Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2000/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3264/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 23.08.2018 mit dem Aktenzeichen S 4 AS 2000/18 ER, wie die Auslegung des Beschwerdeschreibens der Antragstellerin ergibt (zur Auslegung bei fehlerhafter oder fehlender Angabe von Aktenzeichen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 12. Auflage, § 151 Rdnr. 11 b, der sinngemäß auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, s. Leitherer a.a.O. § 173 Rdnr. 4). Dieser Beschluss hat u.a. die Übernahme von Unterkunftskosten für Juni 2018 zum Inhalt, die die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.08.2018 erwähnt. Auch wird dieser Beschluss von der Antragstellerin unter "Anlage" ausdrücklich aufgeführt. Einen Beschluss vom 24.08.2018 des SG mit dem Aktenzeichen S 14 AS 867/17 ER gibt es hingegen nicht; insofern geht der Senat von einem Schreibfehler aus.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Hiernach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend wird dieser Beschwerdewert unterschritten. Abzustellen ist auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2009, L 19 B 164/09 AS ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.09.2009, L 11 AS 458/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2010, L 11 KR 6029/09 ER-B; alle in Juris), also auf das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Während die Antragstellerin vor dem SG noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.07.2018, die Barzahlung von 1.047,73 EUR Nutzungsgebühren und Kosten der Pension in Höhe von 200 EUR begehrt hat, hat sie in ihrer Beschwerde vom 30.08.2018 nunmehr nur noch ausdrücklich die Zahlung von 544,43 EUR beantragt. Durch diese Beschränkung des Rechtsmittels wird der Beschwerdewert von 750 EUR nicht mehr erreicht. Da auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), wäre die Berufung in der Hauptsache unzulässig. Soweit die Antragstellerin nunmehr noch Fahrkarten nach Dortmund im Sinne einer Antragserweiterung gemäß § 99 SGG beantragt, vermag dies am Beschwerdewert nichts zu ändern (s. hierzu nur Bayerisches LSG; Urteil vom 16.05.2013, L 11 AS 348/11, Juris); im Übrigen kostet eine Hin- und Rückfahrkarte von Metzingen nach Dortmund und zurück mit dem Zug höchstens 134 EUR (vgl. www.bahn.de), mit dem Flixbus sogar nur knapp 56 EUR (vgl. www.flixbus.de), so dass selbst bei Hinzurechnung dieser Kosten 750 EUR nicht erreicht werden.
Die Beschwerde der Antragstellerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Mangels Erfolgsaussicht kam daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 23.08.2018 mit dem Aktenzeichen S 4 AS 2000/18 ER, wie die Auslegung des Beschwerdeschreibens der Antragstellerin ergibt (zur Auslegung bei fehlerhafter oder fehlender Angabe von Aktenzeichen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 12. Auflage, § 151 Rdnr. 11 b, der sinngemäß auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, s. Leitherer a.a.O. § 173 Rdnr. 4). Dieser Beschluss hat u.a. die Übernahme von Unterkunftskosten für Juni 2018 zum Inhalt, die die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.08.2018 erwähnt. Auch wird dieser Beschluss von der Antragstellerin unter "Anlage" ausdrücklich aufgeführt. Einen Beschluss vom 24.08.2018 des SG mit dem Aktenzeichen S 14 AS 867/17 ER gibt es hingegen nicht; insofern geht der Senat von einem Schreibfehler aus.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Hiernach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Vorliegend wird dieser Beschwerdewert unterschritten. Abzustellen ist auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2009, L 19 B 164/09 AS ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.09.2009, L 11 AS 458/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2010, L 11 KR 6029/09 ER-B; alle in Juris), also auf das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Während die Antragstellerin vor dem SG noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 03.07.2018, die Barzahlung von 1.047,73 EUR Nutzungsgebühren und Kosten der Pension in Höhe von 200 EUR begehrt hat, hat sie in ihrer Beschwerde vom 30.08.2018 nunmehr nur noch ausdrücklich die Zahlung von 544,43 EUR beantragt. Durch diese Beschränkung des Rechtsmittels wird der Beschwerdewert von 750 EUR nicht mehr erreicht. Da auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), wäre die Berufung in der Hauptsache unzulässig. Soweit die Antragstellerin nunmehr noch Fahrkarten nach Dortmund im Sinne einer Antragserweiterung gemäß § 99 SGG beantragt, vermag dies am Beschwerdewert nichts zu ändern (s. hierzu nur Bayerisches LSG; Urteil vom 16.05.2013, L 11 AS 348/11, Juris); im Übrigen kostet eine Hin- und Rückfahrkarte von Metzingen nach Dortmund und zurück mit dem Zug höchstens 134 EUR (vgl. www.bahn.de), mit dem Flixbus sogar nur knapp 56 EUR (vgl. www.flixbus.de), so dass selbst bei Hinzurechnung dieser Kosten 750 EUR nicht erreicht werden.
Die Beschwerde der Antragstellerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Mangels Erfolgsaussicht kam daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG
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