S 20 EG 16/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 EG 16/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 1/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Einkommensberechnung im Bemessungszeitraum bei Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit streitig.

Die Klägerin beantragte am 15. November 2013 Elterngeld für ihr am xx. xxx 2013 geborenes Kind. Dazu legte sie u.a. die Gewinnermittlung für den von ihr betriebenen Reinigungs- und Hausmeisterdienst für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 11.589,17 EUR vor.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld in Höhe von 0 EUR für den ersten Lebensmonat des Kindes, in Höhe von 40 EUR für den zweiten Lebensmonat und in Höhe von 300 EUR für die Zeit vom 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2014 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei für Geburten ab dem 1. Januar 2013 geändert worden. Die Prüfung einer durchgängigen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowohl in den maßgeblichen zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums sehe die neue Fassung nicht mehr vor. Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG seien für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend hiervon sei für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liege, wenn die berechtigte Person im Bemessungszeitraum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Nachweislich der vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin ab August 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Bei der Berechnung des Elterngeldes sei daher das Kalenderjahr 2012 zugrunde zu legen. Unter Beachtung der vorgelegten Gewinnermittlung für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2012 und der Verdienstbescheinigung sei die vorläufig vorgenommene Elterngeldberechnung nicht zu beanstanden.

Mit der am 1. Juli 2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, strittig sei der Ansatz des Bemessungszeitraumes bzw. die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit für den Bemessungszeitraum. Der Beklagte habe das elterngeldrechtliche Bruttoeinkommen ermittelt, indem er das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit addiert und anschließend durch zwölf Kalendermonate geteilt habe, um so das durchschnittliche monatliche Elterngeld-Brutto zu erhalten. Dies sei jedoch fehlerhaft. Da sie lediglich fünf Monate im Bemessungszeitraum Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielt habe, müsse dies auch rechnerisch Berücksichtigung finden. Anders sei auch nicht § 2b Abs. 2 BEEG zu verstehen, der von den jeweiligen "steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen" spreche. Der Gewinnermittlungszeitraum sei nämlich der 1. August bis 31. Dezember 2012. Die Klägerin macht weiter geltend, der Beklagte hätte zunächst das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit durch zwölf Monate teilen müssen, anschließend hätte er das nur in fünf Monaten erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch durch fünf teilen müssen. Die beiden Beträge hätte er dann addieren müssen und hätte so das monatliche Elterngeld-Brutto erhalten. Dies hätte dann nicht nur 3.735,80 EUR betragen, sondern ca. 5.000 EUR. Damit wäre auch der Differenzbetrag aus dem durchschnittlichen Einkommen im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Teilzeittätigkeit wesentlich höher ausgefallen. Bei einer Quote von 65 % dieses Differenzbetrages würde sie Elterngeld nicht nur in Höhe von 300 EUR erhalten, sondern vielmehr von ca. 1.000 EUR. Der Beklagte gehe von "durchschnittlichem" Einkommen im Bemessungszeitraum aus, allein schon aufgrund dieser Begrifflichkeit verbiete sich, dass man das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das in fünf Monaten verdient worden sei, dann durch zwölf Monate teile. Damit würde man kein durchschnittliches Einkommen errechnen können.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld nach den gesetzlichen Vorschriften des BEEG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält an den bisher getroffenen Feststellungen fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 7. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes zutreffend ermittelt.

Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb anzusehen, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Der für die Einkommenserfassung heranzuziehende Bemessungszeitraum bestimmt sich nach § 2b BEEG. Gemäß § 2b Abs. 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. § 2b Abs. 1 BEEG erfasst jedoch ausschließlich die Situation der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit, sobald Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzukommt ist § 2b Abs. 3 BEEG anzuwenden. So auch im vorliegenden Fall, weil die Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes am 19. Oktober 2013 nicht nur Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern seit August 2012 auch aus selbständiger Tätigkeit (Reinigung und Hausmeisterdienst) erzielt hat.

Gemäß § 2b Abs. 3 BEEG ist abweichend von Absatz 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Für die Einkommensermittlung von Selbständigen sind dabei die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Der Beschlussempfehlung zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BT-Drs. 17/9841, S. 21 vom 29. Mai 2012) ist zu entnehmen, dass Absatz 3 eine Ausnahmeregelung zu Absatz 1 ist und den Bemessungszeitraum für das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Fällen regelt, in denen die berechtigte Person im Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 auch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat. Die Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung, indem der Einkommensteuerbescheid immer maßgeblich sei, wenn auch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sei. Dabei werde sichergestellt, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich seien und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst würden.

Der Nachweis für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird durch den Einkommensteuerbescheid des Jahres vor der Geburt des Kindes erbracht. Die Anknüpfung an den Einkommenssteuerbescheid bei Selbständigen verdeutlicht die enge Anbindung der Elterngeldberechnung an das Einkommenssteuerrecht. Durch die selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin verschiebt sich der grundsätzlich zwölf Monate umfassende Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 2012. In die Berechnung des Elterngeldes ist das Gesamteinkommen der Klägerin in diesem Zeitraum einzustellen. Dabei ist für das zu berücksichtigende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die vorliegende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2012 maßgeblich und für das zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit die für die einzelnen Monate des Jahres 2012 vorliegenden Gehaltsabrechnungen. Der Beklagte hat die Einkünfte der Klägerin zutreffend ermittelt und daraus das ihr zustehende Elterngeld errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Anlage zum Bescheid vom 7. Februar 2014 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Eine "Splittung" des Bemessungszeitraums auf zwölf Monate für das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und fünf Monate für das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nicht möglich. Eine solche Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist von dem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen während des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums auszugehen, um das monatliche Durchschnittseinkommen zu errechnen. Seit dem 1. Januar 2013 entfällt die Prüfung der durchgängigen Erwerbstätigkeit nach dem bisherigen § 2 Abs. 9 BEEG (alte Fassung). Diese Änderung hat der Gesetzgeber bewusst vorgenommen, um die Elterngeldberechnung zu vereinfachen (vgl. BT-Drs. 17/9841, S. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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