Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 80/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 29/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 18/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2014 verurteilt, an die Klägerin für die Fahrtkosten von zu Hause zur Einrichtung " G." A-Stadt im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 einen Aufwendungsersatz in Höhe von 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 01.09.2015 zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Eingliederungshilfe über die Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch des Integrativen Kindergartens "G.", A-Stadt, durch die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2013 bis zur Einschulung der Klägerin , d.h. bis 31.08.2015, in Form der Erstattung in Höhe von 2.310,00 EUR, nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.09.2015, als Aufwendungsersatz für die von den Eltern der Klägerin selbst durchgeführten Fahrten.
I.
Die 2008 geborene Klägerin leidet u.a. an einer Autismusspektrumsstörung (Asperger-Syndrom) und hat einen Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen "B", "G" und "H".
Die Klägerin erhält fortlaufend interdisziplinäre Frühförderung.
Seit September 2011 besuchte die Klägerin den Integrativen Kindergarten "G." in N. Im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahm der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20.01.2012 die Kosten für die teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Einrichtung. Eine Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten enthielt der Bescheid nicht. Dasselbe galt auch für den Folgebescheid vom 24.08.2012.
Gleichwohl wurden die Fahrtkosten für den Fahrdienst zur Einrichtung in tatsächlicher Hinsicht übernommen.
Am 04.07.2013 beantragten die Eltern der Klägerin die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte der Beklagte die teilstationäre Betreuung der Klägerin weiter vom 01.09.2013 bis zur Einschulung. Eine Fahrtkostenregelung enthielt auch dieser Bescheid nicht.
Bereits mit Schreiben vom 12.07.2013 bat der Einrichtungsträger um Verlängerung der Fahrtkostenübernahme. Der entsprechende Antrag der Eltern der Klägerin ging beim Beklagten am 09.08.2013 ein. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderungen auf einen nicht wohnortnahen integrativen Kindergarten angewiesen. Die Eltern selbst könnten aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht die Beförderung bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den Eltern nichtbehinderter Kinder bestehe nicht die Möglichkeit, auf einen wohnortnäheren Platz auszuweichen. Es handele sich bei den Fahrten um einen behinderungsbedingten Mehraufwand. Ohne Fahrkostenübernahme könne die Klägerin diese spezielle und wichtige Förderung überhaupt nicht in Anspruch nehmen.
Im Übrigen sei die Wahl auf die konkrete Einrichtung gefallen, weil damals dort als einzigem integrativem Kindergarten ein freier Platz für die Klägerin vorhanden gewesen sei. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung scheide zudem deswegen aus, weil die Klägerin im selben Hause auch noch ergänzend die integrative Frühförderung erhalte. Im Hinblick auf den Autismus der Klägerin sei eine Veränderung ohnehin problematisch.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2013 lehnte der Beklagte nach Anhörung die Fahrtkostenübernahme ab dem 01.09.2013 ab.
Die beantragten Mehrkosten seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Auch Eltern nichtbehinderter Kinder müssten die Fahrtkosten zum von ihnen gewählten Kindergarten selbst tragen. Die Kostenübernahme in der Vergangenheit sei ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes erfolgt, was dem Anbieter ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Ein Anspruch aus diesem Grunde scheide aus. Zwar könne im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden, soweit diese angemessen sind. Eine Bewilligung der Fahrtkosten möge zwar grundsätzlich optimal sein, sei jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei aber das notwendige Maß der Hilfe bewilligt worden.
II.
Mit Schreiben vom 29.10.2013, eingegangen am 31.10.2013 legten die Eltern der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2013 ein.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Fahrtkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Der Besuch der Einrichtung sei eine Leistung der Eingliederungshilfe, die nach individueller Bedarfsprüfung ja auch vom Beklagten bewilligt worden sei. Insbesondere handele es sich um eine heilpädagogische Maßnahme gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, und damit um eine privilegierte Leistung der Eingliederungshilfe. Bei solchen privilegierten Leistungen hat die Übernahme der vollen Kosten zu erfolgen - mit Ausnahme der für den Lebensunterhalt - selbst wenn der Klägerin oder ihren Eltern aufgrund Einkommens oder Vermögens an sich die Kostentragung ganz oder teilweise zumutbar wäre.
Grundsätzlich seien Fahrt- und Begleitkosten, die notwendig seien, um Kindern die Teilnahme an Förderangeboten der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, als Annexkosten der bewilligten Leistungen zu sehen und somit vom Kostenträger zu übernehmen. Dies sei auch die jahrelange Verwaltungspraxis des Beklagten gewesen.
Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Fahrtkosten sei einzig darauf abzustellen, ob das Kind unbegleitet in der Lage sei, die Strecke zur Einrichtung alleine zurückzulegen. Dies sei bei der Klägerin als behindertes Kind im Vorschulalter evident zu verneinen.
Im Gegensatz zu Eltern nicht behinderter Kinder könnten Eltern behinderter Kinder bei den zuvor genannten kostenprivilegierten Maßnahmen auch nicht aus ihrer Unterhaltspflicht herangezogen werden, die Fahrten selbst durchzuführen.
Als Annexkosten seien die Fahrten wie die Hauptleistung ebenfalls als privilegierte Leistung anzusehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht.
Der Vergleich mit der Situation von Eltern nichtbehinderter Kinder gehe aufgrund der gesetzlichen Kostenprivilegierung fehl; diese bezwecke nämlich insofern eine diesbezügliche Besserstellung im Rahmen eines Gesamtnachteilsausgleichs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.
Auch wenn die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe, stehe Art und Maß der Hilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Daher seien in diesem Bereich auch allgemeine Richtlinien zulässig. Nach einer allgemeinen Entscheidung des Beklagten würden die Fahrtkosten für den Spezialbeförderungsdienst in eine integrative Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht übernommen. Daher sei es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Fahrtkosten der Klägerin nicht übernehme, auch wenn der Besuch der Einrichtung selbst gefördert werde. Auch Eltern nicht behinderter Kinder müssten die Beförderungskosten zu einem Kindergarten selbst tragen. Eingliederungshilfe solle zudem nur ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe sicherstellen und nicht eine Gleichstellung mit Nichtbehinderten bewirken. Auch würde der Jugendhilfeträger nach SGBVIII nicht die Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Kindertageseinrichtung übernehmen. Es handele sich daher auch nicht um Annexkosten der Eingliederungshilfemaßnahme. Insofern bestehe kein Unterschied zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern.
III.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Die Erstzusage der Einrichtung sei die einzige und sehr kurzfristig gewesen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien Fahrtkosten Annexkosten zu einer Eingliederungshilfemaßnahme immer dann, wenn ohne sie die Maßnahme nicht durchgeführt werden könnte. So liege aber auch der Fall der Klägerin.
Die Einrichtung habe nach den §§ 75 ff SGB XII eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten. Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX sei unstrittig. Der Kindergartenbesuch der Klägerin sei unstrittig behinderungsbedingt. Die Fahrten dorthin fänden ausschließlich statt, um der Klägerin den Besuch zu ermöglichen. Sie seien daher eine echte Annexleistung und damit behinderungsbedingt. Schließlich sei es auf die Behinderung zurückzuführen, dass ein wohnortnaher Platz nicht zur Verfügung stand.
Ohne den Fahrdienst könne die Klägerin nicht in die zwölf Kilometer entfernte Einrichtung gelangen. Die berufstätige Mutter könnte dies nicht bewerkstelligen.
Die Richtlinie des Beklagten widerspreche der gesetzlichen Verpflichtung zur Bedarfsprüfung im Einzelfall.
