L 19 AS 521/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 2842/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 521/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 480,00 EUR für die Monate Mai 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, Februar 2015 und März 2015 sowie die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 und vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 19.02.2015.

Seit 2006 bezieht der am 00.00.1966 geborene Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte eine 54 m² große Wohnung M 5, W. Die Bruttowarmmiete betrug 480,00 EUR (350,00 EUR Grundmiete + 57,06 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 72,94 EUR Heizkostenvorauszahlung). Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt (Durchlauferhitzer). Bis Februar 2011 wohnte die Tochter des Klägers mit in der Wohnung. Zum 01.04.2017 zog der Kläger um.

Seit November 2010 übernahm der Beklagte nicht mehr die tatsächlichen Unter-kunftskosten, sondern legte der Ermittlung des Bedarfs nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Angemessenheitsgrenze für einen 2-Personen-Haushalts zu Grunde. Ab September 2011 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zunächst nur noch eine Grundmiete von 216,00 EUR (Angemessenheitsgrenze für einen 1-Personen-Haushalt) zuzüglich der tatsächlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Gegen die Höhe der bewilligten Unterkunftsleistungen für die Zeit ab September 2011 legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage. Im Laufe der Klageverfahren bewilligte der Beklagte höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 01.09.2011 und zwar die Summe aus Grundmiete (305,94 EUR) und Betriebskostenvorauszahlung (57,06 EUR) unter Zugrundelegung einer Bruttokaltmiete von 363,00 EUR zuzüglich der tatsächlichen Heizkostenvorauszahlung. Der Betrag von 363,00 EUR entsprach den für die Stadt Viersen maßgeblichen Tabellenwert nach § 12 WoGG i.d.F. vom 09.12.2010 (a.F.) + 10% Zuschlag.

Seit dem 01.06.2013 verwendet der Beklagte für einen 1-Personen-Haushalt den Richtwert von 260,00 EUR als angemessene Grundmiete zuzüglich tatsächlicher Betriebskosten. Diese Angemessenheitsgrenze beruht auf einen von der Firma f ag erstellten Konzept "Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 21 SGB II und § 35 SGB XII nach einem schlüssigen Konzept im Kreis Viersen Basisanalyse 2012" (erstellt am 27.05.2013) sowie dessen Aktualisierungen 2013 (erstellt am 13.03.2014) und der Aktualisierung des Konzepts 2014 (erstellt am 16.01.2015).

Seit dem 01.10.2013 übernahm der Beklagte durchgehend Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 390,00 EUR monatlich. Diese setzten sich aus 260,00 EUR Grundmiete + 57,06 EUR Betriebskostenvorauszahlung + 72,94 EUR Heizkostenvorauszahlung zusammen.

Der Kläger übte bis Sommer 2013 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus und war ab dem 28.08.2013 durchgehend arbeitsunfähig. Auf das Konto des Klägers wurde u.a. am 29.04.2014 Krankengeld i.H.v. 418,34 EUR, am 06.06.2014 i.H.v. 855,54 EUR und am 28.07.2014 i.H.v. 258,94 EUR gutgeschrieben. Der Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betrug im Jahr 2014 87,07 EUR vierteljährlich. Der Kläger war aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12.06.2003 verpflichtet, ab dem 01.08.2008 einen Kindesunterhalt i.H.v. 100% des Regelbetrags der dritten Altersstufe zu zahlen. Er überwies in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 einen Unterhalt i.H.v. 20,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 24.03.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt i.H.v. 716,94 EUR für April 2014 sowie i.H.v. 789,99 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 30.09.2014. Er legte einen Bedarf i.H.v. 789,99 EUR (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 390,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) zu Grunde. Auf diesen Bedarf im April 2014 rechnete der Beklagte Einkommen von 73,05 EUR für April 2014 an.

Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 22.04.2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt i.H.v. 789,99 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 30.09.2014. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 als unzulässig. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 21.04.2015 hob der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise für April 2014 i.H.v. 418,34 EUR, für Juni 2014 i.H.v. 776,52 EUR und für Juli 2014 i.H.v. 179,92 EUR wegen Erzielung von Einkommen unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf und forderte einen Betrag i.H.v. insgesamt 1.374,78 EUR nach § 50 SGB X zurück. Er erklärte die Aufrechnung der Erstattungsforderung i.H.v. 39,90 EUR mit den laufenden Leistungen nach § 43 SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2015. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 als unbegründet zurück.

Am 6.08.2014 hat der Kläger im Verfahren S 43 AS 2842/1 Klage gegen den Bescheid vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 erhoben, Er hat die Gewährung von höheren Leistungen, u.a. die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, begehrt. Der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept. Das von der Firma f ag erstellte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von 260,00 EUR Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept. Er sei in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, umzuziehen.

Mit Bescheid vom 22.09.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt i.H.v. 789,99 EUR (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 390,00 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung) monatlich für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Auf das Konto des Klägers wurde am 10.10.2104 Krankengeld i.H.v. 158,04 EUR und am 23.01.2015 i.H.v. 364,61 EUR gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom 28.08.2014 erteilte die Vermieterin dem Kläger eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013. Die Nebenkostenabrechnung wies einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 120,18 EUR für die Betriebskosten und ein Guthaben i.H.v. 684,04 EUR für die Heizkosten aus. Mit Schreiben vom 30.10.2014, eingegangen beim Beklagten am 03.11.2014, teilte der Kläger mit, dass am 30.10.2104 eine Gutschrift von 563,86 EUR auf sein Konto erfolgt sei. Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2014 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2014 auf 616,13 EUR herab. Er rechnete einen Betrag von 173,86 EUR aus der Nebenkostenabrechnung vom 28.08.2014 auf die Unterkunftskosten für Dezember 2014 an.

Mit weiteren Bescheid vom 21.11.2014 erhöhte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 auf 798,18 EUR monatlich.

