte zunächst von einer freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers ausgegangen war, korrigierte sie dies mit Bescheid vom 11.04.2013 dahingehend, dass der Kläger Pflichtmitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist und für ihn Beiträge auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (2013: 898,33 EUR) festgesetzt werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und lehnte es ab, für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Beklagte habe sich in diesem Zeitraum geweigert, Leistungen zu übernehmen. Erst mit Bescheid vom 28.01.2013 habe sie ihm und seinem Arzt gegenüber bestätigt, dass Krankenversicherungsschutz bestehe. Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013). Die Versicherungs- und Beitragspflicht trete kraft Gesetzes ein und bestehe schon seit dem 01.01.2013 (§§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 186 Abs. 11 Satz 1, 223 Abs. 1, 227, 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Nachteile seien ihm dadurch nicht entstanden, da man für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht, dem 01.01.2013, alle abrechnungsfähigen Kosten übernehme.
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2013 Klage erhoben und zunächst begehrt, den Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 aufzuheben, soweit für die ersten 27 Tage des Monats Beiträge erhoben werden. Der Bescheid vom 11.04.2013 stelle die Versicherungsart (Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und seine Versichertennummer (000) für die Beteiligten bindend fest. Die von der Beklagten nachfolgend erlassenen, hiervon abweichenden Bescheide, hätten nicht ergehen dürfen. Der Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit weiteren Verfahren trete er entgegen.
Das SG hat den Rechtsstreit, soweit der Kläger sich gegen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung gewandt hat, abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt (Beschluss vom 30.04.2015).
Mit Schriftsatz vom 10.07.2016 hat der Kläger ausgeführt:
"Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Widerspruch vom 03.05.2013 gegen den Beitragsbescheid vom 11.04.2013 mit meinem heute beigefügten Schreiben vom 10.07.2016 widerrufen/zurückgenommen habe. Deshalb hat sich auch dieses Klageverfahren für mich klar erledigt. Nach meiner Rücknahme vom 10.07.2016 besteht meinerseits kein Klagebegehren und kein Fortsetzungsinteresse mehr. Da der Bescheid vom 11.04.2013 dadurch die Rechtskraft erlangt hat, hat der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 auch keine Entscheidung mehr zu treffen.
Ich beantrage deshalb, dieses Klageverfahren als erledigt anzusehen und für beendet zu erklären."
Das SG hat die Rücknahme des Widerspruchs zugleich als Rücknahme der Klage durch den Kläger gewertet und das Verfahren unter dem 13.07.2016 ausgetragen.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 trug der Kläger jedoch vor:
"Hiermit teile ich Ihnen erneut mit, dass ich meinen Widerspruch vom 03.05.2013 gegen den Beitragsbescheid vom 11.04.2013 mit meinem Schreiben vom 10.07.2016 widerrufen/zurückgenommen habe. Durch die Rücknahme meines Widerspruchs, die nicht als Rücknahme dieser Klage/dieses Klageverfahrens S 34 KR 1364/13 erfolgt ist und auch nicht so zu werten ist, hat sich auch dieses Klageverfahren für mich erledigt. Eine Rücknahme der hiesigen Klage kann und wird auch zukünftig nicht erfolgen.
Da die Sache ja noch nicht ausgeschrieben ist, aber durch meine Rücknahme meines Widerspruchs vom 03.05.2013 in diesem Verfahren auch für die Beklagte endgültig geklärt ist, bin ich auch nicht einverstanden mit der Terminierung zur Entscheidung.
Ich beantrage, den Teil des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2013 zurückzunehmen/aufzuheben, der sich auf den KV-Beitrag bezieht, keine neuen Gegenstand anzuhängen, sondern dieses Klageverfahren S 34 KR 1364/13 für beendet und erledigt zu erklären."
Dies hat er mit Schriftsätzen vom 25.07., 02.08., 15.09. und 18.10.2016 wiederholt.
