Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KR 1204/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 245/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht der Sache nach die Übernahme der Kosten für die Ausbildung eines Hundes zum Behindertenbegleithund (Assistenzhund).
Die 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer angeborenen Spastik und ist seit dem 12. Lebensjahr auf den Rollstuhl angewiesen. Seit längerem verfügt sie über einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl. Am 20. April 2012 beantragte sie per E-Mail einen Zuschuss für einen Behindertenbegleithund. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. April 2012, nach Auffassung der Spitzenverbände könne prinzipiell jeder Haushund ein Begleithund sein oder werden. Es handele sich um ein Haustier, dessen Kosten außerhalb des Regelungsbereiches des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) liege. Ein Begleithund sei einem Blindenführhund nicht gleichzustellen. Sie lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2012 einen Antrag auf Kostenübernahme eines Behindertenbegleithundes unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben ab.
Die Klägerin erhob hiergegen am 6. Juli 2012 Widerspruch. Die beabsichtigte Ausbildung unterscheide sich von einer Begleithundeprüfung für "normale" Haushunde. Ziel der Ausbildung sei es, dass ihr Hund ihre Behinderung im Alltag ausgleichen könne. Nach der Ausbildung werde er in der Lage sein, Einkäufe zu tragen, beim An- und Auskleiden zu helfen und Schalter zu betätigen. Ein Behindertenbegleithund stelle in ihrem Fall ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dar, weil er die eingeschränkte Mobilität zum Teil ausgleiche. Aufgrund der Ausmaße ihres Elektrorollstuhles sei die Klägerin teilweise nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe Türen zu öffnen. Manche Schalter seien so ungünstig angebracht, dass sie diese nicht erreiche. Falle ihr ein Gegenstand herunter oder rolle unter eine Kante, könne sie diesen vom Rollstuhl aus häufig nicht mehr erreichen. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenschmerzen sei es ihr teilweise nicht einmal mehr möglich, ihre Waschmaschine zu befüllen. Führten Treppen in ein Ladengeschäft, könne sie dies nicht betreten. Ein Behindertenbegleithund könne diese Tätigkeiten für sie erledigen und ihr somit zu einem selbstbestimmten und eigenständigen Leben verhelfen. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe sei für sie psychisch sehr belastend. Sie isoliere sich zunehmend von der Umwelt, um Situation zu vermeiden, in denen sie auf fremde Hilfe angewiesen sei. Sie reichte ferner ein Attest ihres Hausarztes F vom 6. August 2012 ein, wonach ein Behindertenbegleithund eine große Hilfe für sie sein könne.
Die Hundetrainerin Berstellte unter dem Datum Mai 2012 einen Kostenvoranschlag für die Ausbildung eines Assistenzhundes (E, schwarzer Labrador, geb. 10/2011). Auf der Basis dieses Kostenvoranschlages über 11.025 EUR wurde die Trainerin beauftragt. Mit Rechnung vom 7. April 2013 berechnete sie der Klägerin diesen Betrag.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 zurück. Einem Hund komme zum einen im Allgemeinen keine Hilfsmitteleigenschaft zu. Zum anderen werde die Leistungspflicht der Kasse durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) begrenzt.
Gegen den ihr am 5. Juni 2013 zugestellten Bescheid richtet die sich am 4. Juli 2013 zunächst beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Zu deren Begründung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Am 27. Juni 2013 haben Frau Bund die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin ihre Ansprüche unter anderem gegenüber der Beklagten sicherheitshalber abgetreten hat. Der Hausarzt der Klägerin hat am 27. Februar 2014 einen "Behindertenbegleithund zum Apportieren/Assistieren" verordnet.
