L 7 SO 2919/18 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 3481/18 ER) wird als unzulässig verworfe
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2919/18 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2018 (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. August 2018 im Verfahren S 16 SO 3481/18 ER) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung, die sich entgegen dem vom Antragsteller offensichtlich irrtümlich benannten Aktenzeichen L 7 SO 2840/18 ER auf den Senatsbeschluss vom 10. August 2018 im Beschwerdeverfahren L 7 SO 2782/18 ER-B bezieht, ist, ihre Formgerechtigkeit und Statthaftigkeit unterstellt, jedenfalls deswegen unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der angegriffene Beschluss offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - B 6 KA 5/17 C - juris Rdnr. 6 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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