Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2091/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3112/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 07.08.2018 abgeändert und der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 26.07.2018 bis 30.09.2018 in Höhe von monatlich 376 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat ½ der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehrt die Auszahlung bereits bewilligter Leistungen nach dem SGB II ab Juli 2018 sowie die Übernahme von Beitragsrückständen bei seiner Krankenkasse.
Der 1960 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller zu 5 Bewerbungsbemühungen monatlich. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt enthielt unter Ziffer 8 eine Rechtsfolgenbelehrung.
Nachdem der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit Sanktionsentscheidungen gegen den Antragsteller verhängt hatte, stellte dieser am 20.12.2017 einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hieraufhin bewilligte der Antragsgegner ihm mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 06.02.2018 für den Zeitraum von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen in Höhe von 376,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 20.02.2018 stellte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.05.2018 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest, dieses mindere sich um "416,00 EUR monatlich" (sic!). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe gegen Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 verstoßen.
Nach vorheriger Anhörung stellte der Antragsgegner mit weiterem Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 wegen eines erneuten Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest, dieses mindere sich um 376 EUR monatlich. Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 06.02.2018 werde insoweit für die Zeit von Juli 2018 bis Januar 2019 ganz aufgehoben. Gutscheine oder geldwerte Leistungen würden nicht gewährt. Zur Begründung nahm der Antragsgegner erneut auf einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus einem Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 Bezug. Der Zugang dieses Bescheids ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Am 26.07.2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm umgehend Leistungen nach dem SGB II "für den Monat Juli" auszubezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er beim Job-Center in Sch. vorgesprochen habe, um einen Krankenhausentlassbericht abzugeben. Er habe dort keinen Termin bekommen. Seine Schulden würden immer mehr ansteigen und er habe keine Krankenversicherung mehr.
Der Antragsgegner hat zur Antragserwiderung vorgetragen, seit April 2017 seien dem Antragsteller bereits fünfmal in Folge Leistungen aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen, zuletzt um 100 Prozent, gemindert worden. Der Antragsteller verweigere beharrlich jedwede Eigenbemühungen zur Minderung oder zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit und nehme auch Termine beim Job-center regelmäßig nicht wahr.
Mit Beschluss vom 07.08.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, der Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei bereits unzulässig. Der Antrag sei vielmehr auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet, da ein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 keine aufschiebende Wirkung entfalte. Der Antragsteller habe jedoch auch gar keinen Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Minderungsbescheid erhoben. Weder aus den Verwaltungsakten, noch aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergebe sich die Einlegung des Widerspruchs. Mithin sei der streitgegenständliche Bescheid in Bestandskraft erwachsen. Damit bestehe für den Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 21.08.2018 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 30.08.2018 beim Landessozialgericht (LSG) einging. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdeschrift das Begehren geäußert, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, ihm Leistungen auszuzahlen sowie rückständige Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Schreiben vom 01.06.0218 liege ihm bis heute nicht vor. Der Antragsteller hat einen vorläufigen Entlassbericht der Th.-Krankenhaus und St. H. Klinik GmbH vom 12.06.2018 vorgelegt, mit dem ein stationärer Aufenthalt des Antragstellers im dortigen Klinikum in der Zeit vom 29.05.2018 bis 12.06.2018 bestätigt wird. Er hat zudem eine Mahnung der BKK VBU vom 18.07.2018 vorgelegt, mit dem Beitragsrückstände zzgl. Säumniszuschlägen angemahnt wurden.
