Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 918/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 98/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.5.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.556,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die am 4.7.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 5.6.2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 31.5.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu Recht nicht angeordnet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
I. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vor dem SG Münster anhängige Anfechtungsklage (Az. S 4 BA 6/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2018 Erfolg haben wird. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt die Antragstellerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass unter dem 2.5.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
3. Nach summarischer Beurteilung ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig.
a) Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten.
aa) Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Hieraus folgt eine Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III).
Der Senat hat derzeit keine überwiegenden Zweifel, dass die Antragstellerin nach diesen Vorgaben verpflichtet ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf das an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gezahlte Arbeitsentgelt zu entrichten, weil diese im streitigen Zeitraum bei ihr abhängig beschäftigt waren.
(1) Bindende (§ 77 SGG) behördliche Entscheidungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des betroffenen Geschäftsführers stehen den angegriffenen Feststellungen voraussichtlich nicht entgegen. Dieses gilt auch eingedenk des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 12.4.2016 betreffend den Beigeladenen zu 2), wobei der Senat offen lassen kann, ob dem Verweis auf diese Entscheidung bereits entgegensteht, dass sie erst zeitlich nach dem hier streitigen Betriebsprüfungszeitraum (1.1.2012 bis zum 31.12.2015) bekanntgegeben wurde.
Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) stellt diese behördliche Erklärung verbindlich fest, dass für den Beigeladenen zu 2) keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 SGB VI besteht. Dem entsprechend enthält der Verwaltungsakt auch unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 SGB VI den wörtlichen Hinweis, dass "eine Entscheidung über das Vorliegen einer Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter nach § 1 SGB VI [ ] nicht getroffen [wird]". Aufgrund dieser klaren Formulierung lässt sich aus objektiver Empfängerperspektive auch aus dem Umstand nichts anderes ableiten, dass in dem Verwaltungsakt unmittelbar vor dieser Erklärung eine "selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer" erwähnt wird. Ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Geschäftsführer der Antragstellerin eine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter auslöst, sollte mit diesem Bescheid erkennbar nicht getroffen werden.
Der so interpretierte Regelungsgehalt des Bescheides entspricht auch seiner Begründung, wonach sich die getroffene Entscheidung ausdrücklich nicht auf Tätigkeiten bezieht, die die Voraussetzungen für einer abhängigen Beschäftigung erfüllen. Klarstellend wird schließlich auch darauf hingewiesen, dass sich der Adressat des Bescheides vom 12.4.2016 nicht auf diesen Verwaltungsakt berufen könne, soweit später festgestellt werde, dass in einem der Auftragsverhältnisse eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
(2) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist demnach § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
(a) Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH. Für den - auch hier zu beurteilenden - Fall, dass die Geschäftsführer am Gesellschaftsvermögen der GmbH beteiligt sind, hat das BSG sie in ständiger Rechtsprechung wie folgt konkretisiert (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen):
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (ebenso bereits BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris).
Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26) oder Veto-Rechte (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, a.a.O.) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Erst recht ist mit diesem Grundsatz ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG Urteil vom 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, a.a.O., Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.).
(b) Nach diesen Maßstäben sind die Beigeladenen zu 1) bis 3) in dem der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 als abhängig beschäftigt anzusehen.
(aa) Sie haben ihre Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV weisungsgebunden verrichtet. Als Geschäftsführer unterlagen sie nach §§ 37 Abs. 1, 46 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin (vgl. zur Weisungsgebundenheit eines im Umfang von einem Drittel am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführers bereits BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 45/06 R).
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin in seiner im streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung (GesV a.F.) benötigten Gesellschafterbeschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich eine größere Mehrheit vorgesehen ist. Hierbei gewährten je 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GesV a.F.).
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, war keiner der Beigeladenen zu 1) bis 3) mit dem jeweiligen Stammkapitalanteil von 33,33 % in der Lage, ein Stimmgewicht auf sich zu vereinen, welches es ihm ermöglicht hätte, etwaige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam zu verhindern.
