Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 1332/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 R 1247/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigelade-nen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1.) während seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum 2. Januar 2013 bis 30. Juni 2013.
Der Beigeladene zu 1.) stand bis zum 31. Dezember 2012 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Consultant (Berater und Softwarenentwickler) bei der Klägerin.
Ein erster Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1.) war für den Zeitraum 2. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 geschlossen worden. Der Beigeladene zu 1.) sollte im Rahmen seiner Tätigkeit die Unterstützung des Projekts HP im Bereich Enfinity-Entwicklung leisten. Im Rahmen des Projektes würden kundenspezifische Anpassungen und Erweiterung an Geschäftsprozessen, UI-Modulen und Schnittstellen der Enfinity-Suite 6 Standardsoftware implementiert. Typische Arbeitsaufgaben seien Spezifikation und Entwicklung neuer und Anpassung bestehender Funktionalitäten, Kundenberatung bezüglich Spezifikation, Umsetzung, Test, Rollout und Migration sowie Durchführung von Migrationen. Der Auftragnehmer stelle die Erfüllung der Aufgaben geeignete Hardware. Die Abrechnung sei aufgrund eines vom Projektleiter unterzeichneten Leistungsnachweises vereinbart. Die vereinbarte Vergütung betrage 560,00 Euro pro Manntag (ein Manntag entspreche acht Stunden). Veranschlagt wurden ca. 60 Manntage, wobei kein Anspruch auf die vollständige Ableistung dieses Umfangs bestehen sollte. Da es sich um ein Schlüsselprojekt handele, verpflichte sich der Auftragnehmer im o.g. Zeitraum Vollzeit und exklusiv für den Auftraggeber zu arbeiten. Urlaub und ggf. Weiterbildung seien mit dem Projektleiter abzustimmen. Für Fahrten zu Kunden sei die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten durch die Klägerin vereinbart. Des Weiteren ergibt sich aus den vorgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen, dass der Subunternehmer nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden sei. Er bestimme Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit selbst nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenprojekte. Er sei insbesondere frei, auch Aufträge anderer Firmen anzunehmen und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Auftrag über Subunternehmerleistungen der Hilfe Dritter zu bedienen. Ein weiterer, ansonsten identischer Subunternehmervertrag wurde für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 geschlossen und für die Zeit vom 22. April bis 30. Juni 2013 (hier fehlt die Regelung über den Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten). Der Beigeladene zu 1.) hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), beantragt durch den Beigeladenen zu 1.), legte dieser die vertraglichen Unterlagen vor.
Unter dem 2. Juli 2013 hörte die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status an. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) als Consultant (Berater und Softwareentwickler) bei der I. C. AG vom 2. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 sei der sozialversicherungsrechtliche Status zu bestimmen. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Weiterhin sei beabsichtigt, in der von der Beigeladenen zu 1.) ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sei eine Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) seien, dass er Kernarbeitszeiten nicht einhalten müsse. Er stelle nach eigenen Angaben Hard- und Software selbst. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Tätigkeit im Vergleich zur vorhergehenden Tätigkeit nicht vorlägen. Obwohl eigene Hilfskräfte eingesetzt werden könnten, werde die Tätigkeit in der Regel persönlich ausgeübt. Es sei ein unbefristeter Rahmenvertrag geschlossen worden. Bislang sei ein Einzelauftrag für die Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 vorgelegt worden. Der Beigeladene zu 1.) sei überwiegend am Betriebssitz der Klägerin oder bei ihren Kunden vor Ort tätig. Er arbeite mit anderen Mitarbeitern in einem Projektteam zusammen. Es fänden regelmäßige Statusbesprechungen zum jeweiligen Projekt statt. Die Führung von Leistungsnachweisen sei verpflichtend. Die Leistungsnachweise seien vom Projektleiter abzuzeichnen. Es fänden regelmäßige Zwischen- und Endabnahmen durch den Projektleiter statt. Die zu erledigenden Arbeiten seien durch das Aufgabenpaket definiert. Die Abrechnung der Leistung erfolge nicht direkt über die Kunden, sondern über die Klägerin. Die Vergütung erfolge in Form einer Tagespauschale. Zusätzlich seien noch Reisekosten und Spesen von der Klägerin zu übernehmen. Der Beigeladene zu 1.) erfülle in seiner Tätigkeit den Betriebszweck der Klägerin. Die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Kunden werde von ihr übernommen. In gleicher Weise hörte die Beklagte unter dem 2. Juli 2013 den Beigeladenen zu 1.) an. Letzter äußerte sich mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (insoweit wird auf Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte verwiesen). Die Klägerin äußerte sich auf die Anhörung mit Schreiben vom 2. August 2013 (diesbezüglich wird auf Bl. 89 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen).
Mit Bescheid vom 14. August 2013 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1.) fest. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014.
Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30. August 2016 abgewiesen, nachdem zuvor mit Beschluss Beiladungen erfolgt waren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 rechtmäßig sei. Die Feststellung einer in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.) im Zeitraum 2. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 erfolge zu Recht. Der Beigeladene zu 1.) sei im streitigen Zeitraum bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Maßgeblich sei, dass der Beschäftigte in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sei und dabei einem Ende, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Vorliegend seien die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegend. Zwar dokumentiere insbesondere Ziff. 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen (Rechtsstellung des Auftragnehmers) den Willen der Vertragsparteien, keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Einem solchen Willen komme allerdings nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille durch weitere Aspekte gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen. Insofern käme auch Vertragsklauseln, die darauf gerichtet seien, an den Arbeitnehmerstatus anknüpfend arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen zu bedingen bzw. zu vermeiden, z.B. die Nichtgewährung von Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und Urlaub oder die Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern, keine weitergehende Bedeutung zu, weil sie ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zuließen, denn privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abwichen, seien nach § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nichtig. Für eine Selbständigkeit spreche ferner nicht, dass der Beigeladene zu 1.) die Möglichkeit gehabt habe, Auftragsangebote der Klägerin abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, weil Anknüpfungstatbestand für eine mögliche, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung, wie dargelegt, das einzelne angenommene Auftragsverhältnis sei. Die Situation vor Annahme eines Auftrags stelle sich nicht anders dar, als bei einem Arbeitssuchenden, dem es ebenfalls freistehe, eine ihm angebotene, gegebenenfalls befristete Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Auch Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung seien erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden könnten. Dagegen spreche allerdings, wenn sich - wie vorliegend - die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richte. Angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich Arbeitsort- und Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werde, könnten generell Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit eingeräumt werden, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwüchsen. Angesichts einer Verpflichtung des Beigeladenen zu 1.) seine Arbeitskraft Vollzeit und exklusiv für die Klägerin einzusetzen, sei dies gerade nicht der Fall. Dass eine völlige Weisungsfreiheit tatsächlich gerade nicht stattgefunden habe, ergebe sich aus der offenen Formulierung des Vertragsgegenstandes und der Ziffer 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Klägerin im Rahmen des Zumutbaren eine Änderung der Leistungen des Beigeladenen zu 1.) verlangen könne. Hieraus ergebe sich die Rechtsmacht, Bestimmungen über den Inhalt der Leistungen und im Zusammenhang damit dann unter Umständen auch über Ort und Zeit zu treffen. Typisch für eine Beschäftigung sei dagegen der schon erwähnte Vollzeiteinsatz für die Klägerin. Dies gelte umso mehr, als die Tätigkeit persönlich erbracht worden sei und zuvor ein Arbeitsvertrag mit ähnlichen Arbeitsaufgaben bestanden habe. Merkmale, die auf das Vorliegen einer Beschäftigung hindeuteten, seien ferner die überwiegende Arbeitsausführung bei der Klägerin und deren Auftraggeber, die Vereinbarung eines vom Projektleiter zu unterzeichnenden Leistungsnachweises, die Pflicht, Urlaub mit dem Projektleiter abzusprechen und die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung der Arbeiten mit der Klägerin. Dass sich diese Umstände zumindest zum Teil aus den mit der vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten ergäben, ändere nichts daran, dass auch sie bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit, wenn nicht durch ein Weisungsrecht, so doch durch die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation erweise. Eine fortbestehende Eingliederung in einer vorgegebenen betrieblichen Ordnung zeige sich schon allein in einer Einbindung der im Übrigen frei zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die betrieblichen Erfordernisse. Ein bedeutendes Anzeichen für das Vorliegen einer Beschäftigung sei schließlich nicht zuletzt, dass ein wesentliches, für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes, unternehmerisches Risiko nicht festzustellen sei.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Gesamtbewertung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall richtigerweise dazu führen müsste, dass die vom Beigeladenen zu 1.) ausgeübte Tätigkeit als Consultant eine selbständige Tätigkeit sei und keine versicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung. Das Gericht habe vorliegend nicht ausreichend gewürdigt, dass der Beigeladene zu 1.) nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen sei und auch keinem Weisungsrecht unterlegen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei verschiedenen, zeitlich begrenzten Verträgen sich das typische Unternehmerrisiko dadurch ergebe, dass der Beigeladene zu 1.) seine Dienste verschiedenen Einzelkunden anbiete, mit denen er jeweils zeitlich befristete Verträge abschließe. Insofern seien die einzelnen, zeitlich begrenzten Projektverträge nicht ausschließlich für sich genommen zu betrachten, vielmehr sei eine Gesamtschau der Tätigkeiten des Beigeladenen vorzunehmen. Das Sozialgericht habe auch verkannt, dass der Beigeladene zu 1.) hinsichtlich der einzelnen Aufträge keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen sei. Im Rahmen der Vertragsdurchführung sei der Beigeladene zu 1.) vielmehr im Hinblick auf seine Arbeitszeitgestaltung frei gewesen und habe in keiner Weise vorgegebene Arbeitszeiten einhalten müssen. Selbstverständlich sei eine regelmäßige Abstimmung mit dem Projektteam erforderlich gewesen. Abgesehen von diesen Abstimmungszeiten seien Kernarbeitszeiten aber nicht vorgeschrieben. Der Beigeladene zu 1.) habe seine Arbeitszeit frei gestalten können und zum Beispiel seine Dienstleistung auch abends oder am Wochenende erbringen dürfen. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht und beispielsweise im Juni 2013 häufig an den Wochenenden gearbeitet, wie seine Stundenauflistungen für Juni 2013 zeigten. Ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitsaufgaben sei zudem, soweit dies technisch und praktisch möglich gewesen sei, aus dem Home-Office erledigt worden. Allein aus der Tatsache, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) als IT-Consultant teilweise auch in den Betriebsräumlichkeiten der Klägerin oder vor Ort bei den Kunden der Klägerin in den USA erfolgte, ergebe sich keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Auftragsinhalte in den vorliegenden Fällen erforderten den Zugriff auf Hardware vor Ort, beispielsweise bei Endkunden, um die beauftragten Implementierungsprozesse umzusetzen. Der Beigeladene zu 1.) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Zur Erfüllung des Auftragsinhaltes habe er notwendigerweise mit den Mitarbeitern des Projektteams zusammenarbeiten müssen und habe selbstverständlich an Statusbesprechungen zum jeweiligen Projekt teilgenommen. Dies folge jedoch unmittelbar aus dem Auftragsinhalt, wonach er notwendigerweise mit dem Projektmitarbeitern zusammenarbeiten musste. Die Zusammenarbeit sei jedoch jederzeit auf die von dem Beigeladenen zu 1.) zu erbringenden Leistung beschränkt gewesen und konkretisiere damit allein die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1.) aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag. Es sei auch nicht richtig, dass keine völlige Weisungsfreiheit bestanden habe. Das Sozialgericht berücksichtige nicht ausreichend, dass der Beigeladene zu 1.) bei der inhaltlichen Leistungserbringung keinen Weisungen durch die Klägerin unterworfen gewesen sei. Durch die Leistungsbeschreibung der Einzelaufträge sei hinreichend bestimmt gewesen, worin die zu erbringende Leistung bestanden habe. Er habe dies ohne jegliche Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter erbringen können. Eine Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter der Klägerin sei nur im Rahmen der Projektbesprechungen erfolgt. Bei sonstigen internen Besprechungen bei der Klägerin, an denen die abhängig Beschäftigten teilzunehmen hatten, wie Dienstbesprechungen, Schulungen usw. sei eine Teilnahme des Beigeladenen zu 1.) weder vorgeschrieben noch erwünscht gewesen. Das Sozialgericht habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass es dem Beigeladenen zu 1.) möglich gewesen wäre, für seine Tätigkeit eigene Mitarbeiter einzusetzen. Er habe nicht zwingend selbst tätig werden müssen. Die eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen Erfüllungsgehilfen zu bedienen, spreche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1.) von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne nicht auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. In seiner Entscheidung ziehe das Sozialgericht überdies zu Unrecht die Vereinbarung über eines vom Projektleiter zu unterzeichnenden Leistungsnachweises als Merkmal heran, das auf das Vorliegen einer Beschäftigung hindeute. Das Führen und die erforderliche Gegenzeichnung von Leistungsnachweisen sprächen in keiner Weise für eine abhängige Beschäftigung. Die Abrechnung nach geleisteten Stunden könne ebenso im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erfolgen. Allein die Tatsache, dass die Vertragsparteien sich auf einen bestimmten Nachweis der Leistungserbringung einigten, könne nicht zu einer abhängigen Beschäftigung führen. Der Beigeladene zu 1.) habe auch eigenes Unternehmerrisiko, welches er mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Es habe sich dabei nicht um eine Privathaftpflichtversicherung gehandelt. Der Beigeladene zu 1.) habe darüber hinaus selbständig Verwaltungsaufgaben ausgeführt und Akquise betrieben. Aus dem Einzelauftrag für die Zeit vom 22. April 2013 bis 30. Juni 2013 (Einzelauftrag für Subunternehmer) ergebe sich außerdem, dass Reisekosten und Spesen vom Auftraggeber nicht übernommen würden. Sämtliche Kosten seien daher von dem Beigeladenen selbst zu tragen gewesen. Das unternehmerische Risiko und die unternehmerische Tätigkeit zeige sich auch darin, dass der Beigeladene zu 1.) vor, während und nach der Tätigkeit bei der Klägerin mit der Akquise weiterer eigener Projekte beschäftigt gewesen sei. Er sei am Markt über Businnesnetzwerke wie Linkedln und Xing aufgetreten und habe darüber hinaus in diverse kostenpflichtige Einträge in Portalen zur Projektvermittlung investiert. Vor dem Hintergrund der diversen, für eine nicht abhängige, sondern vielmehr selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände, hätte das Sozialgericht ebenfalls berücksichtigen müssen, dass der Beigeladene zu 1.) als Selbständiger keinen Anspruch auf Honorar im Krankheitsfall oder bei Urlaub hatte und zudem seinen steuerrechtlichen Pflichten selbst nachgekommen sei. Auch der Wille der Vertragsparteien sei schließlich als Merkmal im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Man habe eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. August 2016 sowie den Bescheid vom 14. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1.) während seiner Tätigkeit für die Klägerin als Consultant (Berater und Softwareentwickler) in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und demzufolge nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren aufgeführten Argumente rechtfertigten keine andere Einschätzung. Während seiner Tätigkeit für die Klägerin sei der Beigeladene zu 1.) abhängig beschäftigt gewesen. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1.) war im streitgegenständlichen Zeitraum versicherungspflichtig infolge abhängiger Beschäftigung bei der Klägerin.
Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV wird Beschäftigung als die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert. Beschäftigung im Sinne der Bestimmungen meint in erster Linie die Abgrenzung zu einer selbstständigen Tätigkeit. Dabei geht das Gesetz jeweils von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus (vgl. Seewald in Kassler, Kommentar, Band I, Stand September 2013, § 4 SGB IV, Rn. 2, 5 ff.; § 7a Rn. 11; Segebrecht, Juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7 Rn. 23 ff.; Pietrek, Juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7a Rn. 28 ff.).