Zudem übernehme der Beklagte die Fahrtkosten auch weiterhin bei Kindern in schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) oder heilpädagogischen Tagesstätten (HPT). Nur bei integrativen Kindertageseinrichtungen werde die Fahrtkostenübernahme inzwischen verweigert. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz.
Im Übrigen genieße die Klägerin durch die frühere Fahrtkostenübernahme, die der Verwaltungspraxis entsprochen habe, Vertrauensschutz.
Geltend gemacht werde inzwischen ein Aufwendungsersatz nach § 22 Eingliederungshilfeverordnung (Eingl-HV) in Höhe von 2.310,00 EUR nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.09.2015. Die Klägerin sei seit dem 15.09.2015 eingeschult und habe die Einrichtung bis zum 31.08.2015 besucht.
Kinder mit Behinderung, die vom Beklagten teilstationäre Eingliederungshilfe in einer nicht-inklusiven Einrichtung (z.B. HPT) bewilligt erhalten, würden vom Beklagten nach ständiger Praxis unverändert wahlweise für die Begleitung und Beförderung vom Wohnort zur teilstationären Einrichtung und zurück die Kosten des Fahrdienstes im Rahmen der Eingliederungshilfe erstattet bekommen, oder, falls die Eltern ihr Kind selber mit ihrem privaten Pkw befördern und begleiten, hierfür Aufwendungsersatz in Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer gemäß § 22 Eingl-HV.
Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Einrichtung betrage 12 Kilometer. Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 sei die Klägerin an 385 Tagen in der Einrichtung gewesen laut Bestätigung der Einrichtung. Somit ergebe sich ein Aufwendungsersatz von 2.310,00 EUR.
Ein schriftlicher Nachweis dafür, dass für die Klägerin keine wohnortnähere Einrichtung zur Verfügung gestanden habe, liege nicht vor. Andererseits habe der Beklagte aber auch die Wahl akzeptiert und nicht einen freien Platz in einer anderen Einrichtung angeboten oder nachgewiesen.
Im Übrigen sei nach einer Entscheidung des BSG (24.061998, Az.: B 3 P 4/97) die Begleitung eines behinderten Menschen von daheim zur Bushaltestelle auf dem Weg zu einer Behindertenwerkstatt der Sache nach kein Pflegebedarf, sondern Eingliederungshilfe und unterfalle § 22 Eingl-HV.
Demnach sei die Vorschrift nach BSG dann einschlägig, wenn die Begleitperson nur für die Zurücklegung der Wegstrecke zur Einrichtung der Eingliederungshilfe erforderlich sei, nicht aber auch für die in der Einrichtung stattfindende Förderung an sich.
Dies habe das BSG nochmals mit seiner Entscheidung vom 20.09.2012 (Az.: B 8 SO 15/11 R) bestätigt und klargestellt, dass die Privilegierung einer Leistung der Eingliederungshilfe sich auch auf die damit notwendig verbundene Beförderung als Annexleistung erstrecke, wenn die Beförderung unmittelbar mit der privilegierten Eingliederungshilfemaßnahme verknüpft sei.
Entscheidend sei einzig, ob für den Weg zur Einrichtung eine Begleitung erforderlich sei oder nicht.
Schließlich führe der Umstand, dass die Eltern die Fahrten selbst durchgeführt hätten, nicht zu einer den Sozialhilfeträger entlastenden Bedarfsdeckung: In der Selbstvornahme der Leistung sei keine tatsächliche Unterhaltsleistung der Eltern zu sehen. Das BSG (22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R) habe geklärt, dass von den Eltern oder Dritten erbrachte Vorleistungen wegen zu Unrecht abgelehnter Eingliederungshilfeanträge keine Unterhaltsleistungen seien und dem Kostenerstattungsanspruch des behinderten Kindes nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht entgegenstehen würden.
Der Verweis des Beklagten auf die Unterhaltspflichten der Eltern der Klägerin und der Vergleich mit Eltern nicht behinderter Kinder gehe damit ins Leere.
Ferner seien die Voraussetzungen des Mehrkostenvorbehalts nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht erfüllt, für deren Vorliegen (Verfügbarkeit einer wohnortnäheren, geeigneten Alternativeinrichtung zum 01.09.2011) ohnehin der Beklagte beweisbelastet sei. Auch sei eine Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten von vorliegend 96,25 EUR im Monat nicht ersichtlich.
Im Übrigen sei der Einrichtungsplatz der Klägerin einer von sechs gleichartigen teilstationären Plätzen der Eingliederungshilfe, auf deren Vergabe der Jugendhilfeträger keinen Einfluss hat und nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht zuständig ist. Vielmehr gelte für diese Plätze die ausschließliche Zuständigkeit des Beklagten und die Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für Leistungstyp T-K-KITA.
Die Refinanzierung der Maßnahme durch andere Quellen ändere nichts an deren vollumfänglichem Charakter.
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die Kosten für die anwesenheitstägliche Begleitung und Beförderung der Klägerin auf der Wegstrecke von ihrem Wohnort (A-Straße, A-Stadt) zur integrativen Kindertagesstätte "G." (Str., A-Stadt) und zurück im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe in Form der Erstattung von Aufwendungsersatz für die selbst durchgeführten Fahrten mit dem privaten Pkw der Eltern der Klägerin in Höhe von 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.09.2015 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte eine heilpädagogische Leistung für noch nicht eingeschulte Kinder und damit Eingliederungshilfe sei.
Zur Erreichung der jeweiligen Förderziele finanziere der Beklagte mit der Gewährung der Eingliederungshilfe in einer solchen Einrichtung die Anhebung des Gewichtungsfaktors von 4,5 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 53 SGB XII mit teilstationärem Hilfebedarf auf 5,5 (d.h. von 1 auf 5,5; entsprechend mindestens zwei Betreuungspersonalstunden je Kind und Woche) sowie einen zusätzlich notwendigen Fachdienst je Kind mit Behinderung und Kind, das von Behinderung bedroht ist, in einem Umfang von bis zu 50 Stunden pro Kindergartenjahr. Daher handele es sich bei der vorliegend gewährten Eingliederungshilfe in einer integrativen Kindertageseinrichtung nicht um eine vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, sondern lediglich um eine behinderungsspezifische Erhöhung der Personalausstattung des Regelkindergartens. Daher könne eine pauschalierte Deklarierung der Fahrtkosten zum Kindergarten als Annexleistung zur gewährten Eingliederungshilfemaßnahme nicht erfolgen. Vielmehr sei zu beachten, dass behinderte wie nicht behinderte Kinder aufgrund ihres Alters zum Kindergarten gebracht werden müssten.
Für die generelle Übernahme von Fahrtkosten beim Besuch einer Kindertageseinrichtung, auf den nach § 24 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt unabhängig vom Bestehen eines konkreten Hilfebedarfs im Einzelfall einen Rechtsanspruch hätten, fehle vorliegend der rechtliche Anknüpfungspunkt.
Für die Fahrtkosten lägen zudem keine behinderungsbedingten Gründe vor: Der Klägerin sei es mit einer behinderungsunabhängig erforderlicher Begleitung zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Einrichtung zu erreichen. Die Entfernung zur Einrichtung sei nicht behinderungsbedingt, sondern auf das Wahlrecht der Klägerin zurückzuführen, schließlich gebe es allein in der Stadt A-Stadt 164 integrative Kindertageseinrichtungen, die mit dem Beklagten eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geschlossen hätten, darunter auch verkehrsmäßig für die Klägerin günstiger gelegene.
Ein konkreter Nachweis der Klägerin, dass nur in der jetzigen Einrichtung ein Platz freigewesen sei, sei nicht erbracht. Im Übrigen seien lange Wartelisten auch bei nichtbehinderten Kindern nicht unüblich.
