Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3501/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 681/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 1.406,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung nach dem Tod des Versicherten gezahlter Rente in Höhe von 1.406,15 EUR streitig.
Der 1934 geborene E. N. (im Folgenden: Versicherter) ist der Bruder der Klägerin. Er lebte zuletzt in einem Heim der Fremdenlegion (Institution des I.) in P., Frankreich. Der Versicherte und seine vorverstorbene Ehefrau erteilten der Klägerin am 01.01.2000 schriftlich die Vollmacht, "sämtliche Angelegenheiten mit Bank, Post und Behörden während [ihrer] Abwesenheit für [sie] zu erledigen". Kontovollmacht für sein Konto bei der S. erteilte der Versicherte der Klägerin und seinem Sohn B. N. (im Folgenden: B.N.). Der Versicherte bezog zuletzt eine Altersrente von der Beklagten in Höhe von monatlich 743,07 EUR, die auf sein Konto bei der S. gezahlt wurde. Aufgrund eines durch den Versicherten eingerichteten Dauerauftrags wurden monatlich 720,00 EUR von dem Konto bei der S. auf ein Konto des Versicherten in Frankreich übertragen.
Nach dem Tod des Versicherten am 23.04.2013 stellte die Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, die Rentenzahlung Ende Juni 2013 ein. Auf Aufforderung des Renten Service zahlte die S. 79,99 EUR überzahlter Rente zurück.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 teilte die S. der Beklagten mit, sie habe vom Tod des Versicherten mit Eingang der Rückforderung am 05.06.2013 Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kontostand 79,99 EUR betragen. Die Rentenzahlungen in Höhe von 743,07 EUR seien dem Konto am 30.04.2013 (Kontostand davor 33,85 EUR) und am 31.05.2013 (Kontostand davor 56,92 EUR) gutgeschrieben worden. Am 02.05.2013 und 03.06.2013 seien vom Konto des Versicherten jeweils 720,00 EUR übertragen worden an den Empfänger "E. N." mit dem Betreff "VWZ: Pension (Dauerauftrag)". Der zurückgeforderte Betrag sei nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet worden. Als kontoverfügungsberechtigte Personen wurden die Klägerin und B.N. angegeben.
Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, sie nehme an, der Dauerauftrag sei auf Veranlassung ihres verstorbenen Bruders eingerichtet worden. Erbe sei dessen Sohn B.N.
Die Beklagte forderte zunächst mit Bescheid vom 20.12.2013 von B.N. einen Betrag in Höhe von 1.406,15 EUR. Nachdem wegen dessen Wohnsitzes im Ausland das bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren ohne Erfolg geblieben und eine deutsche Anschrift ermittelt worden war, hörte sie B.N. nochmals an und machte mit Bescheid vom 05.09.2014 erneut eine Forderung in Höhe von 1.406,15 EUR geltend. Bereits im Rahmen der Anhörung hatte B.N. ausgeführt, er und der Versicherte seien entfremdet gewesen. Er habe sich zum Zeitpunkt des Todes im arabischen Ausland befunden. Er habe von Dritten erfahren, dass die Fremdenlegion die Beerdigung durchgeführt habe. Diese Institution habe auch das Eigentum des Versicherten vereinnahmt. Zur Begründung seines Widerspruchs führte B.N. ergänzend aus, er sei auch nicht der letzte Verfügende gewesen. Die letzte Abhebung sei nach seinem Kenntnisstand durch die Klägerin erfolgt. Sein Vater habe ihm gegenüber im Herbst 2011 mündlich die Verfügungsberechtigung für das Konto widerrufen, da er auf einen anderen Kontinent gezogen sei. Offiziell habe er erst durch das Rückforderungsersuchen der Beklagten vom Tod seines Vaters erfahren; zuvor sei ihm dies nur durch Hörensagen bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 05.05.2015 half die Beklagte dem Widerspruch des B.N. ab und nahm den Bescheid vom 05.09.2014 zurück.
Die S. teilte am 14.10.2014 auf Nachfrage der Beklagten mit, das Konto des Versicherten sei nach wie vor nicht aufgelöst worden. Es sei nur bekannt, dass die Klägerin und B.N. bevollmächtigt und damit kontoverfügungsberechtigt seien.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, bei den im Mai und Juni 2013 überwiesenen Beträgen habe es sich um einen durch ihren Bruder eingerichteten Dauerauftrag gehandelt. Das Geld müsse daher entweder noch auf dem Konto in Frankreich sein oder sei durch B.N. vereinnahmt worden. Ferner hat sie einen Ausdruck ihres E-Mail-Verkehrs mit B.N. vom 27.03.2013 und 24.04.2013 sowie die durch den Versicherten und dessen Ehefrau am 01.01.2000 erteilte Vollmacht vorgelegt. Sie gab ferner an, die Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, am 15.05.2013 über den Tod des Versicherten informiert zu haben, und legte ein entsprechendes Schreiben vor.