Das Gesetz bedient sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht des tatbestandlich scharf konturierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen werden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben. Den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis setzt das Gesetz stillschweigend voraus; es übernimmt ihn so, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit realtypisch, d. h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfindet. Es ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnende Merkmale (Indizien) vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sind jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht den Typus des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als den definiert, der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist; das bedeutet die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 17). Demgegenüber wird die selbstständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG a. a. O.). Der Beigeladene zu 1.) war im streitigen Zeitraum bei der Klägerin nicht selbständig tätig. Zur Begründung im Einzelnen wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe der Vorinstanz Bezug genommen. Dort sind umfassend, überzeugend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelfallbezogen die Kriterien für abhängige Beschäftigung/Selbständigkeit herausgearbeitet worden und im Wege der Bewertung und Abwägung ist zutreffend der Schluss gezogen worden, dass die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages im Berufungsverfahren wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Es kann nicht unwidersprochen bleiben, dass der Beigeladene zu 1.) sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung nach Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum (und nur darauf kommt es an) auch tatsächlich anderer Personen zur Vertragserfüllung hätte bedienen dürfen. Durch die Möglichkeit des Einsatzes von anderen Personen gewinnt der Dienstverpflichtete grundsätzlich die Möglichkeit, über den Umfang seiner Leistungszeit frei zu entscheiden. Im Einzelauftrag für Subunternehmer ist für die einzelnen streitgegenständlichen Zeiträume jedoch eine andere Abrede getroffen worden. Dort heißt es "verpflichtet sich der Auftragnehmer exclusiv und Vollzeit". Danach hat sich der Beigeladene zu 1.) wirksam verpflichtet, die versprochene Dienstleistung selbst, in Vollzeit und nur für die Klägerin zu erbringen. Dies entspricht der Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur persönlichen Leistungserbringung im vereinbarten zeitlichen Umfang unter gleichzeitiger Umgehung der Arbeitnehmerrechte (kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch, keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Teil keine Übernahme von Spesen etc.). Dies macht aus einer rechtlich als abhängige Beschäftigung zu qualifizierende Tätigkeit durch Nichtbeachtung der damit gesetzlich verbundenen Konsequenzen noch keine selbständige Tätigkeit. Gleichzeitig bedeutet die Vereinbarung aber auch, dass der Beigeladene zu 1.) nicht für andere Firmen tätig werden darf (exclusiv), was im Rahmen des wirtschaftlichen Risikos die Möglichkeiten der Einkommensvermehrung drastisch beschneidet und mit "Unternehmertum" nicht in Einklang zu bringen ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Klägerin vorträgt, der Beigeladene zu 1.) habe seine Leistung nicht in weisungsgebundener, fremdbestimmter Art erbracht. Das Beschäftigungsverhältnis ist - wie schon das Sozialgericht dargelegt hat - dadurch geprägt, dass jemand im Dienste eines Anderen eine Leistung in weisungsgebundener, fremdbestimmter Art sowie in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Die (vertraglich geschuldete) Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu leisten. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Dem steht entgegen, wenn jemand im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. zu vorausgehenden und nachfolgenden Grundsätzen Urteil BSG vom 18. November 2015, Az.: B 12 KR 16/13 R). Für Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten. Beschäftigungen, die wenige Weisungen erfordern, verlieren ihre Qualifikation als Arbeitsverhältnis nicht dadurch, dass die Weisungen bereits in den Vertrag aufgenommen werden. Art und Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) sprechen für eine Eingliederung in die konkrete betriebliche Organisation der Klägerin und damit für eine abhängige Beschäftigung. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Beigeladene zu 1.) an allen Terminen teilgenommen hat, die für die "offiziell abhängig Beschäftigten" gedacht waren. Dass dem nicht so war, ist naturgemäß dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin jedenfalls nicht von einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.) ausgegangen ist. Entscheidend für die abhängige Beschäftigung ist, dass durch die Leistungsbeschreibung der Einzelaufträge bestimmt wurde, worin die zu erbringende Leistung zu bestehen hat. Die Erbringung konnte - so die Klägerin - zwar ohne jegliche Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter erfolgen. Selbstverständlich ist - so wurde es auch von der Klägerin vorgetragen - eine regelmäßige Abstimmung mit dem Projektteam erforderlich. Auch eine Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter der Klägerin ist im Rahmen der Projektbesprechungen erfolgt. Wenn die Klägerin vorträgt, dass abgesehen von diesen Abstimmungszeiten keine Kernarbeitszeiten vorgeschrieben sind, ändert dies nichts daran, dass der Beigeladene zu 1.) nicht selbständig tätig war. Das Fehlen von Kernarbeitszeiten ist kein zuverlässiges Abgrenzungskriterium. Ob Kernarbeitszeiten vorgegeben werden, ist zum einen der Art der Tätigkeit geschuldet und zum anderen in der modernen Arbeitswelt mit flexiblen Arbeitszeitmodellen (bis hin zum öffentlichen Dienst) der jeweiligen Handhabung der Arbeitgeber geschuldet, ohne damit jedoch Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters nehmen zu wollen oder zu können. Der Beigeladene zu 1.) ist nach geleisteten Arbeitsstunden und -tagen bezahlt worden und nicht wegen Erfüllung des Auftrages, was ebenfalls für einen Arbeitsvertrag spricht. Er trägt außer dem Verlust des "Auftrages" letztlich kein wirtschaftliches Risiko. Er muss keine anderen Mittel als seine eigene Arbeitskraft vorhalten, die er der Klägerin - exclusiv und Vollzeit regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang - zur Verfügung stellt. Zum wirtschaftlichen Risiko gehört auf der Haben-Seite auch die Möglichkeit, durch Einsatz von Mitteln mit dem Risiko des Verlusts den Gewinn zu steigern. Dies ist dem Beigeladenen zu 1.) im Rahmen des konkreten Tätigkeitsfeldes aber nicht möglich. Er kann sein Auftrags-volumen - trotz Akquise - nicht steigern, weil die Ausführung letztlich immer an seine eigene Person geknüpft ist und dies exclusiv für die Klägerin Das wirtschaftliche Risiko des Beigeladenen zu 1.) besteht im Ergebnis - wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat - nur in dem Verlust des "Auftrages", was ihn letztlich auch nicht vom Arbeitnehmer unterscheidet, der seine Arbeit verliert. Ein weiteres Risiko, allein und ohne Beteiligung eines Arbeitgebers Vorsorge treffen zu müssen, fließt in die Bewertung naturgemäß nicht ein, sondern wäre nur die Folge, wenn die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1.) versicherungsrechtlich Bestand hätten. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) von der vertraglich vereinbarten "Exclusivität in Vollzeit" abgewichen sei. Der Beigeladene zu 1.) hat sich zu keinem Zeitpunkt bei der Erfüllung seiner vertraglich bestimmten Aufgaben des Einsatzes anderer Personen (seiner Sphäre) bedient. An der Gesamteinschätzung ändert auch nichts der Wille der Vertragsparteien, keine abhän-gige Beschäftigung begründen zu wollen. Die gesetzlichen Regelungen greifen unabhängig vom Willen des Betroffenen ein. Insofern hat das Gesetz gerade auch Schutzfunktion. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1.) während seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum 2. Januar 2013 bis 30. Juni 2013.
Der Beigeladene zu 1.) stand bis zum 31. Dezember 2012 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Consultant (Berater und Softwarenentwickler) bei der Klägerin.
