Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 10/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10.12.2015 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18.8.2015 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 18.08.2015 ein Arbeitsunfall ist.
Der Kläger befand sich am 18.08.2015 gegen 05:30 Uhr morgens mit seinem Motorroller auf dem Weg zum Betriebsgelände der F. GmbH in der W.-Straße in H ... Auf dieser Strecke kollidierte er in der Straße B. frontal mit einem Kleinlaster und zog sich unter anderem eine Schädelbasisfraktur sowie eine Rippenserienfraktur zu. Der Kläger sollte an diesem Tag unter anderem mit einem Beschäftigten der Firma F. GmbH in der Frühschicht mitfahren.
Bereits am 11.08.2015 fand eine erste Kontaktaufnahme des Klägers mit der Firma F. GmbH statt. Der Kläger nahm hierzu telefonisch Kontakt auf, nachdem er in einem Supermarkt eine Anzeige mit dem Inhalt gesehen hatte, dass ein Lkw-Fahrer gesucht werde. Noch am selben Tag erschien der Kläger auch auf dem Betriebsgelände der Firma und stellte sich persönlich vor. Der Zeuge Herr H1 erläuterte ihm in diesem Zusammenhang gewisse Arbeitsabläufe und das 2-Schichten-System, in dem gearbeitet wurde. Der Kläger berichtete über seine beruflichen Kenntnisse und Vorerfahrungen.
Im Anschluss an das Gespräch fanden am 13., 14. und 17.08.2015 so genannte "Probearbeitstage" statt, in welchen der Kläger jeweils eine komplette Schicht bei einem Angestellten der Firma mitfuhr, um Routen und Arbeitsweisen des Unternehmens kennen zu lernen. An diesen Tagen fuhr der Kläger noch nicht selbstständig die LKWs der Firma, sondern war ausschließlich als Mitfahrer im Fahrzeug.
Während einem dieser Probearbeitstage kam es zu einem kurzen zufälligen Gespräch mit dem Inhaber der Firma, dem Zeugen Herrn F ... Im Zuge dessen fragte der Zeuge K1 den Kläger unter anderem nach seinen Vorerfahrungen, ob er einen gültigen Lkw-Führerschein habe und wie seine Gehaltsvorstellungen aussähen. Der Kläger erklärte, dass er viele Jahre auch im Ausland beruflich Lkw gefahren sei und in Anbetracht dieser Erfahrungen mit dem Auffinden von H. Adressen keine Probleme hätte.
Am Abend des 17.8.2015 war dem Kläger vom Vorarbeiter der Firma, dem Zeugen H1, ein Ersatzschlüssel für den betreffenden Lkw für die Fahrt am 18.8.2015 ausgehändigt worden. Der Kläger war angewiesen worden, die morgendliche Abfahrtskontrolle vorzunehmen, die routinemäßig jeden Tag vor Fahrtbeginn bei jedem LKW durchgeführt wird und unter anderem auch eine Reifenkontrolle beinhaltet. Danach sollte er im Lkw auf den fahrenden Angestellten warten. Dem Kläger war für später an diesem Tag in Aussicht gestellt worden, eine erste Tour selbst mit einem Lkw der Firma, aber in Begleitung, zu fahren. Vor dem Erreichen des LKW wurde der Unfall am Morgen des 18.8.2015 verursacht.
Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass sich der Kläger noch bis zum 31.8.2015 ein Arbeitsverhältnis hatte, aber bereits freigestellt war und sich daher um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemühte. Am 14.08.2015 hatte der Kläger einen Termin beim Betriebsarzt zur Durchführung einer Tauglichkeitsuntersuchung. Für den 1.9.2015 war beim Landesbetrieb Verkehr ein Termin zur Eintragung einer Berufsweiterbildung und Führerscheinverlängerung vereinbart.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.9.2015 ab, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Sie begründete dies damit, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, weil die Firma F. GmbH den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses für den 18.8.2015 nicht bestätigt hatte und der Kläger somit nicht zum Kreis der versicherten Personen gehörte.
Der dagegen am 9.10.2015 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass am 18.08.2015 noch kein Beschäftigungsverhältnis begründet wurde. Dies ergäbe sich insbesondere aus den im Rahmen der Ermittlungen eingeholten Angaben des Zeugen K1. Es sei vor dem 18.08.2015 kein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Am 18.08.2015 habe die klägerische Eignung für die Tätigkeit noch nicht festgestanden; diese hätte erst in einer bis dahin nicht erfolgten "Fahrprobe" festgestellt werden müssen.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 14.1.2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Unfall am 18.8.2015 ein Arbeitsunfall war, denn ein Beschäftigungsverhältnis sei zum Unfallzeitpunkt bereits begründet gewesen. Es sei unerheblich, dass es noch keinen wirksamen Arbeitsvertrag am 18.08.2015 gegeben habe, weil die vorgesehenen Tätigkeiten des Klägers einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung gedient haben. Die Aushändigung des Ersatzschlüssels für den LKW sei ein Indiz für die Eigenständigkeit der Tätigkeit und die Eingliederung in das Unternehmen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18.8.2015 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie gibt an, dass es sich zum Unfallzeit lediglich um Probearbeitstage gehandelt habe und verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses (BSG vom 30.01.1986, Az.: B 2 RU 1/85).
