L 8 R 839/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 3316/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 839/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf höhere Altersrente (Zahlung der Altersrente ohne Minderung nach Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf seine frühere Ehefrau im Versorgungsausgleich) hat.

Der Kläger wurde 1949 geboren. Seine 1979 geschlossene Ehe mit C. R. (frühere Ehefrau) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim – Familiengericht – (AG) vom 04.05.2006 geschieden (Blatt 31/32 vorgeheftet zu Band I der Beklagtenakte). Das AG übertrug vom Rentenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Rentenkonto der (früheren) Ehefrau bei der Beklagten monatliche Renten-Versorgungsanwartschaften i.H.v. 428,24 Euro bezogen auf den 30.09.2005.

Aufgrund eines vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe im Verfahren S 16 R 3692/07 (vgl. Blatt 438/439 der Beklagtenakte) geschlossenen Vergleichs vom 28.07.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab September 2006 (Bescheid vom 31.08.2010, Blatt 454 ff. der Beklagtenakte) und auf seinen Antrag vom 16.09.2010 (Blatt 467 ff. der Beklagtenakte) eine Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.09.2010 (Bescheid vom 15.12.2010, Blatt 491 ff. der Beklagtenakte).

Mit Schreiben vom 27.06.2014 (Blatt 513 der Beklagtenakte) wandte sich der Kläger u.a. wegen Mütterrente an die Beklagte und bat zugleich um Mitteilung, warum die Rentenpunkte von seiner Rente sofort abgezogen würden, obwohl seine frühere Ehefrau noch berufstätig sei und keine Rente erhalte. Dies sei eine erhebliche Schlechterstellung für ihn.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2014 (Blatt 514 der Beklagtenakte) mit, beginne die Rente des Ausgleichspflichtigen, hier des Klägers, nach Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der erstmaligen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sei die Minderung der Rente grds. vom Rentenbeginn an vorzunehmen. Ein Antrag nach § 5 VAHRG sei nicht gestellt.

Der Kläger hielt mit Schreiben vom 21.08.2014 (Blatt 515 der Beklagtenakte) eine Härte für gegeben. Da seine frühere Ehefrau erst 58 Jahre alt sei, voll arbeite und besser verdiene als er, sei die Rentenkürzung ein erheblicher Einschnitt in seine Lebensqualität, da auch noch Schwerbehinderung bestehe. Er beantrage die volle Rente bis zum Eintritt der früheren Ehefrau in die Rente.

Auf Hinweis der Beklagten (Blatt 516 der Beklagtenakte) beantragte der Kläger die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim AG (vgl. Blatt 517 ff., 545 der Beklagtenakte; zur Auskunft der Beklagte an das AG vgl. Blatt 530 ff. der Beklagtenakte). Das AG wies den Antrag auf Abänderung des Urteils vom 04.05.2006 mit Beschluss vom 12.08.2015 (Blatt 554/555 der Beklagtenakte) zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe änderte mit Beschluss vom 29.01.2016 die Entscheidung des AG ab und gestaltete den Versorgungsausgleich neu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob auf Rechtsbeschwerde der Beklagten den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.01.2016 auf und wies die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG vom 12.08.2015 zurück (BGH 08.11.2017 – XII ZB 105/16 – juris.).

Zudem beantragte der Kläger über das AG Pforzheim bei der Beklagten erneut die Zahlung der ungekürzten Rente (Blatt 545 der Beklagtenakte). In einem Schreiben vom 21.08.2014 an die Beklagte (Blatt 515 der Beklagtenakte) teilte er dazu mit, in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 10.06.2006 vor dem Notariat in Pforzheim hätten seine Frau und er auf gegenseitigen Unterhalt, auch im Notfall, verzichtet. Alle Vermögensverhältnisse seien darin geregelt. Die frühere Ehefrau sei erst 58 Jahre, arbeite noch voll und stehe damit erheblich besser. Die Rentenkürzung sei ein erheblicher Einschnitt in die Lebensqualität, da auch noch eine Schwerbehinderung bestehe. Mit der Rente von 889,04 EUR monatlich sei er kaum in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Haus habe aus finanziellen Gründen verkauft werden müssen, um Schulden zu begleichen.

