L 9 R 956/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1646/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 956/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente streitig.

Die am 1945 geborene Klägerin siedelte am 10.02.1991 aus K. in die Bundesrepublik Deutschland über.

Auf ihren Antrag vom 01.03.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 12.04.2010 Regelaltersrente ab dem 01.06.2010 mit einer Rentenhöhe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns von 627,69 EUR monatlich. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung betrug der monatliche Zahlbetrag bei Rentenbeginn 564,29 EUR. In der Rentenberechnung wurden von der Klägerin in K. zurückgelegte Zeiten vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und vom 25.08.1976 bis 28.01.1991 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der ehemaligen S. oder in ihren Nachfolgestaaten Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten – mit der Qualifikationsgruppe 1, Bereich 19 Wissenschaft, Hoch- und Fachhochschulwesen, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht und Anrechnung zu fünf Sechsteln berücksichtigt. In den Zeiträumen vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und 25.08.1976 bis 28.01.1991 erfolgte eine Begrenzung der berücksichtigten Entgelte auf fünf Sechstel der Beitragsbemessungsgrenze wie folgt: 16.08.1967 – 31.12.1967 statt 5.906,56 DM höchstens 5.288,90 DM 01.01.1968 – 31.12.1968 statt 16.290,00 DM höchstens 16.000,00 DM 01.01.1969 – 31.12.1969 statt 17.535,00 DM höchstens 17.000,00 DM 01.01.1970 – 31.08.1970 statt 13.107,33 DM höchstens 12.000,00 DM 30.09.1970 – 31.12.1970 statt 4.969,87 DM höchstens 4.550,00 DM 01.01.1971 – 31.12.1971 statt 22.177,00 DM höchstens 19.000,00 DM 01.01.1972 – 31.12.1972 statt 23.995,00 DM höchstens 21.000,00 DM 01.01.1973 – 31.12.1973 statt 26.534,00 DM höchstens 23.000,00 DM 01.01.1974 – 26.08.1974 statt 19.372,33 DM höchstens 16.388,89 DM 25.08.1976 – 31.12.1976 statt 11.329,81 DM höchstens 10.936,11 DM Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Rentenbescheid vom 12.04.2010 mit Anlagen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.08.2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und rügte, die Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und 25.08.1976 bis 31.12.1976 seien fehlerhaft ermittelt worden. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2015 mit, dass es bei dem Rentenbescheid vom 12.04.2010 verbleibe. Mit Schreiben vom 05.11.2015 und 02.12.2015 wiederholte die Klägerin ihr Begehren, die Beitragsbemessungsgrenzen der genannten Zeiträume zu korrigieren, und stellte ausdrücklich einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 12.04.2010 hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Zeiträume.

Mit Bescheid vom 16.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung legte sie die Grundlagen der Berechnung der Altersrente sowie der Ermittlung der für die streitigen Zeiträume nach dem FRG berücksichtigten Entgelte dar. Zunächst seien nach der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Einstufung in die Qualifikationsgruppen 1, Wirtschaftsbereiche 19 die Entgelte ermittelt worden. Um ein Fünftel erhöht und wegen der Glaubhaftmachung dieser Zeiten auf fünf Sechstel gekürzt, ergäben sich die in der Anlage 2 des Bescheids vom 12.04.2010 jeweils aufgeführten Entgelte. Dann seien die Beitragsbemessungsgrenzen gemäß Anlage 2 zum SGB VI ermittelt und auf fünf Sechstel gekürzt worden. Die nach § 22 FRG und § 256b SGB VI im Zeitraum 16.08.1967 bis 31.08.1970, vom 30.09.1970 bis 26.08.1974 und vom 25.08.1976 bis 31.12.1976 ermittelten Entgelte überschritten die jeweils geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen und seien daher auf diese zu begrenzen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.06.2016 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, mit der sie sich gegen die Kürzung der Beitragsbemessungsgrenze auf fünf Sechstel wendet. Diese Begrenzung sei gesetzeswidrig. Die Jahresentgelte in den Zeiten vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und 25.08.1976 bis 31.12.1976 seien entsprechend der Anlage 14 des SGB VI zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 10.02.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Rentenbescheid vom 12.04.2010 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Berechnungsgrundlagen für die Regelaltersrente der Klägerin sowie die Berechnung der für die streitigen Zeiträume zu Grunde zu legenden Entgelte für die nach dem FRG berücksichtigten Beitragszeiten zutreffend dargelegt, weshalb insoweit gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werde. Auch die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung der Entgelte auf die auf fünf Sechstel gekürzte Beitragsbemessungsgrenze in den streitigen Zeiträumen sei rechtmäßig und entspreche den §§ 22 Abs. 1, 15 und 16 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden.

