Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2840/18 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich hinsichtlich des mit Beschluss vom 10. August 2018 abgetrennten Teils (Kosten für die Unterkunft in L./P.) für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren L 7 SO 2840/18 ER an das sachlich zuständige Sozialgericht Stuttgart.
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) ist für den durch Beschluss vom 10. August 2018 abgetrennten, mit der am 6. August 2018 eingegangenen Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Übernahme der Kosten für die Unterkunft in L./P. durch den Antragsgegner) instanziell unzuständig. Daher war das Verfahren gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das instanziell zuständige Sozialgericht (SG) Stuttgart zu verweisen.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. § 29 Abs. 2 SGG bestimmt erstinstanzliche Zuständigkeiten der Landessozialgerichte, § 29 Abs. 3 SGG erstinstanzliche Zuständigkeiten des LSG Nordrhein-Westfalen und § 29 Abs. 4 SGG erstinstanzliche Zuständigkeiten des LSG Berlin-Brandenburg.
Keine der Voraussetzungen des § 29 SGG liegen hier vor.
Die Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg folgt auch nicht aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, der eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Gericht der Hauptsache ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Auch diese Voraussetzung liegt indes nicht vor, da bezüglich des geltend gemachten Anspruchs kein Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg anhängig ist und dieses deshalb für den hier vorliegenden Antrag nicht das Gericht der Hauptsache ist.
Das Verfahren ist daher auf der Grundlage des unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 166 Nr. 5) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG an das SG Stuttgart zu verweisen. Wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Eilbedürftigkeit wurde von einer Anhörung der Beteiligten abgesehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 98 Satz 1 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Abs. 2 SGG).
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) ist für den durch Beschluss vom 10. August 2018 abgetrennten, mit der am 6. August 2018 eingegangenen Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Übernahme der Kosten für die Unterkunft in L./P. durch den Antragsgegner) instanziell unzuständig. Daher war das Verfahren gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das instanziell zuständige Sozialgericht (SG) Stuttgart zu verweisen.
Gemäß § 29 Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. § 29 Abs. 2 SGG bestimmt erstinstanzliche Zuständigkeiten der Landessozialgerichte, § 29 Abs. 3 SGG erstinstanzliche Zuständigkeiten des LSG Nordrhein-Westfalen und § 29 Abs. 4 SGG erstinstanzliche Zuständigkeiten des LSG Berlin-Brandenburg.
Keine der Voraussetzungen des § 29 SGG liegen hier vor.
Die Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg folgt auch nicht aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, der eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Gericht der Hauptsache ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Auch diese Voraussetzung liegt indes nicht vor, da bezüglich des geltend gemachten Anspruchs kein Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg anhängig ist und dieses deshalb für den hier vorliegenden Antrag nicht das Gericht der Hauptsache ist.
Das Verfahren ist daher auf der Grundlage des unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 166 Nr. 5) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG an das SG Stuttgart zu verweisen. Wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Eilbedürftigkeit wurde von einer Anhörung der Beteiligten abgesehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 98 Satz 1 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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