Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 13 AS 90/12 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 397/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. Mai 2012 (S 13 AS 90/12 ER) wird als unzulässig verworfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1957 geborene Antragsteller bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem zahllose Gerichtsverfahren gegen den Antragsgegner. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im Jahre 2015 insgesamt 277 neue Verfahren.
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Sozialgericht einen Antrag des Antragstellers auf 1. Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Hinblick auf die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten im Zeitraum 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 und im Zeitraum 13. Mai 2012 bis 13. Juni 2012, 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den die Genehmigung der Ortsabwesenheit im Zeitraum 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2012 und 3. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht abgelehnt.
Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich des ersten Antrags werde offen gelassen, ob überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil es für die beantragten Ortsabwesenheitszeiten von jeweils mehr als drei Wochen keine Rechtsgrundlage gebe. Hinsichtlich des zweiten Antrags fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz. Der dritte Antrag falle nicht in die Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgemäß Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht erhoben und seine erstinstanzlich vorgetragenen Begehren wiederholt. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakten. Hinsichtlich des zur Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholten Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 und der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Antragsteller wird insbesondere auch auf den Inhalt der Gerichtsakte L 6 AS 397/12 B ER Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Obwohl der Antragsteller prozessunfähig ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Bestellung eines besonderen Vertreters, weil das Rechtsschutzbegehren offensichtlich haltlos ist.
Wie sich aus § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt, ist ein Beteiligter prozessunfähig, soweit er sich nicht durch Verträge verpflichten kann. Dies ist unter anderem der Fall bei Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, weil sie sich im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden und deshalb nicht in der Lage sind, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2).
Ausgehend von diesem Maßstab hält der Senat an der Auffassung fest, dass der Antragsteller zumindest seit April 2009 andauernd prozessunfähig ist.
Nach dem im Verfahren L 6 AS 397/12 B ER vom erkennenden Senat eingeholten und auch im vorliegenden Rechtsstreit zu verwertenden Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 leidet der Antragsteller jedenfalls seit April 2009 unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) vom Subtypus Verfolgungswahn. Aufgrund dessen ist er nicht mehr in der Lage, hinsichtlich solcher Handlungen, welche die Führung von Prozessen betreffen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Prozessunfähigkeit des Antragstellers sind nach wie vor einleuchtend und überzeugend. Zwar ist das Gutachten vom 27. Juni 2013 nach Aktenlage und ohne Untersuchung des Antragstellers erstellt worden, weil der Antragsteller zu dem vom Gutachter bestimmten Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Der Sachverständige verfügt andererseits aber nicht nur über die allgemein zur Beurteilung der von Seiten seines neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets maßgeblichen Aspekte erforderliche akademische Ausbildung, sondern darüber hinaus auch über eine langjährige Erfahrung in der Anfertigung von Sozialgerichtsgutachten. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge kommt bereits dem Inhalt der ihm überlassenen Akten eine derartige Aussagekraft zu, dass auf deren Grundlage bei dem Antragsteller nach sorgfältigem Abwägen des Für und Wider eine schwer ausgeprägte Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten in der Gestalt einer wahnhaften Störung vom Subtypus Verfolgungswahn als nachgewiesen angesehen werden muss, aufgrund derer er nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Handlungen (Prozesse führen) abhängig zu machen. Es handelt sich bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. um einen fachlich hoch kompetenten, kritischen und beruflich trainierten Sachverständigen mit hoher Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet, so dass der Senat keinerlei Bedenken hat, sich dessen Beurteilung zu eigen zu machen und es im Ergebnis als nachgewiesen anzusehen, dass der Kläger wegen seines Verfolgungswahns prozessunfähig ist. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte dahingehend, dass das Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2013 schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Gutachters erweckt, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch sonst erkennbar.