Mit Bescheid vom 23.06.2015 (Blatt 548 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Zahlung der nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente ab. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei auf Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts ergangen. Danach gebe es keine Möglichkeit, wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze die Rente ungekürzt zu zahlen. Diese Möglichkeit gebe es nur bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.06.2015 Widerspruch (Blatt 549 der Beklagtenakte). Der Antrag sei wegen eines Härtefalles gestellt, nicht wegen einer Altersgrenze oder einer Schwerbehinderung. Er liege deutlich unter der in Deutschland ermittelten Armutsgrenze.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2015 (Blatt 558 der Beklagtenakte) zurück.

Am 14.10.2015 hat der Kläger beim SG Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, in all den Jahren keinerlei Unterstützung erhalten zu haben und von der geringen Rente nicht leben zu können. Von der zugesprochenen Rente habe die Beklagte den der früheren Ehefrau zugesprochenen Anteil sofort abgezogen. Er habe eine Auszahlung der vollen Rente wegen eines Härtefalls beantragt, bis die Frau in Rente gehe. Der Härtefall sei nachgewiesen (Schreiben vom 23.11.2015, Blatt 31/35 der SG-Akte). Wer wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Rente gehen müsse, könne nicht noch dafür bestraft werden, indem man ihm die Rente kürze, obwohl die Frau erst ab März 2022 Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalte. Des Weiteren sei am 19.10.2015 Hautkrebs bei ihm diagnostiziert worden. Dieser zusätzliche Gesundheitsumstand sei zu beachten, da die Klage wegen Härtefall gestellt sei.

Das SG hat mit Urteil vom 18.03.2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Altersrente ohne Vornahme einer Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs. Durch Beschluss des OLG Karlsruhe sei im Falle des Klägers ein Versorgungsausgleich zugunsten und zulasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten durchgeführt worden. Entsprechend sei von der Beklagten die Berechnung seiner Rente unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme dazu lägen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage kämen allein die Paragrafen des VersAusglG in Betracht. Die Vorgängerregelungen des VAHRG finde keine Anwendung, denn der Kläger habe den Antrag auf Anpassung nach dem 31.08.2009 gestellt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seien im Fall des Klägers nicht gegeben.

Gegen das ihm am 22.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.2016 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 26.04.2016) Berufung eingelegt (damaliges Az.: L 8 R 1553/16). Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG seien erfüllt. Von einem Hin-und-Her Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung könne keine Rede sein. Der Beschluss des OLG Karlsruhe in Bezug auf die Teilung der Mütterrente vom 29.01.2016 könne nicht in das Urteil einbezogen werden. Zum einen gehe es ausschließlich um die Aufteilung der Mütterrente, zum anderen sei der Beschluss gar nicht rechtskräftig, da die Rentenversicherung Rechtsbeschwerde beim BGH eingereicht habe. Die Mütterrente sei zum 01.07.2014 vom Gesetzgeber eingeführt worden; dass die hinzugekommenen Rentenpunkte daraus aus der Ehezeit resultierten, sei unbestritten. Deshalb könne jeder geschiedene Ehepartner auf Antrag die Aufteilung beantragen. Gegen die rechtskräftig angeordnete Übertragung von Rentenpunkten durch das Familiengericht nach Versorgungsausgleich werde gar nicht vorgegangen. Es werde lediglich die Anpassung für beide Seiten wegen der eingeführten Mütterrente gefordert. Da die Rentenversicherung den Abzug bereits seit 2006 vornehme und die Frau erst 2022 in Regelaltersrente gehe, liege eine klare Bereicherung der Rentenversicherung vor. Davon ausgehend erbringe er ein Opfer über einen Zeitraum von 18 Jahren, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene, es komme vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger und der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute.

In einem nichtöffentlichen Termin am 29.07.2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert (wegen der Niederschrift wird auf Blatt 20/22 der Senatsakte) Bezug genommen. Das Verfahren hat durch Beschluss vom 01.08.2016 geruht (Blatt 23 der Senatsakte L 8 R 1553/16).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.02.2018 das Verfahren wieder aufgerufen (Az. nunmehr: L 8 R 839/18). Die Entscheidung des AG Pforzheim sei rechtskräftig, da der BGH am 08.11.2017 den Antrag des Klägers zurückgewiesen habe.

