S 54 SB 58/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
54
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 SB 58/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unbeschadet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, so dass zumindest eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 7 und 7a). An einer solchen Wahrscheinlichkeit eines günstigen Ausgangs des Klageverfahrens fehlt es jedoch vorliegend.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2018 dürfte rechtmäßig sein, der Kläger ist durch ihn nicht beschwert (§ 54 SGG). Er hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Wertmarke ohne Entrichtung des Betrags gem. § 145 Abs. 1 S. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) a.F. /§ 224 Abs. 4 SGB IX.

Von der Entrichtung des Betrages befreit sind nach § 145 Abs. 1 S. 10 SGB IX a.F. / § 224 Abs. 4 SGB IX nur diejenigen schwerbehinderten Menschen, die 1. blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder 3. am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Insbesondere bezieht er, wie die Beklagte zutreffend ausführt, keine laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe – (SGB XII). Er erhält zwar Eingliederungshilfe in einer Wohngruppe gem. § 53 SGB XII. Diese Leistung ist jedoch im Sechsten Kapitel des SGB XII, Eingliederungshilfe, geregelt und gehört damit nicht zu den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel.
Rechtskraft
Aus
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