Mit Bescheid vom 05.05.2015 forderte die Beklagte von der Klägerin als Verfügender die Rückzahlung der für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Geldleistungen in Höhe von 1.406,15 EUR.
Zur Begründung ihres hiergegen am 12.05.2015 eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, ihr sei mitgeteilt worden, dass sich die überzahlte Rente noch auf dem Konto in Frankreich befinde; einen Kontoauszug legte sie vor (Bl. 95 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchbescheid vom 22.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei als Verfügende zur Erstattung der überzahlten Rentenleistung verpflichtet. Verfügende seien Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten. Die Klägerin sei als Inhaberin einer Kontovollmacht verfügungsberechtigt gewesen. Als verfügungsberechtigte Person habe sie nach dem Tod des Versicherten aufgrund von Abbuchungen am 02.05.2013 und am 03.06.2013 in Höhe von jeweils 720,00 EUR über Beträge in Höhe von insgesamt 1.440,00 EUR verfügt.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.10.2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Rückforderung müsse an den Erben B.N. gerichtet werden, da sich die überzahlte Rente auf dem Konto der Bank in Frankreich befinde.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 28.04.2016 hat die Klägerin angegeben, sie habe noch zu Lebzeiten des Versicherten im März 2013 und nochmals nach dessen Tod jeweils 1.000,00 EUR von dem Konto abgehoben, damit sie gemeinsam mit ihrem Mann zur Beerdigung fahren konnte. Von dem eingerichteten Dauerauftrag habe sie gewusst.
Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das SG den Bescheid vom 05.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2015 aufgehoben. Die Beklagte könne ihr Rückerstattungsverlangen nicht auf § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stützen. Die Klägerin sei keine Verfügende im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin habe keine relevanten Zahlungsgeschäfte zu Lasten des Kontos vorgenommen und auch keine banküblichen Zahlungsgeschäfte zugelassen. Dies erfordere über die Verfügungsberechtigung über das Konto hinaus ein pflichtwidriges Unterlassen. Ein pflichtwidriges Unterlassen sei dann anzunehmen, wenn dem Inhaber einer über den Tod hinaus bestehenden Kontovollmacht nicht nur die Fortdauer der Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten bewusst gewesen sei, sondern auch die Bevollmächtigung selbst; er müsse also seine rechtlichen Möglichkeiten, Verfügungen Dritter über das Konto zu verhindern, gekannt bzw. vorwerfbar nicht gekannt haben. Bei den Zahlungsvorgängen in Höhe von jeweils 720,00 EUR habe es sich um einen Dauerauftrag gehandelt, der zu Lebzeiten des Versicherten durch diesen selbst zu seinen Gunsten eingerichtet worden sei. Der Betrag sei wohl auf ein anderes Konto des Versicherten gelangt, jedenfalls gebe die Sparkasse den Versicherten als Empfänger an. Aus Sicht der Klägerin sei dieser Betrag daher nicht verloren gewesen. Schon unter diesem Aspekt könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Abbuchungen nicht gestoppt. Vielmehr müssten nunmehr die Erben die ursprünglichen Verfügungen des Versicherten gegen sich gelten lassen. Hinzu komme, dass die Klägerin sich offenbar an die Bank gewandt habe, um das Konto aufzulösen, und die Information erhalten habe, dies könne nur der Erbe veranlassen. Erbe sei B.N., der ebenfalls über eine Kontovollmacht verfügt habe. B.N. habe der Klägerin auch am 24.04.2013, einen Tag nach dem Tod des Versicherten, per E-Mail zugesagt, er werde sich um die Information der Banken kümmern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte Mitte Mai 2013 vom Tod ihres Bruders informiert habe, so dass möglicherweise eine weitere Überzahlung hätte vermieden werden können.