Im Konfliktfall konnten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3) auch auf eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität nicht berufen. Die von § 6 Abs. 3 GesV a.F. erfassten Beschlussgegenstände wiesen nämlich einen lediglich eingeschränkten ("partiellen") Anwendungsbereich auf und befähigten die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht, jede unangenehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam verhindern zu können. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.8.2018 betont hat, dass die von § 6 Abs. 3 GesV a.F. erfassten Beschlussgegenstände einen weitreichenden Umfang beinhalten (u.a. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern [§ 6 Abs. 3 Nr. 5 GesV a.F.] oder den Abschluss von Vereinbarungen mit Gesellschaftern und Geschäftsführern [§ 6 Abs. 3 Nr. 11 GesV a.F.]), bleibt der Anwendungsbereich der Satzungsnorm gleichwohl auf bestimmte Bereiche beschränkt und begründet daher keine Rechtsmacht zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, jede unangenehme Weisung der Gesellschafterversammlung wirksam zu verhindern.
Der Beschluss der Gesellschafter der Antragstellerin vom 7.10.2005, wonach Geschäftsführer der Antragstellerin für die Bereiche, in denen sie tätig wurden, "ausdrücklich keiner Weisungsbefugnis" unterlagen, bewirkte eine maßgebliche Rechtsmachtverschiebung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im maßgeblichen Zeitraum nicht. Dieser Beschluss änderte die Satzung der Antragstellerin nicht wirksam ab, da er nicht notariell beurkundet (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Handelsregister angemeldet worden ist (§ 54 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG). Eine Abänderung des § 6 Abs. 2 GesV a.F. der Antragstellerin zugunsten des nunmehr statuierten Einstimmigkeitserfordernisses (§ 6 Abs. 2 GesV n.F.) ist ausweislich der Handelsregistereintragung vom 27.7.2018 erst von der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin erst am 21.7.2017 beschlossen worden.
(bb) Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert. Alleinige Unternehmensträgerin ist die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst. Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
(cc) Auch eingedenk des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist derzeit nicht davon auszugehen, dass den für eine selbstständige Tätigkeit streitenden Indizien überwiegendes Gewicht zukommen wird.
Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigen eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin von etwaigen Darlehen der Beigeladenen zu 1) bis 3), noch die Übernahme von Bürgschaften durch Letztere eine Statusbeurteilung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, Rdnr. 27).
Auch die den Beigeladenen zu 1) bis 3) erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R; BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 5/13, juris).
Soweit die Antragstellerin auf den Anspruch der Beigeladenen zu 1) bis 3) auf Zahlung von Tantiemen verweist, kommt derartigen variablen Vergütungsbestandteilen für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nur insoweit Bedeutung zu, als sie Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen sind (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, m.w.N., juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, kommt ihr jedenfalls dann keine Indizwirkung von wesentlichem Gewicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu, wenn sie - wie im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Höhe der anstellungsvertraglich vereinbarten Festvergütung - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung deutlich hinter dem vereinbarten Festgehalt zurückbleibt.
Die von der Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen betonten anstellungsvertraglichen Vereinbarungen, die auf eine Lockerung der Weisungsdichte hindeuten (etwa Befugnis der Beigeladenen zu 1) bis 3) zur Bestimmung der Arbeitszeit sowie der Lage und der Dauer des Urlaubs) sind insbesondere für Personen, die - wie die Beigeladenen zu 1) bis 3) als Geschäftsführer - Dienste höherer Art ausüben, nicht ungewöhnlich und überdies schon deshalb nicht von statusrechtlicher Relevanz, da sie nicht gesellschaftsrechtlich verbrieft sind.
bb) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) in den allein streitigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
b) Einwände gegen die Höhe der nacherhobenen Pflichtbeiträge hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
c) Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin nicht verletzt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich auf eine aus Anlass einer früheren Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV gefertigten Aktennotiz der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) verwiesen hat, gibt der Senat nur ergänzend zu bedenken, dass es sich bei dieser Notiz nicht etwa um eine - für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes erforderliche - behördliche Erklärung gehandelt hat und darüber hinaus auch in diesem Vermerk selbst niedergelegt worden ist, dass es seinerzeit gerade "keine Feststellungen" gegeben habe.
II. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weil die Beigeladenen von einer eigenen Antragstellung abgesehen haben, entspricht es nicht der Billigkeit, die Hauptbeteiligten mit deren Kosten zu belasten (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER [juris]).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 4.7.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 5.6.2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 31.5.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu Recht nicht angeordnet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
I. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vor dem SG Münster anhängige Anfechtungsklage (Az. S 4 BA 6/18) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2018 Erfolg haben wird. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass dieser Verwaltungsakt die Antragstellerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass unter dem 2.5.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
3. Nach summarischer Beurteilung ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig.
a) Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten.
aa) Der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Hieraus folgt eine Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III).