Die Klägerin hat berichtet, dass ihre Hündin E nach dem Aufenthalt bei der Trainerin ein gutes Grundgehorsam gehabt und ihre fachgerecht alle heruntergefallenen Gegenstände nach Aufforderung in der Wohnung apportiert habe. Auch habe sie sie losschicken können, um Hilfe zu holen, insbesondere im Winter. Sie habe Ampel- und Fahrstuhlknöpfe drücken können. Leider habe Emily jedoch auch unerwünschte Verhaltensweisen gezeigt. Sie habe einen ausgeprägten Jagdtrieb, insbesondere bei Katzen und Eichhörnchen. Sie habe sich in der Großstadt nicht wohlgefühlt und vor manchen Männern Angst gehabt. So sei es ihr – der Klägerin – trotz großer Anstrengung nicht gelungen, ausreichend Sponsoren für die Finanzierung der Ausbildung zu gewinnen. Sie habe Emily schweren Herzen für 500,00 Euro verkaufen müssen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin beantrage bei verständiger Würdigung nach dem Verkauf der Hündin noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 zu verurteilen, sie von der der Hundetrainerin Edith Blechschmidt gegenüber für die im Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 durchgeführte Ausbildung ihrer Hündin zum Behindertenbegleithund bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 10.525,00 Euro freizustellen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Behindertenbegleithund grundsätzlich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V handele. Zu den Hilfsmitteln zählten alle sächlichen medizinischen Leistungen. Ein Hund stelle als Tier zwar keine Sache dar, allerdings sei nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar. Allerdings liege die Annahme eines Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens nahe, der vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Die Ausbildungsinhalte überstiegen nicht die Anforderung, die regelmäßig an einen gut ausgebildeten Hund gestellt würden, der eine nicht behinderte Person begleite und ihre assistiere. Die Versorgung der Klägerin mit einem Behindertenbegleithund diene jedenfalls nicht einem der Versorgungsziele des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Alleine in Betracht komme das Ziel des Behinderungsausgleiches. Ein Behindertenbegleithund diene anders als die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Blindenführhunde, die nach der Rechtsprechung einem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich dienten, nur beim mittelbaren Behinderungsausgleich. Die Hündin habe die Klägerin vor allem in die Lage versetzen sollen, Gegenstände zu apportieren, Türen zu öffnen, Knöpfe zu drücken und ähnliches. Außerdem habe sich die Klägerin von der Gesellschaft erhofft, den Auswirkungen eines behinderungsbedingten isolierten Lebens vorbeugen zu können. Damit habe die Hündin schon nach eigenem Vortrag nicht der Herstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion als dem zielgerichteten Ausgleich eines bestimmten Funktionsdefizites dienen solle. Vielmehr sei es um den Ausgleich der Auswirkungen der Behinderung der Klägerin im Alltag gegangen. Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel des mittelbaren Behinderungsausgleiches bestehe, wenn die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern insgesamt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens beträfen Der Begleithund helfe in einzelnen Teilbereichen. Auch eine Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Lichte des Art. 20b UN-Behindertenrechtskonvention begründe keinen Anspruch. Der Behindertenbegleithund solle nicht einer größeren Mobilität dienen, denn der Begriff der persönlichen Mobilität umfasse die Entwicklung, Produktion sowie den Betrieb von Instrumenten, welche die individuelle Möglichkeit der (Fort-) Bewegung bezweckten. Dahingestellt könne bleiben, ob die Klägerin den Beschaffungsweg eingehalten habe. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Grund anderer Anspruchsgrundlage zu insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 5 Nr. 2, §§ 5 Nr. 4, 55, 58 SGB IX. Ein Behindertenbegleithund könne zwar grundsätzlich als Leistung zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht kommen (Bezugnahme auf BT-Drucksache 14/5800 Seite 29), so dass insbesondere Ansprüche nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) denkbar seien. Die Leistungen müssten jedoch erforderlich und geeignet sein. Erforderlichkeit der Hilfe erfordere eine Wertung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungsintensität unter Berücksichtigung des Kostenaufwands. Je größer die Beeinträchtigungsintensität und je geringer die Kosten umso erforderlicher sei die Hilfe und umgekehrt. Dabei sei das Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen, den Schutz vor sozialer Ausgrenzung, zu berücksichtigen. Die Sorge der Klägerin in eine behinderungsbedingte Isolation zu geraten, weil sie nicht regelmäßig auf die Hilfe fremder Personen angewiesen sein möchte sei aber nicht mit der Sorge vor sozialer Ausgrenzung durch andere gleichzusetzen. Auch sei die Klägerin in der Vergangenheit nicht zwingend auf einen Assistenzhund angewiesen gewesen, um Verkehrsmittel zu benutzen, anderen Verrichtungen in der Gemeinschaft nachzugehen oder ansonsten an der Gesellschaft teilzuhaben. Die behinderungsbedingte Beeinträchtigungsintensität, die durch einen Begleithund abgemildert werden könnte, sei insoweit allenfalls leicht ausgeprägt. Dem stünden Kosten von mehr als 10.000,00 Euro gegenüber. Die Erforderlichkeit der begehrten Hilfe sei aufgrund des hohen Kostenaufwands bei gering ausgeprägtem gesellschaftlichem Teilnahme-Mehrwert in einer gewerteten Gesamtschau als nicht gegeben anzusehen.