Mit Hinweisschreiben vom 31.08.2018 hat das Gericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der in der Akte dokumentierte Bescheid vom 01.06.2018 keinen Absendevermerk trägt. Mit Schreiben vom "September 2018" (Eingang beim Gericht am 11.09.2018) hat der Antragsgegner vorgetragen, aufgrund der Umstellung zur elektronischen Akte würden Schriftstücke nicht ausgedruckt, weshalb keine Beschriftung des Absendedatums auf dem Bescheid erfolge. Der Bescheid sei versandt worden, da dies automatisch mit der Übergabe an die eAkte erfolge. Die Angabe des Antragstellers den Bescheid nicht erhalten zu haben, sei eine reine Schutzbehauptung, was auch dadurch bestätigt werde, dass dieser Vortrag vor dem SG nicht erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist bezüglich des Begehrens auf Auszahlung von SGB II Leistungen zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang auch in der Sache begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO). Soweit das SG davon ausging, dass statthafter Rechtsbehelf ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist, setzt die Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrags voraus, dass sich der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 wendet. Eben dies ist aber – wie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren klargestellt hat - vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller macht vielmehr geltend, den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 überhaupt nicht erhalten zu haben und begehrt sinngemäß die Auszahlung von Leistungen aus der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 06.02.2018. Statthafte Klageart in der Hauptsache wäre damit die Leistungsklage und nicht eine Anfechtungsklage, so dass das Begehren auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Maßgebend für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antragsgegner für die Zeit vom 26.07.2018 bis 30.09.2018 zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 376 EUR zu gewähren.
Mit Blick auf die begehrten SGB II Leistungen ergibt sich der Anordnungsanspruch bereits aus dem vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 06.02.2018, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen in Höhe von 376,00 EUR monatlich gewährt hat. Dieser vorläufige Bewilligungsbescheid bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine wirksame Aufhebung bzw. Minderung dieser Leistungsbewilligung durch den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 ist nicht erfolgt. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Vorliegend fehlt es - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - an einer wirksamen Bekanntgabe des Sanktionsbescheides vom 01.06.2018, so dass dieser gegenüber dem Antragsteller nicht wirksam ist.
Der Antragsgegner kann weder die tatsächliche Bekanntgabe belegen, noch kann er sich auf die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützen, so dass der Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 im Verhältnis zum Antragsteller als unwirksam und damit nicht existent gilt (vgl. Müller-Grune in Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Auflage, § 37 Rn. 28).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Vorliegend kann der Nachweis des Zugangs durch den Antragsgegner nicht geführt werden, sodass der Antragsgegner das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt.
Die Regelung des § 37 Abs.2 SGB X enthält für den schriftlichen und den elektronischen Verwaltungsakt Fiktionen für den Zeitpunkt des Zugangs. Diese Zeitbestimmungen sind keine Vermutungen, sondern Annahmen, wann die Ereignisse eingetreten sind, wobei die Fiktion nicht nur für Rechtsbehelfsfristen Bedeutung hat, sondern auch für den materiellen Inhalt des Verwaltungsakts (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 37 SGB X, Rn. 28). Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts ergeben sich im konkreten Fall daraus, dass der Antragsteller sich in der Zeit vom 29.05.2018 bis 12.06.2018 nachweisbar stationär in einem Klinikum der Th.