Gegen das ihr am 06.02.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.02.2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R) bedeute "Zulassen" ein "pflichtwidriges Unterlassen", das näher umschrieben werde mit einer "vorwerfbar unterlassenen Handlung". Eine solche vorwerfbar unterlassene Handlung sei u.a. bei einer unterbliebenen Kontosperrung (oder einer anderen gebotenen Handlung) anzunehmen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto oder die Inempfangnahme von Beträgen verhindert werden können. Die durch das SG darüber hinaus aufgestellten Anforderungen an das "Zulassen", wie Kenntnis von der Fortdauer der Rentenzahlungen und das Bewusstsein, Verfügungen verhindern zu können, entsprechen nicht der Rechtsprechung des BSG. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG habe die Klägerin die Verfügung zugelassen. Sie sei aufgrund ihrer Kontovollmacht berechtigt gewesen, das Konto sperren zu lassen, habe dies aber nicht getan. In diesem Zusammenhang dürfte es unbeachtlich sein, dass es in der zitierten Entscheidung des BSG heiße, Verfügungen "Dritter" könnten verhindert werden. Es handle sich zwar nicht um die Verfügung eines Dritten, sondern um Verfügungen des Versicherten durch einen von ihm eingerichteten Dauerauftrag. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, warum die Ausführungen des BSG nicht auch für Verfügungen des Verstorbenen gelten sollten. Denn in beiden Fällen seien Beträge nicht mehr auf dem Konto und könnten vom Geldinstitut nicht mehr zurücküberwiesen werden. Das SG habe nicht beachtet, dass die Klägerin über das Konto des Bruders sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod jeweils in Höhe von 1.000,00 EUR verfügt habe. Daraus ergebe sich, dass sie sich ihrer Berechtigung zum Zugriff auf das Konto auch für die Zeit nach dem Tod voll bewusst gewesen sei und aktiv verfügt habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis von der Fortdauer der Rentenzahlung gehabt habe. Ihre Mitteilung an den Rentenservice vom 15.05.2013 ergebe ansonsten keinen Sinn. Die Übersendung der Sterbeurkunde zeige außerdem, dass sie sich um die Renten- und Geldangelegenheiten des Versicherten gekümmert habe. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie habe von der Bank die Information erhalten, eine Kontoauflösung könne nur durch den Erben vorgenommen werden, ergebe sich hieraus nichts Anderes. Die Klägerin könne sich selbst nicht daran erinnern, wann sie mit der Bank telefoniert habe. Außerdem gehe es nicht um die Auflösung des Kontos, sondern um die Einstellung eines Dauerauftrages. Die Beklagte verweist außerdem auf Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2008 (L 17 RA 8/04), des SG Berlin vom 17.06.2013 (S 10 R 4942/11), des SG München vom 23.03.2011 (S 11 R 1553/10), des SG Nordhausen vom 24.03.2015 (S 4 R 358/13) und des SG Düsseldorf vom 02.10.2015 (S 49 R 450/13).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat auf die zulässige reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) den angefochtenen Bescheid vom 05.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2015 zu Recht aufgehoben. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 1.406,15 EUR von der Klägerin.
Die Beklagte hat in Anwendung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt nach vorheriger Anhörung im Sinne des § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht.
Die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der seit dem 09.04.2013 gültigen Fassung vom 03.04.2013 liegen nicht vor. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.
Die Beklagte hat nach dem Tod des Berechtigten die Geldleistungen für die Monate Mai und Juni 2013, also insgesamt 1.486,14 EUR zu Unrecht erbracht. Mit dem Tod des Versicherten am 23.04.2013 endete sein Anspruch auf Altersrente zum 30.04.2013, da Renten gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Die Rentenzahlung endet gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheids bedarf. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid gegenüber dem Versicherten hat mit dessen Tod durch Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X seinen Rechtsgrund verloren (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -, Juris).
Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht in Höhe von 1.406,15 EUR nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die kontoführende Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die Geldleistung – berechtigt – nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -, Juris). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden. Die Rückerstattung durch Empfänger oder Verfügende kommt demnach erst dann in Betracht, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger begründet den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung entgegenhalten kann (zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, st. Rspr. vgl. nur BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -, vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R -. vom 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R -. vom 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, vom 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R -, Juris). Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht und hat das Geldinstitut der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung die als zu Unrecht erbracht zurückgeforderten Leistungen zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, die Rücküberweisung auch nicht aus einem anderen Guthaben erfolgen kann (Satz 3) und das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat (Satz 4).
Der Renten Service der Deutschen Post AG als gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Renten Service Verordnung (VO) überweisende Stelle hat den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der kontoführenden S. geltend gemacht. Die Rücküberweisung erfolgte aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens vorhandenen Guthaben in Höhe von 79,99 EUR. Abzustellen ist dabei allein auf den Kontostand des Kontos, auf das die Geldleistung überwiesen wurde. Guthaben auf anderen Konten des verstorbenen Versicherten und deren Höhe sind nicht relevant. Nicht zur Erstattung verpflichtet ist damit – unabhängig davon, ob auch ausländische Geldinstitute unter § 118 Abs. 3 SGB VI fallen (verneinend BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R -, Juris) – das französische Geldinstitut, da sich sowohl die in § 118 Abs. 3 Satz 3 genannten anderweitigen Verfügungen als auch das in § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI genannte Guthaben allein auf das Überweisungskonto beziehen (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R - und Urteil vom 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R -, Juris; Pflüger in Schlegel/Voelzke, a.a.O., 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI Rdnr. 94, a. A. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rdnr. 45). Haben bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens zwischenzeitlich ergangene anderweitige Verfügungen das Guthaben soweit gemindert, dass die Rücküberweisung nicht mehr gedeckt ist, kann sich das Geldinstitut auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, sofern es nicht eigene Forderungen befriedigt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (BSG, Urteil vom 13.11.2009 - B 13 R 48/07 R -, Juris). Die Ausführung des noch durch den Versicherten veranlassten Dauerauftrags stellt eine anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar (BSG, Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, Juris). Da die S. vor dem Eingang des Rückzahlungsverlangens am 05.06.2013 keine Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte, wurde sie durch die Ausführung des Dauerauftrags am 02.05.2013 und am 03.06.2015 von der Verpflichtung zur Rücküberweisung über das noch auf dem Konto vorhandene Guthaben von 79,99 EUR hinaus frei und kann sich hinsichtlich der noch streitigen 1.406,15 EUR erfolgreich auf Auszahlung berufen.