Mit Änderungsbescheid vom 05.01.2015 erhöhte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2014 auf 789,99 EUR (391,00 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 390,00 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung). Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2015 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 05.01.2015 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 390,00 EUR für November 2014 wegen Zuflusses eines Heizkostenguthabens unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ganz auf und forderte einen Betrag von 390,00 EUR zurück. Er erklärte die Aufrechnung der Erstattungsforderung i.H.v. 39,90 EUR mit den laufenden Leistungen nach § 43 SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2015. Dem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2015 zurück.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 hat der Kläger sein Klagebegehren im Verfahren S 43 AS 2842/14 auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 erweitert. Der Beklagte hat der Klageerweiterung zugestimmt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe eines angemessen Regelsatzes ohne Anrechnung einer Erstattung seitens der Techniker Krankenkasse in Höhe von 160,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 480,00 EUR im April 2014 zuzüglich Kosten der Warmwassererwärmung zu bewilligen,

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2014 und 05.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 zu verurteilen, ihm die vollen Kosten der Unterkunft zu ersetzen.

Mit Urteil vom 29.12.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 12.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2016 Berufung eingelegt und auf sein Vorbringen in den Berufungsverfahren L 19 AS 502/16 und L 19 AS 2089/16 Bezug genommen.

Er ist der Auffassung, die Aufhebungsentscheidungen des Beklagten seien rechtswidrig. Der Beklagte habe seinen Leistungsanspruch auf Krankengeld gegenüber Krankenkasse auf sich übergeleitet. Habe die Krankenkasse dennoch an ihn geleistet, bestehe weiterhin ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Krankenkasse auf Auszahlung der nicht entsprechend der Überleitungsanzeige an ihn geleisteten Zahlungen. Denn er sei aufgrund der Überleitungsanzeige nicht mehr aktiv legitimiert gewesen und die Krankenkasse könne an ihn nicht mit Erfüllungswirkung leisten. Die Krankenkasse selbst wäre gehalten, die an ihn geleisteten Zahlungen gegebenenfalls zurückzufordern. Dieser durch die Überleitungsanzeige vorgesehene Zahlungsweg könne nicht durch eine Erstattungsforderung gegenüber ihm abgekürzt werden. Er wäre gegenüber der Krankenkasse, sofern eine Rückforderungsmöglichkeit noch bestünde, berechtigt, sich auf den Pfändungsfreibetrag zu beziehen und gegebenenfalls eine entsprechende Ratenzahlung auszuhandeln. Außerdem sei sein Vertrauen hinsichtlich der Zahlung der Krankenkasse schutzwürdig gewesen. Der Beklagte habe die Zahlung der Krankenkasse wohl insgesamt auf sich übergeleitet. Er habe mithin davon ausgehen können, dass Zahlungen, die er dennoch erhalte, ihm auch persönlich zustehen und nicht angerechnet würden. Insofern scheide eine Aufhebung der seitens des Beklagten gewährten Leistungen aus. Er sei gutgläubig im Sinne des § 48 SGB X gewesen.

Der Beklagte sei nicht berechtigt, das sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebene Guthaben als Einkommen nach § 22 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Das Guthaben sei allein daraus entstanden, dass er aus seinem Regelsatz im Wesentlichen die zu Unrecht seitens des Beklagten nicht übernommene Miete und, Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung aufgebracht habe. Wenn er aber aus dem für anderweitige Ausgaben vorgesehenen Regelbedarf seinen Unterkunftsbedarf sicherstelle, weil die Beklagte ihm Unterkunftskosten nicht vollständig erstatte und so ein Guthaben angespart habe, könne ihm nicht dieses nochmals durch eine erneute Rückforderung entzogen werden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 die Klage auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für April 2014, Juni 2014, Juli 2014, Januar 2015 zurückgenommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 480 EUR für Mai 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, Februar 2015 und März 2015 zu gewähren und

den Bescheid vom 21.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015, betreffend die teilweise Aufhebung von Leistungen für April 2014, den Bescheid vom 21.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides von 17.06.2015 betreffend die teilweise Aufhebung von Bewilligung von Leistungen von Juni 2014,

den Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 betreffend die teilweise Aufhebung von Leistungen von Juli 2014 und

den Bescheid vom 05.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015 betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung für November 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X komme es nicht darauf an, weshalb die Krankenkasse an den Kläger gezahlt habe und ob sie stattdessen aufgrund eines Erstattungsanspruches hätte an ihn zahlen müssen. Dem Kläger sei Einkommen zugeflossen, das zur Minderung seines Anspruchs geführt habe. Darauf, ob der Kläger gutgläubig gewesen sei, komme es nicht an. Die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X erfolge verschuldensunabhängig.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 anerkannt, dass dem Kläger für die Monate Mai 2014, August 2014 und September 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 806,93 EUR unter Berücksichtigung von monatlichen Unterkunftskosten von 334,00 EUR sowie für die Monate Februar und März 2015 i.H.v. 816,12 EUR unter Berücksichtigung von monatlichen Unterkunftskosten von 335,00 EUR zustehen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017, den Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 insoweit aufgehoben,

1. als die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für April 2014 um mehr als 249,33 EUR aufgehoben und ein Betrag von mehr als 249,33 EUR zurück gefordert wird.

2. als die Bewilligung von Leistungen für Sicherung des Lebensunterhaltes für Juni 2014 um mehr als 759,58 EUR aufgehoben und ein Betrag von 759,58 EUR zurückgefordert wird.

3. als die Bewilligung von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Juli 2014 um mehr als 162,98 EUR aufgehoben und ein Betrag von mehr als 162,98 EUR zurückgefordert wird.

Der Kläger hat die Teilanerkenntnisse angenommen.

Der Senat hat die Stadt W (Beigeladene zu 1) und den Kreis W (Beigeladener zu 2) beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Düsseldorf S 43 SB 803/16, S 43 AS 5058/15 und S 43 AS 2659/16 und des Landessozialgerichts NRW L 19 AS 2089/16 und L 19 AS 502/16 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 480,00 EUR für die Monate Mai 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, Februar 2015 und März 2015. Die weitergehende Leistungsklage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 zurückgenommen und sein Berufungsbegehren sachlich - auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung - und zeitlich - auf die Monate Mai 2014, August 2014, September 2014, November 2014, Dezember 2014, Februar 2015 und März 2015 - beschränkt. Des Weiteren begehrt er die Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 und vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015.