Gegen dieses am 16. Mai 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. Mai 2017. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie auf Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsen zur Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen verwiesen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2017 und den Bescheid vom 7. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der der Hundetrainerin E B gegenüber für die im Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 durchgeführte Ausbildung ihrer Hündin zum Behindertenbegleithund bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 10.525,00 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beide Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Der zulässigen Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. So teilt der Senat die Auffassung des SG, dass die "Sicherungsabtretung" als sogenannte stille Sicherungszession auszulegen ist, bei der nach dem Parteiwillen die Klägerin die abgetretenen Rechte weiter geltend machen und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auch einklagen konnte.
Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V liegen nicht vor. Nach § 13 Abs. 3 SGB V sind Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V).§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V scheidet hier von vornherein aus. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V liegen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 nicht eine Leistung zu Unrecht abgelehnt. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V geht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Nur wenn die selbstbeschaffte Behandlung zu denjenigen Leistungen gehört, welche von den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen gewesen wären, kann ein Kostenerstattungsanspruch bestehen (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 27. März 2007 – B 1 KR 17/06 R - juris-Rdnr. 12). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB V die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln. Als Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind die Gegenstände anzusehen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen, soweit sie nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass hier nur ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht käme. Eine andere Rechtslage ergibt auch nicht unter Berücksichtigung des Artikel 25 Satz 3 Nr. b der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention). Danach bieten die Vertragsstaaten Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, ( ), sowie Leistungen, durch die ( ) weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen. Diese Regelung bedarf einer Ausführungsgesetzgebung und ist nicht non-self-executing (BSG, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 1 KR 20/16 R – Rdnr. 2 mit Bezug auf Urteil vom 6. März 2012 -B 1 KR 10/11– Rdnr. 16 ff., Urteil vom 2. September 2014 – B 1 KR 12/13 R – juris-Rdnr. 22).
Ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich sind als mittelbarer Behinderungsausgleich die Leistungspflichten der Krankenkassen beschränkter als beim unmittelbaren Ausgleich. Die Krankenkassen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht dann nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, Rdnr. 32) mit Bezugnahme auf BSGE 93, 176, 180, BSGE 91, 60, 63; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14). Es war hier nicht beabsichtigt, ein Grundbedürfnis zu Gänze zu erschließen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sollte der Assistenzhund nur einzelne Tätigkeiten erleichtern.
Die Kosten für die Ausbildung der konkreten Hündin der Klägerin sind darüber hinaus jedenfalls zu teuer gewesen. Der geltend gemachte Freistellungsbetrag hat sich nämlich als vergeblich herausgestellt, weil eine weitere Ausbildung der Hündin angesichts deren Jagdtriebes und Ängstlichkeit notwendig gewesen wäre. Ganz allgemein ist nämlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 S 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a. a. O. Rdnr. 34 mit weiteren Nachweisen).
Weil die Klägerin ihre Hündin im Alter von ca. neun Monaten ohne bereits fertige Ausbildung (einschließlich zum Beispiel abtrainiertem Jagdtrieb) gekauft hat ist zudem der Beklagten zuzustimmen, dass es sich bei Ejedenfalls deshalb um ein normales Haustier entsprechend einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gehandelt hat.
Im Übrigen wird zur Begründung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf das angegriffene Urteil des SG verwiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit steht der Sache nach die Übernahme der Kosten für die Ausbildung eines Hundes zum Behindertenbegleithund (Assistenzhund).