-Krankenhaus und St. H. Klinik GmbH aufgehalten hat. Überzeugende Anhaltspunkte, die einen Zugang des streitigen Sanktionsbescheides vom 01.06.2018 zu einem bestimmten Zeitpunkt belegen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsgegner kann sich insbesondere nicht auf die sog. 3-Tagesfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Diese setzt nämlich zwingend voraus, dass die Postaufgabe nachvollzogen werden kann. Als Grundlage für die Fiktion muss die Postaufgabe feststehen. Erforderlich ist daher, dass die Abgabe des Verwaltungsakts an die Post in der Verwaltungsakte dokumentiert ist (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R -, juris, Rn. 15; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage, § 37, Rn. 11, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 enthält zwar ein vorgedrucktes Feld auf dem das Absendedatum vermerkt werden kann ("abgesandt am: ..."), dieses Feld wurde vom Antragsgegner allerdings nicht ausgefüllt. Der Antragsgegner hat hierzu nach entsprechendem Hinweis des Senats ausgeführt, aufgrund der Umstellung zur elektronischen Akte würden Schriftstücke nicht ausgedruckt, weshalb keine Beschriftung des Absendedatums auf dem Bescheid erfolgt sei. Da der Sanktionsbescheid vom 01.08.016 somit keinen Absendevermerk enthält und der Antragsgegner den Zugang auch nicht anderweitig nachweisen kann, kann vorliegend nicht von einer wirksamen Bekanntgabe ausgegangen werden. Soweit demgegenüber der Antragsgegner argumentiert, der Bescheid sei versandt worden, da dies "automatisch mit der Übergabe an die eAkte" erfolge, genügt dies für die 3-Tagesfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt am Tag seiner Erstellung auch die Behörde verlässt (vgl. BFH, Urteil vom 03.05.2001 - III R 56/98 -, juris, Rn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.04.2005 - L 3 B 188/02 AL -, juris, Rn. 26; Waschull, a.a.O.; Rn. 11; Littmann, a.a.O, Rn. 29). Dass der Antragsgegner seine Akten elektronisch führt, vermag hieran nichts zu ändern. Unabhängig von der Art der Aktenführung obliegt es demjenigen, der sich auf die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen möchte, seinen Verwaltungsablauf so zu organisieren, dass die Abgabe eines Verwaltungsakts an die Post eindeutig und mit Datum dokumentiert ist. Geschieht dies nicht, gehen Zweifel am Zugang zu seinen Lasten.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller die Auszahlung bereits bewilligter existenzsichernder Leistungen begehrt.
Die vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners beginnt mit dem Tag der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG am 26.07.2018. Da grundsätzlich erst mit der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtschutz eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird, beginnt der Regelungszeitraum einer einstweiligen Anordnung erst mit der Stellung des Antrags, soweit nicht explizit auch die Gewährung von Leistungen für Zeiten der Vergangenheit geltend gemacht werden und ein entsprechendes Nachholbedürfnis glaubhaft gemacht wird. Denn bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nur auf die aktuelle Notlage abzustellen. Für die Vergangenheit besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund, denn der Antragsteller hat gerade durch das Abwarten der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gezeigt, dass zuvor eine existenzielle Notlage nicht bestand (vgl. Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 35a; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - L 4 AS 913/17 B ER -, Rn. 19, juris). Soweit der Antragsteller daher beim SG Leistungen für den "Monat Juli" beantragt hat, hat dieser Antrag für die Zeit vom 01.07.2018 bis 25.07.2018 keinen Erfolg und die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Im Hinblick auf den im Übrigen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag des Antragstellers hat der Senat die Verpflichtung des Antragsgegners auf den dem Kern nach streitigen Sanktionszeitraum bis 30.09.2018 begrenzt. Zwar hat der Antragsgegner in dem (unwirksamen) Bescheid vom 01.06.2018 die Leistungsbewilligung bis 31.01.2019 aufgehoben, da diese Aufhebung jedoch ohne jede Begründung erfolgte und der vom Antragsgegner festgestellt Minderungszeitraum explizit nur den 01.07.2018 bis 30.09.2018 umfasst hat, dürfte es sich hierbei um ein Versehen seitens des Antragsgegners handeln.
Keinen Erfolg hat schließlich das erstmals vor dem LSG geltend gemachte Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Übernahme von Beitragsrückständen bei seiner Krankenkasse zu verpflichten. Weder hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen entsprechenden Antrag gestellt, noch hat der Antragsgegner eine diesbezügliche Entscheidung getroffen, so dass bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erstmalige Geltendmachung dieses Begehrens im Beschwerdeverfahren besteht. Da insoweit auch keine mit der Beschwerde angreifbare Entscheidung des SG ergangen ist, besteht im Übrigen auch keine instanzielle Zuständigkeit des LSG für dieses Begehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG, wobei der Senat das nur teilweise Obsiegen des Antragstellers angemessen berücksichtigt hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat ½ der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehrt die Auszahlung bereits bewilligter Leistungen nach dem SGB II ab Juli 2018 sowie die Übernahme von Beitragsrückständen bei seiner Krankenkasse.