Eine Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln von - wie vorliegend - etwa 45 Minuten einfache Fahrt, seien zumutbar.
Auch sei die Mutter nicht alleinerziehend.
Der Vergleich mit SVE oder HPT sei nicht zielführend; zwar würden alle unter den Oberbegriff der teilstationären Leistung der Eingliederungshilfe fallen; HPT und SVE würden jedoch durch den Beklagte vollständig finanziert, wohingegen integrative Kindergärten, wie die vorliegende Einrichtung, in erster Linie die ihr nach dem Recht der Kinder-und Jugendhilfe, insbesondere § 24 SGB VIII, zukommenden Aufgaben wahrnehmen würden und der Beklagte nur die Finanzierung für behinderte Kinder aufstocke. Es handele sich eben gerade nicht um eine "vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe" des Beklagten, sondern nur eine Ergänzung des Kindergartenbesuchs.
Auch bestehe kein Vertrauensschutz der Klägerin, da auch die früheren Bescheide keine Bewilligung der Fahrtkostenübernahme ausgesprochen hätten. Vielmehr handele es sich bei jeder Fahrtkostenüberweisung um einen auf andere Weise erlassenen Verwaltungsakt. Vertrauensschutz bestehe nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet.
I.
Die form- und fristgerechte, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhoben worden.
II.
Der Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Beklagte darin zu Unrecht die Fahrtkostenübernahme für eine anwesenheitstägliche Beförderung der Klägerin durch einen Fahrdienst von Zu Hause zur integrativen Kindertagesstätte "G." und wieder zurück abgelehnt hat (1.). Für die durch die Eltern selbst durchgeführten Fahrten hat der Beklagte daher eine Kostenerstattung bzw. einen Aufwendungsersatz in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu leisten (2.).
1.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil er zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Übernahme der Fahrtkosten abgelehnt hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch Behinderung im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen nach § 55 SGB IX. Diese Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werde erbracht, um behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX).
Die Klägerin gehört unstreitig zum Personenkreis der nach den §§ 53ff SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe. Das bedeutet, dass die Klägerin einen Eingliederungshilfeanspruch dem Grunde nach hat. Art und Maß der Eingliederungshilfe sind nach § 17 Abs. 2 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen.
Infolgedessen hat der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen auch Eingliederungshilfe wegen Behinderung in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der integrativen Kindertageseinrichtung " G." ab dem 01.09.2013 bis zu Einschulung bewilligt.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beklagten hierbei selbstverständlich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, andernfalls der Beklagte einen rechtswidrigen Bescheid ohne Rechtsgrundlage bzw. nicht auf der Grundlage der §§ 53ff SGB XII erlassen hätte.
Ohne jeden Zweifel hat der Beklagte mit dem o.g. Bescheid vom 08.07.2013 eine teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme nach § 53ff SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX bewilligt.
Die Ausführungen des Beklagten, die dies u.a. unter Hinweis auf die Teil-Finanzierung der Maßnahme oder auf die Trägerschaft der Einrichtung in Zweifel ziehen, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar und konterkarieren den o.g. Bewilligungsbescheid: Am Charakter der Maßnahme als Eingliederungshilfe ändert weder der Umstand etwas, dass die Maßnahme dadurch sichergestellt wird, dass der Beklagte der Einrichtung einen erhöhten Gewichtungsfaktor bezahlt, noch, dass für die Einrichtung ansonsten (d.h. für nichtbehinderte Kinder) der Jugendhilfeträger zuständig sein soll.
Abzustellen ist nach dem individuellen Förderverständnis nicht auf die Einrichtung, sondern auf die im Einzelfall erforderliche, personenbezogene Maßnahme. Benötigt und bewilligt worden ist eine heilpädagogische Leistung für Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes, noch nicht eingeschultes Kind, und somit nicht um eine Maßnahme der Jugendhilfe; dies gilt selbst dann, wenn diese Hilfe konkret in einer Einrichtung erbracht wird, die für andere Maßnahmen von der Jugendhilfe ebenfalls benutzt wird. Dass der Einrichtung für die konkrete behinderungsbedingte, heilpädagogische Förderung der Klägerin und somit im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten ein höherer Gewichtungsfaktor zur Sicherstellung der konkreten und personenbezogenen Eingliederungshilfe bezahlt wird, ändert nichts am personenbezogenen Maßnahmecharakter, sondern bestätigt diesen gerade. Entscheidend für den Maßnahmecharakter sind ausgehend von der leistungsberechtigten Person der Bedarf und das Förderziel und nicht in erster Linie die Mittel und Wege der Förderung. Es ist vielmehr ein offenes Begriffsverständnis zugrunde zu legen, so dass auch andere Disziplinen mit der Aufgabenerfüllung betraut werden können (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, juris-PK IX, 2. Auflage, § 56 RdNr. 18). Heilpädagogische Maßnahmen umfassen daher alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit heilpädagogischen Mitteln anregen (vgl. § 6 Frühförderungsverordnung), wie etwa die integrative Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Danach handelt es sich vorliegend eindeutig um eine Leistung der Eingliederungshilfe.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den zunächst beantragten Fahrtkosten mit einem Fahrdienst auch um ebenfalls zu übernehmende sogenannte "Annexkosten" zu der vorbeschriebenen Eingliederungshilfemaßnahme:
Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 14.10.1994, Az.: 5 B 114/93 m.w.N.) zur Vorgängervorschrift des § 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme und deshalb dem Grunde nach wie diese vom Sozialhilfeträger tragen und nicht etwa Hilfe zum Lebensunterhalt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das BVerwG nicht fordert, diese Maßnahme müsse "vollumfänglich" sein, wie der Beklagte fordert, was auch immer er sich darunter vorstellen mag, z.B. vollständige Bedarfsdeckung oder alleinige Maßnahmefinanzierung durch den Träger der Eingliederungshilfe.
Das Bundessozialgericht führt diese Rechtsprechung fort (vgl. etwa BSG, 20.09.2012, Az.: B 8 SO 15/11 R), betont in diesem Zusammenhang aber, dass es für solche Annexkosten erforderlich sei, dass die Maßnahme an der Person des behinderten Menschen ansetzen müsse, was vorliegend unzweifelhaft bei der teilstationären heilpädagogischen Förderung der Klägerin der Fall ist, und dass geltend gemachte Fahrtkosten unmittelbar mit der Maßnahme verknüpft sind und allein dieser behinderungsspezifischen Fördermaßnahme dienten.
Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben: eine teilstationäre heilpädagogische Förderung der Klägerin kann nicht zu Hause erbracht werden, sondern logischerweise nur in einer Einrichtung. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der Weg zur Einrichtung sei von der Klägerin auch ohne deren Behinderung zurückzulegen gewesen, wenn sie diese als Nichtbehinderte im Rahmen eines Kindergartenbesuchs aufgesucht hätte: Diese Sichtweise verkennt nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin die konkrete Einrichtung nicht deswegen aufsucht, um dort in den Kindergarten zu gehen, sondern um dort behinderungsbedingte Eingliederungshilfe in Form teilstationärer heilpädagogischer Leistungen zu erhalten. Gerade deswegen konnte die Klägerin auch bei der Wahl der Einrichtung nicht auf jedwede Kindertagesstätte zurückgreifen, sondern musste sich auf den Kreis der integrativen Kindertagesstätten beschränken, in denen eine solche behinderungsspezifische Förderung möglich ist und in denen ein Platz frei ist.
Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass die zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte konkrete Eingliederungshilfemaßnahme nicht hätte durchgeführt werden können, wenn die Klägerin die Einrichtung nicht aufgesucht hätte. Der Weg zur Einrichtung diente damit aber der konkret im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligten, teilstationären heilpädagogischen Maßnahme und war damit maßnahmespezifisch.
Die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einrichtung als sogenannte Annexleistung im Sinne des BVerwG und des BSG sind damit aus Sicht der Kammer erfüllt.
Dem steht auch nicht der sog. Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs.2 Satz 3 SGB XII entgegen, wonach Wünschen der Leistungsberechtigten nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Behauptung der Klägerin, es habe bei Erstaufnahme in die Einrichtung nur in dieser für sie ein integrativer Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestanden, ist vom insofern beweisbelasteten Beklagten durch nichts wiederlegt worden. Insbesondere hätte dieser nachweisen müssen, in welcher gleichermaßen geeigneten, wohnortnäheren Einrichtung, zu welchem konkreten Zeitpunkt konkret für Klägerin ein geeigneter integrativer Platz zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 4. Auflage, § 9, RdNr. 33). Der Beklagte hätte sich einer Kostenübernahme im Hinblick auf den Mehrkostenvorbehalt mithin nur dann entziehen können, wenn er der Klägerin eine konkrete, zur Deckung ihres Eingliederungshilfebedarfs ebenfalls geeignete anderweitige Betreuungsmöglichkeit nachgewiesen hätte und der Klägerin die Wahrnehmung dieser Möglichkeit zuzumuten gewesen wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007, Az.: L 8 SO 136/06). Ein derartiges konkretes Angebot hat der Beklagte der Klägerin jedoch nie unterbreitet. Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich des Mehrkostenvorbehalts laufen daher ins Leere.
Der Beklagte hätte demnach ursprünglich die Übernahme der beantragten Fahrtkosten bewilligen müssen. Insofern besteht kein Ermessen nach § 17 Abs. 2 SGB XII, da diese Annexkosten das Schicksal der notwendigen, konkreten (Haupt-) Maßnahme teilen und sich ein etwaiges Ermessen insofern auf Null reduziert.
Die dementsprechende Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind daher aus diesem Grunde aufzuheben.
2.
Aufgrund dessen hat der Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten im geltend gemachten Umfang zu erstatten.
Die infolge der zwischenzeitlich durch die Eltern bewerkstelligten Fahrten erfolgte Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Kostenerstattung / Aufwendungsersatz ist zulässig, weil sich der Beklagte auf die abgeänderte Klage, ohne der Änderung zu widersprechen, eingelassen hat und das Gericht unabhängig davon diese für sachdienlich hält.
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger (hier Träger der Eingliederungshilfe) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Beklagte hat die Fahrtkostenübernahme zu Unrecht abgelehnt (s.o. I.1.) und ist somit grundsätzlich zur Erstattung der selbstbeschafften Leistung verpflichtet.
§ 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, kann dem nicht entgegengehalten werden.
Zwar setzen Sozialhilfeleistungen vom Grundgedanken einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BSG, 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R). § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist insofern Ausdruck des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs rechtswidrigen Handelns, der letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip herrührt. Andernfalls könnten sich Sozialhilfeträger ihren gesetzlichen Leistungsverpflichtungen im Ergebnis durch rechtswidrige Leistungsablehnungen entziehen.
Der Kostenerstattung steht nicht entgegen, dass die Eltern die Beförderung selbst vorgenommen haben.
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten sind.
Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII ist dem vorstehend genannten Personenkreis die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten für den Lebensunterhalt zuzumuten bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll.
Das bedeutet, dass die teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme für die Klägerin und deren Eltern kostenprivilegiert ist, d.h. außer Einsatz von Einkommen für ersparte Aufwendungen im Lebensunterhalt keine Eigenbeteiligung gefordert werden kann.
Annexkosten wie die vorliegenden Fahrtkosten teilen dieses Schicksal der Hauptmaßnahme und sind nicht Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. bereits zitierte Rechtsprechung des BVerwG und des BSG).
Etwas anderes würde auch dem Gedanken der Annexkosten zuwiderlaufen: Diese sind gerade deswegen zu übernehmen, weil sie notwendig sind für die Realisierung der Hauptmaßnahme. Würden nunmehr die Annexkosten, anders als die Hauptmaßnahme, von weiterreichendem Mitteleinsatz als bei der Hauptmaßnahme abhängig gemacht, so könnte dies im Ergebnis die Hauptmaßnahme an sich verhindern.
Das vorstehende Kostenprivileg trifft sowohl die Klägerin als auch deren Eltern. Beide sollen vor Inanspruchnahme geschützt werden.
Nach Auffassung der Kammer kann es aber aufgrund dieses Kostenprivilegs letztlich keinen wesentlichen Unterschied machen, ob die Klägerin sich die Leistung von einem Dritten selbst beschafft hat oder ihre Eltern diese Leistung von einem Dritten selbst beschafft haben und diesbezüglich in Vorleistung gegangen sind (so BSG 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R) oder die Eltern selbst die zu Unrecht vom Beklagten verweigerte Leistung erbracht haben - wie vorliegend.
Denn selbst wenn die Eltern möglicherweise hierzu im Normalfall im Rahmen von Unterhaltleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen wären, so wäre es der Klägerin unzumutbar, gegebenenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses sich entsprechenden Erstattungsansprüchen der Eltern erwehren zu müssen, oder andernfalls sich einem zivilrechtlichen Verfahren gegen ihre Eltern ausgesetzt zu sehen, zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vom BSG nur im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck ausgeschlossen, vgl. BSG 25.09.2014, Az.: B 8 SO 8/13 R) bei möglicherweise fehlender Unterhaltsverpflichtung.
Jedenfalls reicht nach Auffassung der Kammer der Folgenbeseitigungsanspruch und damit § 15 SGB IX auch in personeller Hinsicht so weit, wie die Kostenprivilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII reicht. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn man einen unmittelbaren Schaden der Klägerin infolge der Vorleistung der Eltern verneinen würde, diese gleichwohl einen Anspruch hätte, wohingegen die vorleistenden Eltern nur den Schaden, aber keinen Anspruch hätten.
Dies ist die klassische Konstellation der aus dem Zivilrecht bekannten sog. Drittschadensliquidation, wonach der Anspruchsinhaber einen zufälligerweise nicht bei sich, sondern einem Dritten eingetretenen Schaden geltend machen kann.
Zumindest in analoger Anwendung dieses Rechtsgedankens steht der Klägerin daher auch vorliegend Kostenerstattung zu.
Ein Rückgriff auf § 22 Eingliederungshilfeverordnung ist jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht möglich, weil die Begleitperson nicht zur Hauptmaßnahme, also der teilstationären Eingliederungshilfe selbst hat anwesend sein müssen.
Hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung ist anzumerken, dass diese schwer bezifferbar ist, da keine Fremdleistung gegen Rechnung selbst beschafft worden ist, zumindest bislang auch keine Rechnung der Eltern gestellt worden ist.
Wegen der vergleichbaren Problemgestaltung bietet sich jedoch die von der Klägerin vorgenommene Anlehnung an § 22 Eingliederungshilfeverordnung an, so dass der Kammer ein Ansatz von 0,25 EUR je Fahrkilometer angemessen erscheint. Im übrigen wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin verwiesen. Der Beklagte hat der Klägerin daher Kosten in Höhe von 2.310,00 EUR zu erstatten.