Die 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an einer angeborenen Spastik und ist seit dem 12. Lebensjahr auf den Rollstuhl angewiesen. Seit längerem verfügt sie über einen elektrisch angetriebenen Rollstuhl. Am 20. April 2012 beantragte sie per E-Mail einen Zuschuss für einen Behindertenbegleithund. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. April 2012, nach Auffassung der Spitzenverbände könne prinzipiell jeder Haushund ein Begleithund sein oder werden. Es handele sich um ein Haustier, dessen Kosten außerhalb des Regelungsbereiches des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) liege. Ein Begleithund sei einem Blindenführhund nicht gleichzustellen. Sie lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2012 einen Antrag auf Kostenübernahme eines Behindertenbegleithundes unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben ab.
Die Klägerin erhob hiergegen am 6. Juli 2012 Widerspruch. Die beabsichtigte Ausbildung unterscheide sich von einer Begleithundeprüfung für "normale" Haushunde. Ziel der Ausbildung sei es, dass ihr Hund ihre Behinderung im Alltag ausgleichen könne. Nach der Ausbildung werde er in der Lage sein, Einkäufe zu tragen, beim An- und Auskleiden zu helfen und Schalter zu betätigen. Ein Behindertenbegleithund stelle in ihrem Fall ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dar, weil er die eingeschränkte Mobilität zum Teil ausgleiche. Aufgrund der Ausmaße ihres Elektrorollstuhles sei die Klägerin teilweise nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe Türen zu öffnen. Manche Schalter seien so ungünstig angebracht, dass sie diese nicht erreiche. Falle ihr ein Gegenstand herunter oder rolle unter eine Kante, könne sie diesen vom Rollstuhl aus häufig nicht mehr erreichen. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenschmerzen sei es ihr teilweise nicht einmal mehr möglich, ihre Waschmaschine zu befüllen. Führten Treppen in ein Ladengeschäft, könne sie dies nicht betreten. Ein Behindertenbegleithund könne diese Tätigkeiten für sie erledigen und ihr somit zu einem selbstbestimmten und eigenständigen Leben verhelfen. Die Inanspruchnahme fremder Hilfe sei für sie psychisch sehr belastend. Sie isoliere sich zunehmend von der Umwelt, um Situation zu vermeiden, in denen sie auf fremde Hilfe angewiesen sei. Sie reichte ferner ein Attest ihres Hausarztes F vom 6. August 2012 ein, wonach ein Behindertenbegleithund eine große Hilfe für sie sein könne.
Die Hundetrainerin Berstellte unter dem Datum Mai 2012 einen Kostenvoranschlag für die Ausbildung eines Assistenzhundes (E, schwarzer Labrador, geb. 10/2011). Auf der Basis dieses Kostenvoranschlages über 11.025 EUR wurde die Trainerin beauftragt. Mit Rechnung vom 7. April 2013 berechnete sie der Klägerin diesen Betrag.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 zurück. Einem Hund komme zum einen im Allgemeinen keine Hilfsmitteleigenschaft zu. Zum anderen werde die Leistungspflicht der Kasse durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) begrenzt.
Gegen den ihr am 5. Juni 2013 zugestellten Bescheid richtet die sich am 4. Juli 2013 zunächst beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Zu deren Begründung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Am 27. Juni 2013 haben Frau Bund die Klägerin einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin ihre Ansprüche unter anderem gegenüber der Beklagten sicherheitshalber abgetreten hat. Der Hausarzt der Klägerin hat am 27. Februar 2014 einen "Behindertenbegleithund zum Apportieren/Assistieren" verordnet.