Das SG hat daraufhin gem. § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 19.10.2016 beschlossen: "Das Verfahren wird aufgrund Erklärung des Klägers, das seinerseits kein Klagebegehren mehr besteht, eingestellt". Aus den Erklärungen des Klägers folge eindeutig, dass sich der Rechtsstreit für ihn erledigt habe. Damit habe sich das Klageverfahren auch aus Sicht des Gerichtes erledigt. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Der Beschluss ist dem Kläger am 27.10.2016 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 09.11.2016 von "allen ihm zustehenden Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln" Gebrauch gemacht und argumentiert, seine Erklärungen hätten sich "immer nur auf den aus seiner Sicht auch bereits erledigten KV-Teil im Bescheid vom 11.04.2013" bezogen. Die Beklagte habe mit "Schreiben/Widerruf vom 10.07.2016 diese Angelegenheit für erledigt erklärt, und zwar aber nur zum KV-Beitrag ... Gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2013 bestehe seinerseits weiterhin sein Klagebegehren und sein Fortsetzungsinteresse, weil diese Angelegenheit/dieser Bescheid für ihn noch nicht erledigt ist ".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 19.10.2016 aufzuheben und den Rechtsstreit an das SG zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Es sei nicht erkennbar, wogegen sich der Kläger mit der Beschwerde wende. Dieser habe mehrfach erklärt, dass das Verfahren S 34 KR 1364/13 für ihn erledigt sei. Man rege an, alle Verfahren des Klägers an einen Güterichter zu verweisen, um eine umfassende, einvernehmliche Regelung zu erzielen. Alternativ sei die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 19.10.2016 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Mit diesem Beschluss hat das SG gem. § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG festgestellt, dass der Kläger die Klage zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet hat. Der Tenor des Beschlusses ("Das Verfahren wird aufgrund der Erklärung des Klägers, dass seinerseits kein Klagebegehren mehr besteht, eingestellt.") ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Für einen Beschluss nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG spricht jedoch die vom SG benannte Rechtsgrundlage (§ 102 SGG) und die Rechtsmittelbelehrung ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 Satz 2 SGG)"), die der Regelung des § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG entspricht. Zudem begründet das SG den Beschluss insbesondere damit, dass der Kläger das Klageverfahren als erledigt ansehe und beantrage, es "für beendet zu erklären", also mit einem "Antrag" auf Erlass eines "Beschlusses" gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG. Schließlich hat auch der Kläger den Beschluss so verstanden, denn er trägt wiederholt vor, der Beschluss sei zu Unrecht ergangen, er habe die Klage nicht (vollständig) zurückgenommen und beantrage daher die Entscheidung des SG (und nicht des Senates) zunächst über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und anschließend über sein Begehren in der Hauptsache. Dies entspricht der von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wie in einer solchen Fallgestaltung vorzugehen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.09 - B 6 KA 11/08 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 - L 6 AS 432/14 -; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 102 Rn. 12 m.w.N.; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Auflage, 2017, § 102 Rn. 94 ff).
Gegen einen solchen Beschluss ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar") kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zulässig. Die vom Kläger dennoch eingelegte Beschwerde ist zu verwerfen.
Für die vom Kläger darüber hinaus begehrte Feststellung bezüglich des (Nicht-) Vorliegens einer Klagerücknahme und einer Entscheidung in der Hauptsache ist der Senat nicht zuständig, sondern das SG. Es wird darüber durch Gerichtsbescheid oder Urteil zu entscheiden haben (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.1998 - 1 BvR 666/98 -; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Auflage, 2017, § 102 Rn. 94).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 19.10.2016 feststellen durfte, dass das Verfahren aufgrund Erklärung des Klägers, dass kein Klagebegehren mehr bestehe, "eingestellt" ist.