Der 1960 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller zu 5 Bewerbungsbemühungen monatlich. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt enthielt unter Ziffer 8 eine Rechtsfolgenbelehrung.
Nachdem der Antragsgegner bereits in der Vergangenheit Sanktionsentscheidungen gegen den Antragsteller verhängt hatte, stellte dieser am 20.12.2017 einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II. Hieraufhin bewilligte der Antragsgegner ihm mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 06.02.2018 für den Zeitraum von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen in Höhe von 376,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 20.02.2018 stellte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.05.2018 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest, dieses mindere sich um "416,00 EUR monatlich" (sic!). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe gegen Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 verstoßen.
Nach vorheriger Anhörung stellte der Antragsgegner mit weiterem Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 wegen eines erneuten Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II fest, dieses mindere sich um 376 EUR monatlich. Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 06.02.2018 werde insoweit für die Zeit von Juli 2018 bis Januar 2019 ganz aufgehoben. Gutscheine oder geldwerte Leistungen würden nicht gewährt. Zur Begründung nahm der Antragsgegner erneut auf einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus einem Eingliederungsverwaltungsakt vom 05.09.2017 Bezug. Der Zugang dieses Bescheids ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Am 26.07.2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm umgehend Leistungen nach dem SGB II "für den Monat Juli" auszubezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er beim Job-Center in Sch. vorgesprochen habe, um einen Krankenhausentlassbericht abzugeben. Er habe dort keinen Termin bekommen. Seine Schulden würden immer mehr ansteigen und er habe keine Krankenversicherung mehr.
Der Antragsgegner hat zur Antragserwiderung vorgetragen, seit April 2017 seien dem Antragsteller bereits fünfmal in Folge Leistungen aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen, zuletzt um 100 Prozent, gemindert worden. Der Antragsteller verweigere beharrlich jedwede Eigenbemühungen zur Minderung oder zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit und nehme auch Termine beim Job-center regelmäßig nicht wahr.
Mit Beschluss vom 07.08.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, der Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sei bereits unzulässig. Der Antrag sei vielmehr auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet, da ein Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 keine aufschiebende Wirkung entfalte. Der Antragsteller habe jedoch auch gar keinen Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Minderungsbescheid erhoben. Weder aus den Verwaltungsakten, noch aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergebe sich die Einlegung des Widerspruchs. Mithin sei der streitgegenständliche Bescheid in Bestandskraft erwachsen. Damit bestehe für den Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 21.08.2018 Beschwerde beim SG eingelegt, die am 30.08.2018 beim Landessozialgericht (LSG) einging. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdeschrift das Begehren geäußert, den Antragsgegner einstweilig zu verpflichten, ihm Leistungen auszuzahlen sowie rückständige Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Schreiben vom 01.06.0218 liege ihm bis heute nicht vor. Der Antragsteller hat einen vorläufigen Entlassbericht der Th.-Krankenhaus und St. H. Klinik GmbH vom 12.06.2018 vorgelegt, mit dem ein stationärer Aufenthalt des Antragstellers im dortigen Klinikum in der Zeit vom 29.05.2018 bis 12.06.2018 bestätigt wird. Er hat zudem eine Mahnung der BKK VBU vom 18.07.2018 vorgelegt, mit dem Beitragsrückstände zzgl. Säumniszuschlägen angemahnt wurden.