Streitbefangen ist zum einen der Bescheid vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.10.2017, soweit der Beklagte für die Monate Mai 2014, August 2014 und September 2014 den Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 406,74 EUR monatlich (334,00 EUR Unterkunftskosten + 72,94 EUR Heizkosten) anerkannt hat. Der "Bescheid" vom 22.04.2014 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da er als wiederholende Verfügung keine Regelungswirkung i.S.v. § 31 SGB X entfaltet.

Zum anderen ist Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 22.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2014 und vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014, alle in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.10.2017, soweit der Beklagte für die Monate Februar 2015 und März 2015 die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 407,74 EUR monatlich (335,00 EUR Unterkunftskosten + 72,94 EUR Heizkosten) anerkannt hat und dem Kläger für den Monate November 2014 und Dezember 2014 Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. jeweils 390,00 EUR bewilligt worden sind. Der Bescheid vom 21.11.2014 ist als herabsetzender Änderungsbescheid und damit als Aufhebungsbescheid nicht Gegenstand des Verfahrens, da er durch den Bescheid vom 05.01.2015 vollständig (konkludent) aufgehoben worden ist und sich damit nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat. Mit Bescheid vom 05.01.2105 sind dem Kläger für Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie im Bescheid vom 22.09.2014 gewährt worden. Der Bescheid vom 22.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2014 und vom 05.01.2015 ist im Wege der Klageänderung i.S.v. § 99 Abs. 1 SGG der Streitgegenstand des Verfahrens S 43 AS 2842/14 geworden, da der streitgegenständlich Zeitraum auf den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 erweitert worden ist.

Des Weiteren ist der Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Bescheid vom 21.04.2015 ist mit seiner Bekanntgabe Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahrens S 43 AS 2842/14 gegen den Bescheid vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 geworden. Denn Streitgegenstand des Verfahrens S 43 AS 2842/14 ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 gewesen. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 14/14 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 4 ff. m.w.N.). Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.04.2015 greift in die Regelungen des Bescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 ein, da er die für die Monate April 2014, Juni 2014 und Juli 2014 bewilligten Leistungen teilweise aufhebt und damit die Beschwer des Klägers vermehrt. Mithin ändert dieser Bescheid den Bewilligungsbescheid vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 ab und ist nach § 96 Abs. 1 SGG im Wege der Klageänderung kraft Gesetzes in das erstinstanzliche Verfahren S 43 AS 2842/14 miteinbezogen worden, was das Sozialgericht nicht beachtet hat. Die Rücknahme der Leistungsklage betreffend die Monate April 2014, Juni 2014 und Juli 2014 in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2017 ändert hieran nichts.

Ebenfalls ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.10.2017 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Denn der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.01.2015 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2014 und vom 05.01.2015 geworden. § 86 SGG bestimmt, dass ein Bescheid, durch den während des Widerspruchsverfahrens ein angefochtener Verwaltungsakt abgeändert wird, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R). Der Bescheid vom 05.01.2015 ändert den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2014 i.S.v. § 86 SGG ab, da er diesen Bescheid für den Monat November 2014 teilweise aufhebt. Mithin ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015 Gegenstand des Klageverfahrens S 43 AS 2842/14.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Denn die Beschwer des Klägers hat bei Einlegung der Berufung den Betrag von 750,00 EUR überstiegen. Bei der Berechnung des Wertes der Beschwer i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist auf den Betrag abzustellen, den das Sozialgericht versagt oder zugesprochen hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der Beschwer ist nach §§ 202 SGG, 4 Abs. 1 S. 1 ZPO der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R- SozR 4-1500 § 96 Nr. 4; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 19 m.w.N). Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Übernahme von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 90,00 EUR (Differenz zwischen dem bewilligten Bedarf i.S.v. § 22 SGB II von 390,00 EUR und der Bruttowarmmiete von 480,00 EUR) monatlich für die Dauer von zwölf Monaten, also 1.080,00 EUR begehrt und sich gegen ein Rückforderung i.H.v. insgesamt 1.764,78 EUR gewandt. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein höherer als der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 anerkannte Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu. Der Bedarf des Klägers i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beläuft sich für die Monate Mai 2014, August 2014 und September 2014 auf insgesamt 406,94 EUR monatlich (A) und für Monate Februar 2015 und März 2015 auf insgesamt 407,94 EUR (B). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere als die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate November 2014 (C) und Dezember 2014 (D). Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 05.01.2015 (E) und 21.04.2015 (F) sind rechtmäßig.

A. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 480,00 EUR monatlich für die Monate Mai 2014, August 2014 und September 2014 nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu. Vielmehr hat der Beklagte zutreffend einen Bedarf i.H.v. 406,94 EUR monatlich anerkannt.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 m.w.N.).

Die monatlichen Unterkunftskosten des Klägers i.H.v. insgesamt 407,06 EUR (350,00 EUR Grundmiete + 57,06 Betriebskostenvorauszahlung) sind abstrakt (1) und konkret (2) unangemessen. Die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten von 334,00 EUR setzten sich aus einer angemessenen Grundmiete von 260,00 EUR (aa) und angemessenen Betriebskosten von 74,00 EUR (bb) zusammen. Die Heizkosten belaufen sich auf 72,94 EUR (3).