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und am 9.2.2018 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und hierbei die Zeugen K1 und H1 vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Unfall vom 18.8.2015 stellt einen Arbeitsunfall dar.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, führen (Unfallkausalität). Das einwirkende Ereignis muss einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Am 18.8.2015 hat der Kläger einen Arbeitsunfall als Beschäftigter der F. GmbH erlitten. Er war somit Versicherter und hat infolge der versicherten Tätigkeit Gesundheitsschäden erlitten.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Merkmale für die Annahme einer solchen Beschäftigung sind die persönliche und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber. Wesentliches Kriterium hierbei ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Diese äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und in dem damit in aller Regel verbundenen Direktions- und Weisungsrechts des Unternehmers hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit bzw. der Eingliederung in die Betriebsorganisation. Die Zahlung eines Entgeltes ist hierbei keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz bzw. das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird. (vgl Urteil des BSG vom 24. Januar 2007 - Az. B 12 KR 31/06 R - in juris). Für die Beurteilung der Beschäftigteneigenschaft ist es daher notwendig, die Gesamtumstände zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu bewerten.
Unter Beachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Klägers ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei F. GmbH beschäftigt war. Es spielt hierbei keine Rolle, ob ein Versicherter annehmen darf, dass ihn eine Pflicht aus einem Rechtsverhältnis treffe, er sich mithin wie ein Beschäftigter fühlt und dies auch in begründeter Weise darf (vgl. BSG vom 14.11.2013, Az.: B 2 U 15/12 R in juris).
Vorliegend durfte der Kläger aber aufgrund der bereits vorherigen Hospitationstage, den Mitfahren und Kennenlernen der einzelnen Touren, dem Gespräch mit dem Inhaber der Firma, den gesamten Einarbeitungsfahrten und Anlernvorgängen, insbesondere aber der angekündigten eigenen (ersten) Fahrt am Unfalltage annehmen, in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Es sind die wesentlichen Merkmale für die Annahme einer Beschäftigung am 18.8.2015 erfüllt. Durch die Überlassung des Ersatzschlüssels für den Lkw und der Übertragung einer eigenständig durchzuführenden Aufgabe, der Fahrzeugkontrolle am Morgen des 18.8.2015, ist ab dem Beginn des Weges zur Arbeitsstelle mit Verlassen durch die Außenhaustür von einem den Versicherungsschutz begründenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Durch die Aussagen des Zeugen H1 im Erörterungstermin am 9.2.2018 wurde deutlich, dass die Einarbeitung bzw. das Auswahlverfahren, über eine bloße Hospitation, weiter fortgeschritten war und es geplant war, dass der Kläger am Unfalltag im Rahmen einer eigenständigen Fahrt unter Aufsicht seine endgültige Eignung und Fähigkeit zum Führen der LKW der Firma unter Beweis stellen sollte. Das Anlernen sollte im Hinblick auf den konkreten Einsatz erfolgen. Der Zeuge H1 gab weiter an, dass er sich für den Kläger bereits eine Tour überlegt hatte, auf der dieser gesicherte Möglichkeiten hätte, zu lernen, mit dem Lkw umzugehen.
Die Kammer stellt fest, dass die Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Dies folgt insbesondere aus der geplanten eigenständigen Fahrzeugkontrolle und der ersten selbständigen Fahrt zu einem Kunden am Unfalltag. Damit war die bloße eigenwirtschaftliche Hospitationsphase, die die Beklagte als "Probearbeit" bezeichnet, beendet und ist in eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für das Unternehmen übergegangen.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, ob die Prüfung einer "fachlichen Eignung" für die Annahme von "unversicherter Probearbeit" spräche und damit regelmäßig die Beschäftigteneigenschaft entfallen ließe. Die Frage nach der abschließenden fachlichen Eignung für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen wird in der regel erst im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Probezeit (regelmäßig 6 Monate) geklärt. In solchen Fällen liegt bereits ein Arbeitsvertrag vor, so dass sich die Frage nach einem Beschäftigungsverhältnis nicht stellt. Es überzeugt nicht, im vorliegenden Fall aufgrund der noch nicht abgeschlossenen und festgestellten Eignung eine Beschäftigung abzulehnen, wenn ansonsten die Tatsachen das vollständige Bild einer Beschäftigung abzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch das Argument kritisch zu sehen, dass ein Beschäftigungsverhältnis abzulehnen sei, wenn der jeweilige Anzulernende noch keine eigene Arbeitsleistungen erbringt, (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 38). Dies wird in aller Regel bei Auszubildenden und neuen Arbeitskräften in der Anfangszeit (Probezeit) regelmäßig der Fall sein. Dennoch wird hierbei durch den Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis bejaht. Auch wenn vorliegend der Kläger im Rahmen einer selbstständigen Fahrt unter Aufsicht oder lediglich als Beifahrer noch keine eigene Arbeitsleistung erbringt, sprechen die wesentlichen Tatsachen für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger war am Unfalltage bereits über das Stadium des "Schnuppertages" hinaus getreten und hat eigenständige Aufgaben – von wirtschaftlichem Wert – für das Unternehmen verrichtet. Dafür spricht unter anderem auch die Aussage des Zeugen H1, der für den 18.8.2015 eine eigenständige Fahrt des Klägers vorgesehen hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls durch vom Zeugen K1 urlaubsbedingte Abwesenheit - noch kein Arbeitsvertrag vorlag, ist unerheblich.
