L 1 SV 1047/18 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 1 SV 1935/18 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SV 1047/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Mit am 5. Juli 2018 beim Sozialgericht Gotha eingegangenem Antrag begehrte der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die laufende Vollstreckung wegen Einkommenssteuerrückständen einzustellen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 hat das Sozialgericht Gotha den Teil des Rechtsstreits abgetrennt, soweit sich der Antragsteller gegen eine Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse E. wegen rückständiger Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks wendet. Hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts E. wegen einer Einkommenssteuerforderung wies das Sozialgericht Gotha mit Verfügung vom 10. Juli 2018 darauf hin, dass nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Sozialgericht Gotha den Rechtsstreit an das Finanzgericht Gotha verwiesen. Es handele sich bei der Einkommenssteuerforderung um eine Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. Nr. 1, Abs. 2 FGO.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 13. August 2018 Beschwerde eingelegt. Es sei zunächst über die Prozesskostenhilfe und die Voraussetzungen für ein faires Verfahren zu entscheiden. Darüber hinaus fehle das Aktenzeichen für den Antrag vom 23. Juli 2018 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juli 2018 aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Finanzgericht Gotha verwiesen. Bei den angekündigten Vollstreckungsmaßnah-men im Zusammenhang mit einer Einkommenssteuernforderung handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1, Abs. 2 FGO.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass vor der Verweisung über den Prozesskosten-hilfeantrag und die Voraussetzungen für ein faires Verfahren zu entscheiden gewesen sei, obliegen sämtliche Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers dem zuständigen Finanzgericht Gotha. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer angesprochenen Antrag vom 23. Juli 2018 nach § 44 SGB X. Welche Auswirkungen dieser Antrag hat, ist ausschließlich vom Finanzgericht zu entscheiden.

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtsweg von Amts wegen festzustellen und die Klage an das zuständige Finanzgericht Go-tha zu verweisen, wie es das Sozialgericht zutreffend getan hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Dezember 2017 – L 1 SV 1411/17 B –, zitiert nach Juris unter Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 01. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R, zitiert nach Juris). Weder der Kläger noch der Beklagte des Ausgangsverfahrens gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Insbesondere handelt der Kläger nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger, für den ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenfrei wäre. Wie bereits dargelegt macht der Kläger im Ausgangsverfahren keinen Anspruch aus einem Sozialversicherungsverhältnis geltend.

Der Beschluss ist nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved