L 1 SV 2689/18 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SV 2689/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des SG Konstanz vom 28. Juni 2018 (S 2 SV 269/18) wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung eines Klageverfahrens gegen den Landkreis Konstanz wegen des Gebührenbescheids vom 20.11.2017 an das Verwaltungsgericht Freiburg.

Für die mit E-Mail am 29.01.2018 erhobene und später vom Kläger persönlich unterschriebene Klage hat das Sozialgericht Konstanz (SG) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg verwiesen (Verweisungsbeschluss vom 28.06.2018, S 2 SV 269/18). Dagegen hat sich der prozesserfahrene Kläger per E-Mail ohne Signatur an das SG gewandt und mitgeteilt, man könne in der Sache ... einer Verlegung an das ... VG nicht zustimmen, da dies nur die Sache hinauszögere und Kosten verursache. Zudem hat er Prozesskostenhilfe beantragt, in dem er ausgeführt hat, man könne wenigstens Prozesskostenhilfe gewähren, damit Menschen an der Armutsgrenze sich gegen die Ungerechtigkeit wehren könnten. Er äußert die Auffassung, das Gericht habe sehr wohl Anträge, in denen man um Hilfe bitte, an die richtige Stelle weiterzuleiten anstatt sie an Stellen zu verweisen, die damit überfordert seien.

Nach Eingang der Sache beim LSG ist der Kläger auf die Kostenpflicht des Verfahrens hingewiesen und gebeten worden zu erklären, ob der tatsächlich Beschwerde einlegen wolle. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

II.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtswegbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Kläger hat dem Antrag schon nicht die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigelegt, so dass sein Antrag schon deshalb abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG § 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Rechtswegbeschwerde hat zudem aus den unter II. 2. genannten Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die statthafte aber unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen.

a) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses am 03.07.2018 hat der Kläger mit einfacher E-Mail vom 23.7.2018 beim SG Konstanz Beschwerde erhoben.

Seine E-Mail ist bei verständiger Würdigung der abgegebenen Erklärung dahin zu verstehen, dass er mit dem Verweisungsbeschluss nicht einverstanden ist ("nicht zustimmt") und sich "gegen das Unrecht" wehren will. Damit ist sein Begehren als Beschwerde auszulegen (zur Auslegung von Rechtsmitteln vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., Vor § 143 Rn. 15b), weil er deutlich macht, dass er eine beschwerdefähige Entscheidung nicht akzeptiert. Dass er die Entscheidung des SG anfechten will, ergibt sich auch aus seiner Begründung, wonach das Gericht die Sache an die "richtige Stelle weiterzuleiten habe" anstatt sie an eine Stelle zu verweisen, die damit überfordert sei. Mithin hat der Kläger beim SG als der nach § 173 SGG zuständigen Stelle eine Beschwerde eingelegt.

b) Die vom Kläger eingelegte Rechtswegbeschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Satz 1 SGG, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde wäre binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als qualifiziertes elektronisches Dokument einzulegen gewesen (§ 173 SGG, § 65a Abs. 1 SGG). Darüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des SG zutreffend belehrt worden. Der Kläger hat die Beschwerde aber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt. Er hat die Beschwerde nicht schriftlich eingelegt, weil die eingereichte E-Mail nicht unterzeichnet ist; er hat die E-Mail auch nicht nachträglich und fristgerecht unterzeichnet. Er hat Beschwerde auch nicht wirksam durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments eingelegt (§ 65a SGG), weil es sich bei der E-Mail nicht um ein qualifiziertes elektronisches Dokument im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG, sondern um eine einfache Mail handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger handelt im Rahmen der Rechtswegbeschwerde nicht als kostenprivilegierte Person im Sinne des § 183 SGG. Vielmehr ergeht im Verfahren der Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SV 1/08 R; BVG, Beschluss vom 18.05.2010 – 1 B 1/10). Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist.

Der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und das Verfahren gemäß Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG Gerichtskosten in Höhe einer Festgebühr anfallen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, weil mit der Beschwerde keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
Rechtskraft
Aus
Saved