L 1 SF 966/18 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 966/18 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung, die Beitreibung bis zum Erlass der einzustellen und die Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), die in ihrer jeweiligen Fassung auch für den Freistaat Thüringen gilt (§ 2 des Thüringer Justizkostengesetzes). Wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 6).

Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sondern einerseits gegen die Kostenschuld dem Grunde nach (Unzulässigkeit der Forderung) und andererseits gegen die Zwangsvollstreckung als solche (Einstellung der Vollstreckung). Damit richtet sich die Einwendung gegen den beizutreibenden Anspruch selbst und die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung. Dieser Fall wird von § 8 Abs. 1 JBeitrG umfasst (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. Januar 2009 - II B 181/08, nach juris und Senatsbeschluss vom 16. April 2018 - L 1 SF 835/16 E), der nicht eng auszulegen ist und nicht nur die klassischen Erlöschensgründe betrifft, sondern es ermöglichen soll, möglichst alle gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch vorgebrachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - Az.: VII K 1/03, nach juris).

Die Erklärung des Erinnerungsführers ist hier auch als Einwendung im Rahmen der Forderungsbeibringung zu verstehen und nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegen. Denn der Erinnerungsführer begehrt wörtlich die Einstellung der Vollstreckung, wofür die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kein statthaftes Rechtsmittel ist.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die - wie hier - den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Nach dem insoweit einschlägigen § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N. und vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Zu den Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO zählt z.B. auch eine Einwendung gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Auflage 2012, § 8 JBeitrO Rn. 1) oder u.U. der Einwand des Fehlens einer Kostenhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 177/00, nach juris). Der Erinnerungsführer macht vorliegend keinerlei plausible Einwendungen geltend. Weder der Verweis auf die Unschuldsvermutung noch die Behauptung einer Drohung eines tatsächlichen Übels begründeten eine Einwendung gegen die Vollstreckung.

Die Gerichtskosten sind auch entstanden. Die Entscheidung des Senats vom 26. Juni 2018 über die Tragung der Gerichtskosten ist rechtskräftig. Die Gebühren richten sich nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hiernach sind folgende Gebühren entstanden: Festgebühr nach Nr. 7504 LV-GKG in Höhe von 60 Euro, Zustellungsauslagen nach Nr. 9002 KV-GKG in Höhe von 3,50 Euro und eine Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KV-GKG in Höhe von 4,00 Euro. Diese Gerichtskosten wurden zutreffend von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt. Der Erinnerungsführer schuldet nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 29 Nr. 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG diese Kosten. Anders als der Erinnerungsführer vorträgt, ist die Forderung sowohl zulässig und beruht auch auf einer rechtskräftigen Entscheidung. Konkrete Fehler bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Höhe nach werden weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Aus dem Vorgenannten wäre im Übrigen auch eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ohne Erfolg.

Gründe für eine Anordnung, die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen und die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben (§ 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG), werden ebenfalls weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Der Antrag war daher abzulehnen.

Mangels Erfolgsaussichten war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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