Bereits Umfang und der Art der Prozessführung des Antragstellers lassen vielmehr erkennen, dass er außer Stande ist, seine Entscheidungen hinsichtlich der Führung von Prozessen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Er hat in den Jahren 2009 bis 2013 beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im Jahre 2015 insgesamt 277 neue Verfahren. Er erhebt gegen Senatsentscheidungen reflexhaft Beschwerden, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und hat darüber hinaus zahlreiche Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dabei wiederholen sich die Rechtsschutzbegehren vielfach und sind oft schon aus Zeitgründen längst überholt, ohne dass der Antragsteller dies bei seiner Prozessführung berücksichtigen würde. Vielmehr häufen sich – selbst dann, wenn das Rechtsschutzziel in der Sache ersichtlich nicht (mehr) erreicht werden kann – auch Nebenanträge wie beispielsweise Akteneinsichtsgesuche oder die Rüge verweigerter Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht, selbst wenn der erstinstanzliche Akteninhalt nur aus der Antragsschrift, einer kurzen und inhaltlich nicht weiter ausgeführten Erwiderung des Antragsgegners und dem ablehnenden Beschluss besteht.
Neben der ungewöhnlichen Vielzahl der Eingaben belegen auch Inhalt und Diktion der Schreiben des Antragstellers seine Prozessunfähigkeit. Aus seinen zahllosen Schreiben wird deutlich, dass er sich nicht nur in seinen Rechten verletzt, sondern von dem Antragsgegner wie auch vom Sozialgericht und vom Hessischen Landessozialgericht verfolgt sieht. So hat er z.B. vielfach vorgetragen, ihm gegenüber werde die Unwahrheit vermittelt ("wirklich unwahrste Unwahrheit", "schwerst bzw. gravierend gelogen"), ohne dass er jemals erkennbar eine Einsicht in die gerichtlicherseits ausgeführten Sachargumente entwickeln konnte. Gerade auch die aktuellen Schreiben des Antragstellers bestätigen nochmals eindrucksvoll das Fortbestehen der vom medizinischen Sachverständigen Dr. med. C. im Gutachten vom 27. Juni 2013 festgestellten wahnhaften Störung. Diese Diagnose hat im Übrigen auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. in dem vom Sozialgericht Kassel zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholten aktuellen Sachverständigengutachten vom 29. Dezember 2014 mit eingehender und überzeugender Begründung nochmals ausdrücklich bestätigt.
Trotz der Prozessunfähigkeit des Antragstellers ist der Senat allerdings an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert.
Gemäß § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter – wie vorliegend den Antragsteller – bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen ist, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. BSG vom 15. November 2012, a.a.O., m.w.N.).
Von einer Vertreterbestellung kann ausnahmsweise allerdings jedenfalls dann abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsschutzbegehren eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurdem Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, wenn der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 3 RJ 98/54 = BSGE 5, 176; Beschluss vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1 = BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 1; Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; Beschluss vom 8. April 2014 - B 8 SO 47/13 B; Beschluss vom 25. September 2014 B 8 SO 50/14 B sowie Beschluss vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 83/14 B, jeweils m.w.N.).
Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dient nämlich keinem Selbstzweck, sondern soll lediglich sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe – wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach – die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann. Daher ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt, wenn ein Rechtsschutzbegehren diesen Erfolg von vornherein nicht haben kann, weil es sich um ein offensichtlich haltloses Begehren handelt. Ein solches, in der Sache offensichtlich haltloses Begehren ist insbesondere zu bejahen, wenn von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren, um die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs oder die Abwehr einer Rechtsverletzung zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen nochmals BSG, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 2c).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines besonderen Vertreters im vorliegenden Verfahren nicht geboten, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch noch in weiteren Fallkonstellationen in Betracht kommt, etwa weil das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 2c, der darüber hinaus eine Bestellung sogar dann als entbehrlich erachtet, wenn ein Fall der Querulanz vorliegt). Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nämlich vorliegend offensichtlich haltlos.
Mit seinem Eilantrag begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz erstens mit dem Begehren auf Genehmigung von Ortsabwesenheiten vom 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 und vom 13. Mai 2012 bis 13. Juni 2012. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz im Sinne einer Vorabgenehmigung infolge Zeitablaufs nicht mehr erstreiten kann. Sollte sich der Antragstellerin den genannten Zeitraumen tatsächlich nicht in A-Stadt aufgehalten haben und sollten sich hieraus negative Folgen im Verhältnis zum Antragsgegner ergeben haben (z.B. Leistungskürzungen), so hätte die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Reaktion des Antragsgegners gegebenenfalls zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht werden können. Für eine nachträgliche isolierte Befassung des Gerichts in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit zwei vom Antragsteller seinerzeit gewünschten Ortsabwesenheiten im Jahr 2012 fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit des Antrags.