Die Handlungstendenz des Klägers war unter Berücksichtigung des erhaltenen Schlüssels zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch schon auf die Tätigkeit für das fremde Unternehmen gerichtet. Durch die Übertragung der Vornahme der Abfahrtskontrolle in eigener Regie und dem Erhalt des Schlüssels wird weiter deutlich, dass die Handlungstendenz des Klägers auf die Tätigkeiten für das fremde Unternehmen gerichtet waren, da er eine diesem Unternehmen dienende Aufgabe übernommen hatte und auch ausführen wollte. Durch Übertragung der selbstständigen Kontrolle wird zudem das Weisungsrecht deutlich. Nur der Beschäftigte unterwirft sich derartigen Weisungen und Arbeitsaufträgen. Ginge es vorliegend um eine bloße Hospitation (einen weiteren Schnuppertag) als "Probe"-verhältnis, wäre es nicht zur Erteilung einer solchen Aufgabe gekommen.
Durch den Besitz des Schlüssels ist zudem eine nach außen hin deutlich werdende Unternehmenszugehörigkeit erkennbar. Regelmäßig erhält nur ein Beschäftigter die Dispositionsbefugnis über Güter des Unternehmens.
Die Eingliederung des Klägers in das Unternehmen am Unfalltag wird auch durch die konkrete Arbeitszeit am 18.8.2015 belegt. Der Kläger sollte nicht lediglich (stundenweise) einige Angestellte begleiten und sich Touren anschauen oder unverfänglich ein Bild machen, er sollte an diesem Tag eigenständig "mehr" machen, als nur hospitieren.
Nur ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass es nicht darauf ankommt, wie die Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnen oder wie ggf. Entgeltansprüche für eine "Probearbeit" bestehen. Es ist jeweils am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen "Probearbeitsverhältnis", "Einfühlungsverhältnis" oder auch "Kurzpraktikum/Schnuppertag" bzw. "Trainee" etc. zu verstehen ist. Eine sozial-rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht.
Der beispielsweise arbeitsrechtlich geprägte Begriff des "Einfühlungsverhältnisses" oder "Probearbeit" soll insoweit den Zustand beschreiben, dass sich die möglichen/zukünftigen Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gegenseitig kennen lernen und dann entscheiden können, ob sie einen Arbeitsvertrag schließen. Der Arbeitnehmer soll dabei das (gesamte) Unternehmen kennen lernen, damit er tatsächlich entscheiden kann, ob er das Arbeitsangebot annimmt. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Hospitation, ein "bloßes" Ansehen der Betriebsabläufe bei einem potentiellen (neuen) Arbeitgeber, welches noch kein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis begründet. Eine solche Hospitation (Einfühlungsverhältnis/Schnuppertag) bildet als Vorstufe zu einem Arbeitsverhältnis eine absolute Ausnahme und ist regelmäßig nicht auf "einfache" Tätigkeiten anzuwenden. Denn bei einfachen Tätigkeiten hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit das Unternehmen kennen zu lernen, sondern er soll ausschließlich zeigen, dass er motiviert und in der Lage ist, regelmäßig zur Arbeit zu kommen.
Weiter weist die Kammer daraufhin, dass "eigenwirtschaftliche" Tätigkeiten nicht mit unversicherter "Probearbeit/Hospitation" gleich zu setzen sind. Denn es bedeutet gerade nicht, dass eine Probearbeit "eigenwirtschaftlich" im Sinne der Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Jeder Beschäftigte arbeitet in der Regel "eigenwirtschaftlich" in dem Sinne, dass er zur Arbeit geht, damit er ein Entgelt erzielen kann.
Auch das Streben nach Selbstwertgefühl und ähnlichem bei der Arbeit würde die Arbeit dann nach der Auslegung der Beklagten zu einer "eigenwirtschaftlichen" Tätigkeit machen und müsste den Versicherungsschutz ausschließen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Es ist demnach am Einzelfall zu prüfen, ob eine persönliche Abhängigkeit bei einer konkret zum Unfallereignis führenden Tätigkeit vorliegt. Dies geschieht anhand der Handlungstendenz.