1. Die Unterkunftskosten des Klägers i.H.v. insgesamt 407,06 EUR (350,00 EUR Grundmiete + 57,06 Betriebskostenvorauszahlung) sind abstrakt unangemessen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 18.11.2014, a.a.O., vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 74, vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 67, vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64, vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46, vom 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R und vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R; vgl. auch Beschlüsse vom 02.04.2014 - B 4 AS 18/14 B und - B 4 AS 17/14 B), von der das Sozialgericht ohne nähere Begründung abgewichen ist, ist nicht auf eine Nettokaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten, sondern auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. Die Bruttokaltmiete ist aus einer abstrakt angemessenen Grundmiete und abstrakt angemessenen Betriebskosten zu bilden. Die abstrakte Angemessenheitsgrenze ist nach der sogenannten Produkttheorie durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Für einen 1-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist nach Nr. 8.2 der insoweit maßgeblichen (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R) Wohnraumnutzungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 12.12.2009, IV.5-619-1665/09) eine Wohnfläche von 50 qm angemessen.

Der abstrakte Quadratmeterpreis soll den Preis widergegeben, den ein Leistungsbe-rechtigter auf den Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufwenden muss (BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.) Das Bundesozialgericht hat Verfahrensregeln für das methodische Vorgehen zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises entwickelt, ohne eine bestimmte Methode der Ermittlung vorzugeben. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten für Unterkunft muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statischer Grundsätze erfolgen. Der Grundsicherungsträger muss im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn gleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall, planmäßig vorgehen (BSG, Urteil 16.06.2015, a.a.O., m.w.N.). Schlüssig ist das Konzept, wenn es gewisse Mindestanforderungen bei der Datenerhebung und - auswertung der Folgerichtigkeit erfüllt. Es muss ein Vergleichsraum genau eingegrenzt werden. Die Datenerhebung darf ausschließlich in diesem Vergleichsraum erfolgen. Sie muss sich über den gesamten Vergleichsraum erstrecken. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße). Der Beobachtungszeitraum ist anzugeben. Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) sind festzulegen. Die Datenerhebung muss valide sein, die einbezogenen Daten müssen repräsentativ sein. Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse enthalten (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze sind bei der Datenauswertung einzuhalten (BSG, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.). Es handelt sich um verallgemeinerbare (d.h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.); sie eröffnen dem Grundsicherungsträger eine kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt (Knickrehm, SGb 2017, 241).

aa. Der vom Beklagte verwandte Wert von 260,00 EUR als abstrakt angemessene Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt im Gebiet der Beigeladenen zu 1) für die Monate Mai 2014, August 2014 und September 2014 ist nicht zu beanstanden.

Dieser Wert beruht auf dem von der Firma f ag im Auftrag des Beigeladenen zu 2) erstellten Konzept "Zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II/§ 35 SGB XII im Kreis W Basisanalyse 2012" (nachfolgend Basisanalyse 2012 genannt), erstellt am 27.03.2013, sowie dessen Aktualisierungen 2013 (nachfolgend Aktualisierung 2013 genannt), erstellt am 13.04.2014, und 2014 (nachfolgend Aktualisierung 2014 genannt), erstellt am 16.01.2015, das der Beigeladene zu 2) als kommunaler Leistungsträger übernommen hat. Der Kläger erhebt gegen die Aktualisierungen 2013 und 2014, die für einen 1-Personen-Haushalt unter Zugrundelegung des Gebietes der Beigeladenen zu 1) als Vergleichsraum und des vom Beigeladenen zu 2) vorgebenden Richtwerts von 25% eine Angemessenheitsgrenze von 260,00 EUR für die Grundmiete ausweisen, dieselben Einwände wie im Verfahren L 19 AS 502/16 gegen die Basisanalyse 2012. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Angebotsmietenkonzept zur Ermittlung einer angemessenen Miete ungeeignet ist, der Mietpreis nicht geeignet sei, den Standard einer Wohnung abzubilden, die Auswertung von Mietangeboten für Wohnungen mit einer Bandbreite von +/- 10 qm um 50 qm zwecks Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für eine 50 qm große Wohnung sowie die fehlende Dopplerbereinigung bei den Mietangeboten der Wohnungsunternehmen zu einer Verzerrung des Ergebnisses zu Ungunsten der Leistungsempfänger führe, der Ansatz des Richtwertes von 25% durch den Beigeladenen zu 2) willkürlich erfolgt sei, das Ergebnis der Auswertung der Angebotsmietenmit mit den Vorgaben des Mietspiegels für die Beigeladene zu 1) nicht vereinbar und der Vergleichsraum nicht korrekt gebildet sei. Zur Überzeugung des Senats ist die Angemessenheitsgrenze von 260,00 EUR unter Zugrundelegung des Richtwertes von 25% und des Vergleichsraums - Gebiet der Beigeladenen zu 1) - zeit- und realitätsgerecht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt worden. Der Senat stützt sich dabei auf die von der Firma f ag gefertigten Berichte über die Datenerhebung und - Auswertung - Basisanalyse 2012, Aktualisierungen 2013 und 2014 -, die im Verfahren beigezogen worden sind, sowie auf die Bekundungen der Zeugin I im Verfahren L 19 AS 502/16, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.

Der Beigeladenen zu 2) hat zur Abgrenzung des unteren Wohnungsmarktsegmentes einen Richtwert von 25% für jede Wohnungsgrößenklasse und in jedem Vergleichsraum, also das untere Wohnungsmarktviertel aller verfügbaren Wohnungen, als angemessen festgesetzt. Das Verfahren zur Festsetzung dieses Richtwertes ist in der Basisanalyse 2012 (S. 46f) nachvollziehbar erläutert worden. Soweit der Beigeladene zu 2) bei der Festlegung des Richtwertes auf die mittlere Höhe der Bestandsmieten der vermieteten Wohnungen der Wohnungsunternehmen zum 31.12.2011 abgestellt und ein ungewichtetes Mittel über alle Gemeinden und Wohnungsgrößenklassen gebildet hat und hieraus den Richtwert von 25% abgeleitet hat, ist dies unter Berücksichtigung der den Grundsicherungsträger bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze eingeräumten Methodenfreiheit nicht zu beanstanden. Auch hat die Firma f ag unter Zugrundelegung dieses Richtwertes noch eine stichprobenartige Plausibilitäts- und Qualitätsprüfung vorgenommen (Basisanalyse 2012 S. 47ff; Aktualisierung 2013 S. 35ff, Aktualisierung 2014 S. 40ff). Für den Senat ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den beigezogenen Unterlagen Anhaltspunkte, dass sich die Bestandsmieten der Wohnungsunternehmen, die der Bildung des Richtwertes zu Grunde gelegen haben, in den Jahren 2012 bis Anfang 2015 gravierend anders als die Angebotsmieten entwickelt haben. Ob eine Überprüfung des Richtwertes durch den Beigeladenen zu 2), insbesondere im Hinblick auf seine Ableitung von der mittleren Höhe der vermieteten Wohnungen von Wohnungsunternehmen, wegen veränderter Verhältnisse auf den Wohnungsmarkt, insbesondere im Hinblick auf einen Anstieg der Nachfrager nach günstigen Wohnraum, in nachfolgenden Jahren geboten ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Entscheidung des Beigeladenen zu 2), dass u.a. das Gebiet der Beigeladenen zu 1) einen Vergleichsraum bildet, ist nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 12.10.2017 im Parallelverfahren L 19 AS 502/16 Bezug.