Der Senat hat derzeit keine überwiegenden Zweifel, dass die Antragstellerin nach diesen Vorgaben verpflichtet ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf das an die Beigeladenen zu 1) bis 3) gezahlte Arbeitsentgelt zu entrichten, weil diese im streitigen Zeitraum bei ihr abhängig beschäftigt waren.
(1) Bindende (§ 77 SGG) behördliche Entscheidungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des betroffenen Geschäftsführers stehen den angegriffenen Feststellungen voraussichtlich nicht entgegen. Dieses gilt auch eingedenk des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 12.4.2016 betreffend den Beigeladenen zu 2), wobei der Senat offen lassen kann, ob dem Verweis auf diese Entscheidung bereits entgegensteht, dass sie erst zeitlich nach dem hier streitigen Betriebsprüfungszeitraum (1.1.2012 bis zum 31.12.2015) bekanntgegeben wurde.
Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) stellt diese behördliche Erklärung verbindlich fest, dass für den Beigeladenen zu 2) keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 SGB VI besteht. Dem entsprechend enthält der Verwaltungsakt auch unmittelbar im Anschluss an die Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 SGB VI den wörtlichen Hinweis, dass "eine Entscheidung über das Vorliegen einer Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter nach § 1 SGB VI [ ] nicht getroffen [wird]". Aufgrund dieser klaren Formulierung lässt sich aus objektiver Empfängerperspektive auch aus dem Umstand nichts anderes ableiten, dass in dem Verwaltungsakt unmittelbar vor dieser Erklärung eine "selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer" erwähnt wird. Ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Geschäftsführer der Antragstellerin eine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter auslöst, sollte mit diesem Bescheid erkennbar nicht getroffen werden.
Der so interpretierte Regelungsgehalt des Bescheides entspricht auch seiner Begründung, wonach sich die getroffene Entscheidung ausdrücklich nicht auf Tätigkeiten bezieht, die die Voraussetzungen für einer abhängigen Beschäftigung erfüllen. Klarstellend wird schließlich auch darauf hingewiesen, dass sich der Adressat des Bescheides vom 12.4.2016 nicht auf diesen Verwaltungsakt berufen könne, soweit später festgestellt werde, dass in einem der Auftragsverhältnisse eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
(2) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist demnach § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
(a) Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH. Für den - auch hier zu beurteilenden - Fall, dass die Geschäftsführer am Gesellschaftsvermögen der GmbH beteiligt sind, hat das BSG sie in ständiger Rechtsprechung wie folgt konkretisiert (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen):
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist (ebenso bereits BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris).
Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, juris), Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26) oder Veto-Rechte (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, a.a.O.) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Erst recht ist mit diesem Grundsatz ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG Urteil vom 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, a.a.O., Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.).
(b) Nach diesen Maßstäben sind die Beigeladenen zu 1) bis 3) in dem der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 als abhängig beschäftigt anzusehen.
(aa) Sie haben ihre Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV weisungsgebunden verrichtet. Als Geschäftsführer unterlagen sie nach §§ 37 Abs. 1, 46 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin (vgl. zur Weisungsgebundenheit eines im Umfang von einem Drittel am Stammkapital einer GmbH beteiligten Geschäftsführers bereits BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 45/06 R).
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin in seiner im streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung (GesV a.F.) benötigten Gesellschafterbeschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich eine größere Mehrheit vorgesehen ist. Hierbei gewährten je 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GesV a.F.).
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, war keiner der Beigeladenen zu 1) bis 3) mit dem jeweiligen Stammkapitalanteil von 33,33 % in der Lage, ein Stimmgewicht auf sich zu vereinen, welches es ihm ermöglicht hätte, etwaige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam zu verhindern.