Gegen das ihr am 14.02.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2017 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 01.01.1977 bis 28.01.1991 seien gesetzmäßig bewertet; nicht gesetzmäßig bewertet seien die Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und vom 25.08.1976 bis 31.12.1976. Die Beklagte habe die Daten der Anlage 2 SGB VI auf fünf Sechstel gesetzeswidrig vermindert und als "höchstens" bezeichnet. Die Anlage 2 SGB VI "Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM" sei so zu verstehen: wenn der Jahresverdienst weniger sei als in der Anlage 2 des SGB VI, sei die Rente für das Jahr mit dem Wenigerverdienst zu berechnen. Wenn der Jahresverdienst höher sei als in der Anlage 2 SGB VI, sei die Rente für das Jahr mit dem Jahresverdienst der Anlage 2 SGB VI für das Jahr zu berechnen. In keinem Gesetz sei es geschrieben, dass die Daten der Anlage 2 SGB VI zu ändern (auf 5/6) seien. Den Vorgang, die Daten der Anlage 2 SGB VI auf fünf Sechstel zu mindern, könne man auch Amtsdelikt nennen. Es gehe nicht um die Bereicherung, sondern um die gesetzliche Gerechtigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 zu verurteilen, den Bescheid vom 12. April 2010 abzuändern und ihr ab dem 1. Juni 2010 höhere Altersrente ohne Begrenzung der in den Zeiträumen vom 16. August 1967 bis 26. August 1974 und vom 25. August 1976 bis 31. Dezember 1976 berücksichtigten Entgelte auf fünf Sechstel der Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 10.03.2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.03.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht keine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in den Zeiträumen vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und vom 25.08.1976 bis 28.01.1991 im heutigen K. zurückgelegten Beitragszeiten zu.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 16.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2016, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 05.11.2015 auf Überprüfung des Bescheids vom 12.04.2010 gemäß § 44 SGB X ablehnte. Mit diesem Antrag begehrte diese sinngemäß höhere Altersrente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in den Zeiträumen vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und vom 25.08.1976 bis 28.01.1991 zurückgelegten Beitragszeiten. Nur insoweit und was diese Zeiträume betrifft, wandte sich die Klägerin auch in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.02.2016 und nur insoweit hat die Klägerin in ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten begehrt. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob der Klägerin höhere Regelaltersrente zusteht, weil für die genannten Zeiträume höhere Entgeltpunkte in die Rentenberechnung einzufließen haben. Wegen der von der Klägerin vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstands unterlag der Rentenbescheid der Beklagten vom 20.04.2010 daher nur insoweit der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsstreit (BSG, Urteil vom 25.02.2004 – B 5 RJ 62/02 R –, Juris).

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Rentenbescheids vom 12.04.2010 und Gewährung höherer Rente. Der Klägerin steht keine höhere Altersrente zu. Die durch die Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen zugrunde gelegten Entgeltpunkte sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Diese werden für im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten ermittelt.

Die Versicherte hat Zeiten sowohl in der ehemaligen S. als auch in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis der Klägerin im FRG geregelt. Gemäß § 1a FRG (in der seit dem 01.01.1993 gültigen Fassung vom 21.12.1992) findet das FRG sowohl auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG als auch auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG), die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung. Da die Klägerin vor dem 01.07.1990 keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte, ist das Fremdrentengesetz nicht in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 6 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - [FANG]).

Für die Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15 und 16 FRG sind nach der Bestimmung des § 22 FRG in der Fassung des Art. 14 Nr. 20 Buchst. B des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I Seite 1606) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 SGB VI zu ermitteln. Gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für diese Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Anhaltspunkte dafür, dass die Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Klägerin in der damaligen Sowjetunion in der Zeit vom 16.08.1967 bis 26.08.1974 und vom 25.08.1976 bis 28.01.1991 unzutreffend in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 und die Wirtschaftsbereiche der Anlage 14 eingestuft worden sind, bestehen nicht; Einwände gegen die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1 und den Wirtschaftsbereich 19 hat die Klägerin auch nicht vorgebracht.