Der zweite Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Genehmigung der Ortsabwesenheit im Zeitraum 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 durch Bescheid vom 25. April 2012 ist von vornherein nicht statthaft und nicht geeignet, den Antragsteller seinem Rechtsschutzziel näherzubringen. Nach der gesetzlichen Konzeption kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches grundsätzlich nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, mithin typischerweise im Falle der Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes – wie zum Beispiel eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides – in Betracht. Ist das Begehren dagegen auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes bzw. auf eine Leistung gerichtet, kann die Rechtsposition des Antragstellers vorläufig nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG verbessert werden. So liegt der Fall hier. Eine irgendwie geartete Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet von vornherein aus.
Schließlich ist auch der dritte Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht haltlos. Angesichts des in einer Vielzahl von Verfahren stereotyp wiederholten Antrags auf Schadensersatz, ohne dass ein schädigendes Verhalten auf Seiten des Antragsgegners konkret gerügt und ein möglicher Schaden auch nur ansatzweise geschildert worden wären, muss es bereits fraglich erscheinen, ob hier tatsächlich ein ernstgemeintes Rechtsschutzbegehren erhoben wird. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er die mit der Gewährung eines Vermittlungsgutscheins in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen am Maßstab des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und gegebenenfalls am Amtshaftungsanspruch im Eilverfahren zur Überprüfung stellen möchte, ist der Antrag im Übrigen schon bereits deshalb unzulässig, weil das entsprechende Rechtsschutzbegehren im hiesigen Verfahren von vornherein unerreichbar ist.
An einer Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der Senat aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hierfür gehindert, Art. 34 Satz 3 GG. Nachdem eine Abtrennung des Verfahrens wegen einzelner Anspruchsgrundlagen – hier also der aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG – (und damit eine partielle Verweisung) jedoch nicht möglich ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B, beide m.w.N.), bleibt es insoweit bei der Zurückweisung der Beschwerde, ohne dass die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung von Ansprüchen aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG in Rechtskraft erwachsen könnte. Im Übrigen ist am Maßstab des hier allein einschlägigen § 86b Abs. 2 SGG ein Feststellungsantrag bereits offensichtlich unstatthaft, da eine Feststellung dort nicht vorgesehen ist; zudem wäre eine im Hinblick auf die Charakteristika des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein mögliche "vorläufige Feststellung" (hier: eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach) regelmäßig nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern: So ist auch konkret ein Nachteil, der mit einer bloßen vorläufigen Feststellung beim Antragsteller verhindert werden könnte, nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter noch stellen könnte. Mithin tangiert vorliegend das Absehen von einer Vertreterbestellung den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gerade nicht. Das Rechtsschutzbegehren ist derart offensichtlich haltlos, dass die Beschwerde auch ohne Vertreterbestellung als unzulässig verworfen werden kann.
Im Hinblick auf die von dem Antragsteller beantragte Akteneinsicht ist im Übrigen festzustellen, dass diese bereits in dem ihm am 24. Januar 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 21. Januar 2015 ausdrücklich genehmigt worden ist. Die Akten des Verfahrens wurden nach Kassel zur Akteneinsicht am Sozialgericht Kassel übersandt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Der Zeitraum der streitgegenständlichen Ortsabwesenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bereits abgelaufen, so dass es sich von Anfang an um ein unzulässiges Rechtsschutzbegehren gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1957 geborene Antragsteller bezieht seit längerem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und führt seitdem zahllose Gerichtsverfahren gegen den Antragsgegner. In den Jahren 2009 bis 2013 hat er beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im Jahre 2015 insgesamt 277 neue Verfahren.
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Sozialgericht einen Antrag des Antragstellers auf 1. Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Hinblick auf die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten im Zeitraum 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 und im Zeitraum 13. Mai 2012 bis 13. Juni 2012, 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den die Genehmigung der Ortsabwesenheit im Zeitraum 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2012 und 3. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht abgelehnt.
Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich des ersten Antrags werde offen gelassen, ob überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil es für die beantragten Ortsabwesenheitszeiten von jeweils mehr als drei Wochen keine Rechtsgrundlage gebe. Hinsichtlich des zweiten Antrags fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz. Der dritte Antrag falle nicht in die Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgemäß Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht erhoben und seine erstinstanzlich vorgetragenen Begehren wiederholt. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakten. Hinsichtlich des zur Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholten Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 und der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Antragsteller wird insbesondere auch auf den Inhalt der Gerichtsakte L 6 AS 397/12 B ER Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Obwohl der Antragsteller prozessunfähig ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Bestellung eines besonderen Vertreters, weil das Rechtsschutzbegehren offensichtlich haltlos ist.
Wie sich aus § 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergibt, ist ein Beteiligter prozessunfähig, soweit er sich nicht durch Verträge verpflichten kann. Dies ist unter anderem der Fall bei Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind, weil sie sich im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden und deshalb nicht in der Lage sind, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2).
Ausgehend von diesem Maßstab hält der Senat an der Auffassung fest, dass der Antragsteller zumindest seit April 2009 andauernd prozessunfähig ist.
Nach dem im Verfahren L 6 AS 397/12 B ER vom erkennenden Senat eingeholten und auch im vorliegenden Rechtsstreit zu verwertenden Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. vom 27. Juni 2013 leidet der Antragsteller jedenfalls seit April 2009 unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form einer schwer ausgeprägten wahnhaften Störung (ICD 10 F22.0) vom Subtypus Verfolgungswahn. Aufgrund dessen ist er nicht mehr in der Lage, hinsichtlich solcher Handlungen, welche die Führung von Prozessen betreffen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Prozessunfähigkeit des Antragstellers sind nach wie vor einleuchtend und überzeugend. Zwar ist das Gutachten vom 27. Juni 2013 nach Aktenlage und ohne Untersuchung des Antragstellers erstellt worden, weil der Antragsteller zu dem vom Gutachter bestimmten Untersuchungstermin nicht erschienen ist. Der Sachverständige verfügt andererseits aber nicht nur über die allgemein zur Beurteilung der von Seiten seines neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets maßgeblichen Aspekte erforderliche akademische Ausbildung, sondern darüber hinaus auch über eine langjährige Erfahrung in der Anfertigung von Sozialgerichtsgutachten. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge kommt bereits dem Inhalt der ihm überlassenen Akten eine derartige Aussagekraft zu, dass auf deren Grundlage bei dem Antragsteller nach sorgfältigem Abwägen des Für und Wider eine schwer ausgeprägte Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten in der Gestalt einer wahnhaften Störung vom Subtypus Verfolgungswahn als nachgewiesen angesehen werden muss, aufgrund derer er nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Handlungen (Prozesse führen) abhängig zu machen. Es handelt sich bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. C. um einen fachlich hoch kompetenten, kritischen und beruflich trainierten Sachverständigen mit hoher Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet, so dass der Senat keinerlei Bedenken hat, sich dessen Beurteilung zu eigen zu machen und es im Ergebnis als nachgewiesen anzusehen, dass der Kläger wegen seines Verfolgungswahns prozessunfähig ist. Ernst zu nehmende Anhaltspunkte dahingehend, dass das Sachverständigengutachten vom 27. Juni 2013 schwere Mängel aufweist, in sich widersprüchlich ist, von unzulässigen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachdienlichkeit des Gutachters erweckt, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch sonst erkennbar.
Bereits Umfang und der Art der Prozessführung des Antragstellers lassen vielmehr erkennen, dass er außer Stande ist, seine Entscheidungen hinsichtlich der Führung von Prozessen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Er hat in den Jahren 2009 bis 2013 beim erkennenden Senat jährlich ca. 100 neue Verfahren anhängig gemacht, im Jahre 2014 annähernd 200 neue Verfahren und im Jahre 2015 insgesamt 277 neue Verfahren. Er erhebt gegen Senatsentscheidungen reflexhaft Beschwerden, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und hat darüber hinaus zahlreiche Ablehnungsanträge wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dabei wiederholen sich die Rechtsschutzbegehren vielfach und sind oft schon aus Zeitgründen längst überholt, ohne dass der Antragsteller dies bei seiner Prozessführung berücksichtigen würde. Vielmehr häufen sich – selbst dann, wenn das Rechtsschutzziel in der Sache ersichtlich nicht (mehr) erreicht werden kann – auch Nebenanträge wie beispielsweise Akteneinsichtsgesuche oder die Rüge verweigerter Akteneinsicht durch das Ausgangsgericht, selbst wenn der erstinstanzliche Akteninhalt nur aus der Antragsschrift, einer kurzen und inhaltlich nicht weiter ausgeführten Erwiderung des Antragsgegners und dem ablehnenden Beschluss besteht.
