L 7 SO 2525/18 WA

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2525/18 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 beendeten Verfahrens L 7 SO 922/17 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 SO 922/17 anhängig gewesenen Berufungsverfahrens.

Der in 1944 in A. (Ä.) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bezieht durch die Beklagte ergänzend zu seiner Regelaltersrente seit Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII).

Mit am 2. November 2016 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobener Klage (S 7 SO 5909/16) begehrte der Kläger die (darlehensweise) Übernahme der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer, die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Gewährung einer Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2017 ab. Die daraufhin eingelegte Berufung des Klägers zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 7 SO 922/17) wies der Senat durch Urteil vom 29. Juni 2017 zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, ab und verwarf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig (Beschluss vom 20. Dezember 2017 - B 8 SO 59/17 B -). Durch Beschluss vom 20. Februar 2018 verwarf das BSG die Anhörungsrüge des Klägers gegen seinen Beschluss vom 20. Dezember 2017 und gab der Gegenvorstellung des Klägers nicht statt (B 8 SO 3/18 C).

Am 18. Juli 2018 hat der Kläger mannigfaltige Verfahrensfehler und sonstige Rechtsfehler geltend gemacht und beim LSG Baden-Württemberg die Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 SO 922/17 beantragt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 aufzuheben.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat mit richterlicher Verfügung vom 15. August 2018, dem Kläger am 16. August 2018 zugestellt, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 7 SO 922/17 analog § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten (L 7 SO 922/17 und L 7 SO 2525/18 WA) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Senatsurteil vom 29. Juni 2017 abgeschlossenen Verfahrens L 7 SO 922/17 ist unzulässig. Der Senat konnte über den Wiederaufnahmeantrag in entsprechender Anwendung des § 158 Sätze 1 und 2 SGG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern durch Beschluss entscheiden.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 18. September 2014 - B 14 AS 85/14 B - juris Rdnr. 7; Beschluss vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B - juris Rdnr. 15; Beschluss vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B - juris Rdnrn. 8 ff.) kann das LSG über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage - wie über eine unzulässige Berufung - durch Beschluss entscheiden. Da das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens bezweckt, entspricht es der gesetzgeberischen Zielrichtung, über einen unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, wie es § 158 Satz 2 SGG bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung eröffnet.

2. Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers ist nicht statthaft.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren - wie hier - kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden (§ 179 Abs. 1 SGG; der Sonderfall des Abs. 2 der Vorschrift ist hier ersichtlich nicht gegeben und vom Kläger auch nicht geltend gemacht). Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Das Wiederaufnahmeverfahren erfolgt in drei Abschnitten, die üblicherweise als Zulässigkeitsprüfung, aufhebendes Verfahren und ersetzendes Verfahren bezeichnet werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RV 2/96 - BSGE 81, 46, 47). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist insbesondere die schlüssige Darlegung eines der in § 579 und § 580 ZPO aufgeführten Wiederaufnahmegründe (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B - juris Rdnr. 9).

Daran fehlt es vorliegend, weil der Kläger zur Begründung seines Antrags nicht im Ansatz einen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO oder einen Restitutionsgrund i.S. des § 580 ZPO skizziert hat. Vielmehr wiederholt er in erster Linie sein Vorbringen aus dem zugrundeliegenden Verfahren und hält das Senatsurteil vom 29. Juni 2017 für falsch. Weiterhin äußert er sich zu Sachverhalten, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens stehen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei nur "freiwillig geladen" worden und sein rechtliches Gehör sei durch den Senat verletzt worden, kann diesem Vorbringen nicht im Ansatz der allein in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entnommen werden. Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Der Kläger ist prozessfähig und bedurfte im Berufungsverfahren L 7 SO 922/17 keiner Vertretung. Er war mithin i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ordnungsgemäß vertreten. Der Vorwurf des Klägers, er habe an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nicht teilnehmen können, weil er "freiwillig geladen" worden sei, begründet nicht den Mangel einer ordnungsgemäßen Vertretung, sondern allenfalls einen Fall der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). Insoweit ist § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO indes auch nicht (analog) anwendbar (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2017 - B 8 SO 63/16 BH - juris Rdnr. 5 m.w.N.), zumal der Kläger zur mündlichen Verhandlung des Senats am 29. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen worden war, jedoch unentschuldigt nicht erschienen ist (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2018 - B 8 SO 3/18 C -).

In Anbetracht der obigen Ausführungen bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der bei Erhebung einer Wiederaufnahmeklage zu beachtenden Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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