Die Klägerin haftet aber weder als Empfängerin noch als Verfügende nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen.
Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl. BSG, Urteile vom 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, vom 02.06.2006 - B 4 RA 72/05 B -, Juris). Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB VI auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -, Juris), etwa, wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft verfügt hat (BSG; Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, Juris) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (z.B. Vermieter) weitergeleitet wurde (zusammenfassend BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R -, Juris).
Die Klägerin hat zwar nach ihren eigenen Angaben nach dem Tod des Versicherten von dessen Konto bei der S. 1.000,00 EUR abgehoben und für ihre eigene Fahrt zur Beerdigung verwandt. Die Abhebung ist aber vor Eingang der Rentenzahlung am 30.04.2013 erfolgt; die Klägerin hat damit nicht die überzahlte Geldleistung in Empfang genommen, sondern das bereits vorhandene Vermögen gemindert. Die Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI setzt aber voraus, dass gerade infolge des den Empfänger begünstigenden Vorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R -, Juris; Körner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. EL 2018, § 118 Rdnr. 28b). Die Klägerin selbst ist daher keine Empfängerin im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI.
Die Klägerin ist auch nicht als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI anzusehen. Verfügende sind nach der Legaldefinition des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucksache 14/9007, zu Nr. 4 Seite 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, vom 02.02.2006 - B 4 RA 72/05 B -, Juris; vgl. auch BT-Drucks. 13/3150 zu Nr. 17, S 42).
Die Klägerin hat selbst keine Verfügung veranlasst; der Dauerauftrag war noch zu Lebzeiten durch den Versicherten eingerichtet worden. Soweit Daueraufträge durch das Geldinstitut erfüllt werden, die noch auf entsprechende Anweisungen durch den Verstorbenen zu Lebzeiten zurückgehen, fehlt es aber an einer tatsächlichen Verfügung der Klägerin (LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2011 – L 19 R 333/05 –, Juris). Allein die der Klägerin eingeräumte Kontoführungsvollmacht reicht nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen. Auch wenn der Begriff des Verfügenden sehr weit gefasst sein mag, umfasst er zur Überzeugung des Senats Personen nicht allein deshalb, weil ihnen eine Vollmacht zum Zugriff auf das Empfängerkonto erteilt wurde (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14 -, Juris).
Ebenso wenig genügt allein die Kontoverfügungsberechtigung, um die Klägerin als Verfügende in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft im Sinne des § 118 Abs. 4 Halbsatz 2 Alt. 2 SGB VI zugelassen hat. Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können) (vgl. dazu BSG; Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R -, Juris; Pflüger in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 118 Rdnr. 147 ff.). Die Klägerin wäre als Bevollmächtige auch nach dem Tod des Versicherten zur Kündigung des Dauerauftrags berechtigt gewesen, da sie ihre Vollmacht zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt hätte, die mit der Führung des Kontos in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Vollmacht erlischt, wie auch die kontoführende S. mitgeteilt hat, nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Der Umstand, dass die Klägerin den durch den Versicherten eingerichteten Dauerauftrag nicht gekündigt hat, stellt ein Unterlassen dar, genügt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall jedoch nicht, um auch eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen. In den durch das BSG beispielhaft genannten Fallkonstellationen wird ein pflichtwidriges Unterlassen dann angenommen, wenn Verfügungen Dritter über das Konto durch das unterlassene Handeln hätten verhindert werden können. Vorliegend war der Dauerauftrag aber gerade nicht zugunsten eines Dritten eingerichtet worden, sondern stellte einen Übertrag von einem Konto des Versicherten auf dessen weiteres Konto in Frankreich dar. Verfügungen Dritter über das maßgebliche Konto bei der S. hätten daher durch die Aufkündigung des Dauerauftrags gerade nicht verhindert werden können. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass auch bei der Verfügung des Versicherten durch einen von ihm eingerichteten Dauerauftrag auf sein eigenes Konto der Betrag wie bei der Verfügung zugunsten eines Dritten nicht mehr auf dem nach § 118 Abs. 3 SGB VI maßgeblichen Konto ist und vom Geldinstitut nicht mehr zurücküberwiesen werden kann. Aus Sicht der Klägerin stellte sich die Situation aber insofern anders dar, als durch den Übertrag das Geld weiterhin verfügbar war; eine Rücküberweisung ggf. überzahlter Rente wäre von beiden Konten des Versicherten möglich gewesen. Dass sie die vereinfachte Rückübertragungsregelung des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht im Blick hatte, führt nicht zur Pflichtwidrigkeit ihres Handelns. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin Verfügungen zu Lasten des Kontos vorgenommen hat, die zwar nicht im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI relevant sind, aber zeigen, dass sie sich ihrer Vollmacht und der Berechtigung, über das Konto zu verfügen, durchaus bewusst war. Ferner hat die Klägerin sich auch veranlasst gesehen, der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, mitzuteilen, dass der Bruder verstorben war. Die Klägerin konnte und durfte sich aufgrund des E-Mail-Verkehrs mit B.N. aber darauf verlassen, dass dieser sich um die Renten- und Bankangelegenheiten des Verstorbenen kümmern würde. Dass sie das Versterben des Bruders dennoch an den Renten Service gemeldet hat, kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Es kann aus Sicht des Senats auch dahinstehen, ob der Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens voraussetzt, dass dem Inhaber einer über den Tod hinaus bestehenden Kontovollmacht nicht nur die Fortdauer der Rentenzahlungen an den Versicherten nach dessen Ableben, sondern auch seine rechtliche Möglichkeit, Verfügungen Dritter über das Konto zu verhindern, gekannt bzw. zumindest vorwerfbar nicht gekannt haben muss (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - L 8 R 935/11 -, Juris), da vorliegend gerade nicht Verfügungen Dritter verhindert werden sollten, sondern eine Verfügung des Versicherten selbst. Der Übertrag von einem Konto des Versicherten auf ein anderes führt aber aus Sicht eines Laien gerade nicht dazu, dass das Geld nicht mehr verfügbar ist, sondern weiterhin in der Erbmasse vorhanden bleibt. Auf die Frage, ob im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI auf eine Bereicherung des Verfügenden abzustellen ist (zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14 -, Juris; Revision anhängig unter B 2 U 17/17 R), kommt es daher nicht mehr an.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin wurde weder als Versicherte noch als Rechtsnachfolgerin eines Versicherten (§ 183 Satz 1 und 2 SGG) in Anspruch genommen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG); er entspricht der Höhe der durch die Beklagte geltend gemachten Forderung und spiegelt daher das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren wider.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 1.406,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung nach dem Tod des Versicherten gezahlter Rente in Höhe von 1.406,15 EUR streitig.
Der 1934 geborene E. N. (im Folgenden: Versicherter) ist der Bruder der Klägerin. Er lebte zuletzt in einem Heim der Fremdenlegion (Institution des I.) in P., Frankreich. Der Versicherte und seine vorverstorbene Ehefrau erteilten der Klägerin am 01.01.2000 schriftlich die Vollmacht, "sämtliche Angelegenheiten mit Bank, Post und Behörden während [ihrer] Abwesenheit für [sie] zu erledigen". Kontovollmacht für sein Konto bei der S. erteilte der Versicherte der Klägerin und seinem Sohn B. N. (im Folgenden: B.N.). Der Versicherte bezog zuletzt eine Altersrente von der Beklagten in Höhe von monatlich 743,07 EUR, die auf sein Konto bei der S. gezahlt wurde. Aufgrund eines durch den Versicherten eingerichteten Dauerauftrags wurden monatlich 720,00 EUR von dem Konto bei der S. auf ein Konto des Versicherten in Frankreich übertragen.
Nach dem Tod des Versicherten am 23.04.2013 stellte die Deutsche Post AG, Niederlassung Renten Service, die Rentenzahlung Ende Juni 2013 ein. Auf Aufforderung des Renten Service zahlte die S. 79,99 EUR überzahlter Rente zurück.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 teilte die S. der Beklagten mit, sie habe vom Tod des Versicherten mit Eingang der Rückforderung am 05.06.2013 Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kontostand 79,99 EUR betragen. Die Rentenzahlungen in Höhe von 743,07 EUR seien dem Konto am 30.04.2013 (Kontostand davor 33,85 EUR) und am 31.05.2013 (Kontostand davor 56,92 EUR) gutgeschrieben worden. Am 02.05.2013 und 03.06.2013 seien vom Konto des Versicherten jeweils 720,00 EUR übertragen worden an den Empfänger "E. N." mit dem Betreff "VWZ: Pension (Dauerauftrag)". Der zurückgeforderte Betrag sei nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet worden. Als kontoverfügungsberechtigte Personen wurden die Klägerin und B.N. angegeben.
Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin an, sie nehme an, der Dauerauftrag sei auf Veranlassung ihres verstorbenen Bruders eingerichtet worden. Erbe sei dessen Sohn B.N.