Neben der ungewöhnlichen Vielzahl der Eingaben belegen auch Inhalt und Diktion der Schreiben des Antragstellers seine Prozessunfähigkeit. Aus seinen zahllosen Schreiben wird deutlich, dass er sich nicht nur in seinen Rechten verletzt, sondern von dem Antragsgegner wie auch vom Sozialgericht und vom Hessischen Landessozialgericht verfolgt sieht. So hat er z.B. vielfach vorgetragen, ihm gegenüber werde die Unwahrheit vermittelt ("wirklich unwahrste Unwahrheit", "schwerst bzw. gravierend gelogen"), ohne dass er jemals erkennbar eine Einsicht in die gerichtlicherseits ausgeführten Sachargumente entwickeln konnte. Gerade auch die aktuellen Schreiben des Antragstellers bestätigen nochmals eindrucksvoll das Fortbestehen der vom medizinischen Sachverständigen Dr. med. C. im Gutachten vom 27. Juni 2013 festgestellten wahnhaften Störung. Diese Diagnose hat im Übrigen auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. in dem vom Sozialgericht Kassel zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholten aktuellen Sachverständigengutachten vom 29. Dezember 2014 mit eingehender und überzeugender Begründung nochmals ausdrücklich bestätigt.
Trotz der Prozessunfähigkeit des Antragstellers ist der Senat allerdings an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert.
Gemäß § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter – wie vorliegend den Antragsteller – bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Das dem Vorsitzenden insoweit eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen ist, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder einen besonderen Vertreter zu bestellen (vgl. BSG vom 15. November 2012, a.a.O., m.w.N.).
Von einer Vertreterbestellung kann ausnahmsweise allerdings jedenfalls dann abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsschutzbegehren eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurdem Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, wenn der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt, wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 3 RJ 98/54 = BSGE 5, 176; Beschluss vom 3. Juli 2003 - B 7 AL 216/02 B = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1 = BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 1; Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 23/11 R = SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; Beschluss vom 8. April 2014 - B 8 SO 47/13 B; Beschluss vom 25. September 2014 B 8 SO 50/14 B sowie Beschluss vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 83/14 B, jeweils m.w.N.).
Der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dient nämlich keinem Selbstzweck, sondern soll lediglich sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe – wenn auch nicht zwingend in derselben Angelegenheit mehrfach – die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann. Daher ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt, wenn ein Rechtsschutzbegehren diesen Erfolg von vornherein nicht haben kann, weil es sich um ein offensichtlich haltloses Begehren handelt. Ein solches, in der Sache offensichtlich haltloses Begehren ist insbesondere zu bejahen, wenn von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren, um die Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs oder die Abwehr einer Rechtsverletzung zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen nochmals BSG, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 2c).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines besonderen Vertreters im vorliegenden Verfahren nicht geboten, ohne dass es darauf ankäme, ob dies auch noch in weiteren Fallkonstellationen in Betracht kommt, etwa weil das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 72 Rdnr. 2c, der darüber hinaus eine Bestellung sogar dann als entbehrlich erachtet, wenn ein Fall der Querulanz vorliegt). Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nämlich vorliegend offensichtlich haltlos.
