Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2871/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2562/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts Müllheim vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. zuletzt der gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangene Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2018. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 2 mit Bescheid vom 25. Juni 2018 Leistungen für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich 680,35 Euro bewilligt. Die Antragstellerin zu 2 begehrt demgegenüber monatliche Leistungen in Höhe von 774,00 Euro; dies ergibt sich aus der Antragsschrift vom 27. Juni 2018, worin sie zusammen mit dem Antragsteller zu 1 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.548,00 Euro begehrt. Die Differenz von 93,65 Euro beruht offenbar auf dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Kosten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hinsichtlich des Differenzbetrages von 93,65 Euro Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund besteht, zumal die Antragstellerin zu 2 vorgetragen hat, es liege kein Mietrückstand vor. Die Antragstellerin zu 2 kann ihr Begehren insoweit zumutbar im Hauptsacheverfahren verfolgen. Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat zur Höhe des von ihr geltend gemachten Anspruchs keine Ausführungen gemacht.
Einer Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu 2 dahingehend, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Juni 2018 wiederherstellen soll (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden, steht entgegen, dass sie dieses Begehren ausdrücklich und gesondert im Verfahren S 9 AS 2883/18 ER, derzeit beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2563/18 ER-B, geltend macht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist schon deswegen unzulässig, weil dieser weiterhin unter Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für gerichtliche und behördliche Verfahren steht (Beschluss des Amtsgerichts Müllheim vom 4. Juni 2018 – XVII 143/16 – n.v.). Aufgrund dieses Einwilligungsvorbehaltes ist der Antragsteller prozessunfähig (vgl. zuletzt der gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangene Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juli 2018 – L 3 AS 1914/18 ER-B – n.v.). Der Betreuer hat die Einwilligung zur Beschwerdeeinlegung nicht erteilt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig, aber unbegründet. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Juli 2018. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 2 mit Bescheid vom 25. Juni 2018 Leistungen für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich 680,35 Euro bewilligt. Die Antragstellerin zu 2 begehrt demgegenüber monatliche Leistungen in Höhe von 774,00 Euro; dies ergibt sich aus der Antragsschrift vom 27. Juni 2018, worin sie zusammen mit dem Antragsteller zu 1 Leistungen in Höhe von monatlich insgesamt 1.548,00 Euro begehrt. Die Differenz von 93,65 Euro beruht offenbar auf dem Unterschied zwischen den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und den vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Kosten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hinsichtlich des Differenzbetrages von 93,65 Euro Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund besteht, zumal die Antragstellerin zu 2 vorgetragen hat, es liege kein Mietrückstand vor. Die Antragstellerin zu 2 kann ihr Begehren insoweit zumutbar im Hauptsacheverfahren verfolgen. Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat zur Höhe des von ihr geltend gemachten Anspruchs keine Ausführungen gemacht.
Einer Auslegung des Begehrens der Antragstellerin zu 2 dahingehend, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Juni 2018 wiederherstellen soll (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), soweit in diesem Bescheid verfügt wird, dass die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 612,70 Euro (Anteil der Antragstellerin zu 2: 306,35 Euro) direkt an die Vermieterin überwiesen werden, steht entgegen, dass sie dieses Begehren ausdrücklich und gesondert im Verfahren S 9 AS 2883/18 ER, derzeit beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2563/18 ER-B, geltend macht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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