Die Beklagte forderte zunächst mit Bescheid vom 20.12.2013 von B.N. einen Betrag in Höhe von 1.406,15 EUR. Nachdem wegen dessen Wohnsitzes im Ausland das bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren ohne Erfolg geblieben und eine deutsche Anschrift ermittelt worden war, hörte sie B.N. nochmals an und machte mit Bescheid vom 05.09.2014 erneut eine Forderung in Höhe von 1.406,15 EUR geltend. Bereits im Rahmen der Anhörung hatte B.N. ausgeführt, er und der Versicherte seien entfremdet gewesen. Er habe sich zum Zeitpunkt des Todes im arabischen Ausland befunden. Er habe von Dritten erfahren, dass die Fremdenlegion die Beerdigung durchgeführt habe. Diese Institution habe auch das Eigentum des Versicherten vereinnahmt. Zur Begründung seines Widerspruchs führte B.N. ergänzend aus, er sei auch nicht der letzte Verfügende gewesen. Die letzte Abhebung sei nach seinem Kenntnisstand durch die Klägerin erfolgt. Sein Vater habe ihm gegenüber im Herbst 2011 mündlich die Verfügungsberechtigung für das Konto widerrufen, da er auf einen anderen Kontinent gezogen sei. Offiziell habe er erst durch das Rückforderungsersuchen der Beklagten vom Tod seines Vaters erfahren; zuvor sei ihm dies nur durch Hörensagen bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 05.05.2015 half die Beklagte dem Widerspruch des B.N. ab und nahm den Bescheid vom 05.09.2014 zurück.
Die S. teilte am 14.10.2014 auf Nachfrage der Beklagten mit, das Konto des Versicherten sei nach wie vor nicht aufgelöst worden. Es sei nur bekannt, dass die Klägerin und B.N. bevollmächtigt und damit kontoverfügungsberechtigt seien.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung an. Die Klägerin teilte daraufhin mit, bei den im Mai und Juni 2013 überwiesenen Beträgen habe es sich um einen durch ihren Bruder eingerichteten Dauerauftrag gehandelt. Das Geld müsse daher entweder noch auf dem Konto in Frankreich sein oder sei durch B.N. vereinnahmt worden. Ferner hat sie einen Ausdruck ihres E-Mail-Verkehrs mit B.N. vom 27.03.2013 und 24.04.2013 sowie die durch den Versicherten und dessen Ehefrau am 01.01.2000 erteilte Vollmacht vorgelegt. Sie gab ferner an, die Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, am 15.05.2013 über den Tod des Versicherten informiert zu haben, und legte ein entsprechendes Schreiben vor.
Mit Bescheid vom 05.05.2015 forderte die Beklagte von der Klägerin als Verfügender die Rückzahlung der für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 gezahlten Geldleistungen in Höhe von 1.406,15 EUR.
Zur Begründung ihres hiergegen am 12.05.2015 eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, ihr sei mitgeteilt worden, dass sich die überzahlte Rente noch auf dem Konto in Frankreich befinde; einen Kontoauszug legte sie vor (Bl. 95 der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchbescheid vom 22.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei als Verfügende zur Erstattung der überzahlten Rentenleistung verpflichtet. Verfügende seien Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten. Die Klägerin sei als Inhaberin einer Kontovollmacht verfügungsberechtigt gewesen. Als verfügungsberechtigte Person habe sie nach dem Tod des Versicherten aufgrund von Abbuchungen am 02.05.2013 und am 03.06.2013 in Höhe von jeweils 720,00 EUR über Beträge in Höhe von insgesamt 1.440,00 EUR verfügt.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.10.2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Rückforderung müsse an den Erben B.N. gerichtet werden, da sich die überzahlte Rente auf dem Konto der Bank in Frankreich befinde.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 28.04.2016 hat die Klägerin angegeben, sie habe noch zu Lebzeiten des Versicherten im März 2013 und nochmals nach dessen Tod jeweils 1.000,00 EUR von dem Konto abgehoben, damit sie gemeinsam mit ihrem Mann zur Beerdigung fahren konnte. Von dem eingerichteten Dauerauftrag habe sie gewusst.