Die nach der Tabelle in Anlage 14 ermittelten Entgelte, die die tatsächliche Situation nach Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen im Beitrittsgebiet berücksichtigen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/405, Seite 128), sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG grundsätzlich um ein Fünftel zu erhöhen (vgl. Anlage 10 des Bescheids vom 12.04.2010). Eine Kürzung auf fünf Sechstel der aus der Anlage 14 zum SGB VI entnommenen Entgelte ist hingegen nicht vorzunehmen, da die Tabellenwerte der Anlage 14 zum SGB VI bereits gekürzt sind (vgl. BT-Drs. 12/405, Seite 137, Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 07.06.2013, § 256b SGB VI, Rdnr. 41). Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG (Erhöhung der Werte um ein Fünftel). Nur für die Fälle, in denen die Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, gilt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI als Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrundlage fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. dazu auch Körner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 98. EL, Stand: März 2018, § 256b SGB VI, Rdnr. 16; Kreikebohm/Kuszynski in BeckOK Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 01.03.2018, § 256b SGB VI, Rdnr. 4).

Aus der Anlage 14 zum SGB VI ergeben sich unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 1 und des Wirtschaftsbereichs 19 im streitigen Zeitraum folgende Durchschnittsentgelte: für das Jahr 1967 15.635,00 DM, für das Jahr 1968 16.290,00 DM, für das Jahr 1969 17.535,00 DM, für das Jahr 1970 19.661,00 DM, für das Jahr 1971 22.177,00 DM, für das Jahr 1972 23.995,00 DM, für das Jahr 1973 26.534,00 DM, für das Jahr 1974 29.551,00 DM und für das Jahr 1976 32.116,00 DM. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 2 zum SGB VI betrug für das Jahr 1967 16.800,00 DM, für das Jahr 1968 19.200,00 DM, für das Jahr 1969 20.400,00 DM, für das Jahr 1970 21.600,00 DM, für das Jahr 1971 22.800,00 DM, für das Jahr 1972 25.200,00 DM, für das Jahr 1973 27.600,00 DM, für das Jahr 1974 30.000,00 DM und für das Jahr 1976 27.600,00 DM und auf fünf Sechstel gekürzt für das Jahr 1967 14.000,00 DM, für das Jahr 1968 16.000,00 DM, für das Jahr 1969 17.000,00 DM, für das Jahr 1970 18.000,00 DM, für das Jahr 1971 19.000,00 DM, für das Jahr 1972 21.000,00 DM, für das Jahr 1973 23.000,00 DM, für das Jahr 1974 25.000,00 DM und für das Jahr 1976 31.0000 DM.

Da die nach der Anlage 14 zum SGB VI ermittelten Entgelte die auf fünf Sechstel gekürzte Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 2 zum SGB VI in den streitigen Zeiträumen übersteigen, hat die Beklagte ihrer Berechnung in Anwendung von § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI zu Recht lediglich die auf fünf Sechstel gekürzten Entgelte nach der Anlage 2 zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Entgeltpunkte für die streitigen Zeiträume ohne Herabsetzung des Werts der Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG. Die Beklagte hat § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl I 1461), der am 07.05.1996 in Kraft getreten ist und die Absenkung um 40 % vorsieht, zutreffend angewandt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvL 9/00 u.a., Juris) die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat.

Die im streitigen Zeitraum ermittelten Entgeltpunkte und das der Berechnung zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt sind demnach nicht zu beanstanden.

Die durch die Beklagte errechneten insgesamt 22,2316 Entgeltpunkte für alle Beitragsmonate sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände hat die Klägerin weder gegen die Berechnung noch – mit Ausnahme der streitigen Zeiträume - gegen die zu Grunde liegenden Werte vorgebracht. Unter Berücksichtigung zusätzlicher 0,5709 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und zusätzlicher 0,2742 Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten hat die Beklagte insgesamt 23,0767 Entgeltpunkte ermittelt. Diesen Wert hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 Ziff. 1 SGB VI) und dem zum Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 20104 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 -) vervielfältigt und damit entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 64 SGB VI den (Brutto-)Monatsbetrag der Rente errechnet.

Die Rentenberechnung ist nach alledem nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente.

Die Berufung war daher zurückzuweisen; hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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