L 5 R 95/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 R 80/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 95/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 196/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente.

Dem 1953 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit in der Sache bindend gewordenem Rentenbescheid vom 10. November 2011 wegen eines am 18. Februar 2008 eingetretenen Leistungsfalles für die Zeit ab 1. März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage von 9,5466 persönlichen Entgeltpunkten (pEP).

Bereits seit der erstmaligen Anpassung seiner Rente zum 1. Juli 2012 streitet der Kläger mit der Beklagten um die rentenrechtliche Berücksichtigung seines in der ehemaligen DDR am 20. Mai 1966 erlittenen Unfalls, als er damals auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad gegen einen Bus geprallt war und schwere Verletzungen davon getragen hatte. Das auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtete Schreiben des Klägers vom 23. Juli 2012 wertete die Beklagte als entsprechenden Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 15. August 2012 ablehnte. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2013, Az.: S 9 R 149/13; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2014, Az.: L 5 R 371/13). Die sodann vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf des Bundessozialgericht ebenso als unzulässig wie den hiergegen von ihm nachfolgend erhobenen Rechtsbehelf (Beschlüsse vom 13. März 2015 und 10. April 2015, Az.: B 13 R 23/15 B und B 13 R 6/15 C).

Auch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er wiederum die rentenrechtliche Berücksichtigung seines Wegeunfalls geltend machte (Schreiben vom 4. Juni 2015).

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung sei nur dann zulässig, wenn sich dieser gegen den Grad der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes richte. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen.

Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2016 abermals Widerspruch, den die Beklagte als Klage wertete und die sie auf entsprechende Bitte des Klägers hin (Schreiben vom 7. März 2016) an das Sozialgericht Kassel weiterleitete.

Zur Begründung seiner Klage nahm der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und betonte nochmals, ihm gehe es im besonderen Maße um die Einbeziehung der nachgewiesenen Folgen seines schweren Wegeunfalls am 20. Mai 1966. Wegen der Unfallfolgen habe er nie durchgängig arbeiten können, wodurch er nur unzureichend Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe.

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dass die der Rente zugrundeliegenden pEP im Rahmen einer Rentenanpassung nicht neu berechnet würden. Aus welchen Gründen die Rentenanpassung unzutreffend sein sollte, habe der Kläger nicht substantiiert dargetan.

Durch Gerichtsbescheid vom 7. März 2017 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die allein streitgegenständliche Rentenanpassung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe keinerlei Gründe vorgetragen, die die Rentenanpassung als fehlerhaft erscheinen ließen. Soweit der Kläger letztlich aufgrund seines Unfalls eine höhere Rente begehre, sei dies nicht Streitgegenstand des angefochtenen Rentenanpassungsbescheides. Wie das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 bereits ausgeführt habe, habe dem Kläger auch im Überprüfungsverfahren gegen den Bescheid vom 10. November 2011 kein höherer Rentenanspruch zugestanden.

Am 14. März 2017 hat der Kläger Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung legt er diverse ärztliche bzw. medizinische Unterlagen vor und führt weiter aus, dass es ihm um eine Rentenanpassung nur in Verbindung mit seinen gravierenden gesundheitlichen Beschädigungen gehe, die er anlässlich des Wegeunfalls davongetragen habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016 zu verurteilen, ihm aufgrund seines Wegeunfalls vom 20. Mai 1966 eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 4. September 2017 die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Gerichtsakte Az.: L 5 R 86/17 nebst Rentenakte (Bände I bis III) sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Rentenakte (Hilfsakte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 4. September 2017 emäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung des Klägers in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen. Hieran war der Senat trotz Ausbleibens des unvertretenen Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht gehindert, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der klageabweisende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 7. März 2017 ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Die zwischenzeitlich ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 und 1. Juli 2018 sind nicht gemäß (§ 153 Abs. 1 i. V. m.) § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Zwar handelt es sich bei Rentenanpassungsmitteilungen um Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Regelung geändert wird, sodass im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen grundsätzlich Änderungsbescheide im Sinne von § 96 SGG darstellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2018, L 9 R 843/16 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 741/14 - juris Rdnr. 31 ff.). Gleichwohl findet § 96 Abs. 1 SGG vorliegend in Bezug auf die nachfolgend ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen keine Anwendung. Denn ein "Abändern" oder "Ersetzen" im Sinne dieser Vorschrift erfordert stets, dass der angefochtene Ausgangsbescheid und der neue Verwaltungsakt einen identischen Streitgegenstand betreffen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Beschwer des Betroffenen im Hinblick auf den Streitgegenstand bzw. das Prozessziel vermindert oder vermehrt wird (vgl. Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 4. Juni 2018, § 96 SGG Rdnr. 25 m.w.N.). Daran fehlt es hier aber, weil die späteren Rentenanpassungsmitteilungen die Beschwer des Klägers in Bezug auf sein Klagebegehren, ihm eine höhere Rente zu gewähren, unberührt lassen.

Das beruht darauf, dass Rentenanpassungsmitteilungen selbständig anfechtbare Verwaltungsakte enthalten, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 23. März 1999, B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Diese Feststellungen stehen rechtlich und faktisch neben den Feststellungen des jeweiligen Geldwertes eines Rechts oder Anspruchs, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 62/02 R - juris Rdnr. 27). Demgemäß enthalten die gegenüber dem Kläger nachfolgend ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen nach ihren Verfügungssätzen lediglich Regelungen hinsichtlich der Rentenanpassungen, die aufgrund der zum 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 und zuletzt 1. Juli 2018 geänderten aktuellen Rentenwerte vorzunehmen waren, ohne dass hierdurch auch die Rentenhöhe neu geregelt worden ist. Daran zeigt sich, dass die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen gerade nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. das vom Kläger verfolgte Prozessziel betreffen und deshalb für die Anwendung des § 96 SGG kein Raum ist.

Daraus folgt zugleich, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren nicht durchzudringen vermag. Da nämlich der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 kein weitergehender Regelungsgehalt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zukommt und sie über ihren eigentlichen Regelungsgehalt hinaus nicht anfechtbar ist, kann dem Kläger schon allein aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren keine höhere Rente zugesprochen werden.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung der Vorgabe des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 (Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2015 vom 12. Juni 2015, BGBl. I, S. 965) entspricht. Dass der dort ausgewiesene aktuelle Rentenwert in Höhe von 29,21 EUR unzutreffend ermittelt worden sein und seinerseits nicht den normativen Vorgaben (vgl. § 68, § 68a und § 69 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI)) entsprechen könnte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgebracht worden.

Nach alledem musste die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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