Die Klägerin hat berichtet, dass ihre Hündin E nach dem Aufenthalt bei der Trainerin ein gutes Grundgehorsam gehabt und ihre fachgerecht alle heruntergefallenen Gegenstände nach Aufforderung in der Wohnung apportiert habe. Auch habe sie sie losschicken können, um Hilfe zu holen, insbesondere im Winter. Sie habe Ampel- und Fahrstuhlknöpfe drücken können. Leider habe Emily jedoch auch unerwünschte Verhaltensweisen gezeigt. Sie habe einen ausgeprägten Jagdtrieb, insbesondere bei Katzen und Eichhörnchen. Sie habe sich in der Großstadt nicht wohlgefühlt und vor manchen Männern Angst gehabt. So sei es ihr – der Klägerin – trotz großer Anstrengung nicht gelungen, ausreichend Sponsoren für die Finanzierung der Ausbildung zu gewinnen. Sie habe Emily schweren Herzen für 500,00 Euro verkaufen müssen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin beantrage bei verständiger Würdigung nach dem Verkauf der Hündin noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 zu verurteilen, sie von der der Hundetrainerin Edith Blechschmidt gegenüber für die im Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 durchgeführte Ausbildung ihrer Hündin zum Behindertenbegleithund bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 10.525,00 Euro freizustellen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Behindertenbegleithund grundsätzlich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V handele. Zu den Hilfsmitteln zählten alle sächlichen medizinischen Leistungen. Ein Hund stelle als Tier zwar keine Sache dar, allerdings sei nach § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar. Allerdings liege die Annahme eines Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens nahe, der vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Die Ausbildungsinhalte überstiegen nicht die Anforderung, die regelmäßig an einen gut ausgebildeten Hund gestellt würden, der eine nicht behinderte Person begleite und ihre assistiere. Die Versorgung der Klägerin mit einem Behindertenbegleithund diene jedenfalls nicht einem der Versorgungsziele des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Alleine in Betracht komme das Ziel des Behinderungsausgleiches. Ein Behindertenbegleithund diene anders als die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Blindenführhunde, die nach der Rechtsprechung einem sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich dienten, nur beim mittelbaren Behinderungsausgleich. Die Hündin habe die Klägerin vor allem in die Lage versetzen sollen, Gegenstände zu apportieren, Türen zu öffnen, Knöpfe zu drücken und ähnliches. Außerdem habe sich die Klägerin von der Gesellschaft erhofft, den Auswirkungen eines behinderungsbedingten isolierten Lebens vorbeugen zu können. Damit habe die Hündin schon nach eigenem Vortrag nicht der Herstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion als dem zielgerichteten Ausgleich eines bestimmten Funktionsdefizites dienen solle. Vielmehr sei es um den Ausgleich der Auswirkungen der Behinderung der Klägerin im Alltag gegangen. Ein Anspruch auf ein Hilfsmittel des mittelbaren Behinderungsausgleiches bestehe, wenn die Auswirkungen der Behinderungen durch das Hilfsmittel nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern insgesamt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens beträfen Der Begleithund helfe in einzelnen Teilbereichen. Auch eine Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Lichte des Art. 20b UN-Behindertenrechtskonvention begründe keinen Anspruch. Der Behindertenbegleithund solle nicht einer größeren Mobilität dienen, denn der Begriff der persönlichen Mobilität umfasse die Entwicklung, Produktion sowie den Betrieb von Instrumenten, welche die individuelle Möglichkeit der (Fort-) Bewegung bezweckten. Dahingestellt könne bleiben, ob die Klägerin den Beschaffungsweg eingehalten habe. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Grund anderer Anspruchsgrundlage zu insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 5 Nr. 2, §§ 5 Nr. 4, 55, 58 SGB IX. Ein Behindertenbegleithund könne zwar grundsätzlich als Leistung zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht kommen (Bezugnahme auf BT-Drucksache 14/5800 Seite 29), so dass insbesondere Ansprüche nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) denkbar seien. Die Leistungen müssten jedoch erforderlich und geeignet sein. Erforderlichkeit der Hilfe erfordere eine Wertung der behinderungsbedingten Beeinträchtigungsintensität unter Berücksichtigung des Kostenaufwands. Je größer die Beeinträchtigungsintensität und je geringer die Kosten umso erforderlicher sei die Hilfe und umgekehrt. Dabei sei das Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen, den Schutz vor sozialer Ausgrenzung, zu berücksichtigen. Die Sorge der Klägerin in eine behinderungsbedingte Isolation zu geraten, weil sie nicht regelmäßig auf die Hilfe fremder Personen angewiesen sein möchte sei aber nicht mit der Sorge vor sozialer Ausgrenzung durch andere gleichzusetzen. Auch sei die Klägerin in der Vergangenheit nicht zwingend auf einen Assistenzhund angewiesen gewesen, um Verkehrsmittel zu benutzen, anderen Verrichtungen in der Gemeinschaft nachzugehen oder ansonsten an der Gesellschaft teilzuhaben. Die behinderungsbedingte Beeinträchtigungsintensität, die durch einen Begleithund abgemildert werden könnte, sei insoweit allenfalls leicht ausgeprägt. Dem stünden Kosten von mehr als 10.000,00 Euro gegenüber. Die Erforderlichkeit der begehrten Hilfe sei aufgrund des hohen Kostenaufwands bei gering ausgeprägtem gesellschaftlichem Teilnahme-Mehrwert in einer gewerteten Gesamtschau als nicht gegeben anzusehen.