Der Kläger hat nunmehr mitgeteilt (Schreiben vom 23.03.2018, Blatt 8/12 der Senatsakte L 8 R 839/18), die Rentenversicherung ziehe nach dem Urteil des SG bereits den vollen Betrag aus dem Versorgungsausgleich ab, bei Zahlung der halben Rente. Das sei von Anfang an verfassungswidrig in Bezug auf Gleichbehandlung. Halbe Rente und voller Abzug seien ein unangemessener Vorteil der Rentenversicherung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen. Es werde ein unzumutbares Opfer über 18 Jahre erbracht, welches nicht mehr dem Ausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten diene. Dies widerspreche auch dem Rentenversicherungsgesetz, wonach der Versorgungsausgleich in erster Linie dem Ausgleichsberechtigten dienen müsse und nicht der Rentenversicherung als Bereicherung im Interesse der Solidargemeinschaft. Bis dato seien ca. 75.000 Euro von seinen Rentenansprüchen einbehalten worden. Bis zum Regelaltersrenteneintritt der Frau summiere sich das auf über 100.000 Euro. Da bei ihm Erkrankungen, eine schwere Wirbelsäulenoperation, dauerhafte Berufsunfähigkeit und Invalidität vorlägen, widerspreche Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einer Benachteiligung wegen Behinderung. Diese sei ebenfalls verfassungswidrig. Des Weiteren sei bekannt, dass zwischenzeitlich eine Erkrankung an Hautkrebs und eine Aortenklappeninsuffizienz vorliege. Nach § 35 VersAusglG könne die Rentenkürzung auf Antrag ausgesetzt werden. Der Gesetzgeber vernachlässige bei der Härtefallregelung schwere soziale Lebenseinschnitte, die den Ausgleichspflichtigen per Sozialgesetz verurteilten, mit einer Rente unter der Armutsgrenze auszukommen. Verordnete Altersarmut sei die Folge. Zu erwähnen sei, dass seine frühere Ehefrau auf den Versorgungsausgleich im Alter nicht angewiesen sei. Da die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 24,15 Euro bei der anteiligen Mütterrente nicht erreicht sei (auszugleichen 21,19 Euro), könne nach dem Urteil des SG Karlsruhe nicht von einem Bonus zu seinen Gunsten aus dem Versorgungsausgleich ausgegangen werden. Auch hier habe die Rentenversicherung einen unangemessenen Vorteil.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2015 zu verurteilen, ihm bis zum Beginn eines eventuellen Leistungsfalls der früheren Ehefrau im März 2022 Altersrente ohne Vornahme einer Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Absehen von der Minderung seiner persönlichen Entgeltpunkte (EP) in Folge der Übertragung von Versorgungsanwartschaften durch das AG Pforzheim im Urteil vom 04.05.2006 und ungekürzte Auszahlung der ihm von der Beklagten gewährten Altersrente für Schwerbehinderte. Über den dahingehend gestellten Antrag durfte die Beklagte durch Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X entscheiden. Der Bescheid vom 23.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 64 SGB VI in der seit 2002 geltenden Fassung ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die EP sind nach § 66 SGB VI zu bestimmen. Diese EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs. 1 SGB VI genannten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Bei den EP sind auch (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit 2005 geltenden Fassung) Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zu berücksichtigen. Nach § 76 Abs. 3 SGB VI in der seit der Neubekanntmachung im Jahr 2002 geltenden Fassung führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten zu einem Abschlag an EP.

Vorliegend waren mit Urteil des AG Pforzheim vom 04.05.2006 vom Rentenkonto des Klägers bei der Beklagten auf das Rentenkonto der (früheren) Ehefrau bei der Beklagten monatliche Renten-Versorgungsanwartschaften i.H.v. 428,24 Euro bezogen auf den 30.09.2005, umgerechnet in EP, übertragen worden. Das AG Pforzheim hat, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 08.11.2017 in dem Verfahren XII ZB 105/16, eine Änderung dieses Versorgungsausgleichs abgelehnt. Damit verbleibt es bei der ursprünglichen Übertragung von Rentenanwartschaften. Dass die Beklagte diese unrichtig in EP umgerechnet hätte, hat weder der Kläger vorgetragen, noch konnte der Senat dies feststellen.