Die Handlungstendenz war beim Kläger am Unfalltag nicht eigenwirtschaftlich geprägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die maßgeblich zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ("Wie"-Beschäftigte) entwickelt wurde, kommt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 S. 1 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. zu § 539 Abs 2 RVO: BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 - USK 92181; sowie zu § 2 Abs 2 SGB VII: Urteil vom 26.06.2007, Az.: B 2 U 35/06 R; BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - HVBG-Info 2002, 1175;).
Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht für den Versicherungsschutz auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII. Entscheidend ist daher, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90; SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 6; SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 16).
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, dass es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, aus welchen Motiven oder Beweggründen der Entschluss zum Tätigwerden kommt, sondern dass vielmehr auf die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz abzustellen ist.
Die Handlungstendenz gibt nach objektiven Umständen Aufschluss darüber, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt werden soll. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung diesem Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedeutung "wesentlich" nicht im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verstehen ist, denn es geht nicht um Kausalitätsfragen, sondern um die Zurechnung, den sachlichen Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit. Der sozialpolitische Schutzzweck der Norm und die zugrunde liegende Ablösung der Unternehmerhaftpflicht sind in die Wertung mit einzubeziehen (vgl. P. Becker, "Der Arbeitsunfall" in SGb 2007, 721, 724).
Nach der Handlungstendenz diente die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag nicht im Wesentlichen eigenen Zwecken, der Erlangung eines Arbeitsplatzes, denn dies ist das Motiv und nicht die Handlungstendenz. Die Behauptung der Beklagten, dass dies eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz sei, ist unzutreffend und zielt auf das unbeachtliche Motiv, den inneren Entschluss zum Tätigwerden ab und übersieht die äußeren objektiven Umstände der Tätigkeit (Handlungstendenz!). Der Kläger hatte am Unfalltag den Weg zum LKW angetreten, um die Abfahrtskontrolle auszuführen und seine erste Fahrt im Laufe des Tages zu verrichten. Weiter hat er unmittelbar nach dem Unfallereignis beim Durchgangsarzt angegeben, er sei als "LKW-Fahrer" beschäftigt gewesen. Einen deutlicheren Ausdruck der objektiven Handlungstendenz kann es nach Auffassung der Kammer kaum geben.
Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt auf die Tätigkeit für die F. GmbH gerichtet war (fremdbestimmt) und mithin ganz deutlich vom Motiv, einen Arbeitsvertrag zu schließen und Entgelt zu bekommen, zu unterscheiden ist.
Im Gegensatz zu "Tätigkeiten" innerhalb eines Einstellungs- bzw. Auswahlverfahrens: Hier wird der Bewerber um eine Stelle mit demselben Motiv tätig, hat aber die eigenwirtschaftliche objektive Handlungstendenz, sich selbst so gut wie möglich darzustellen, um den Job zu bekommen (selbstbestimmt). Es wird regelmäßig noch keine echte eingegliederte und weisungsabhängige Arbeit verrichtet.
Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw. unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. Eine selbstbestimmte Tätigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die Tätigkeit maßgeblich ein eigener wirtschaftlicher Vorteil bezweckt wird. Ein solcher Vorteil ist nicht in der (zukünftigen) Erzielung von Entgelt zu sehen, denn damit würde in der Konsequenz der Versicherungsschutz bei allen Beschäftigten entfallen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten liegen nur vor, wenn die Verfolgung eigener (wirtschaftlicher) Interessen im Vordergrund steht und damit die Handlungstendenz wesentlich eigenwirtschaftlich geprägt ist. Wenn aber, wie im Falle des Klägers, sich gerade aus den gesamten Umständen ergibt, dass tatsächlich (objektiv) Arbeitsleistungen in einem Umfang verrichtet wurden, die teilweise einem echten Beschäftigungsverhältnis entsprechen, ist es bereits aus dem Sinn und Schutzzweck der Norm heraus geboten, hier Unfallversicherungsschutz anzunehmen. Insbesondere liege ein klassischer Fall vor, in dem gerade die Ablösung der Unternehmerhaftung dafür Sorge tragen muss, dass der Versicherte nicht auf zivilrechtliche Ansprüche verwiesen werde und sich gegen den Unternehmer wenden müsse.
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass beim Kläger auch das für eine selbstständige Tätigkeit wesentliche Merkmal eines Unternehmerrisikos nicht vorhanden war. Der Kläger hat typischerweise seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, ohne dass er der unternehmerischen Gefahr des Verlustes von Kapital etc. ausgesetzt war.
Selbst wenn man die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsabhängigkeit verneinen würde, läge nach den obigen Ausführungen jedenfalls Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als "Wie"-Beschäftigter vor.
Der Kläger hat auch infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, so dass der Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 18.08.2015 ein Arbeitsunfall ist.