Mit Hinweisschreiben vom 31.08.2018 hat das Gericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der in der Akte dokumentierte Bescheid vom 01.06.2018 keinen Absendevermerk trägt. Mit Schreiben vom "September 2018" (Eingang beim Gericht am 11.09.2018) hat der Antragsgegner vorgetragen, aufgrund der Umstellung zur elektronischen Akte würden Schriftstücke nicht ausgedruckt, weshalb keine Beschriftung des Absendedatums auf dem Bescheid erfolge. Der Bescheid sei versandt worden, da dies automatisch mit der Übergabe an die eAkte erfolge. Die Angabe des Antragstellers den Bescheid nicht erhalten zu haben, sei eine reine Schutzbehauptung, was auch dadurch bestätigt werde, dass dieser Vortrag vor dem SG nicht erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist bezüglich des Begehrens auf Auszahlung von SGB II Leistungen zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang auch in der Sache begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO). Soweit das SG davon ausging, dass statthafter Rechtsbehelf ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist, setzt die Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrags voraus, dass sich der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 wendet. Eben dies ist aber – wie der Antragsteller im Beschwerdeverfahren klargestellt hat - vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller macht vielmehr geltend, den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 überhaupt nicht erhalten zu haben und begehrt sinngemäß die Auszahlung von Leistungen aus der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 06.02.2018. Statthafte Klageart in der Hauptsache wäre damit die Leistungsklage und nicht eine Anfechtungsklage, so dass das Begehren auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Maßgebend für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antragsgegner für die Zeit vom 26.07.2018 bis 30.09.2018 zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 376 EUR zu gewähren.
Mit Blick auf die begehrten SGB II Leistungen ergibt sich der Anordnungsanspruch bereits aus dem vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 06.02.2018, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen in Höhe von 376,00 EUR monatlich gewährt hat. Dieser vorläufige Bewilligungsbescheid bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine wirksame Aufhebung bzw. Minderung dieser Leistungsbewilligung durch den Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 ist nicht erfolgt. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Vorliegend fehlt es - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - an einer wirksamen Bekanntgabe des Sanktionsbescheides vom 01.06.2018, so dass dieser gegenüber dem Antragsteller nicht wirksam ist.
Der Antragsgegner kann weder die tatsächliche Bekanntgabe belegen, noch kann er sich auf die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützen, so dass der Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 im Verhältnis zum Antragsteller als unwirksam und damit nicht existent gilt (vgl. Müller-Grune in Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Auflage, § 37 Rn. 28).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Vorliegend kann der Nachweis des Zugangs durch den Antragsgegner nicht geführt werden, sodass der Antragsgegner das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt.
Die Regelung des § 37 Abs.2 SGB X enthält für den schriftlichen und den elektronischen Verwaltungsakt Fiktionen für den Zeitpunkt des Zugangs. Diese Zeitbestimmungen sind keine Vermutungen, sondern Annahmen, wann die Ereignisse eingetreten sind, wobei die Fiktion nicht nur für Rechtsbehelfsfristen Bedeutung hat, sondern auch für den materiellen Inhalt des Verwaltungsakts (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 37 SGB X, Rn. 28). Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts ergeben sich im konkreten Fall daraus, dass der Antragsteller sich in der Zeit vom 29.05.2018 bis 12.06.2018 nachweisbar stationär in einem Klinikum der Th.