Diese beim Kläger zu berücksichtigenden Abschläge an EP sind – unabhängig vom Bezug einer Rente durch den früheren Ehegatten – unmittelbar zu berücksichtigen; eine zeitverzögerte Berücksichtigung der Abschläge ist nicht vorgesehen, denn bereits das Urteil des AG Pforzheim vom 04.05.2006 hat die Übertragung der Renten-Versorgungsanwartschaften zulasten des Rentenkontos des Klägers und zugunsten des Rentenkontos seiner Frau bezogen auf den 30.09.2005 verfügt. Diese Entscheidung ist für die Beklagte, wie auch den Senat, bindend. Änderungen an dieser Entscheidung haben das AG Pforzheim und nachgehend der BGH nunmehr rechtskräftig abgelehnt. Damit waren die vom Versorgungsausgleich erfassten EP bereits zum Beginn des Rentenbezugs des Klägers als Abschlag bei seinen EP zu berücksichtigen und haben unmittelbar dessen Rente gemindert.

Eine Aussetzung der Rentenkürzung ist vorliegend nicht möglich. Zwar sehen die §§ 33, 35 Vers-AusglG solche Möglichkeiten vor, jedoch erfüllt der Kläger nicht deren Voraussetzungen.

§ 33 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes: § 33 Anpassung wegen Unterhalt (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat. (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Die Anwendung des § 33 Abs. 1 VersAusglG scheitert – abgesehen davon, dass die Vorschrift schon nach § 48 VersAusglG keine Anwendung findet - vorliegend auch daran, dass die frühere Ehefrau des Klägers in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 10.06.2006 auf Unterhaltsansprüche gegen den Kläger, auch im Notfall, verzichtet hat (vgl. Schreiben des Klägers vom 21.08.2014, Blatt 515 der Beklagtenakte). Insoweit will § 33 VersAusglG die doppelte Inanspruchnahme des zum Versorgungsausgleich Verpflichteten in Folge des Versorgungsausgleichs einerseits und zugleich im Rahmen von Unterhaltsansprüchen andererseits schützen. Macht der Ausgleichsberechtigte gegen den Pflichtigen keine Unterhaltsansprüche geltend, benötigt der Ausgleichspflichtige nicht den Schutz durch § 33 VersAusglG (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 5). Haben die am Versorgungsausgleich Beteiligten insoweit Unterhaltsansprüche durch eine Vereinbarung i.S.d. § 1585c BGB ausgeschlossen, darauf also verzichtet, kann auch kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestehen (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 5). Ein wirksamer Unterhaltsverzicht schließt insoweit die Anwendung des § 33 VersAusglG aus (Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 33 VersAusglG, RdNr. 33; so schon BGH 08.06.1994 – IV ZR 200/93BGHZ 126, 202-208 = juris zu § 5 VAHRG). Vorliegend haben der Kläger und seine frühere Ehefrau notariell am 10.06.2006 auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichtet, auch für den Fall der Not. Bei diesem wirksamen Unterhaltsverzicht – Gründe für die Unwirksamkeit des notariell vereinbarten Unterhaltsverzichts sind weder vorgetragen noch vom Senat festgestellt – ist der Kläger aber vorliegend nicht zugleich zwei Ansprüchen seiner früheren Ehefrau ausgesetzt, denn ein Unterhaltsanspruch seiner früheren Ehefrau ihm gegenüber besteht nicht. Damit greift § 33 VersAusglG nicht ein.

§ 35 VersAusglG in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung bestimmt Folgendes: § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

Zwar erhält der Kläger als ausgleichspflichtige Person i.S.d. § 35 Abs. 1 VersAusglG eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze – die Altersrente für Schwerbehinderte, die der Kläger von der Beklagten bezieht, ist eine solche Rente (§ 32 Nr. 1 VersAusglG) –, doch setzt § 35 Abs. 1 VersAusglG – abgesehen davon, dass die Vorschrift schon nach § 48 VersAusglG keine Anwendung findet - auch voraus, dass er aus einem von ihm gegenüber der früheren Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Leistung beziehen kann. § 35 Abs. 1 VersAusglG setzt insoweit voraus, dass die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtige Person – hier der Kläger - im Wertausgleich bei Scheidung gegen den früheren Ehepartner ein Anrecht i.S.d. § 32 VersAusglG erworben haben, aus dem sie (noch) keine Leistung wegen derselben Invalidität oder Erreichens der besonderen Altersgrenze beziehen kann (Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG, RdNr. 3). Vorliegend hat der Kläger aber gegenüber der früheren Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich keine Anrechte erworben. Vielmehr war ein solcher gegenseitiger Ausgleich nach dem zum Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Kläger im Jahr 2006 geltenden Recht nicht vorgesehen. Hat der Kläger aber keine Versorgungsausgleichsansprüche gegen seine frühere Ehefrau erworben, kommt auch die Anwendung des § 35 VersAusglG nicht in Betracht. Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, er habe auf Grund der Entscheidung des OLG Karlsruhe gegen seine frühere Ehefrau Versorgungsausgleichsansprüche erworben, denn diese Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben. Insoweit verbleibt es auch bei dem Grundsatz, dass in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind (vorliegend wurde das Versorgungsausgleichsverfahren mit Urteil des AG vom 04.05.2006 beendet), das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden ist (§ 48 VersAusglG), sodass der Kläger auch aus § 35 VersAusglG keine Ansprüche herleiten kann.