Der Kläger befand sich am 18.08.2015 gegen 05:30 Uhr morgens mit seinem Motorroller auf dem Weg zum Betriebsgelände der F. GmbH in der W.-Straße in H ... Auf dieser Strecke kollidierte er in der Straße B. frontal mit einem Kleinlaster und zog sich unter anderem eine Schädelbasisfraktur sowie eine Rippenserienfraktur zu. Der Kläger sollte an diesem Tag unter anderem mit einem Beschäftigten der Firma F. GmbH in der Frühschicht mitfahren.
Bereits am 11.08.2015 fand eine erste Kontaktaufnahme des Klägers mit der Firma F. GmbH statt. Der Kläger nahm hierzu telefonisch Kontakt auf, nachdem er in einem Supermarkt eine Anzeige mit dem Inhalt gesehen hatte, dass ein Lkw-Fahrer gesucht werde. Noch am selben Tag erschien der Kläger auch auf dem Betriebsgelände der Firma und stellte sich persönlich vor. Der Zeuge Herr H1 erläuterte ihm in diesem Zusammenhang gewisse Arbeitsabläufe und das 2-Schichten-System, in dem gearbeitet wurde. Der Kläger berichtete über seine beruflichen Kenntnisse und Vorerfahrungen.
Im Anschluss an das Gespräch fanden am 13., 14. und 17.08.2015 so genannte "Probearbeitstage" statt, in welchen der Kläger jeweils eine komplette Schicht bei einem Angestellten der Firma mitfuhr, um Routen und Arbeitsweisen des Unternehmens kennen zu lernen. An diesen Tagen fuhr der Kläger noch nicht selbstständig die LKWs der Firma, sondern war ausschließlich als Mitfahrer im Fahrzeug.
Während einem dieser Probearbeitstage kam es zu einem kurzen zufälligen Gespräch mit dem Inhaber der Firma, dem Zeugen Herrn F ... Im Zuge dessen fragte der Zeuge K1 den Kläger unter anderem nach seinen Vorerfahrungen, ob er einen gültigen Lkw-Führerschein habe und wie seine Gehaltsvorstellungen aussähen. Der Kläger erklärte, dass er viele Jahre auch im Ausland beruflich Lkw gefahren sei und in Anbetracht dieser Erfahrungen mit dem Auffinden von H. Adressen keine Probleme hätte.
Am Abend des 17.8.2015 war dem Kläger vom Vorarbeiter der Firma, dem Zeugen H1, ein Ersatzschlüssel für den betreffenden Lkw für die Fahrt am 18.8.2015 ausgehändigt worden. Der Kläger war angewiesen worden, die morgendliche Abfahrtskontrolle vorzunehmen, die routinemäßig jeden Tag vor Fahrtbeginn bei jedem LKW durchgeführt wird und unter anderem auch eine Reifenkontrolle beinhaltet. Danach sollte er im Lkw auf den fahrenden Angestellten warten. Dem Kläger war für später an diesem Tag in Aussicht gestellt worden, eine erste Tour selbst mit einem Lkw der Firma, aber in Begleitung, zu fahren. Vor dem Erreichen des LKW wurde der Unfall am Morgen des 18.8.2015 verursacht.
Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass sich der Kläger noch bis zum 31.8.2015 ein Arbeitsverhältnis hatte, aber bereits freigestellt war und sich daher um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemühte. Am 14.08.2015 hatte der Kläger einen Termin beim Betriebsarzt zur Durchführung einer Tauglichkeitsuntersuchung. Für den 1.9.2015 war beim Landesbetrieb Verkehr ein Termin zur Eintragung einer Berufsweiterbildung und Führerscheinverlängerung vereinbart.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.9.2015 ab, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Sie begründete dies damit, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, weil die Firma F. GmbH den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses für den 18.8.2015 nicht bestätigt hatte und der Kläger somit nicht zum Kreis der versicherten Personen gehörte.
Der dagegen am 9.10.2015 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass am 18.08.2015 noch kein Beschäftigungsverhältnis begründet wurde. Dies ergäbe sich insbesondere aus den im Rahmen der Ermittlungen eingeholten Angaben des Zeugen K1. Es sei vor dem 18.08.2015 kein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Am 18.08.2015 habe die klägerische Eignung für die Tätigkeit noch nicht festgestanden; diese hätte erst in einer bis dahin nicht erfolgten "Fahrprobe" festgestellt werden müssen.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 14.1.2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Unfall am 18.8.2015 ein Arbeitsunfall war, denn ein Beschäftigungsverhältnis sei zum Unfallzeitpunkt bereits begründet gewesen. Es sei unerheblich, dass es noch keinen wirksamen Arbeitsvertrag am 18.08.2015 gegeben habe, weil die vorgesehenen Tätigkeiten des Klägers einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung gedient haben. Die Aushändigung des Ersatzschlüssels für den LKW sei ein Indiz für die Eigenständigkeit der Tätigkeit und die Eingliederung in das Unternehmen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18.8.2015 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie gibt an, dass es sich zum Unfallzeit lediglich um Probearbeitstage gehandelt habe und verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses (BSG vom 30.01.1986, Az.: B 2 RU 1/85).
