L 7 R 2217/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1092/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2217/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren und auch das Rechtsmittel ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die belastenden Elemente des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. März 2018 festzustellen bzw. anzuordnen. Nachdem die Antragsgegnerin dem Widerspruch des Antragstellers durch den Bescheid vom 22. Juni 2018 abgeholfen hat, ist für das Begehren des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr erkennbar. Der Antragsteller hat sich auch seit Erlass des Bescheides vom 22. Juni 2018 und trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts nicht mehr geäußert.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Antragsteller die Beschwerde auch nach Abhilfe durch die Antragsgegnerin fortgeführt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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