Eine Aussetzung der Rentenkürzung ist vorliegend auch nach den Vorschriften des bis 31.08.2009 geltenden VAHRG nicht möglich. Zwar sahen dort die §§ 4 und 5 VAHRG solche Möglichkeiten vor, jedoch erfüllt der Kläger auch nicht deren Voraussetzungen.

§ 4 VAHRG in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung bestimmte Folgendes: § 4 (1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. (2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Absatz 1 ergebende Erhöhung anzurechnen. (3) Wurde der Verpflichtete nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Januar 1992 nachversichert, so sind insoweit dem Rentenversicherungsträger die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Erhöhungen vom Dienstherrn zu erstatten; § 290 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 4 VAHRG setzte voraus, dass der im Versorgungsausgleich Berechtigte vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den ihm übertragenen Versorgungsanwartschaften verstorben ist. Nachdem die frühere Ehefrau des Klägers als Berechtigte des zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleichs noch lebt – anderes hat weder der Kläger vorgetragen noch der Senat feststellen können – scheidet die Anwendung des § 4 VAHRG aus.

§ 5 VAHRG in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung bestimmte Folgendes: § 5 (1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vorliegend scheidet auch die Anwendung des § 5 VAHRG aus. Denn dieser setzt voraus, dass die frühere Ehefrau des Klägers als Berechtigte in dem zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich gegen diesen einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete – hier der Kläger - zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn der früheren Ehefrau des Klägers steht in Folge des wirksamen notariellen Unterhaltsverzichts vom 10.06.2006 kein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu (dazu vgl. schon oben), weshalb auch die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht greifen.

Damit greift vorliegend – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte insoweit überhaupt richtige Ansprechpartnerin wäre - keine gesetzliche Grundlage zugunsten des Klägers ein, die ein vorübergehendes Absehen von der bereits eingetretenen Minderung seiner EP durch die im Versorgungsausgleich verfügte Übertragung seiner Rentenanwartschaften auf die frühere Ehefrau ermöglichen würde. Soweit gesetzlich aber nicht bestimmt, kann der Senat alleine wegen der Schwerbehinderung oder den anderen geltend gemachten Erkrankungen des Klägers, seiner angeblichen finanziell bedürftigen Situation – in der mündlichen Verhandlung hat er von monatlichen Einkünften von ca. 900 EUR gesprochen - oder anderen von ihm angedeuteten Umständen, aus denen er eine Härte ableitet, die Beklagte nicht dazu verurteilen, auf die gesetzlich vorgesehene Minderung der EP zu verzichten und dem Kläger vorübergehend eine ungekürzte Rente zu zahlen.