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und am 9.2.2018 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und hierbei die Zeugen K1 und H1 vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Unfall vom 18.8.2015 stellt einen Arbeitsunfall dar.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, führen (Unfallkausalität). Das einwirkende Ereignis muss einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Am 18.8.2015 hat der Kläger einen Arbeitsunfall als Beschäftigter der F. GmbH erlitten. Er war somit Versicherter und hat infolge der versicherten Tätigkeit Gesundheitsschäden erlitten.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Merkmale für die Annahme einer solchen Beschäftigung sind die persönliche und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber. Wesentliches Kriterium hierbei ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten. Diese äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und in dem damit in aller Regel verbundenen Direktions- und Weisungsrechts des Unternehmers hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit bzw. der Eingliederung in die Betriebsorganisation. Die Zahlung eines Entgeltes ist hierbei keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz bzw. das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird. (vgl Urteil des BSG vom 24. Januar 2007 - Az. B 12 KR 31/06 R - in juris). Für die Beurteilung der Beschäftigteneigenschaft ist es daher notwendig, die Gesamtumstände zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu bewerten.
Unter Beachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Klägers ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei F. GmbH beschäftigt war. Es spielt hierbei keine Rolle, ob ein Versicherter annehmen darf, dass ihn eine Pflicht aus einem Rechtsverhältnis treffe, er sich mithin wie ein Beschäftigter fühlt und dies auch in begründeter Weise darf (vgl. BSG vom 14.11.2013, Az.: B 2 U 15/12 R in juris).
Vorliegend durfte der Kläger aber aufgrund der bereits vorherigen Hospitationstage, den Mitfahren und Kennenlernen der einzelnen Touren, dem Gespräch mit dem Inhaber der Firma, den gesamten Einarbeitungsfahrten und Anlernvorgängen, insbesondere aber der angekündigten eigenen (ersten) Fahrt am Unfalltage annehmen, in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Es sind die wesentlichen Merkmale für die Annahme einer Beschäftigung am 18.8.2015 erfüllt. Durch die Überlassung des Ersatzschlüssels für den Lkw und der Übertragung einer eigenständig durchzuführenden Aufgabe, der Fahrzeugkontrolle am Morgen des 18.8.2015, ist ab dem Beginn des Weges zur Arbeitsstelle mit Verlassen durch die Außenhaustür von einem den Versicherungsschutz begründenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Durch die Aussagen des Zeugen H1 im Erörterungstermin am 9.2.2018 wurde deutlich, dass die Einarbeitung bzw. das Auswahlverfahren, über eine bloße Hospitation, weiter fortgeschritten war und es geplant war, dass der Kläger am Unfalltag im Rahmen einer eigenständigen Fahrt unter Aufsicht seine endgültige Eignung und Fähigkeit zum Führen der LKW der Firma unter Beweis stellen sollte. Das Anlernen sollte im Hinblick auf den konkreten Einsatz erfolgen. Der Zeuge H1 gab weiter an, dass er sich für den Kläger bereits eine Tour überlegt hatte, auf der dieser gesicherte Möglichkeiten hätte, zu lernen, mit dem Lkw umzugehen.
Die Kammer stellt fest, dass die Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Dies folgt insbesondere aus der geplanten eigenständigen Fahrzeugkontrolle und der ersten selbständigen Fahrt zu einem Kunden am Unfalltag. Damit war die bloße eigenwirtschaftliche Hospitationsphase, die die Beklagte als "Probearbeit" bezeichnet, beendet und ist in eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für das Unternehmen übergegangen.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, ob die Prüfung einer "fachlichen Eignung" für die Annahme von "unversicherter Probearbeit" spräche und damit regelmäßig die Beschäftigteneigenschaft entfallen ließe. Die Frage nach der abschließenden fachlichen Eignung für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen wird in der regel erst im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Probezeit (regelmäßig 6 Monate) geklärt. In solchen Fällen liegt bereits ein Arbeitsvertrag vor, so dass sich die Frage nach einem Beschäftigungsverhältnis nicht stellt. Es überzeugt nicht, im vorliegenden Fall aufgrund der noch nicht abgeschlossenen und festgestellten Eignung eine Beschäftigung abzulehnen, wenn ansonsten die Tatsachen das vollständige Bild einer Beschäftigung abzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch das Argument kritisch zu sehen, dass ein Beschäftigungsverhältnis abzulehnen sei, wenn der jeweilige Anzulernende noch keine eigene Arbeitsleistungen erbringt, (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 38). Dies wird in aller Regel bei Auszubildenden und neuen Arbeitskräften in der Anfangszeit (Probezeit) regelmäßig der Fall sein. Dennoch wird hierbei durch den Arbeitsvertrag ein Beschäftigungsverhältnis bejaht. Auch wenn vorliegend der Kläger im Rahmen einer selbstständigen Fahrt unter Aufsicht oder lediglich als Beifahrer noch keine eigene Arbeitsleistung erbringt, sprechen die wesentlichen Tatsachen für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger war am Unfalltage bereits über das Stadium des "Schnuppertages" hinaus getreten und hat eigenständige Aufgaben – von wirtschaftlichem Wert – für das Unternehmen verrichtet. Dafür spricht unter anderem auch die Aussage des Zeugen H1, der für den 18.8.2015 eine eigenständige Fahrt des Klägers vorgesehen hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls durch vom Zeugen K1 urlaubsbedingte Abwesenheit - noch kein Arbeitsvertrag vorlag, ist unerheblich.