Der Zinsanspruch beruht auf § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Damit ist die Klage in vollem Umfang begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Eingliederungshilfe über die Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch des Integrativen Kindergartens "G.", A-Stadt, durch die Klägerin im Zeitraum vom 01.09.2013 bis zur Einschulung der Klägerin , d.h. bis 31.08.2015, in Form der Erstattung in Höhe von 2.310,00 EUR, nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.09.2015, als Aufwendungsersatz für die von den Eltern der Klägerin selbst durchgeführten Fahrten.
I.
Die 2008 geborene Klägerin leidet u.a. an einer Autismusspektrumsstörung (Asperger-Syndrom) und hat einen Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen "B", "G" und "H".
Die Klägerin erhält fortlaufend interdisziplinäre Frühförderung.
Seit September 2011 besuchte die Klägerin den Integrativen Kindergarten "G." in N. Im Rahmen der Eingliederungshilfe übernahm der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20.01.2012 die Kosten für die teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Einrichtung. Eine Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten enthielt der Bescheid nicht. Dasselbe galt auch für den Folgebescheid vom 24.08.2012.
Gleichwohl wurden die Fahrtkosten für den Fahrdienst zur Einrichtung in tatsächlicher Hinsicht übernommen.
Am 04.07.2013 beantragten die Eltern der Klägerin die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte der Beklagte die teilstationäre Betreuung der Klägerin weiter vom 01.09.2013 bis zur Einschulung. Eine Fahrtkostenregelung enthielt auch dieser Bescheid nicht.
Bereits mit Schreiben vom 12.07.2013 bat der Einrichtungsträger um Verlängerung der Fahrtkostenübernahme. Der entsprechende Antrag der Eltern der Klägerin ging beim Beklagten am 09.08.2013 ein. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderungen auf einen nicht wohnortnahen integrativen Kindergarten angewiesen. Die Eltern selbst könnten aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht die Beförderung bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den Eltern nichtbehinderter Kinder bestehe nicht die Möglichkeit, auf einen wohnortnäheren Platz auszuweichen. Es handele sich bei den Fahrten um einen behinderungsbedingten Mehraufwand. Ohne Fahrkostenübernahme könne die Klägerin diese spezielle und wichtige Förderung überhaupt nicht in Anspruch nehmen.
Im Übrigen sei die Wahl auf die konkrete Einrichtung gefallen, weil damals dort als einzigem integrativem Kindergarten ein freier Platz für die Klägerin vorhanden gewesen sei. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung scheide zudem deswegen aus, weil die Klägerin im selben Hause auch noch ergänzend die integrative Frühförderung erhalte. Im Hinblick auf den Autismus der Klägerin sei eine Veränderung ohnehin problematisch.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2013 lehnte der Beklagte nach Anhörung die Fahrtkostenübernahme ab dem 01.09.2013 ab.
Die beantragten Mehrkosten seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Auch Eltern nichtbehinderter Kinder müssten die Fahrtkosten zum von ihnen gewählten Kindergarten selbst tragen. Die Kostenübernahme in der Vergangenheit sei ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes erfolgt, was dem Anbieter ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Ein Anspruch aus diesem Grunde scheide aus. Zwar könne im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden, soweit diese angemessen sind. Eine Bewilligung der Fahrtkosten möge zwar grundsätzlich optimal sein, sei jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei aber das notwendige Maß der Hilfe bewilligt worden.
II.
Mit Schreiben vom 29.10.2013, eingegangen am 31.10.2013 legten die Eltern der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2013 ein.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei den Fahrtkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Der Besuch der Einrichtung sei eine Leistung der Eingliederungshilfe, die nach individueller Bedarfsprüfung ja auch vom Beklagten bewilligt worden sei. Insbesondere handele es sich um eine heilpädagogische Maßnahme gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Kinder, die noch nicht eingeschult seien, und damit um eine privilegierte Leistung der Eingliederungshilfe. Bei solchen privilegierten Leistungen hat die Übernahme der vollen Kosten zu erfolgen - mit Ausnahme der für den Lebensunterhalt - selbst wenn der Klägerin oder ihren Eltern aufgrund Einkommens oder Vermögens an sich die Kostentragung ganz oder teilweise zumutbar wäre.
Grundsätzlich seien Fahrt- und Begleitkosten, die notwendig seien, um Kindern die Teilnahme an Förderangeboten der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, als Annexkosten der bewilligten Leistungen zu sehen und somit vom Kostenträger zu übernehmen. Dies sei auch die jahrelange Verwaltungspraxis des Beklagten gewesen.
Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Fahrtkosten sei einzig darauf abzustellen, ob das Kind unbegleitet in der Lage sei, die Strecke zur Einrichtung alleine zurückzulegen. Dies sei bei der Klägerin als behindertes Kind im Vorschulalter evident zu verneinen.
Im Gegensatz zu Eltern nicht behinderter Kinder könnten Eltern behinderter Kinder bei den zuvor genannten kostenprivilegierten Maßnahmen auch nicht aus ihrer Unterhaltspflicht herangezogen werden, die Fahrten selbst durchzuführen.
Als Annexkosten seien die Fahrten wie die Hauptleistung ebenfalls als privilegierte Leistung anzusehen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht.
Der Vergleich mit der Situation von Eltern nichtbehinderter Kinder gehe aufgrund der gesetzlichen Kostenprivilegierung fehl; diese bezwecke nämlich insofern eine diesbezügliche Besserstellung im Rahmen eines Gesamtnachteilsausgleichs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.
Auch wenn die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe, stehe Art und Maß der Hilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Daher seien in diesem Bereich auch allgemeine Richtlinien zulässig. Nach einer allgemeinen Entscheidung des Beklagten würden die Fahrtkosten für den Spezialbeförderungsdienst in eine integrative Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht übernommen. Daher sei es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Fahrtkosten der Klägerin nicht übernehme, auch wenn der Besuch der Einrichtung selbst gefördert werde. Auch Eltern nicht behinderter Kinder müssten die Beförderungskosten zu einem Kindergarten selbst tragen. Eingliederungshilfe solle zudem nur ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe sicherstellen und nicht eine Gleichstellung mit Nichtbehinderten bewirken. Auch würde der Jugendhilfeträger nach SGBVIII nicht die Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Kindertageseinrichtung übernehmen. Es handele sich daher auch nicht um Annexkosten der Eingliederungshilfemaßnahme. Insofern bestehe kein Unterschied zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern.
III.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Die Erstzusage der Einrichtung sei die einzige und sehr kurzfristig gewesen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien Fahrtkosten Annexkosten zu einer Eingliederungshilfemaßnahme immer dann, wenn ohne sie die Maßnahme nicht durchgeführt werden könnte. So liege aber auch der Fall der Klägerin.
Die Einrichtung habe nach den §§ 75 ff SGB XII eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten. Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX sei unstrittig. Der Kindergartenbesuch der Klägerin sei unstrittig behinderungsbedingt. Die Fahrten dorthin fänden ausschließlich statt, um der Klägerin den Besuch zu ermöglichen. Sie seien daher eine echte Annexleistung und damit behinderungsbedingt. Schließlich sei es auf die Behinderung zurückzuführen, dass ein wohnortnaher Platz nicht zur Verfügung stand.
Ohne den Fahrdienst könne die Klägerin nicht in die zwölf Kilometer entfernte Einrichtung gelangen. Die berufstätige Mutter könnte dies nicht bewerkstelligen.
Die Richtlinie des Beklagten widerspreche der gesetzlichen Verpflichtung zur Bedarfsprüfung im Einzelfall.
Zudem übernehme der Beklagte die Fahrtkosten auch weiterhin bei Kindern in schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) oder heilpädagogischen Tagesstätten (HPT). Nur bei integrativen Kindertageseinrichtungen werde die Fahrtkostenübernahme inzwischen verweigert. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz.
Im Übrigen genieße die Klägerin durch die frühere Fahrtkostenübernahme, die der Verwaltungspraxis entsprochen habe, Vertrauensschutz.
Geltend gemacht werde inzwischen ein Aufwendungsersatz nach § 22 Eingliederungshilfeverordnung (Eingl-HV) in Höhe von 2.310,00 EUR nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 01.09.2015. Die Klägerin sei seit dem 15.09.2015 eingeschult und habe die Einrichtung bis zum 31.08.2015 besucht.
Kinder mit Behinderung, die vom Beklagten teilstationäre Eingliederungshilfe in einer nicht-inklusiven Einrichtung (z.B. HPT) bewilligt erhalten, würden vom Beklagten nach ständiger Praxis unverändert wahlweise für die Begleitung und Beförderung vom Wohnort zur teilstationären Einrichtung und zurück die Kosten des Fahrdienstes im Rahmen der Eingliederungshilfe erstattet bekommen, oder, falls die Eltern ihr Kind selber mit ihrem privaten Pkw befördern und begleiten, hierfür Aufwendungsersatz in Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer gemäß § 22 Eingl-HV.
Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Einrichtung betrage 12 Kilometer. Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 sei die Klägerin an 385 Tagen in der Einrichtung gewesen laut Bestätigung der Einrichtung. Somit ergebe sich ein Aufwendungsersatz von 2.310,00 EUR.
Ein schriftlicher Nachweis dafür, dass für die Klägerin keine wohnortnähere Einrichtung zur Verfügung gestanden habe, liege nicht vor. Andererseits habe der Beklagte aber auch die Wahl akzeptiert und nicht einen freien Platz in einer anderen Einrichtung angeboten oder nachgewiesen.
Im Übrigen sei nach einer Entscheidung des BSG (24.061998, Az.: B 3 P 4/97) die Begleitung eines behinderten Menschen von daheim zur Bushaltestelle auf dem Weg zu einer Behindertenwerkstatt der Sache nach kein Pflegebedarf, sondern Eingliederungshilfe und unterfalle § 22 Eingl-HV.
Demnach sei die Vorschrift nach BSG dann einschlägig, wenn die Begleitperson nur für die Zurücklegung der Wegstrecke zur Einrichtung der Eingliederungshilfe erforderlich sei, nicht aber auch für die in der Einrichtung stattfindende Förderung an sich.
Dies habe das BSG nochmals mit seiner Entscheidung vom 20.09.2012 (Az.: B 8 SO 15/11 R) bestätigt und klargestellt, dass die Privilegierung einer Leistung der Eingliederungshilfe sich auch auf die damit notwendig verbundene Beförderung als Annexleistung erstrecke, wenn die Beförderung unmittelbar mit der privilegierten Eingliederungshilfemaßnahme verknüpft sei.
Entscheidend sei einzig, ob für den Weg zur Einrichtung eine Begleitung erforderlich sei oder nicht.
Schließlich führe der Umstand, dass die Eltern die Fahrten selbst durchgeführt hätten, nicht zu einer den Sozialhilfeträger entlastenden Bedarfsdeckung: In der Selbstvornahme der Leistung sei keine tatsächliche Unterhaltsleistung der Eltern zu sehen. Das BSG (22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R) habe geklärt, dass von den Eltern oder Dritten erbrachte Vorleistungen wegen zu Unrecht abgelehnter Eingliederungshilfeanträge keine Unterhaltsleistungen seien und dem Kostenerstattungsanspruch des behinderten Kindes nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht entgegenstehen würden.
Der Verweis des Beklagten auf die Unterhaltspflichten der Eltern der Klägerin und der Vergleich mit Eltern nicht behinderter Kinder gehe damit ins Leere.
Ferner seien die Voraussetzungen des Mehrkostenvorbehalts nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht erfüllt, für deren Vorliegen (Verfügbarkeit einer wohnortnäheren, geeigneten Alternativeinrichtung zum 01.09.2011) ohnehin der Beklagte beweisbelastet sei. Auch sei eine Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten von vorliegend 96,25 EUR im Monat nicht ersichtlich.
Im Übrigen sei der Einrichtungsplatz der Klägerin einer von sechs gleichartigen teilstationären Plätzen der Eingliederungshilfe, auf deren Vergabe der Jugendhilfeträger keinen Einfluss hat und nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nicht zuständig ist. Vielmehr gelte für diese Plätze die ausschließliche Zuständigkeit des Beklagten und die Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für Leistungstyp T-K-KITA.
Die Refinanzierung der Maßnahme durch andere Quellen ändere nichts an deren vollumfänglichem Charakter.
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, die Kosten für die anwesenheitstägliche Begleitung und Beförderung der Klägerin auf der Wegstrecke von ihrem Wohnort (A-Straße, A-Stadt) zur integrativen Kindertagesstätte "G." (Str., A-Stadt) und zurück im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe in Form der Erstattung von Aufwendungsersatz für die selbst durchgeführten Fahrten mit dem privaten Pkw der Eltern der Klägerin in Höhe von 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.09.2015 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte eine heilpädagogische Leistung für noch nicht eingeschulte Kinder und damit Eingliederungshilfe sei.
Zur Erreichung der jeweiligen Förderziele finanziere der Beklagte mit der Gewährung der Eingliederungshilfe in einer solchen Einrichtung die Anhebung des Gewichtungsfaktors von 4,5 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 53 SGB XII mit teilstationärem Hilfebedarf auf 5,5 (d.h. von 1 auf 5,5; entsprechend mindestens zwei Betreuungspersonalstunden je Kind und Woche) sowie einen zusätzlich notwendigen Fachdienst je Kind mit Behinderung und Kind, das von Behinderung bedroht ist, in einem Umfang von bis zu 50 Stunden pro Kindergartenjahr. Daher handele es sich bei der vorliegend gewährten Eingliederungshilfe in einer integrativen Kindertageseinrichtung nicht um eine vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, sondern lediglich um eine behinderungsspezifische Erhöhung der Personalausstattung des Regelkindergartens. Daher könne eine pauschalierte Deklarierung der Fahrtkosten zum Kindergarten als Annexleistung zur gewährten Eingliederungshilfemaßnahme nicht erfolgen. Vielmehr sei zu beachten, dass behinderte wie nicht behinderte Kinder aufgrund ihres Alters zum Kindergarten gebracht werden müssten.
Für die generelle Übernahme von Fahrtkosten beim Besuch einer Kindertageseinrichtung, auf den nach § 24 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt unabhängig vom Bestehen eines konkreten Hilfebedarfs im Einzelfall einen Rechtsanspruch hätten, fehle vorliegend der rechtliche Anknüpfungspunkt.
Für die Fahrtkosten lägen zudem keine behinderungsbedingten Gründe vor: Der Klägerin sei es mit einer behinderungsunabhängig erforderlicher Begleitung zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Einrichtung zu erreichen. Die Entfernung zur Einrichtung sei nicht behinderungsbedingt, sondern auf das Wahlrecht der Klägerin zurückzuführen, schließlich gebe es allein in der Stadt A-Stadt 164 integrative Kindertageseinrichtungen, die mit dem Beklagten eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung geschlossen hätten, darunter auch verkehrsmäßig für die Klägerin günstiger gelegene.
Ein konkreter Nachweis der Klägerin, dass nur in der jetzigen Einrichtung ein Platz freigewesen sei, sei nicht erbracht. Im Übrigen seien lange Wartelisten auch bei nichtbehinderten Kindern nicht unüblich.