Im Konfliktfall konnten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3) auch auf eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität nicht berufen. Die von § 6 Abs. 3 GesV a.F. erfassten Beschlussgegenstände wiesen nämlich einen lediglich eingeschränkten ("partiellen") Anwendungsbereich auf und befähigten die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht, jede unangenehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit wirksam verhindern zu können. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.8.2018 betont hat, dass die von § 6 Abs. 3 GesV a.F. erfassten Beschlussgegenstände einen weitreichenden Umfang beinhalten (u.a. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern [§ 6 Abs. 3 Nr. 5 GesV a.F.] oder den Abschluss von Vereinbarungen mit Gesellschaftern und Geschäftsführern [§ 6 Abs. 3 Nr. 11 GesV a.F.]), bleibt der Anwendungsbereich der Satzungsnorm gleichwohl auf bestimmte Bereiche beschränkt und begründet daher keine Rechtsmacht zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers, jede unangenehme Weisung der Gesellschafterversammlung wirksam zu verhindern.
Der Beschluss der Gesellschafter der Antragstellerin vom 7.10.2005, wonach Geschäftsführer der Antragstellerin für die Bereiche, in denen sie tätig wurden, "ausdrücklich keiner Weisungsbefugnis" unterlagen, bewirkte eine maßgebliche Rechtsmachtverschiebung der Beigeladenen zu 1) bis 3) im maßgeblichen Zeitraum nicht. Dieser Beschluss änderte die Satzung der Antragstellerin nicht wirksam ab, da er nicht notariell beurkundet (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Handelsregister angemeldet worden ist (§ 54 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG). Eine Abänderung des § 6 Abs. 2 GesV a.F. der Antragstellerin zugunsten des nunmehr statuierten Einstimmigkeitserfordernisses (§ 6 Abs. 2 GesV n.F.) ist ausweislich der Handelsregistereintragung vom 27.7.2018 erst von der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin erst am 21.7.2017 beschlossen worden.
(bb) Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert. Alleinige Unternehmensträgerin ist die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst. Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
(cc) Auch eingedenk des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist derzeit nicht davon auszugehen, dass den für eine selbstständige Tätigkeit streitenden Indizien überwiegendes Gewicht zukommen wird.
Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigen eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin von etwaigen Darlehen der Beigeladenen zu 1) bis 3), noch die Übernahme von Bürgschaften durch Letztere eine Statusbeurteilung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, Rdnr. 27).
Auch die den Beigeladenen zu 1) bis 3) erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit hin (vgl. BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R; BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 5/13, juris).
Soweit die Antragstellerin auf den Anspruch der Beigeladenen zu 1) bis 3) auf Zahlung von Tantiemen verweist, kommt derartigen variablen Vergütungsbestandteilen für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nur insoweit Bedeutung zu, als sie Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen sind (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, m.w.N., juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, kommt ihr jedenfalls dann keine Indizwirkung von wesentlichem Gewicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu, wenn sie - wie im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Höhe der anstellungsvertraglich vereinbarten Festvergütung - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung deutlich hinter dem vereinbarten Festgehalt zurückbleibt.
Die von der Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen betonten anstellungsvertraglichen Vereinbarungen, die auf eine Lockerung der Weisungsdichte hindeuten (etwa Befugnis der Beigeladenen zu 1) bis 3) zur Bestimmung der Arbeitszeit sowie der Lage und der Dauer des Urlaubs) sind insbesondere für Personen, die - wie die Beigeladenen zu 1) bis 3) als Geschäftsführer - Dienste höherer Art ausüben, nicht ungewöhnlich und überdies schon deshalb nicht von statusrechtlicher Relevanz, da sie nicht gesellschaftsrechtlich verbrieft sind.
bb) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) in den allein streitigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
b) Einwände gegen die Höhe der nacherhobenen Pflichtbeiträge hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
c) Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin nicht verletzt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich auf eine aus Anlass einer früheren Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV gefertigten Aktennotiz der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) verwiesen hat, gibt der Senat nur ergänzend zu bedenken, dass es sich bei dieser Notiz nicht etwa um eine - für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes erforderliche - behördliche Erklärung gehandelt hat und darüber hinaus auch in diesem Vermerk selbst niedergelegt worden ist, dass es seinerzeit gerade "keine Feststellungen" gegeben habe.
II. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weil die Beigeladenen von einer eigenen Antragstellung abgesehen haben, entspricht es nicht der Billigkeit, die Hauptbeteiligten mit deren Kosten zu belasten (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER [juris]).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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