Die Handlungstendenz des Klägers war unter Berücksichtigung des erhaltenen Schlüssels zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch schon auf die Tätigkeit für das fremde Unternehmen gerichtet. Durch die Übertragung der Vornahme der Abfahrtskontrolle in eigener Regie und dem Erhalt des Schlüssels wird weiter deutlich, dass die Handlungstendenz des Klägers auf die Tätigkeiten für das fremde Unternehmen gerichtet waren, da er eine diesem Unternehmen dienende Aufgabe übernommen hatte und auch ausführen wollte. Durch Übertragung der selbstständigen Kontrolle wird zudem das Weisungsrecht deutlich. Nur der Beschäftigte unterwirft sich derartigen Weisungen und Arbeitsaufträgen. Ginge es vorliegend um eine bloße Hospitation (einen weiteren Schnuppertag) als "Probe"-verhältnis, wäre es nicht zur Erteilung einer solchen Aufgabe gekommen.
Durch den Besitz des Schlüssels ist zudem eine nach außen hin deutlich werdende Unternehmenszugehörigkeit erkennbar. Regelmäßig erhält nur ein Beschäftigter die Dispositionsbefugnis über Güter des Unternehmens.
Die Eingliederung des Klägers in das Unternehmen am Unfalltag wird auch durch die konkrete Arbeitszeit am 18.8.2015 belegt. Der Kläger sollte nicht lediglich (stundenweise) einige Angestellte begleiten und sich Touren anschauen oder unverfänglich ein Bild machen, er sollte an diesem Tag eigenständig "mehr" machen, als nur hospitieren.
Nur ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass es nicht darauf ankommt, wie die Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis bezeichnen oder wie ggf. Entgeltansprüche für eine "Probearbeit" bestehen. Es ist jeweils am konkreten Einzelfall zu prüfen, was hinter den gewählten Bezeichnungen "Probearbeitsverhältnis", "Einfühlungsverhältnis" oder auch "Kurzpraktikum/Schnuppertag" bzw. "Trainee" etc. zu verstehen ist. Eine sozial-rechtliche Qualität haben diese Begriffe jedenfalls nicht.
Der beispielsweise arbeitsrechtlich geprägte Begriff des "Einfühlungsverhältnisses" oder "Probearbeit" soll insoweit den Zustand beschreiben, dass sich die möglichen/zukünftigen Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gegenseitig kennen lernen und dann entscheiden können, ob sie einen Arbeitsvertrag schließen. Der Arbeitnehmer soll dabei das (gesamte) Unternehmen kennen lernen, damit er tatsächlich entscheiden kann, ob er das Arbeitsangebot annimmt. Hierbei handelt es sich in der Regel um eine Hospitation, ein "bloßes" Ansehen der Betriebsabläufe bei einem potentiellen (neuen) Arbeitgeber, welches noch kein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis begründet. Eine solche Hospitation (Einfühlungsverhältnis/Schnuppertag) bildet als Vorstufe zu einem Arbeitsverhältnis eine absolute Ausnahme und ist regelmäßig nicht auf "einfache" Tätigkeiten anzuwenden. Denn bei einfachen Tätigkeiten hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit das Unternehmen kennen zu lernen, sondern er soll ausschließlich zeigen, dass er motiviert und in der Lage ist, regelmäßig zur Arbeit zu kommen.
Weiter weist die Kammer daraufhin, dass "eigenwirtschaftliche" Tätigkeiten nicht mit unversicherter "Probearbeit/Hospitation" gleich zu setzen sind. Denn es bedeutet gerade nicht, dass eine Probearbeit "eigenwirtschaftlich" im Sinne der Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Jeder Beschäftigte arbeitet in der Regel "eigenwirtschaftlich" in dem Sinne, dass er zur Arbeit geht, damit er ein Entgelt erzielen kann.
Auch das Streben nach Selbstwertgefühl und ähnlichem bei der Arbeit würde die Arbeit dann nach der Auslegung der Beklagten zu einer "eigenwirtschaftlichen" Tätigkeit machen und müsste den Versicherungsschutz ausschließen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Es ist demnach am Einzelfall zu prüfen, ob eine persönliche Abhängigkeit bei einer konkret zum Unfallereignis führenden Tätigkeit vorliegt. Dies geschieht anhand der Handlungstendenz.
Die Handlungstendenz war beim Kläger am Unfalltag nicht eigenwirtschaftlich geprägt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die maßgeblich zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ("Wie"-Beschäftigte) entwickelt wurde, kommt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 9/01 R - SGb 2002, 441), eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs 2 S. 1 SGB VII wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (vgl. zu § 539 Abs 2 RVO: BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 48/91 - USK 92181; sowie zu § 2 Abs 2 SGB VII: Urteil vom 26.06.2007, Az.: B 2 U 35/06 R; BSG Urteil vom 5. März 2002 - B 2 U 8/01 R - HVBG-Info 2002, 1175;).
Dies gilt nach Auffassung der Kammer erst recht für den Versicherungsschutz auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII. Entscheidend ist daher, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90; SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 6; SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 16).
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, dass es für den Versicherungsschutz unerheblich ist, aus welchen Motiven oder Beweggründen der Entschluss zum Tätigwerden kommt, sondern dass vielmehr auf die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz abzustellen ist.
Die Handlungstendenz gibt nach objektiven Umständen Aufschluss darüber, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt werden soll. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung diesem Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Bedeutung "wesentlich" nicht im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verstehen ist, denn es geht nicht um Kausalitätsfragen, sondern um die Zurechnung, den sachlichen Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit. Der sozialpolitische Schutzzweck der Norm und die zugrunde liegende Ablösung der Unternehmerhaftpflicht sind in die Wertung mit einzubeziehen (vgl. P. Becker, "Der Arbeitsunfall" in SGb 2007, 721, 724).
Nach der Handlungstendenz diente die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag nicht im Wesentlichen eigenen Zwecken, der Erlangung eines Arbeitsplatzes, denn dies ist das Motiv und nicht die Handlungstendenz. Die Behauptung der Beklagten, dass dies eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz sei, ist unzutreffend und zielt auf das unbeachtliche Motiv, den inneren Entschluss zum Tätigwerden ab und übersieht die äußeren objektiven Umstände der Tätigkeit (Handlungstendenz!). Der Kläger hatte am Unfalltag den Weg zum LKW angetreten, um die Abfahrtskontrolle auszuführen und seine erste Fahrt im Laufe des Tages zu verrichten. Weiter hat er unmittelbar nach dem Unfallereignis beim Durchgangsarzt angegeben, er sei als "LKW-Fahrer" beschäftigt gewesen. Einen deutlicheren Ausdruck der objektiven Handlungstendenz kann es nach Auffassung der Kammer kaum geben.
Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt auf die Tätigkeit für die F. GmbH gerichtet war (fremdbestimmt) und mithin ganz deutlich vom Motiv, einen Arbeitsvertrag zu schließen und Entgelt zu bekommen, zu unterscheiden ist.
Im Gegensatz zu "Tätigkeiten" innerhalb eines Einstellungs- bzw. Auswahlverfahrens: Hier wird der Bewerber um eine Stelle mit demselben Motiv tätig, hat aber die eigenwirtschaftliche objektive Handlungstendenz, sich selbst so gut wie möglich darzustellen, um den Job zu bekommen (selbstbestimmt). Es wird regelmäßig noch keine echte eingegliederte und weisungsabhängige Arbeit verrichtet.
Die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw. unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten hat zusätzlich auch nach dem objektiv zurechenbaren wirtschaftlichen Wert einer Arbeitsleistung zu erfolgen. Eine selbstbestimmte Tätigkeit liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die Tätigkeit maßgeblich ein eigener wirtschaftlicher Vorteil bezweckt wird. Ein solcher Vorteil ist nicht in der (zukünftigen) Erzielung von Entgelt zu sehen, denn damit würde in der Konsequenz der Versicherungsschutz bei allen Beschäftigten entfallen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten liegen nur vor, wenn die Verfolgung eigener (wirtschaftlicher) Interessen im Vordergrund steht und damit die Handlungstendenz wesentlich eigenwirtschaftlich geprägt ist. Wenn aber, wie im Falle des Klägers, sich gerade aus den gesamten Umständen ergibt, dass tatsächlich (objektiv) Arbeitsleistungen in einem Umfang verrichtet wurden, die teilweise einem echten Beschäftigungsverhältnis entsprechen, ist es bereits aus dem Sinn und Schutzzweck der Norm heraus geboten, hier Unfallversicherungsschutz anzunehmen. Insbesondere liege ein klassischer Fall vor, in dem gerade die Ablösung der Unternehmerhaftung dafür Sorge tragen muss, dass der Versicherte nicht auf zivilrechtliche Ansprüche verwiesen werde und sich gegen den Unternehmer wenden müsse.
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass beim Kläger auch das für eine selbstständige Tätigkeit wesentliche Merkmal eines Unternehmerrisikos nicht vorhanden war. Der Kläger hat typischerweise seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, ohne dass er der unternehmerischen Gefahr des Verlustes von Kapital etc. ausgesetzt war.
Selbst wenn man die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsabhängigkeit verneinen würde, läge nach den obigen Ausführungen jedenfalls Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als "Wie"-Beschäftigter vor.
Der Kläger hat auch infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, so dass der Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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