Eine Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln von - wie vorliegend - etwa 45 Minuten einfache Fahrt, seien zumutbar.
Auch sei die Mutter nicht alleinerziehend.
Der Vergleich mit SVE oder HPT sei nicht zielführend; zwar würden alle unter den Oberbegriff der teilstationären Leistung der Eingliederungshilfe fallen; HPT und SVE würden jedoch durch den Beklagte vollständig finanziert, wohingegen integrative Kindergärten, wie die vorliegende Einrichtung, in erster Linie die ihr nach dem Recht der Kinder-und Jugendhilfe, insbesondere § 24 SGB VIII, zukommenden Aufgaben wahrnehmen würden und der Beklagte nur die Finanzierung für behinderte Kinder aufstocke. Es handele sich eben gerade nicht um eine "vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe" des Beklagten, sondern nur eine Ergänzung des Kindergartenbesuchs.
Auch bestehe kein Vertrauensschutz der Klägerin, da auch die früheren Bescheide keine Bewilligung der Fahrtkostenübernahme ausgesprochen hätten. Vielmehr handele es sich bei jeder Fahrtkostenüberweisung um einen auf andere Weise erlassenen Verwaltungsakt. Vertrauensschutz bestehe nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet.
I.
Die form- und fristgerechte, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhoben worden.
II.
Der Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Beklagte darin zu Unrecht die Fahrtkostenübernahme für eine anwesenheitstägliche Beförderung der Klägerin durch einen Fahrdienst von Zu Hause zur integrativen Kindertagesstätte "G." und wieder zurück abgelehnt hat (1.). Für die durch die Eltern selbst durchgeführten Fahrten hat der Beklagte daher eine Kostenerstattung bzw. einen Aufwendungsersatz in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu leisten (2.).
1.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil er zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Übernahme der Fahrtkosten abgelehnt hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch Behinderung im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen nach § 55 SGB IX. Diese Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werde erbracht, um behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX).
Die Klägerin gehört unstreitig zum Personenkreis der nach den §§ 53ff SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe. Das bedeutet, dass die Klägerin einen Eingliederungshilfeanspruch dem Grunde nach hat. Art und Maß der Eingliederungshilfe sind nach § 17 Abs. 2 SGB XII nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen.
Infolgedessen hat der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen auch Eingliederungshilfe wegen Behinderung in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der integrativen Kindertageseinrichtung " G." ab dem 01.09.2013 bis zu Einschulung bewilligt.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beklagten hierbei selbstverständlich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, andernfalls der Beklagte einen rechtswidrigen Bescheid ohne Rechtsgrundlage bzw. nicht auf der Grundlage der §§ 53ff SGB XII erlassen hätte.
Ohne jeden Zweifel hat der Beklagte mit dem o.g. Bescheid vom 08.07.2013 eine teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme nach § 53ff SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX bewilligt.
Die Ausführungen des Beklagten, die dies u.a. unter Hinweis auf die Teil-Finanzierung der Maßnahme oder auf die Trägerschaft der Einrichtung in Zweifel ziehen, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar und konterkarieren den o.g. Bewilligungsbescheid: Am Charakter der Maßnahme als Eingliederungshilfe ändert weder der Umstand etwas, dass die Maßnahme dadurch sichergestellt wird, dass der Beklagte der Einrichtung einen erhöhten Gewichtungsfaktor bezahlt, noch, dass für die Einrichtung ansonsten (d.h. für nichtbehinderte Kinder) der Jugendhilfeträger zuständig sein soll.
Abzustellen ist nach dem individuellen Förderverständnis nicht auf die Einrichtung, sondern auf die im Einzelfall erforderliche, personenbezogene Maßnahme. Benötigt und bewilligt worden ist eine heilpädagogische Leistung für Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes, noch nicht eingeschultes Kind, und somit nicht um eine Maßnahme der Jugendhilfe; dies gilt selbst dann, wenn diese Hilfe konkret in einer Einrichtung erbracht wird, die für andere Maßnahmen von der Jugendhilfe ebenfalls benutzt wird. Dass der Einrichtung für die konkrete behinderungsbedingte, heilpädagogische Förderung der Klägerin und somit im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten ein höherer Gewichtungsfaktor zur Sicherstellung der konkreten und personenbezogenen Eingliederungshilfe bezahlt wird, ändert nichts am personenbezogenen Maßnahmecharakter, sondern bestätigt diesen gerade. Entscheidend für den Maßnahmecharakter sind ausgehend von der leistungsberechtigten Person der Bedarf und das Förderziel und nicht in erster Linie die Mittel und Wege der Förderung. Es ist vielmehr ein offenes Begriffsverständnis zugrunde zu legen, so dass auch andere Disziplinen mit der Aufgabenerfüllung betraut werden können (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, juris-PK IX, 2. Auflage, § 56 RdNr. 18). Heilpädagogische Maßnahmen umfassen daher alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit heilpädagogischen Mitteln anregen (vgl. § 6 Frühförderungsverordnung), wie etwa die integrative Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Danach handelt es sich vorliegend eindeutig um eine Leistung der Eingliederungshilfe.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den zunächst beantragten Fahrtkosten mit einem Fahrdienst auch um ebenfalls zu übernehmende sogenannte "Annexkosten" zu der vorbeschriebenen Eingliederungshilfemaßnahme:
Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 14.10.1994, Az.: 5 B 114/93 m.w.N.) zur Vorgängervorschrift des § 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme und deshalb dem Grunde nach wie diese vom Sozialhilfeträger tragen und nicht etwa Hilfe zum Lebensunterhalt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das BVerwG nicht fordert, diese Maßnahme müsse "vollumfänglich" sein, wie der Beklagte fordert, was auch immer er sich darunter vorstellen mag, z.B. vollständige Bedarfsdeckung oder alleinige Maßnahmefinanzierung durch den Träger der Eingliederungshilfe.
Das Bundessozialgericht führt diese Rechtsprechung fort (vgl. etwa BSG, 20.09.2012, Az.: B 8 SO 15/11 R), betont in diesem Zusammenhang aber, dass es für solche Annexkosten erforderlich sei, dass die Maßnahme an der Person des behinderten Menschen ansetzen müsse, was vorliegend unzweifelhaft bei der teilstationären heilpädagogischen Förderung der Klägerin der Fall ist, und dass geltend gemachte Fahrtkosten unmittelbar mit der Maßnahme verknüpft sind und allein dieser behinderungsspezifischen Fördermaßnahme dienten.
Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben: eine teilstationäre heilpädagogische Förderung der Klägerin kann nicht zu Hause erbracht werden, sondern logischerweise nur in einer Einrichtung. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, der Weg zur Einrichtung sei von der Klägerin auch ohne deren Behinderung zurückzulegen gewesen, wenn sie diese als Nichtbehinderte im Rahmen eines Kindergartenbesuchs aufgesucht hätte: Diese Sichtweise verkennt nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin die konkrete Einrichtung nicht deswegen aufsucht, um dort in den Kindergarten zu gehen, sondern um dort behinderungsbedingte Eingliederungshilfe in Form teilstationärer heilpädagogischer Leistungen zu erhalten. Gerade deswegen konnte die Klägerin auch bei der Wahl der Einrichtung nicht auf jedwede Kindertagesstätte zurückgreifen, sondern musste sich auf den Kreis der integrativen Kindertagesstätten beschränken, in denen eine solche behinderungsspezifische Förderung möglich ist und in denen ein Platz frei ist.
Entscheidend ist aus Sicht der Kammer, dass die zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte konkrete Eingliederungshilfemaßnahme nicht hätte durchgeführt werden können, wenn die Klägerin die Einrichtung nicht aufgesucht hätte. Der Weg zur Einrichtung diente damit aber der konkret im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligten, teilstationären heilpädagogischen Maßnahme und war damit maßnahmespezifisch.