-Krankenhaus und St. H. Klinik GmbH aufgehalten hat. Überzeugende Anhaltspunkte, die einen Zugang des streitigen Sanktionsbescheides vom 01.06.2018 zu einem bestimmten Zeitpunkt belegen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsgegner kann sich insbesondere nicht auf die sog. 3-Tagesfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Diese setzt nämlich zwingend voraus, dass die Postaufgabe nachvollzogen werden kann. Als Grundlage für die Fiktion muss die Postaufgabe feststehen. Erforderlich ist daher, dass die Abgabe des Verwaltungsakts an die Post in der Verwaltungsakte dokumentiert ist (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R -, juris, Rn. 15; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage, § 37, Rn. 11, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Sanktionsbescheid vom 01.06.2018 enthält zwar ein vorgedrucktes Feld auf dem das Absendedatum vermerkt werden kann ("abgesandt am: ..."), dieses Feld wurde vom Antragsgegner allerdings nicht ausgefüllt. Der Antragsgegner hat hierzu nach entsprechendem Hinweis des Senats ausgeführt, aufgrund der Umstellung zur elektronischen Akte würden Schriftstücke nicht ausgedruckt, weshalb keine Beschriftung des Absendedatums auf dem Bescheid erfolgt sei. Da der Sanktionsbescheid vom 01.08.016 somit keinen Absendevermerk enthält und der Antragsgegner den Zugang auch nicht anderweitig nachweisen kann, kann vorliegend nicht von einer wirksamen Bekanntgabe ausgegangen werden. Soweit demgegenüber der Antragsgegner argumentiert, der Bescheid sei versandt worden, da dies "automatisch mit der Übergabe an die eAkte" erfolge, genügt dies für die 3-Tagesfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, dass ein Verwaltungsakt am Tag seiner Erstellung auch die Behörde verlässt (vgl. BFH, Urteil vom 03.05.2001 - III R 56/98 -, juris, Rn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.04.2005 - L 3 B 188/02 AL -, juris, Rn. 26; Waschull, a.a.O.; Rn. 11; Littmann, a.a.O, Rn. 29). Dass der Antragsgegner seine Akten elektronisch führt, vermag hieran nichts zu ändern. Unabhängig von der Art der Aktenführung obliegt es demjenigen, der sich auf die Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen möchte, seinen Verwaltungsablauf so zu organisieren, dass die Abgabe eines Verwaltungsakts an die Post eindeutig und mit Datum dokumentiert ist. Geschieht dies nicht, gehen Zweifel am Zugang zu seinen Lasten.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller die Auszahlung bereits bewilligter existenzsichernder Leistungen begehrt.
Die vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners beginnt mit dem Tag der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz beim SG am 26.07.2018. Da grundsätzlich erst mit der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtschutz eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird, beginnt der Regelungszeitraum einer einstweiligen Anordnung erst mit der Stellung des Antrags, soweit nicht explizit auch die Gewährung von Leistungen für Zeiten der Vergangenheit geltend gemacht werden und ein entsprechendes Nachholbedürfnis glaubhaft gemacht wird. Denn bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nur auf die aktuelle Notlage abzustellen. Für die Vergangenheit besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund, denn der Antragsteller hat gerade durch das Abwarten der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gezeigt, dass zuvor eine existenzielle Notlage nicht bestand (vgl. Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 35a; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - L 4 AS 913/17 B ER -, Rn. 19, juris). Soweit der Antragsteller daher beim SG Leistungen für den "Monat Juli" beantragt hat, hat dieser Antrag für die Zeit vom 01.07.2018 bis 25.07.2018 keinen Erfolg und die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Im Hinblick auf den im Übrigen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag des Antragstellers hat der Senat die Verpflichtung des Antragsgegners auf den dem Kern nach streitigen Sanktionszeitraum bis 30.09.2018 begrenzt. Zwar hat der Antragsgegner in dem (unwirksamen) Bescheid vom 01.06.2018 die Leistungsbewilligung bis 31.01.2019 aufgehoben, da diese Aufhebung jedoch ohne jede Begründung erfolgte und der vom Antragsgegner festgestellt Minderungszeitraum explizit nur den 01.07.2018 bis 30.09.2018 umfasst hat, dürfte es sich hierbei um ein Versehen seitens des Antragsgegners handeln.
Keinen Erfolg hat schließlich das erstmals vor dem LSG geltend gemachte Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Übernahme von Beitragsrückständen bei seiner Krankenkasse zu verpflichten. Weder hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen entsprechenden Antrag gestellt, noch hat der Antragsgegner eine diesbezügliche Entscheidung getroffen, so dass bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erstmalige Geltendmachung dieses Begehrens im Beschwerdeverfahren besteht. Da insoweit auch keine mit der Beschwerde angreifbare Entscheidung des SG ergangen ist, besteht im Übrigen auch keine instanzielle Zuständigkeit des LSG für dieses Begehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG, wobei der Senat das nur teilweise Obsiegen des Antragstellers angemessen berücksichtigt hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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