Das Konzept der Firma f ag, das in der Basisanalyse 2012 sowie in den Aktualisierungen 2013 und 2014 auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 2) konkret angewandt worden ist, ist geeignet, eine abstrakt angemessene Grund i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu ermitteln. Ein reines Angebotsmietenkonzept - wie im vorliegenden Fall - stellt eine geeignete Methode sowie der Mietpreis ein geeignetes Kriterium dar, um den Preis für Wohnungen, die für Leistungsberechtigte infrage kommen, zu bestimmen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 12.10.2017 im Parallelverfahren L 19 AS 502/16 Bezug. Bei der von ihr vorgenommenen Zufallsstichprobenerhebung greift die Firma f ag auf geeignete Datenquellen - f-Preisdatenbank und Angebotsmieten von Wohnungsunternehmen - zurück und beachtet bei der Auswertung der erhobenen Daten die statistischen Verfahrensregeln - Erhebungszeitraum von mindestens vier Quartalen zwecks Ausschluss von saisonalen Schwankungen, Abstellen auf eine Mindestfallzahl von mindestens 100 pro Wohngrößenklasse zwecks Erreichen eines geringen Standardfehlers, Abstellen auf das Preisspektrum aller Wohnungen +/- 10qm um die die jeweils als angemessen erachtete Höchstquadratmeterzahl (Bildung von sog. Wohngrößenklassen) zwecks Vermeidung von statistischen Verzerrungen hinsichtlich des Medians der Angebotsmieten bei der Preisbeurteilung. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 12.10.2017 im Parallelverfahren L 19 AS 502/16.

Die von der Firma f ag vorgelegten Berichte zur Aktualisierung 2013 und 2014 enthalten aussagekräftige Angaben zum Verfahren der Datenerhebung und -auswertung. In den beiden Berichten sind die einzelnen Phasen der Datenerhebung und - auswertung dokumentiert und nachvollziehbar erläutert. Das beschriebene Verfahren der Datenerhebung und -auswertung wahrt die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Die Datenerhebung hat sich auf das gesamte Gebiet des Beigeladenen zu 2) bzw. der Beigeladenen zu 1) erstreckt, die Erhebung ist nicht auf einzelne Teile des Kreisgebietes oder einzelne Stadtgebiete beschränkt gewesen. Der Gegenstand der Beobachtung ist hinreichend definiert. Beobachtungsgegenstand sind bei der Aktualisierung 2013 die in der f-Preisdatenbank erfassten öffentlich inserierten Mietwohnungsangebote in den Quartalen IV/2011 bis III/2013 (7.600 Mietwohnungsangebote) und Wohnungsangebote von Wohnungsunternehmen (1.400) sowie bei der Aktualisierung 2014 8.800 Mietwohnungsangebote, davon 1.550 Wohnungsangebote von Wohnungsunternehmen, aus den Quartalen IV/2012 bis III/2014 gewesen. Die Einbeziehung von Wohnungsangeboten der Wohnungsunternehmen, von denen mehr als 30% öffentlich geförderte (mietpreisgebundene) Sozialwohnungen zum Gegenstand hatten, sieht der Senat als sachgerecht an. Die Mietangebote der Wohnungsunternehmen sind weder überproportional vertreten noch führt die fehlende Dopplerbereinigung zu einer verzerrenden Überrepräsentanz von Wohnungsangeboten mit niedrigpreisigen Wohnungen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 12.10.2017 im Parallelverfahren L 19 AS 502/16.

Soweit der Kläger geltend macht, die auf der Grundlage des Konzepts der Firma f ag ermittelte angemessene Grundmiete für eine 1- Personen-Haushalt von 260,00 EUR in den Jahren 2013 bis 2016 sei unverändert geblieben und dies sei mit den in diesen Jahren erfolgten Erhöhungen des Mietspiegels für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) nicht vereinbar, sind diese Ausführungen nicht geeignet, Zweifel an dem Konzept, das den Angemessenheitsgrenzen zugrunde liegt, zu begründen. Denn die Werte des Mietspiegels, der ein einfacher Mietspiegel i.S.v. § 558c BGB in Form eines Regressionsmietspiegels ist, beruhen nicht auf einer Primärdatenerhebung der Bestands- bzw. Neuvertragsmieten und widerlegen damit nicht die Auswertung der von der Firma f ag vorgenommen Primärdatenerhebung.

bb. Die abstrakt angemessenen Betriebskosten belaufen sich für das Jahr 2014 auf 74,00 EUR monatlich (1,48 EUR x 50 qm). Die Firma f ag hat zwar in der Basisanalyse 2012 sowie den nachfolgenden Aktualisierungen 2013 und 2014 wegen fehlender Datenerhebung keinen Wert für die abstrakt angemessenen Betriebskosten ausgewiesen. Wenn statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat das Bundessozialgericht es jedoch für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen, wie z.B. örtliche Betriebskostenspiegel oder regionale Betriebskostenspiegel (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 As 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 64). Der Senat sieht es als sachgerecht an, dass für die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten nicht der im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes NRW 2011, veröffentlicht im Oktober 2012, ausgewiesene Wert ohne die Werte für Heizung und Warmwasser i.H.v. 1,94 EUR/qm bzw. i.H.v. 1,91 EUR/qm im Betriebskostenspiegel 2012, veröffentlicht am 02.07.2014, oder i.H.v. 2,00 EUR/qm im Betriebskostenspiegel 2013, veröffentlicht am 18.08.2015, verwandt wird. Vielmehr ist auf die sich aus der von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Statistik "Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II. Wohn- und Kostensituation" (nachfolgend SGB II-Statistik) für das Jahr 2014 ergebenden durchschnittlichen monatlichen tatsächlichen Betriebskosten im Kreis W für einen 1 -Personenhaushalt abzustellen. Diese haben sich im Jahr 2014 auf 1,48 EUR/qm belaufen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 12.10.2017 im Parallelverfahren L 19 AS 502/17.

2. Die Wohnung des Klägers in der Wohnung M 5, W ist in den Monaten Mai 2014, August 2014 und September 2014 i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II konkret unangemessen gewesen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Ausführungen zu den Verhältnissen im vorausgegangenen Bewilligungszeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014 in dem Urteil vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 Bezug. Eine rechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist in dem beiden Bewilligungszeiträumen vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 und vom 31.10.2014 bis zum 31.03.2015 im Vergleich zu denen im Bewilligungszeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014 nicht eingetreten.

3. Der Beklagte hat die tatsächliche Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 72,94 EUR übernommen.

Damit belaufen sich die abstrakt und konkret angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Mai 2014, August 2014 und September 2014 auf insgesamt 406,94 EUR monatlich.

B. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 480,00 EUR monatlich für die Monate Februar 2015 und März 2015 nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu. Vielmehr hat der Beklagte zutreffend einen Bedarf i.H.v. 407,94 EUR monatlich anerkannt.

Die monatlichen Unterkunftskosten des Klägers i.H.v. insgesamt 407,06 EUR (350,00 EUR Grundmiete + 57,06 Betriebskostenvorauszahlung) sind abstrakt und konkret unangemessen. Auf die obigen Ausführungen zu A wird Bezug genommen. Die abstrakt angemessenen monatlichen Unterkunftskosten von 335,00 EUR setzen sich aus einer angemessenen Grundmiete von 260,00 EUR und angemessenen Betriebskosten von 75,00 EUR zusammen. Aus der SGB II-Statistik ergibt sich für das Jahr 2015 ein Mittelwert der tatsächlichen Betriebskosten von 1,50 EUR/qm. Der Wert für angemessene Betriebskosten beläuft sich damit auf 75,00 EUR (1,50 EUR x 50 qm). Die Heizkostenvorauszahlung beläuft sich auf 72,94 EUR.

C. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten für den Monat November 2014 kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als in dem Bescheid vom 22.09.2014 - nämlich 390,00 EUR - bewilligt zu.

Der Bedarf des Klägers i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist im November 2014 vollständig gedeckt gewesen. Auf die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 406,74 EUR (siehe hierzu A.) ist das dem Kläger am 30.10.2014 zugeflossene Heizkostenguthaben i.H.v. 490,10 EUR als Einkommen nach § 22 Abs. 3 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850 - a.F.) anzurechnen.

Die Anrechnung eines Nebenkostenguthabens auf die laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung richtet sich nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F ... Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Nach Abzug des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 480,00 EUR und den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 406,74 EUR (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 74), also eines Betrages von 73,76 EUR, ist auf den Bedarf i.H.v. 406,74 EUR im Monat November 2014 das dem Kläger am 30.10.2014 zugeflossene Heizkostenguthaben i.H.v. 490,10 EUR (563,86 EUR - 73,76 EUR) als Einkommen i.S.v. § 22 Abs. 3 SGB II a.F. anzurechnen. Absetzbeträge nach § 11b SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850) sind von dem Heizkostenguthaben nicht abzuziehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294). Damit entfällt für den Monat November 2014 ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung. § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850 - a.F.) findet keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2017 - L 5 AS 414/16). Denn § 22 Abs. 3 SGB II a.F. ist eine die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§ 11ff SGB II) verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken (BSG, Urteile vom 12.12.2013, a.a.O. und vom 22.03.2012, a.a.O.).

Soweit der Kläger gegen Berücksichtigung des Heizkostenguthabens als Einkommen i.S.v. § 22 Abs. 3 SGB II a.F. einwendet, der Beklagte habe die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Jahr 2013 nicht in voller Höhe übernommen, er habe diese Kosten teilweise aus seiner Regelleistung decken müssen, ist dieser Einwand schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Der Beklagte hat im Jahr 2013 die vertraglich vereinbarten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in voller Höhe übernommen, lediglich von der Grundmiete nur einen Teilbetrag - 260,00 EUR anstelle von 350,00 EUR - übernommen. Auch rechtlich geht der Einwand fehl, denn selbst wenn der Kläger Eigenanteile für die Nebenkostenvorauszahlungen hätte aufbringen müssen, wären die aus der Regelleistung aufgebrachten Eigenanteile nicht vom Nebenkostenguthaben abzusetzen (BSG, Urteile vom 22.03.2012, a.a.O., vom 12.12.2013, a.a.O., und vom 02.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8).

D. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten für den Monat Dezember 2014 kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als in dem Bescheid vom 22.09.2014 - nämlich 390,00 EUR - bewilligt zu.

Die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. 22 Abs. 1 S. 1 SGB II belaufen sich auf 406,74 EUR (siehe hierzu A.). Auf diesen Bedarf ist ein Teilbetrag des dem Kläger am 30.10.2014 zugeflossenen Heizkostenguthabens i.H.v. 83,36 EUR (490,10 EUR - 406,74 EUR) als Einkommen nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnen. Übersteigt ein Nebenkostenguthaben - wie im vorliegenden Fall - die Aufwendungen des Folgemonats - vorliegend November 2014 -, erfolgt die Anrechnung des übersteigenden Betrages bis zur vollständigen Abschmelzung des Gesamtrückzahlungsbetrages in den darauffolgenden Monaten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2017 - L 5 AS 414/16; LSG Thüringen, Urteil vom 20.07.2016 - L 4 AS 225/14; LSG Bayern, Beschluss vom 02.09.2016 - L 16 AS 144/16 NZB; Berlit in LPK-SGB II, 6 Aufl. 2017, § 22 Rn.168; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4 Aufl. 2017, § 22 Rn. 169). Nach Abzug des Nebenkostenguthabens i.H.v. 83,36 EUR verbleiben Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 323,38 EUR (406,74 EUR - 83,36 EUR). Der Beklagte hat dem Kläger für Dezember 2014 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 390,00 EUR bewilligt.

E. Der Bescheid vom 05.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2015 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 390,00 EUR für November 2014 wegen Zuflusses eines Heizkostenguthabens unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II ganz aufzuheben (1), einen Betrag von 390,00 EUR zurückzufordern (2) und die Aufrechnung der Erstattungsforderung in monatlichen Raten von 39,90 EUR gegen die dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen ab dem 01.02.2015 zu verfügen (3). Der Bescheid ist materiell und formell rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 22.09.2014 für den Monat November 2014 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. 390,00 EUR sind §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850 - a.F.), 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 22.09.2014 ist erst nach dessen Bekanntgabe die Gutschrift des Heizkostenguthabens i.H.v. 563,86 EUR am 30.10.2014 auf das Konto des Klägers erfolgt, sodass unter Berücksichtigung der maßgebenden objektiven tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Denn auf die für November 2014 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 390,00 EUR ist das Heizkostenguthaben i.H.v. 490,10 EUR als Einkommen nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F. anzurechnen (siehe hierzu C), so dass der Anspruch auf Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für diesen Monat entfällt.

Die Jahresfrist des §§ 48 Abs. 4 S. 1, 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt. Ermessen ist nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III). Der Kläger ist vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 05.01.2015 nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt.

2. Der Beklagte ist berechtigt, 390,00 EUR nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. auf den Fall der Anrechnung eines Heizkostenguthabens auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F. nicht anwendbar ist (BSG, Urteil vom 02.12.2014, a.a.O.).

3. Die vom Beklagten verfügte Aufrechnung der Erstattungsforderung von 390,00 EUR in monatlichen Raten von 39,90 EUR (10% der Regelleistung 2015) gegen die dem Kläger zustehenden Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850 - a.F.) kann der Beklagte gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent (§ 43 Abs. 2 SGB II a.F.). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. liegen vor. Die Höhe der Tilgungsrate - 10% der Regelleistung - entspricht den Vorgaben des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F ... Der Beklagte hat Ermessen ausgeübt. Es ist auch zulässig, dass der Beklagte die Aufrechnung in Form eines sog. Grundlagenbescheides, der die Höhe der erklärten Aufrechnung und den Beginn der Aufrechnung, nicht aber das Ende Aufrechnung ausweist, erklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55). § 43 SGB II a.F. ist verfassungsgemäß (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2016, a.a.O.).

F. Mit Bescheid vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.10.2017 hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise für April 2014 i.H.v. 249,33 EUR, für Juni 2014 i.H.v. 759,58 EUR und für Juli 2014 i.H.v. 62,98 EUR unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F., 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben, einen Betrag i.H.v. insgesamt 1.171,59 EUR nach § 50 SGB X zurückgefordert und die Aufrechnung der Erstattungsforderung mit den laufenden Leistungen i.H.v. 39,90 EUR monatlich für die Zeit ab dem 01.05.2015 verfügt.

Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.10.2017 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, die im Bescheid vom 24.03.2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise für die Monate April 2014 i.H.v. 249,33 EUR (aa), Juni 2014 i.H.v. 759,58 EUR (bb) und Juli 2014 i.H.v. 62,68 EUR (cc) wegen Zufluss von Krankengeld mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben (1). Die Erstattungsforderung nach § 50 SGB X beläuft sich auf insgesamt 1.171,59 EUR (2). Die verfügte Aufrechnung ist wirksam (3).

1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 24.03.2014 für die Monate April 2014, Juni 2014, und Juli 2014 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F., 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 24.03.2014 ist erst nach dessen Bekanntgabe der Zufluss von Krankengeld im April 2014, Juni 2014 und Juli 2014 erfolgt, sodass unter Berücksichtigung der maßgebenden objektiven tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung in diesen drei Monaten eingetreten ist. Denn der Zufluss des Krankengeldes stellt eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R -, SozR 4-1300 § 33 Nr. 1).

aa. Durch die Gutschrift des Krankengeldes i.H.v. 418,34 EUR für die Zeit vom 19.02.2014 bis 14.04.2014 auf das Konto des Klägers am 29.04.2014 hat sich dessen Hilfebedarf für April 2014 gemindert.

Hilfebedürftig i.S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Der Hilfebedarf des Klägers hat sich im April 2014 auf insgesamt 806,93 EUR (391 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 334 EUR Unterkunftskosten belaufen (vgl. hierzu A). Auf diesen Hilfebedarf sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.

Bei der Auszahlung des Krankengeldes i.H.v. 418,34 EUR für die Zeit vom 19.02.2014 bis 14.04.2014 handelt es sich um kein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11a SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850; vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 m.w.N.). Vom Krankengeld i.H.v. insgesamt 428,34 EUR sind nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeitrag von 29,02 EUR (87,07 EUR: 3 Monate; vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 42/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 41) sowie eine Unterhaltszahlung von 20,00 EUR nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II abzusetzen. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 339,32 EUR (418,34 EUR - 79,02 EUR = [30,00 EUR + 29,02 EUR + 20,00 EUR]).