Die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einrichtung als sogenannte Annexleistung im Sinne des BVerwG und des BSG sind damit aus Sicht der Kammer erfüllt.
Dem steht auch nicht der sog. Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs.2 Satz 3 SGB XII entgegen, wonach Wünschen der Leistungsberechtigten nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Die Behauptung der Klägerin, es habe bei Erstaufnahme in die Einrichtung nur in dieser für sie ein integrativer Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestanden, ist vom insofern beweisbelasteten Beklagten durch nichts wiederlegt worden. Insbesondere hätte dieser nachweisen müssen, in welcher gleichermaßen geeigneten, wohnortnäheren Einrichtung, zu welchem konkreten Zeitpunkt konkret für Klägerin ein geeigneter integrativer Platz zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 4. Auflage, § 9, RdNr. 33). Der Beklagte hätte sich einer Kostenübernahme im Hinblick auf den Mehrkostenvorbehalt mithin nur dann entziehen können, wenn er der Klägerin eine konkrete, zur Deckung ihres Eingliederungshilfebedarfs ebenfalls geeignete anderweitige Betreuungsmöglichkeit nachgewiesen hätte und der Klägerin die Wahrnehmung dieser Möglichkeit zuzumuten gewesen wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2007, Az.: L 8 SO 136/06). Ein derartiges konkretes Angebot hat der Beklagte der Klägerin jedoch nie unterbreitet. Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich des Mehrkostenvorbehalts laufen daher ins Leere.
Der Beklagte hätte demnach ursprünglich die Übernahme der beantragten Fahrtkosten bewilligen müssen. Insofern besteht kein Ermessen nach § 17 Abs. 2 SGB XII, da diese Annexkosten das Schicksal der notwendigen, konkreten (Haupt-) Maßnahme teilen und sich ein etwaiges Ermessen insofern auf Null reduziert.
Die dementsprechende Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind daher aus diesem Grunde aufzuheben.
2.
Aufgrund dessen hat der Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten im geltend gemachten Umfang zu erstatten.
Die infolge der zwischenzeitlich durch die Eltern bewerkstelligten Fahrten erfolgte Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Kostenerstattung / Aufwendungsersatz ist zulässig, weil sich der Beklagte auf die abgeänderte Klage, ohne der Änderung zu widersprechen, eingelassen hat und das Gericht unabhängig davon diese für sachdienlich hält.
Der Anspruch auf Kostenerstattung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind, wenn der Rehabilitationsträger (hier Träger der Eingliederungshilfe) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Beklagte hat die Fahrtkostenübernahme zu Unrecht abgelehnt (s.o. I.1.) und ist somit grundsätzlich zur Erstattung der selbstbeschafften Leistung verpflichtet.
§ 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, kann dem nicht entgegengehalten werden.
Zwar setzen Sozialhilfeleistungen vom Grundgedanken einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BSG, 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R). § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist insofern Ausdruck des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs rechtswidrigen Handelns, der letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip herrührt. Andernfalls könnten sich Sozialhilfeträger ihren gesetzlichen Leistungsverpflichtungen im Ergebnis durch rechtswidrige Leistungsablehnungen entziehen.
Der Kostenerstattung steht nicht entgegen, dass die Eltern die Beförderung selbst vorgenommen haben.
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten sind.
Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII ist dem vorstehend genannten Personenkreis die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten für den Lebensunterhalt zuzumuten bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll.
Das bedeutet, dass die teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme für die Klägerin und deren Eltern kostenprivilegiert ist, d.h. außer Einsatz von Einkommen für ersparte Aufwendungen im Lebensunterhalt keine Eigenbeteiligung gefordert werden kann.
Annexkosten wie die vorliegenden Fahrtkosten teilen dieses Schicksal der Hauptmaßnahme und sind nicht Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. bereits zitierte Rechtsprechung des BVerwG und des BSG).
Etwas anderes würde auch dem Gedanken der Annexkosten zuwiderlaufen: Diese sind gerade deswegen zu übernehmen, weil sie notwendig sind für die Realisierung der Hauptmaßnahme. Würden nunmehr die Annexkosten, anders als die Hauptmaßnahme, von weiterreichendem Mitteleinsatz als bei der Hauptmaßnahme abhängig gemacht, so könnte dies im Ergebnis die Hauptmaßnahme an sich verhindern.
Das vorstehende Kostenprivileg trifft sowohl die Klägerin als auch deren Eltern. Beide sollen vor Inanspruchnahme geschützt werden.
Nach Auffassung der Kammer kann es aber aufgrund dieses Kostenprivilegs letztlich keinen wesentlichen Unterschied machen, ob die Klägerin sich die Leistung von einem Dritten selbst beschafft hat oder ihre Eltern diese Leistung von einem Dritten selbst beschafft haben und diesbezüglich in Vorleistung gegangen sind (so BSG 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R) oder die Eltern selbst die zu Unrecht vom Beklagten verweigerte Leistung erbracht haben - wie vorliegend.
Denn selbst wenn die Eltern möglicherweise hierzu im Normalfall im Rahmen von Unterhaltleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen wären, so wäre es der Klägerin unzumutbar, gegebenenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses sich entsprechenden Erstattungsansprüchen der Eltern erwehren zu müssen, oder andernfalls sich einem zivilrechtlichen Verfahren gegen ihre Eltern ausgesetzt zu sehen, zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vom BSG nur im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck ausgeschlossen, vgl. BSG 25.09.2014, Az.: B 8 SO 8/13 R) bei möglicherweise fehlender Unterhaltsverpflichtung.
Jedenfalls reicht nach Auffassung der Kammer der Folgenbeseitigungsanspruch und damit § 15 SGB IX auch in personeller Hinsicht so weit, wie die Kostenprivilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII reicht. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn man einen unmittelbaren Schaden der Klägerin infolge der Vorleistung der Eltern verneinen würde, diese gleichwohl einen Anspruch hätte, wohingegen die vorleistenden Eltern nur den Schaden, aber keinen Anspruch hätten.
Dies ist die klassische Konstellation der aus dem Zivilrecht bekannten sog. Drittschadensliquidation, wonach der Anspruchsinhaber einen zufälligerweise nicht bei sich, sondern einem Dritten eingetretenen Schaden geltend machen kann.
Zumindest in analoger Anwendung dieses Rechtsgedankens steht der Klägerin daher auch vorliegend Kostenerstattung zu.
Ein Rückgriff auf § 22 Eingliederungshilfeverordnung ist jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht möglich, weil die Begleitperson nicht zur Hauptmaßnahme, also der teilstationären Eingliederungshilfe selbst hat anwesend sein müssen.
Hinsichtlich der Höhe der Kostenerstattung ist anzumerken, dass diese schwer bezifferbar ist, da keine Fremdleistung gegen Rechnung selbst beschafft worden ist, zumindest bislang auch keine Rechnung der Eltern gestellt worden ist.
Wegen der vergleichbaren Problemgestaltung bietet sich jedoch die von der Klägerin vorgenommene Anlehnung an § 22 Eingliederungshilfeverordnung an, so dass der Kammer ein Ansatz von 0,25 EUR je Fahrkilometer angemessen erscheint. Im übrigen wird auf die zutreffende Berechnung der Klägerin verwiesen. Der Beklagte hat der Klägerin daher Kosten in Höhe von 2.310,00 EUR zu erstatten.
Der Zinsanspruch beruht auf § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Damit ist die Klage in vollem Umfang begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved