L 7 AS 2561/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2400/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2561/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts Müllheim vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. zuletzt der gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangene Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragstellerin zu 2 begehrt in der Sache die Auszahlung der laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Antragsteller zu 1 statt an die Vermieterin. Soweit das Begehren der Antragstellerin zu 2 also darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2018 wiederherzustellen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden, ist der Antrag der Antragstellerin zu 2 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, denn dieses Begehren verfolgt sie bereits im beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren L 7 AS 2563/18 ER-B, in dem sie sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 im Verfahren S 9 AS 2883/18 ER wendet.

Soweit die Antragstellerin 2 die Feststellung begehrt, dass ihre Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2017 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin die Auszahlung der der Antragstellerin zu 2 für Januar bis Juni 2018 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung an die Vermieterin verfügt worden ist, steht dem die Rechtskraft des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 im Verfahren L 3 AS 1914/18 ER-B entgegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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