L 7 SO 2248/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2248/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Hängebeschlusses verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Juli 2018 und August 2018 in Höhe von jeweils 413,00 Euro zu zahlen.

Gründe:

I.

Der Senat macht von der ihm nach § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 i.V.m. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eingeräumten Möglichkeit, in dringenden Fällen eine Zwischenregelung im Wege des sog. Hängebeschlusses bis zum Erlass der Eilentscheidung zu treffen, Gebrauch. Wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährleistung des effektiven Rechtschutzes war bis zur Entscheidung über die zulässige und nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde eine Zwischenregelung geboten.

Voraussetzung für den Erlass eines Hängebeschlusses (zu deren Zulässigkeit vgl. z.B. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg; Beschluss vom 3. September 2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B - (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2017 - L 11 KA 31/17 B ER - (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, § 86b Rdnrn. 14, 32; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage, Rdnrn. 462 ff. (alle m.w.N.)) ist, dass die eigentliche Eilentscheidung nicht offensichtlich aussichtslos ist, sie aus tatsächlichen Gründen noch nicht ergehen kann und die Folgenabwägung im Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Die Zwischenregelung kann auch ohne ausdrücklichen Antrag und noch im Beschwerdeverfahren ergehen.

Wegen der von der Antragsgegnerin noch nicht vollständig vorgelegten Verwaltungsakten sowie der noch nicht möglich gewesenen Sichtung der Strafakten ist zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses die im Eilverfahren erforderliche überschlägige Prüfung des Hauptsacheerfolgs nicht möglich, andererseits wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtschutzes eine sofortige Entscheidung geboten. Es muss für die Zwischenregelung deshalb eine Folgenabwägung vorgenommen werden. Die vorzunehmende Abwägung ergibt hier ein Überwiegen der Gründe, die für die vorliegend auf die Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Juli und August 2018 (jeweils 413,00 Euro, insgesamt also 826,00 Euro) beschränkte Anordnung im Wege der Zwischenregelung sprechen; für diese beiden Monate ist der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens sowie der vorgelegten Kontoauszüge bereits im Zahlungsverzug. Bei Nichtanordnung und späterem Erfolg des Eilantrags besteht die Gefahr, dass der Antragsteller irreversible Nachteile erleidet. Nach dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten droht dem Antragsteller seitens der Vermieterin die dritte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und damit bei einem für die Vermieterin möglichen Erfolg eines Räumungsrechtsstreits mangels Abwehrrechten die Zwangsräumung seiner Unterkunft. Ergeht die vorläufige Anordnung und wird die Beschwerde später zurückgewiesen, läuft der Antragsteller Gefahr, der Antragsgegnerin die vorläufig weitergezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht (BSG) BSGE 63, 74, 75 = SozR 1500 § 97 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 20). Dieser Nachteil ist gegenüber den zuerst genannten Folgen indessen als gering zu achten.
Rechtskraft
Aus
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