Mit Urteil vom 26.01.2017 hat das SG den Bescheid vom 05.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2015 aufgehoben. Die Beklagte könne ihr Rückerstattungsverlangen nicht auf § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stützen. Die Klägerin sei keine Verfügende im Sinne dieser Vorschrift. Die Klägerin habe keine relevanten Zahlungsgeschäfte zu Lasten des Kontos vorgenommen und auch keine banküblichen Zahlungsgeschäfte zugelassen. Dies erfordere über die Verfügungsberechtigung über das Konto hinaus ein pflichtwidriges Unterlassen. Ein pflichtwidriges Unterlassen sei dann anzunehmen, wenn dem Inhaber einer über den Tod hinaus bestehenden Kontovollmacht nicht nur die Fortdauer der Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten bewusst gewesen sei, sondern auch die Bevollmächtigung selbst; er müsse also seine rechtlichen Möglichkeiten, Verfügungen Dritter über das Konto zu verhindern, gekannt bzw. vorwerfbar nicht gekannt haben. Bei den Zahlungsvorgängen in Höhe von jeweils 720,00 EUR habe es sich um einen Dauerauftrag gehandelt, der zu Lebzeiten des Versicherten durch diesen selbst zu seinen Gunsten eingerichtet worden sei. Der Betrag sei wohl auf ein anderes Konto des Versicherten gelangt, jedenfalls gebe die Sparkasse den Versicherten als Empfänger an. Aus Sicht der Klägerin sei dieser Betrag daher nicht verloren gewesen. Schon unter diesem Aspekt könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Abbuchungen nicht gestoppt. Vielmehr müssten nunmehr die Erben die ursprünglichen Verfügungen des Versicherten gegen sich gelten lassen. Hinzu komme, dass die Klägerin sich offenbar an die Bank gewandt habe, um das Konto aufzulösen, und die Information erhalten habe, dies könne nur der Erbe veranlassen. Erbe sei B.N., der ebenfalls über eine Kontovollmacht verfügt habe. B.N. habe der Klägerin auch am 24.04.2013, einen Tag nach dem Tod des Versicherten, per E-Mail zugesagt, er werde sich um die Information der Banken kümmern. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte Mitte Mai 2013 vom Tod ihres Bruders informiert habe, so dass möglicherweise eine weitere Überzahlung hätte vermieden werden können.
Gegen das ihr am 06.02.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.02.2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 105/11 R) bedeute "Zulassen" ein "pflichtwidriges Unterlassen", das näher umschrieben werde mit einer "vorwerfbar unterlassenen Handlung". Eine solche vorwerfbar unterlassene Handlung sei u.a. bei einer unterbliebenen Kontosperrung (oder einer anderen gebotenen Handlung) anzunehmen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto oder die Inempfangnahme von Beträgen verhindert werden können. Die durch das SG darüber hinaus aufgestellten Anforderungen an das "Zulassen", wie Kenntnis von der Fortdauer der Rentenzahlungen und das Bewusstsein, Verfügungen verhindern zu können, entsprechen nicht der Rechtsprechung des BSG. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG habe die Klägerin die Verfügung zugelassen. Sie sei aufgrund ihrer Kontovollmacht berechtigt gewesen, das Konto sperren zu lassen, habe dies aber nicht getan. In diesem Zusammenhang dürfte es unbeachtlich sein, dass es in der zitierten Entscheidung des BSG heiße, Verfügungen "Dritter" könnten verhindert werden. Es handle sich zwar nicht um die Verfügung eines Dritten, sondern um Verfügungen des Versicherten durch einen von ihm eingerichteten Dauerauftrag. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund, warum die Ausführungen des BSG nicht auch für Verfügungen des Verstorbenen gelten sollten. Denn in beiden Fällen seien Beträge nicht mehr auf dem Konto und könnten vom Geldinstitut nicht mehr zurücküberwiesen werden. Das SG habe nicht beachtet, dass die Klägerin über das Konto des Bruders sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod jeweils in Höhe von 1.000,00 EUR verfügt habe. Daraus ergebe sich, dass sie sich ihrer Berechtigung zum Zugriff auf das Konto auch für die Zeit nach dem Tod voll bewusst gewesen sei und aktiv verfügt habe. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis von der Fortdauer der Rentenzahlung gehabt habe. Ihre Mitteilung an den Rentenservice vom 15.05.2013 ergebe ansonsten keinen Sinn. Die Übersendung der Sterbeurkunde zeige außerdem, dass sie sich um die Renten- und Geldangelegenheiten des Versicherten gekümmert habe. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie habe von der Bank die Information erhalten, eine Kontoauflösung könne nur durch den Erben vorgenommen werden, ergebe sich hieraus nichts Anderes. Die Klägerin könne sich selbst nicht daran erinnern, wann sie mit der Bank telefoniert habe. Außerdem gehe es nicht um die Auflösung des Kontos, sondern um die Einstellung eines Dauerauftrages. Die Beklagte verweist außerdem auf Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.02.2008 (L 17 RA 8/04), des SG Berlin vom 17.06.2013 (S 10 R 4942/11), des SG München vom 23.03.2011 (S 11 R 1553/10), des SG Nordhausen vom 24.03.2015 (S 4 R 358/13) und des SG Düsseldorf vom 02.10.2015 (S 49 R 450/13).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat auf die zulässige reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) den angefochtenen Bescheid vom 05.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2015 zu Recht aufgehoben. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 1.406,15 EUR von der Klägerin.
Die Beklagte hat in Anwendung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt nach vorheriger Anhörung im Sinne des § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht.
Die Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der seit dem 09.04.2013 gültigen Fassung vom 03.04.2013 liegen nicht vor. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.