In der Hauptsache haben die Beteiligten über den Anspruch der Beklagten auf Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 i.H.v. 139,05 EUR gestritten.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2013 krankenversichert. Am 20.01.2013 machte er die erforderlichen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, um die Versicherungspflicht und Beitragshöhe feststellen zu können. Am 28.01.2013 begab der Kläger sich in ärztliche Behandlung. Da seine Mitgliedschaft von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfasst worden war, verneinte sie auf telefonische Nachfrage des Arztes zunächst den Versicherungsschutz, stellte dies jedoch noch am gleichen Tag per Fax gegenüber dem Arzt und per Bescheid gegenüber dem Kläger richtig. Nachdem die Beklagte zunächst von einer freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers ausgegangen war, korrigierte sie dies mit Bescheid vom 11.04.2013 dahingehend, dass der Kläger Pflichtmitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist und für ihn Beiträge auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (2013: 898,33 EUR) festgesetzt werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und lehnte es ab, für die Zeit vom 01. bis zum 27.01.2013 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Beklagte habe sich in diesem Zeitraum geweigert, Leistungen zu übernehmen. Erst mit Bescheid vom 28.01.2013 habe sie ihm und seinem Arzt gegenüber bestätigt, dass Krankenversicherungsschutz bestehe. Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013). Die Versicherungs- und Beitragspflicht trete kraft Gesetzes ein und bestehe schon seit dem 01.01.2013 (§§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 186 Abs. 11 Satz 1, 223 Abs. 1, 227, 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Nachteile seien ihm dadurch nicht entstanden, da man für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht, dem 01.01.2013, alle abrechnungsfähigen Kosten übernehme.
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2013 Klage erhoben und zunächst begehrt, den Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 aufzuheben, soweit für die ersten 27 Tage des Monats Beiträge erhoben werden. Der Bescheid vom 11.04.2013 stelle die Versicherungsart (Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und seine Versichertennummer (000) für die Beteiligten bindend fest. Die von der Beklagten nachfolgend erlassenen, hiervon abweichenden Bescheide, hätten nicht ergehen dürfen. Der Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit weiteren Verfahren trete er entgegen.
Das SG hat den Rechtsstreit, soweit der Kläger sich gegen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung gewandt hat, abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt (Beschluss vom 30.04.2015).
Mit Schriftsatz vom 10.07.2016 hat der Kläger ausgeführt:
"Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Widerspruch vom 03.05.2013 gegen den Beitragsbescheid vom 11.04.2013 mit meinem heute beigefügten Schreiben vom 10.07.2016 widerrufen/zurückgenommen habe. Deshalb hat sich auch dieses Klageverfahren für mich klar erledigt. Nach meiner Rücknahme vom 10.07.2016 besteht meinerseits kein Klagebegehren und kein Fortsetzungsinteresse mehr. Da der Bescheid vom 11.04.2013 dadurch die Rechtskraft erlangt hat, hat der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 auch keine Entscheidung mehr zu treffen.
Ich beantrage deshalb, dieses Klageverfahren als erledigt anzusehen und für beendet zu erklären."
Das SG hat die Rücknahme des Widerspruchs zugleich als Rücknahme der Klage durch den Kläger gewertet und das Verfahren unter dem 13.07.2016 ausgetragen.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 trug der Kläger jedoch vor:
"Hiermit teile ich Ihnen erneut mit, dass ich meinen Widerspruch vom 03.05.2013 gegen den Beitragsbescheid vom 11.04.2013 mit meinem Schreiben vom 10.07.2016 widerrufen/zurückgenommen habe. Durch die Rücknahme meines Widerspruchs, die nicht als Rücknahme dieser Klage/dieses Klageverfahrens S 34 KR 1364/13 erfolgt ist und auch nicht so zu werten ist, hat sich auch dieses Klageverfahren für mich erledigt. Eine Rücknahme der hiesigen Klage kann und wird auch zukünftig nicht erfolgen.
Da die Sache ja noch nicht ausgeschrieben ist, aber durch meine Rücknahme meines Widerspruchs vom 03.05.2013 in diesem Verfahren auch für die Beklagte endgültig geklärt ist, bin ich auch nicht einverstanden mit der Terminierung zur Entscheidung.
Ich beantrage, den Teil des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2013 zurückzunehmen/aufzuheben, der sich auf den KV-Beitrag bezieht, keine neuen Gegenstand anzuhängen, sondern dieses Klageverfahren S 34 KR 1364/13 für beendet und erledigt zu erklären."
Dies hat er mit Schriftsätzen vom 25.07., 02.08., 15.09. und 18.10.2016 wiederholt.
Das SG hat daraufhin gem. § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 19.10.2016 beschlossen: "Das Verfahren wird aufgrund Erklärung des Klägers, das seinerseits kein Klagebegehren mehr besteht, eingestellt". Aus den Erklärungen des Klägers folge eindeutig, dass sich der Rechtsstreit für ihn erledigt habe. Damit habe sich das Klageverfahren auch aus Sicht des Gerichtes erledigt. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Der Beschluss ist dem Kläger am 27.10.2016 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 09.11.2016 von "allen ihm zustehenden Rechtsbehelfen/Rechtsmitteln" Gebrauch gemacht und argumentiert, seine Erklärungen hätten sich "immer nur auf den aus seiner Sicht auch bereits erledigten KV-Teil im Bescheid vom 11.04.2013" bezogen. Die Beklagte habe mit "Schreiben/Widerruf vom 10.07.2016 diese Angelegenheit für erledigt erklärt, und zwar aber nur zum KV-Beitrag ... Gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2013 bestehe seinerseits weiterhin sein Klagebegehren und sein Fortsetzungsinteresse, weil diese Angelegenheit/dieser Bescheid für ihn noch nicht erledigt ist ".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Düsseldorf vom 19.10.2016 aufzuheben und den Rechtsstreit an das SG zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Es sei nicht erkennbar, wogegen sich der Kläger mit der Beschwerde wende. Dieser habe mehrfach erklärt, dass das Verfahren S 34 KR 1364/13 für ihn erledigt sei. Man rege an, alle Verfahren des Klägers an einen Güterichter zu verweisen, um eine umfassende, einvernehmliche Regelung zu erzielen. Alternativ sei die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 19.10.2016 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Mit diesem Beschluss hat das SG gem. § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG festgestellt, dass der Kläger die Klage zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet hat. Der Tenor des Beschlusses ("Das Verfahren wird aufgrund der Erklärung des Klägers, dass seinerseits kein Klagebegehren mehr besteht, eingestellt.") ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Für einen Beschluss nach § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG spricht jedoch die vom SG benannte Rechtsgrundlage (§ 102 SGG) und die Rechtsmittelbelehrung ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 Satz 2 SGG)"), die der Regelung des § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG entspricht. Zudem begründet das SG den Beschluss insbesondere damit, dass der Kläger das Klageverfahren als erledigt ansehe und beantrage, es "für beendet zu erklären", also mit einem "Antrag" auf Erlass eines "Beschlusses" gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 SGG. Schließlich hat auch der Kläger den Beschluss so verstanden, denn er trägt wiederholt vor, der Beschluss sei zu Unrecht ergangen, er habe die Klage nicht (vollständig) zurückgenommen und beantrage daher die Entscheidung des SG (und nicht des Senates) zunächst über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer Klagerücknahme und anschließend über sein Begehren in der Hauptsache. Dies entspricht der von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wie in einer solchen Fallgestaltung vorzugehen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.09 - B 6 KA 11/08 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 - L 6 AS 432/14 -; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 102 Rn. 12 m.w.N.; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Auflage, 2017, § 102 Rn. 94 ff).
Gegen einen solchen Beschluss ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 3 Satz 2 SGG ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar") kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zulässig. Die vom Kläger dennoch eingelegte Beschwerde ist zu verwerfen.
Für die vom Kläger darüber hinaus begehrte Feststellung bezüglich des (Nicht-) Vorliegens einer Klagerücknahme und einer Entscheidung in der Hauptsache ist der Senat nicht zuständig, sondern das SG. Es wird darüber durch Gerichtsbescheid oder Urteil zu entscheiden haben (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.07.1998 - 1 BvR 666/98 -; Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Auflage, 2017, § 102 Rn. 94).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGG).
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