Ein erster Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1.) war für den Zeitraum 2. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 geschlossen worden. Der Beigeladene zu 1.) sollte im Rahmen seiner Tätigkeit die Unterstützung des Projekts HP im Bereich Enfinity-Entwicklung leisten. Im Rahmen des Projektes würden kundenspezifische Anpassungen und Erweiterung an Geschäftsprozessen, UI-Modulen und Schnittstellen der Enfinity-Suite 6 Standardsoftware implementiert. Typische Arbeitsaufgaben seien Spezifikation und Entwicklung neuer und Anpassung bestehender Funktionalitäten, Kundenberatung bezüglich Spezifikation, Umsetzung, Test, Rollout und Migration sowie Durchführung von Migrationen. Der Auftragnehmer stelle die Erfüllung der Aufgaben geeignete Hardware. Die Abrechnung sei aufgrund eines vom Projektleiter unterzeichneten Leistungsnachweises vereinbart. Die vereinbarte Vergütung betrage 560,00 Euro pro Manntag (ein Manntag entspreche acht Stunden). Veranschlagt wurden ca. 60 Manntage, wobei kein Anspruch auf die vollständige Ableistung dieses Umfangs bestehen sollte. Da es sich um ein Schlüsselprojekt handele, verpflichte sich der Auftragnehmer im o.g. Zeitraum Vollzeit und exklusiv für den Auftraggeber zu arbeiten. Urlaub und ggf. Weiterbildung seien mit dem Projektleiter abzustimmen. Für Fahrten zu Kunden sei die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten durch die Klägerin vereinbart. Des Weiteren ergibt sich aus den vorgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen, dass der Subunternehmer nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden sei. Er bestimme Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit selbst nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenprojekte. Er sei insbesondere frei, auch Aufträge anderer Firmen anzunehmen und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Auftrag über Subunternehmerleistungen der Hilfe Dritter zu bedienen. Ein weiterer, ansonsten identischer Subunternehmervertrag wurde für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 geschlossen und für die Zeit vom 22. April bis 30. Juni 2013 (hier fehlt die Regelung über den Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten). Der Beigeladene zu 1.) hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), beantragt durch den Beigeladenen zu 1.), legte dieser die vertraglichen Unterlagen vor.
Unter dem 2. Juli 2013 hörte die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status an. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) als Consultant (Berater und Softwareentwickler) bei der I. C. AG vom 2. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 sei der sozialversicherungsrechtliche Status zu bestimmen. Es sei beabsichtigt, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Weiterhin sei beabsichtigt, in der von der Beigeladenen zu 1.) ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sei eine Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) seien, dass er Kernarbeitszeiten nicht einhalten müsse. Er stelle nach eigenen Angaben Hard- und Software selbst. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Tätigkeit im Vergleich zur vorhergehenden Tätigkeit nicht vorlägen. Obwohl eigene Hilfskräfte eingesetzt werden könnten, werde die Tätigkeit in der Regel persönlich ausgeübt. Es sei ein unbefristeter Rahmenvertrag geschlossen worden. Bislang sei ein Einzelauftrag für die Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 vorgelegt worden. Der Beigeladene zu 1.) sei überwiegend am Betriebssitz der Klägerin oder bei ihren Kunden vor Ort tätig. Er arbeite mit anderen Mitarbeitern in einem Projektteam zusammen. Es fänden regelmäßige Statusbesprechungen zum jeweiligen Projekt statt. Die Führung von Leistungsnachweisen sei verpflichtend. Die Leistungsnachweise seien vom Projektleiter abzuzeichnen. Es fänden regelmäßige Zwischen- und Endabnahmen durch den Projektleiter statt. Die zu erledigenden Arbeiten seien durch das Aufgabenpaket definiert. Die Abrechnung der Leistung erfolge nicht direkt über die Kunden, sondern über die Klägerin. Die Vergütung erfolge in Form einer Tagespauschale. Zusätzlich seien noch Reisekosten und Spesen von der Klägerin zu übernehmen. Der Beigeladene zu 1.) erfülle in seiner Tätigkeit den Betriebszweck der Klägerin. Die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Kunden werde von ihr übernommen. In gleicher Weise hörte die Beklagte unter dem 2. Juli 2013 den Beigeladenen zu 1.) an. Letzter äußerte sich mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (insoweit wird auf Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte verwiesen). Die Klägerin äußerte sich auf die Anhörung mit Schreiben vom 2. August 2013 (diesbezüglich wird auf Bl. 89 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen).
Mit Bescheid vom 14. August 2013 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1.) fest. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014.