Mit seinem Eilantrag begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz erstens mit dem Begehren auf Genehmigung von Ortsabwesenheiten vom 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 und vom 13. Mai 2012 bis 13. Juni 2012. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller den begehrten Eilrechtsschutz im Sinne einer Vorabgenehmigung infolge Zeitablaufs nicht mehr erstreiten kann. Sollte sich der Antragstellerin den genannten Zeitraumen tatsächlich nicht in A-Stadt aufgehalten haben und sollten sich hieraus negative Folgen im Verhältnis zum Antragsgegner ergeben haben (z.B. Leistungskürzungen), so hätte die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Reaktion des Antragsgegners gegebenenfalls zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht werden können. Für eine nachträgliche isolierte Befassung des Gerichts in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit zwei vom Antragsteller seinerzeit gewünschten Ortsabwesenheiten im Jahr 2012 fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit des Antrags.
Der zweite Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Genehmigung der Ortsabwesenheit im Zeitraum 30. April 2012 bis 28. Mai 2012 durch Bescheid vom 25. April 2012 ist von vornherein nicht statthaft und nicht geeignet, den Antragsteller seinem Rechtsschutzziel näherzubringen. Nach der gesetzlichen Konzeption kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches grundsätzlich nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, mithin typischerweise im Falle der Erteilung eines belastenden Verwaltungsaktes – wie zum Beispiel eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides – in Betracht. Ist das Begehren dagegen auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes bzw. auf eine Leistung gerichtet, kann die Rechtsposition des Antragstellers vorläufig nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG verbessert werden. So liegt der Fall hier. Eine irgendwie geartete Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet von vornherein aus.
Schließlich ist auch der dritte Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht haltlos. Angesichts des in einer Vielzahl von Verfahren stereotyp wiederholten Antrags auf Schadensersatz, ohne dass ein schädigendes Verhalten auf Seiten des Antragsgegners konkret gerügt und ein möglicher Schaden auch nur ansatzweise geschildert worden wären, muss es bereits fraglich erscheinen, ob hier tatsächlich ein ernstgemeintes Rechtsschutzbegehren erhoben wird. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er die mit der Gewährung eines Vermittlungsgutscheins in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen am Maßstab des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und gegebenenfalls am Amtshaftungsanspruch im Eilverfahren zur Überprüfung stellen möchte, ist der Antrag im Übrigen schon bereits deshalb unzulässig, weil das entsprechende Rechtsschutzbegehren im hiesigen Verfahren von vornherein unerreichbar ist.
An einer Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist der Senat aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hierfür gehindert, Art. 34 Satz 3 GG. Nachdem eine Abtrennung des Verfahrens wegen einzelner Anspruchsgrundlagen – hier also der aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG – (und damit eine partielle Verweisung) jedoch nicht möglich ist (vgl. auch BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 454/12 B; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B, beide m.w.N.), bleibt es insoweit bei der Zurückweisung der Beschwerde, ohne dass die Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung von Ansprüchen aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG in Rechtskraft erwachsen könnte. Im Übrigen ist am Maßstab des hier allein einschlägigen § 86b Abs. 2 SGG ein Feststellungsantrag bereits offensichtlich unstatthaft, da eine Feststellung dort nicht vorgesehen ist; zudem wäre eine im Hinblick auf die Charakteristika des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein mögliche "vorläufige Feststellung" (hier: eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach) regelmäßig nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern: So ist auch konkret ein Nachteil, der mit einer bloßen vorläufigen Feststellung beim Antragsteller verhindert werden könnte, nicht einmal im Ansatz erkennbar.
Damit ist insgesamt nicht ersichtlich, welche sachdienlichen Anträge ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter noch stellen könnte. Mithin tangiert vorliegend das Absehen von einer Vertreterbestellung den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gerade nicht. Das Rechtsschutzbegehren ist derart offensichtlich haltlos, dass die Beschwerde auch ohne Vertreterbestellung als unzulässig verworfen werden kann.
Im Hinblick auf die von dem Antragsteller beantragte Akteneinsicht ist im Übrigen festzustellen, dass diese bereits in dem ihm am 24. Januar 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 21. Januar 2015 ausdrücklich genehmigt worden ist. Die Akten des Verfahrens wurden nach Kassel zur Akteneinsicht am Sozialgericht Kassel übersandt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht abzulehnen. Der Zeitraum der streitgegenständlichen Ortsabwesenheit war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bereits abgelaufen, so dass es sich von Anfang an um ein unzulässiges Rechtsschutzbegehren gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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