Gegen dieses am 16. Mai 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 6. Mai 2017. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie auf Gesetzesinitiative des Landes Niedersachsen zur Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen verwiesen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2017 und den Bescheid vom 7. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der der Hundetrainerin E B gegenüber für die im Zeitraum Juli 2012 bis März 2013 durchgeführte Ausbildung ihrer Hündin zum Behindertenbegleithund bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 10.525,00 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beide Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Der zulässigen Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. So teilt der Senat die Auffassung des SG, dass die "Sicherungsabtretung" als sogenannte stille Sicherungszession auszulegen ist, bei der nach dem Parteiwillen die Klägerin die abgetretenen Rechte weiter geltend machen und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auch einklagen konnte.
Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V liegen nicht vor. Nach § 13 Abs. 3 SGB V sind Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hatte (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V).§ 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V scheidet hier von vornherein aus. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V liegen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 nicht eine Leistung zu Unrecht abgelehnt. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 SGB V geht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Nur wenn die selbstbeschaffte Behandlung zu denjenigen Leistungen gehört, welche von den Krankenkassen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen gewesen wären, kann ein Kostenerstattungsanspruch bestehen (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 27. März 2007 – B 1 KR 17/06 R - juris-Rdnr. 12). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SGB V die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln. Als Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind die Gegenstände anzusehen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen, soweit sie nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass hier nur ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht käme. Eine andere Rechtslage ergibt auch nicht unter Berücksichtigung des Artikel 25 Satz 3 Nr. b der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention). Danach bieten die Vertragsstaaten Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, ( ), sowie Leistungen, durch die ( ) weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen. Diese Regelung bedarf einer Ausführungsgesetzgebung und ist nicht non-self-executing (BSG, Urteil vom 11. Juli 2017 – B 1 KR 20/16 R – Rdnr. 2 mit Bezug auf Urteil vom 6. März 2012 -B 1 KR 10/11– Rdnr. 16 ff., Urteil vom 2. September 2014 – B 1 KR 12/13 R – juris-Rdnr. 22).
Ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich sind als mittelbarer Behinderungsausgleich die Leistungspflichten der Krankenkassen beschränkter als beim unmittelbaren Ausgleich. Die Krankenkassen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht dann nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, Rdnr. 32) mit Bezugnahme auf BSGE 93, 176, 180, BSGE 91, 60, 63; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14). Es war hier nicht beabsichtigt, ein Grundbedürfnis zu Gänze zu erschließen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sollte der Assistenzhund nur einzelne Tätigkeiten erleichtern.
Die Kosten für die Ausbildung der konkreten Hündin der Klägerin sind darüber hinaus jedenfalls zu teuer gewesen. Der geltend gemachte Freistellungsbetrag hat sich nämlich als vergeblich herausgestellt, weil eine weitere Ausbildung der Hündin angesichts deren Jagdtriebes und Ängstlichkeit notwendig gewesen wäre. Ganz allgemein ist nämlich ein ansonsten bestehender Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 S 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a. a. O. Rdnr. 34 mit weiteren Nachweisen).
Weil die Klägerin ihre Hündin im Alter von ca. neun Monaten ohne bereits fertige Ausbildung (einschließlich zum Beispiel abtrainiertem Jagdtrieb) gekauft hat ist zudem der Beklagten zuzustimmen, dass es sich bei Ejedenfalls deshalb um ein normales Haustier entsprechend einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gehandelt hat.
Im Übrigen wird zur Begründung zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf das angegriffene Urteil des SG verwiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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