Die Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30. August 2016 abgewiesen, nachdem zuvor mit Beschluss Beiladungen erfolgt waren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 rechtmäßig sei. Die Feststellung einer in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.) im Zeitraum 2. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 erfolge zu Recht. Der Beigeladene zu 1.) sei im streitigen Zeitraum bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Beschäftigung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Maßgeblich sei, dass der Beschäftigte in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sei und dabei einem Ende, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Vorliegend seien die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegend. Zwar dokumentiere insbesondere Ziff. 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen (Rechtsstellung des Auftragnehmers) den Willen der Vertragsparteien, keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Einem solchen Willen komme allerdings nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille durch weitere Aspekte gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen. Insofern käme auch Vertragsklauseln, die darauf gerichtet seien, an den Arbeitnehmerstatus anknüpfend arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen zu bedingen bzw. zu vermeiden, z.B. die Nichtgewährung von Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und Urlaub oder die Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern, keine weitergehende Bedeutung zu, weil sie ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zuließen, denn privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abwichen, seien nach § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nichtig. Für eine Selbständigkeit spreche ferner nicht, dass der Beigeladene zu 1.) die Möglichkeit gehabt habe, Auftragsangebote der Klägerin abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, weil Anknüpfungstatbestand für eine mögliche, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung, wie dargelegt, das einzelne angenommene Auftragsverhältnis sei. Die Situation vor Annahme eines Auftrags stelle sich nicht anders dar, als bei einem Arbeitssuchenden, dem es ebenfalls freistehe, eine ihm angebotene, gegebenenfalls befristete Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Auch Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung seien erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden könnten. Dagegen spreche allerdings, wenn sich - wie vorliegend - die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richte. Angesichts zunehmender Freiheiten bezüglich Arbeitsort- und Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werde, könnten generell Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit eingeräumt werden, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwüchsen. Angesichts einer Verpflichtung des Beigeladenen zu 1.) seine Arbeitskraft Vollzeit und exklusiv für die Klägerin einzusetzen, sei dies gerade nicht der Fall. Dass eine völlige Weisungsfreiheit tatsächlich gerade nicht stattgefunden habe, ergebe sich aus der offenen Formulierung des Vertragsgegenstandes und der Ziffer 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Klägerin im Rahmen des Zumutbaren eine Änderung der Leistungen des Beigeladenen zu 1.) verlangen könne. Hieraus ergebe sich die Rechtsmacht, Bestimmungen über den Inhalt der Leistungen und im Zusammenhang damit dann unter Umständen auch über Ort und Zeit zu treffen. Typisch für eine Beschäftigung sei dagegen der schon erwähnte Vollzeiteinsatz für die Klägerin. Dies gelte umso mehr, als die Tätigkeit persönlich erbracht worden sei und zuvor ein Arbeitsvertrag mit ähnlichen Arbeitsaufgaben bestanden habe. Merkmale, die auf das Vorliegen einer Beschäftigung hindeuteten, seien ferner die überwiegende Arbeitsausführung bei der Klägerin und deren Auftraggeber, die Vereinbarung eines vom Projektleiter zu unterzeichnenden Leistungsnachweises, die Pflicht, Urlaub mit dem Projektleiter abzusprechen und die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung der Arbeiten mit der Klägerin. Dass sich diese Umstände zumindest zum Teil aus den mit der vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten ergäben, ändere nichts daran, dass auch sie bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit, wenn nicht durch ein Weisungsrecht, so doch durch die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation erweise. Eine fortbestehende Eingliederung in einer vorgegebenen betrieblichen Ordnung zeige sich schon allein in einer Einbindung der im Übrigen frei zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die betrieblichen Erfordernisse. Ein bedeutendes Anzeichen für das Vorliegen einer Beschäftigung sei schließlich nicht zuletzt, dass ein wesentliches, für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes, unternehmerisches Risiko nicht festzustellen sei.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Gesamtbewertung sämtlicher Umstände im vorliegenden Fall richtigerweise dazu führen müsste, dass die vom Beigeladenen zu 1.) ausgeübte Tätigkeit als Consultant eine selbständige Tätigkeit sei und keine versicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung. Das Gericht habe vorliegend nicht ausreichend gewürdigt, dass der Beigeladene zu 1.) nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen sei und auch keinem Weisungsrecht unterlegen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei verschiedenen, zeitlich begrenzten Verträgen sich das typische Unternehmerrisiko dadurch ergebe, dass der Beigeladene zu 1.) seine Dienste verschiedenen Einzelkunden anbiete, mit denen er jeweils zeitlich befristete Verträge abschließe. Insofern seien die einzelnen, zeitlich begrenzten Projektverträge nicht ausschließlich für sich genommen zu betrachten, vielmehr sei eine Gesamtschau der Tätigkeiten des Beigeladenen vorzunehmen. Das Sozialgericht habe auch verkannt, dass der Beigeladene zu 1.) hinsichtlich der einzelnen Aufträge keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen sei. Im Rahmen der Vertragsdurchführung sei der Beigeladene zu 1.) vielmehr im Hinblick auf seine Arbeitszeitgestaltung frei gewesen und habe in keiner Weise vorgegebene Arbeitszeiten einhalten müssen. Selbstverständlich sei eine regelmäßige Abstimmung mit dem Projektteam erforderlich gewesen. Abgesehen von diesen Abstimmungszeiten seien Kernarbeitszeiten aber nicht vorgeschrieben. Der Beigeladene zu 1.) habe seine Arbeitszeit frei gestalten können und zum Beispiel seine Dienstleistung auch abends oder am Wochenende erbringen dürfen. Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht und beispielsweise im Juni 2013 häufig an den Wochenenden gearbeitet, wie seine Stundenauflistungen für Juni 2013 zeigten. Ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitsaufgaben sei zudem, soweit dies technisch und praktisch möglich gewesen sei, aus dem Home-Office erledigt worden. Allein aus der Tatsache, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) als IT-Consultant teilweise auch in den Betriebsräumlichkeiten der Klägerin oder vor Ort bei den Kunden der Klägerin in den USA erfolgte, ergebe sich keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Auftragsinhalte in den vorliegenden Fällen erforderten den Zugriff auf Hardware vor Ort, beispielsweise bei Endkunden, um die beauftragten Implementierungsprozesse umzusetzen. Der Beigeladene zu 1.) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Zur Erfüllung des Auftragsinhaltes habe er notwendigerweise mit den Mitarbeitern des Projektteams zusammenarbeiten müssen und habe selbstverständlich an Statusbesprechungen zum jeweiligen Projekt teilgenommen. Dies folge jedoch unmittelbar aus dem Auftragsinhalt, wonach er notwendigerweise mit dem Projektmitarbeitern zusammenarbeiten musste. Die Zusammenarbeit sei jedoch jederzeit auf die von dem Beigeladenen zu 1.) zu erbringenden Leistung beschränkt gewesen und konkretisiere damit allein die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1.) aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag. Es sei auch nicht richtig, dass keine völlige Weisungsfreiheit bestanden habe. Das Sozialgericht berücksichtige nicht ausreichend, dass der Beigeladene zu 1.) bei der inhaltlichen Leistungserbringung keinen Weisungen durch die Klägerin unterworfen gewesen sei. Durch die Leistungsbeschreibung der Einzelaufträge sei hinreichend bestimmt gewesen, worin die zu erbringende Leistung bestanden habe. Er habe dies ohne jegliche Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter erbringen können. Eine Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter der Klägerin sei nur im Rahmen der Projektbesprechungen erfolgt. Bei sonstigen internen Besprechungen bei der Klägerin, an denen die abhängig Beschäftigten teilzunehmen hatten, wie Dienstbesprechungen, Schulungen usw. sei eine Teilnahme des Beigeladenen zu 1.) weder vorgeschrieben noch erwünscht gewesen. Das Sozialgericht habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass es dem Beigeladenen zu 1.) möglich gewesen wäre, für seine Tätigkeit eigene Mitarbeiter einzusetzen. Er habe nicht zwingend selbst tätig werden müssen. Die eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen Erfüllungsgehilfen zu bedienen, spreche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1.) von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne nicht auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. In seiner Entscheidung ziehe das Sozialgericht überdies zu Unrecht die Vereinbarung über eines vom Projektleiter zu unterzeichnenden Leistungsnachweises als Merkmal heran, das auf das Vorliegen einer Beschäftigung hindeute. Das Führen und die erforderliche Gegenzeichnung von Leistungsnachweisen sprächen in keiner Weise für eine abhängige Beschäftigung. Die Abrechnung nach geleisteten Stunden könne ebenso im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erfolgen. Allein die Tatsache, dass die Vertragsparteien sich auf einen bestimmten Nachweis der Leistungserbringung einigten, könne nicht zu einer abhängigen Beschäftigung führen. Der Beigeladene zu 1.) habe auch eigenes Unternehmerrisiko, welches er mit dem Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Es habe sich dabei nicht um eine Privathaftpflichtversicherung gehandelt. Der Beigeladene zu 1.) habe darüber hinaus selbständig Verwaltungsaufgaben ausgeführt und Akquise betrieben. Aus dem Einzelauftrag für die Zeit vom 22. April 2013 bis 30. Juni 2013 (Einzelauftrag für Subunternehmer) ergebe sich außerdem, dass Reisekosten und Spesen vom Auftraggeber nicht übernommen würden. Sämtliche Kosten seien daher von dem Beigeladenen selbst zu tragen gewesen. Das unternehmerische Risiko und die unternehmerische Tätigkeit zeige sich auch darin, dass der Beigeladene zu 1.) vor, während und nach der Tätigkeit bei der Klägerin mit der Akquise weiterer eigener Projekte beschäftigt gewesen sei. Er sei am Markt über Businnesnetzwerke wie Linkedln und Xing aufgetreten und habe darüber hinaus in diverse kostenpflichtige Einträge in Portalen zur Projektvermittlung investiert. Vor dem Hintergrund der diversen, für eine nicht abhängige, sondern vielmehr selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände, hätte das Sozialgericht ebenfalls berücksichtigen müssen, dass der Beigeladene zu 1.) als Selbständiger keinen Anspruch auf Honorar im Krankheitsfall oder bei Urlaub hatte und zudem seinen steuerrechtlichen Pflichten selbst nachgekommen sei. Auch der Wille der Vertragsparteien sei schließlich als Merkmal im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Man habe eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. August 2016 sowie den Bescheid vom 14. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2014 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1.) während seiner Tätigkeit für die Klägerin als Consultant (Berater und Softwareentwickler) in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und demzufolge nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren aufgeführten Argumente rechtfertigten keine andere Einschätzung. Während seiner Tätigkeit für die Klägerin sei der Beigeladene zu 1.) abhängig beschäftigt gewesen. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1.) war im streitgegenständlichen Zeitraum versicherungspflichtig infolge abhängiger Beschäftigung bei der Klägerin.
Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV wird Beschäftigung als die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert. Beschäftigung im Sinne der Bestimmungen meint in erster Linie die Abgrenzung zu einer selbstständigen Tätigkeit. Dabei geht das Gesetz jeweils von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus (vgl. Seewald in Kassler, Kommentar, Band I, Stand September 2013, § 4 SGB IV, Rn. 2, 5 ff.; § 7a Rn. 11; Segebrecht, Juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7 Rn. 23 ff.; Pietrek, Juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7a Rn. 28 ff.).