Das anrechenbare Krankengeld i.H.v. 339,32 EUR ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im April 2014. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund - vorliegend Arbeitsunfähigkeit des Klägers - beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 72). Soweit der Kläger geltend macht, er habe das Krankengeld wegen der Nichtbeachtung der Anmeldung des Erstattungsanspruches des Beklagten durch die Krankenkasse zu Unrecht erhalten und der Beklagte habe sich an diese zu halten, ist dies für die Berücksichtigung des im Monat April 2014 zugeflossenen Krankengeldes als anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. unerheblich. Denn der Zufluss einer Sozialleistung stellt unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. dar, wenn die der Sozialleistung zu Grunde liegende Bewilligung nicht schon zum Zeitpunkt des Zuflusses aufgehoben gewesen ist und die Leistung zurückgefordert wurde (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 43). Damit ist der Hilfebedarf des Klägers wegen des Zuflusses von Einkommen im April 2014 teilweise gedeckt gewesen. Der Hilfebedarf hat sich danach auf insgesamt 467,61 EUR (806,93 EUR -339,32 EUR) belaufen. Die vom Beklagten bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 716,94 EUR für April 2014 haben den Hilfebedarf des Klägers um 249,33 EUR (716,94 EUR - 467,61 EUR) überstiegen. Mithin ist der Beklagte berechtigt gewesen, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April 2014 teilweise i.H.v. 249,33 EUR nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben.

bb. Durch die Gutschrift von Krankengeld i.H.v. 855,54 EUR für die Zeit vom 15.04.2014 bis zum 03.06.2014 auf das Konto des Klägers am 06.06. 2014 hat sich der Hilfebedarf des Klägers für Juni 2014 gemindert.

Der Hilfebedarf des Klägers hat sich im Juni 2014 auf insgesamt 806,93 EUR (391 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 334 EUR Unterkunftskosten belaufen (vgl. hierzu A). Auf diesen Hilfebedarf ist das am 06.06.2014 zugeflossene Krankengeld als laufende Einnahme i.S.v. §§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. anzurechnen (vgl. hierzu F.1.aa). Nach Abzug der Freibeträge nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V - 30,00 EUR Versicherungspauschale und 29,02 EUR Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeitrag - und einer Unterhaltszahlung von 20,00 EUR nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II verbleibt eine anrechenbare Einnahme i.H.v. 776,52 EUR. Damit ist der Hilfebedarf des Klägers wegen des Zuflusses von Einkommen im Juni 2014 teilweise gedeckt gewesen. Der Hilfebedarf hat sich danach auf insgesamt 30,41 EUR (806,93 EUR -776,52 EUR) belaufen. Die vom Beklagten bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 789,99 für Juni 2014 haben den Hilfebedarf um 759,58 EUR (789,99 EUR - 30,41 EUR) überstiegen. Mithin ist der Beklagte berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juni 2014 teilweise i.H.v. 759,58 EUR nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben.

cc. Durch die Gutschrift von Krankengeld i.H.v. 258,94 EUR für die Zeit vom 04.06.2014 bis zum 14.07.2014 auf das Konto des Klägers am 28.07.2014 hat sich der Hilfebedarf des Klägers für Juli 2014 gemindert.

Der Hilfebedarf des Klägers hat sich im Juli 2014 auf insgesamt 806,93 EUR (391 EUR Regelbedarf + 8,99 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 334 EUR Unterkunftskosten belaufen (vgl. hierzu A). Auf diesen Hilfebedarf ist das am14.07.2014 zugeflossene Krankengeld als laufende Einnahme i.S.v. §§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. anzurechnen (vgl. hierzu F.1.aa). Nach Abzug der Freibeträge nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V - 30,00 EUR Versicherungspauschale und 29,02 EUR Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsbeitrag - und einer Unterhaltszahlung von 20,00 EUR nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II verbleibt eine anrechenbare Einnahme i.H.v. 179,92 EUR. Damit ist der Hilfebedarf des Klägers wegen des Zuflusses von Einkommen im Juli 2014 teilweise gedeckt gewesen. Der Hilfebedarf hat sich danach auf insgesamt 627,01 EUR (806,93 EUR -179,92 EUR) belaufen. Die vom Beklagten bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 789,99 EUR für Juli 2014 haben den Hilfebedarf um 162,98 EUR (789,99 EUR - 627,01 EUR) überstiegen. Mithin ist der Beklagte berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juli 2014 teilweise i.H.v. 162,98 EUR nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben.

Die Jahresfrist des §§ 48 Abs. 4 S. 1, 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt. Der Kläger ist zur beabsichtigten Aufhebung angehört worden. Ermessen ist nicht auszuüben (§ 330 Abs. 3 SGB III).

2. Der Beklagte hat zu Recht den Erstattungsanspruch im Teilanerkenntnis vom 12.01.2017 auf insgesamt 1.171,59 EUR (249,33 EUR + 759,58 EUR + 62,98 EUR) nach § Abs. 1 S. 1 SGB X beziffert. § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. greift zu Gunsten des Klägers nicht ein, denn die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die drei Monate ist nicht ganz, sondern nur teilweise erfolgt (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F.).

3. Die vom Beklagten verfügte Aufrechnung der Erstattungsforderung in monatlichen Raten von 39,90 EUR (10% der Regelleistung 2015) gegen die dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. kann der Beklagte gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 50 SGB X beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F.). Der Beklagte hat Ermessen ausgeübt und dabei den Höchstsatz der Aufrechnung nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB II a.F. von 30 Prozent der Regelleistung im Fall von mehreren Aufrechnungen - wie im vorliegenden Fall -, beginnend ab dem 01.05.2015 beachtet. Es ist auch zulässig, dass der Beklagte die Aufrechnung in Form eines sog. Grundlagenbescheides, der die Höhe der erklärten Aufrechnung und den Beginn der Aufrechnung, nicht aber das Ende Aufrechnung ausweist, erklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016, a.a.O.). Die Vorschrift des § 43 SGB II a.F. ist verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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