S 18 AS 259/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 259/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitbefangen, ob der Beklagte den Überprüfungsantrag der Kläger für Leistungen das Kalenderjahr 2011 betreffend inhaltlich bescheiden muss.

Die am ... 1955 geborene Klägerin zu 1. und ihr am ... 1951 geborener Ehemann, der Kläger zu 2., stehen bzw. standen bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Das streitbefangene Kalenderjahr 2011 betreffend erteilte der Beklagte den Klägern folgende Bescheide:

1. Bescheid vom 22. Juli 2010 (Bl. 360 VA): September 2010 bis Februar 2011 monatlich insgesamt 982 EUR

2. Änderungsbescheid vom 29. Juli 2010 (Bl. 371 VA): vorläufige Bewilligung für September 2010 bis Februar 2011 in Höhe von monatlich 557 EUR

3. Bescheid vom 1. Februar 2011 (Bl. 423 VA): vorläufiger Bescheid für März bis August 2011, monatliche Leistungshöhe 735,34 EUR

4. Änderungsbescheid vom 28. März 2011 (Bl. 431 VA): vorläufige Leistungsbewilligung für Januar und Februar 2011 in Höhe von 992 EUR

5. Bescheid vom 26. Juli 2011 (Bl. 449 VA): Bewilligung für den Zeitraum September 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 957,93 EUR (September bis Dezember 2011) bzw. 963,93 EUR (Januar, Februar 2012)

6. Änderungsbescheid vom 22. August 2011 (Bl. 458 VA): vorläufige Bewilligung für September bis Februar 2012 in Höhe von 1.013,52 EUR bzw. 1.019,52 EUR

7. Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2011 (Bl. 472 VA): vorläufige Bewilligung für November 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 658,52 EUR bzw. 664,52 EUR

8. Bescheid vom 21. November 2011 (Bl. 488 VA): endgültige Festsetzung für November 2011 in Höhe von 658,52 EUR, Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 67,22 EUR

9. Änderungsbescheid vom 21. November 2011 (Bl.496): vorläufige Bewilligung für Dezember 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 591,30 EUR bzw. 609,30 EUR.

Am 5. Juli 2013 stellten die Kläger beim Beklagten einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 lehnte die Beklagte ab, da die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verstrichen sei.

Dagegen richtet sich die Klage vom 4. Februar 2014.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 22. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ihnen höhere Leistungen nach SGB II zu gewähren, hilfsweise mit der Maßgabe, die Leistungen für den streitigen Zeitraum 2011 endgültig festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Beide Beteiligte haben sich in der Sitzung vom 18. August 2016 mit der Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat wegen Ablaufs der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Überprüfungsantrag das Kalenderjahr 2011 zu Recht abgelehnt, die Kammer nimmt insoweit gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 Bezug.

In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2016 haben die Kläger darauf hingewiesen, die für den streitbefangenen Zeitraum erteilten Bescheide seien nur vorläufig erteilt worden. Mit Ausnahme des November 2011, für den die Leistungen mit vom Bescheid vom 21. November 2011 endgültig festgesetzt worden sind, ist dies zutreffend. Sofern die Kläger jetzt erstmals vortragen, die Beklagte habe den Überprüfungsantrag in einen Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen für das Kalenderjahr 2011 umdeuten müssen, fehlt es an einer entsprechenden Ausgangsentscheidung der Beklagten, die allein einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
Saved