Das Gesetz bedient sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht des tatbestandlich scharf konturierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen werden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben. Den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis setzt das Gesetz stillschweigend voraus; es übernimmt ihn so, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit realtypisch, d. h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfindet. Es ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnende Merkmale (Indizien) vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sind jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht den Typus des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers als den definiert, der von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist; das bedeutet die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung (vgl. u. a. BSG SozR 3-4100 § 141 b Nr. 17). Demgegenüber wird die selbstständige Tätigkeit durch das Unternehmerrisiko und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG a. a. O.). Der Beigeladene zu 1.) war im streitigen Zeitraum bei der Klägerin nicht selbständig tätig. Zur Begründung im Einzelnen wird nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe der Vorinstanz Bezug genommen. Dort sind umfassend, überzeugend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelfallbezogen die Kriterien für abhängige Beschäftigung/Selbständigkeit herausgearbeitet worden und im Wege der Bewertung und Abwägung ist zutreffend der Schluss gezogen worden, dass die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages im Berufungsverfahren wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Es kann nicht unwidersprochen bleiben, dass der Beigeladene zu 1.) sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung nach Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum (und nur darauf kommt es an) auch tatsächlich anderer Personen zur Vertragserfüllung hätte bedienen dürfen. Durch die Möglichkeit des Einsatzes von anderen Personen gewinnt der Dienstverpflichtete grundsätzlich die Möglichkeit, über den Umfang seiner Leistungszeit frei zu entscheiden. Im Einzelauftrag für Subunternehmer ist für die einzelnen streitgegenständlichen Zeiträume jedoch eine andere Abrede getroffen worden. Dort heißt es "verpflichtet sich der Auftragnehmer exclusiv und Vollzeit". Danach hat sich der Beigeladene zu 1.) wirksam verpflichtet, die versprochene Dienstleistung selbst, in Vollzeit und nur für die Klägerin zu erbringen. Dies entspricht der Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur persönlichen Leistungserbringung im vereinbarten zeitlichen Umfang unter gleichzeitiger Umgehung der Arbeitnehmerrechte (kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch, keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Teil keine Übernahme von Spesen etc.). Dies macht aus einer rechtlich als abhängige Beschäftigung zu qualifizierende Tätigkeit durch Nichtbeachtung der damit gesetzlich verbundenen Konsequenzen noch keine selbständige Tätigkeit. Gleichzeitig bedeutet die Vereinbarung aber auch, dass der Beigeladene zu 1.) nicht für andere Firmen tätig werden darf (exclusiv), was im Rahmen des wirtschaftlichen Risikos die Möglichkeiten der Einkommensvermehrung drastisch beschneidet und mit "Unternehmertum" nicht in Einklang zu bringen ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Klägerin vorträgt, der Beigeladene zu 1.) habe seine Leistung nicht in weisungsgebundener, fremdbestimmter Art erbracht. Das Beschäftigungsverhältnis ist - wie schon das Sozialgericht dargelegt hat - dadurch geprägt, dass jemand im Dienste eines Anderen eine Leistung in weisungsgebundener, fremdbestimmter Art sowie in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Die (vertraglich geschuldete) Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu leisten. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Dem steht entgegen, wenn jemand im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. zu vorausgehenden und nachfolgenden Grundsätzen Urteil BSG vom 18. November 2015, Az.: B 12 KR 16/13 R). Für Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden können, gilt der Grundsatz, dass bei untergeordneten, einfachen Arbeiten eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen ist als bei gehobenen Tätigkeiten. Beschäftigungen, die wenige Weisungen erfordern, verlieren ihre Qualifikation als Arbeitsverhältnis nicht dadurch, dass die Weisungen bereits in den Vertrag aufgenommen werden. Art und Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) sprechen für eine Eingliederung in die konkrete betriebliche Organisation der Klägerin und damit für eine abhängige Beschäftigung. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Beigeladene zu 1.) an allen Terminen teilgenommen hat, die für die "offiziell abhängig Beschäftigten" gedacht waren. Dass dem nicht so war, ist naturgemäß dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin jedenfalls nicht von einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1.) ausgegangen ist. Entscheidend für die abhängige Beschäftigung ist, dass durch die Leistungsbeschreibung der Einzelaufträge bestimmt wurde, worin die zu erbringende Leistung zu bestehen hat. Die Erbringung konnte - so die Klägerin - zwar ohne jegliche Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter erfolgen. Selbstverständlich ist - so wurde es auch von der Klägerin vorgetragen - eine regelmäßige Abstimmung mit dem Projektteam erforderlich. Auch eine Rücksprache mit dem jeweiligen Projektleiter der Klägerin ist im Rahmen der Projektbesprechungen erfolgt. Wenn die Klägerin vorträgt, dass abgesehen von diesen Abstimmungszeiten keine Kernarbeitszeiten vorgeschrieben sind, ändert dies nichts daran, dass der Beigeladene zu 1.) nicht selbständig tätig war. Das Fehlen von Kernarbeitszeiten ist kein zuverlässiges Abgrenzungskriterium. Ob Kernarbeitszeiten vorgegeben werden, ist zum einen der Art der Tätigkeit geschuldet und zum anderen in der modernen Arbeitswelt mit flexiblen Arbeitszeitmodellen (bis hin zum öffentlichen Dienst) der jeweiligen Handhabung der Arbeitgeber geschuldet, ohne damit jedoch Einfluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters nehmen zu wollen oder zu können. Der Beigeladene zu 1.) ist nach geleisteten Arbeitsstunden und -tagen bezahlt worden und nicht wegen Erfüllung des Auftrages, was ebenfalls für einen Arbeitsvertrag spricht. Er trägt außer dem Verlust des "Auftrages" letztlich kein wirtschaftliches Risiko. Er muss keine anderen Mittel als seine eigene Arbeitskraft vorhalten, die er der Klägerin - exclusiv und Vollzeit regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang - zur Verfügung stellt. Zum wirtschaftlichen Risiko gehört auf der Haben-Seite auch die Möglichkeit, durch Einsatz von Mitteln mit dem Risiko des Verlusts den Gewinn zu steigern. Dies ist dem Beigeladenen zu 1.) im Rahmen des konkreten Tätigkeitsfeldes aber nicht möglich. Er kann sein Auftrags-volumen - trotz Akquise - nicht steigern, weil die Ausführung letztlich immer an seine eigene Person geknüpft ist und dies exclusiv für die Klägerin Das wirtschaftliche Risiko des Beigeladenen zu 1.) besteht im Ergebnis - wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat - nur in dem Verlust des "Auftrages", was ihn letztlich auch nicht vom Arbeitnehmer unterscheidet, der seine Arbeit verliert. Ein weiteres Risiko, allein und ohne Beteiligung eines Arbeitgebers Vorsorge treffen zu müssen, fließt in die Bewertung naturgemäß nicht ein, sondern wäre nur die Folge, wenn die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1.) versicherungsrechtlich Bestand hätten. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1.) von der vertraglich vereinbarten "Exclusivität in Vollzeit" abgewichen sei. Der Beigeladene zu 1.) hat sich zu keinem Zeitpunkt bei der Erfüllung seiner vertraglich bestimmten Aufgaben des Einsatzes anderer Personen (seiner Sphäre) bedient. An der Gesamteinschätzung ändert auch nichts der Wille der Vertragsparteien, keine abhän-gige Beschäftigung begründen zu wollen. Die gesetzlichen Regelungen greifen unabhängig vom Willen des Betroffenen ein. Insofern hat das Gesetz gerade auch Schutzfunktion. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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