Der Senat sieht in dieser Situation weder abstrakt noch in Bezug auf den Kläger eine zur Verfassungswidrigkeit führende besondere Härte. So hat das BVerfG (BVerfG 05.07.1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88BverfGE 80, 297-315 = juris bzw. BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 – BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257-313 = juris) keine grds. Bedenken an §§ 4 und 5 VAHRG gehabt, vielmehr diese mit den Eigentumsgrundrechten des Art. 14 Abs. 1 GG für vereinbar gehalten. Auch sind diesen Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das BVerfG im Hinblick auf Art. 3 GG Bedenken hätte. Solche konnte auch der Senat nicht feststellen. Auch zu den Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG hat das BVerfG (BVerfG 06.05.2014 – 1 BvL 9/12 –, juris) insoweit keine Anhaltspunkte geäußert.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89BVerfGE 98, 365 = juris; stRspr). Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG 07.02.2012 – 1 BvL 14/07BVerfGE 130, 240-262 = juris; BVerfG 10.07.2012 – 1 BvL 2/10BVerfGE 132, 72-99 = juris; stRspr). Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfG 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07BVerfGE 129, 49-781 = juris; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07BVerfGE 130, 240-262 = juris; stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfG 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07BVerfGE 129, 49-781 = juris; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07BVerfGE 130, 240-262 = juris; stRspr) ergeben. Dass der Gesetzgeber für den Fall des Klägers, einer Behinderung, einer Erkrankung bzw. finanziell als dürftig empfundener Ausstattung keinen Härtefall vorgesehen hat, begegnet insoweit keinen gleichheitsrechtlich bedeutsamen Bedenken. Denn der Kläger wird insoweit weder sachwidrig gleich noch sachwidrig ungleich behandelt im Vergleich zu Versorgungsausgleichsverpflichtete. Vielmehr wird er in Folge des von ihm mit der früheren Ehefrau vereinbarten und wirksamen Unterhaltsverzicht genauso behandelt, wie alle anderen versorgungsausgleichspflichtigen Rentenversicherten auch, die einen solchen Verzicht vereinbart haben. Dass aber Behinderung, Erkrankung oder die finanzielle Situation verpflichteten, ihn besser zu stellen, als die Personen seiner Vergleichsgruppe, kann der Senat Art. 3 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Der Kläger wird auch nicht wegen seiner Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG benachteiligt, denn der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, behinderten oder erkrankten geschiedenen Personen rentenrechtlich einen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er verpflichtet, von der sofortigen Minderung der EP wegen eines Versorgungsausgleichs Abstand zu nehmen. Auch wenn der Kläger die Abweichung des tatsächlichen Lebenswegs mit Erkrankung, Berufsaufgabe und Scheidung von seinem Lebensplan der Erkrankung zuschreibt, bedeutet das nicht, dass der Gesetzgeber nicht an die insoweit eingetretenen Umstände (hier: Scheidung) anknüpfen dürfte und den Kläger so stellen müsste, als wären Erkrankung, Berufsaufgabe, Verkauf der Immobilie und bzw. oder Scheidung nicht eingetreten. Insgesamt konnte der Senat sich von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen nicht überzeugen, sodass weder eine Nichtanwendung dieser Normen noch eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG in Betracht kommt.

Auch dass die beim Kläger auftretende Minderung seines Rentenanspruchs nicht zugleich auch zu Leistungen an die frühere Ehefrau führten, führt nach Überzeugung des Senats nicht zur Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften oder deren konkreten Anwendung im Fall des Klägers. Zwar hat der Kläger insoweit auf die Entscheidung des BSG (BSG 12.12.2006 – B 13 R 33/06 RSozR 4-5795 § 4 Nr. 3 = juris) hinweisend ausgeführt, letztlich führe sein Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Rentenversicherung, die verboten sei. Dort hat das BSG aber unter Hinweis auf das BVerfG (BVerfG 28.02.1980 – 1 BvL 17/77BVerfGE 53, 257-313 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 = juris) entschieden, dass der betroffene Versicherte über die Regelungen zum Versorgungsausgleich nicht verpflichtet werden könne, eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche hinzunehmen, "ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt." In einem solchen Fall erbringe der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diene; es komme vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Diese Entscheidung ist vorliegend nicht anwendbar, da das BSG insoweit im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 44 bzw. 48 SGB X von einem nach § 4 VAHRG durchzuführenden Rückausgleichsanspruchs ausging, vorliegend aber schon gar kein Anspruch nach §§ 4, 5 VAHRG bzw. §§ 33, 35 VersAusglG besteht. Auch ist zu berücksichtigen, dass im Überlebensfall die frühere, jüngere Ehefrau des Klägers auch nach dessen Tod aus den von diesem übertragenen Rentenanwartschaften Leistungen beanspruchen kann, sodass auch insoweit und unter Berücksichtigung des umlagefinanzierten Rentensystems kein dauerhafter Vorteil der Rentenversicherung erwächst.

Die frühere Ehefrau des Klägers war vorliegend nicht nach § 75 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG beizuladen, da die vorliegende Entscheidung keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich und damit auf ihre Rentenansprüche hat.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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