Die Beklagte hat nach dem Tod des Berechtigten die Geldleistungen für die Monate Mai und Juni 2013, also insgesamt 1.486,14 EUR zu Unrecht erbracht. Mit dem Tod des Versicherten am 23.04.2013 endete sein Anspruch auf Altersrente zum 30.04.2013, da Renten gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Die Rentenzahlung endet gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheids bedarf. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid gegenüber dem Versicherten hat mit dessen Tod durch Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X seinen Rechtsgrund verloren (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -, Juris).
Dem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin steht in Höhe von 1.406,15 EUR nicht der vorrangig geltend zu machende Rücküberweisungsanspruch gegen die kontoführende Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI entgegen. Der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die Geldleistung – berechtigt – nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R -, Juris). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden. Die Rückerstattung durch Empfänger oder Verfügende kommt demnach erst dann in Betracht, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger begründet den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung entgegenhalten kann (zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, st. Rspr. vgl. nur BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -, vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R -. vom 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R -. vom 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, vom 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R -, Juris). Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht und hat das Geldinstitut der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung die als zu Unrecht erbracht zurückgeforderten Leistungen zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, die Rücküberweisung auch nicht aus einem anderen Guthaben erfolgen kann (Satz 3) und das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat (Satz 4).
Der Renten Service der Deutschen Post AG als gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Renten Service Verordnung (VO) überweisende Stelle hat den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der kontoführenden S. geltend gemacht. Die Rücküberweisung erfolgte aus dem zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens vorhandenen Guthaben in Höhe von 79,99 EUR. Abzustellen ist dabei allein auf den Kontostand des Kontos, auf das die Geldleistung überwiesen wurde. Guthaben auf anderen Konten des verstorbenen Versicherten und deren Höhe sind nicht relevant. Nicht zur Erstattung verpflichtet ist damit – unabhängig davon, ob auch ausländische Geldinstitute unter § 118 Abs. 3 SGB VI fallen (verneinend BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R -, Juris) – das französische Geldinstitut, da sich sowohl die in § 118 Abs. 3 Satz 3 genannten anderweitigen Verfügungen als auch das in § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI genannte Guthaben allein auf das Überweisungskonto beziehen (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R - und Urteil vom 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R -, Juris; Pflüger in Schlegel/Voelzke, a.a.O., 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI Rdnr. 94, a. A. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rdnr. 45). Haben bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens zwischenzeitlich ergangene anderweitige Verfügungen das Guthaben soweit gemindert, dass die Rücküberweisung nicht mehr gedeckt ist, kann sich das Geldinstitut auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, sofern es nicht eigene Forderungen befriedigt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (BSG, Urteil vom 13.11.2009 - B 13 R 48/07 R -, Juris). Die Ausführung des noch durch den Versicherten veranlassten Dauerauftrags stellt eine anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar (BSG, Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R -, Juris). Da die S. vor dem Eingang des Rückzahlungsverlangens am 05.06.2013 keine Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte, wurde sie durch die Ausführung des Dauerauftrags am 02.05.2013 und am 03.06.2015 von der Verpflichtung zur Rücküberweisung über das noch auf dem Konto vorhandene Guthaben von 79,99 EUR hinaus frei und kann sich hinsichtlich der noch streitigen 1.406,15 EUR erfolgreich auf Auszahlung berufen.
Die Klägerin haftet aber weder als Empfängerin noch als Verfügende nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Rentenleistungen.
Empfänger von Geldleistungen sind zum einen die Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI). Dies sind die Empfänger von Barleistungen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem ohne Einschaltung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten haben (vgl. BSG, Urteile vom 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R -, vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, vom 02.06.2006 - B 4 RA 72/05 B -, Juris). Daneben zählen zu den Geldleistungsempfängern nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB VI auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, also jene, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde. Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -, Juris), etwa, wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft verfügt hat (BSG; Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, Juris) und der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (z.B. Vermieter) weitergeleitet wurde (zusammenfassend BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R -, Juris).
Die Klägerin hat zwar nach ihren eigenen Angaben nach dem Tod des Versicherten von dessen Konto bei der S. 1.000,00 EUR abgehoben und für ihre eigene Fahrt zur Beerdigung verwandt. Die Abhebung ist aber vor Eingang der Rentenzahlung am 30.04.2013 erfolgt; die Klägerin hat damit nicht die überzahlte Geldleistung in Empfang genommen, sondern das bereits vorhandene Vermögen gemindert. Die Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI setzt aber voraus, dass gerade infolge des den Empfänger begünstigenden Vorgangs der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R -, Juris; Körner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. EL 2018, § 118 Rdnr. 28b). Die Klägerin selbst ist daher keine Empfängerin im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB VI.
Die Klägerin ist auch nicht als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI anzusehen. Verfügende sind nach der Legaldefinition des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucksache 14/9007, zu Nr. 4 Seite 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG, Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R -, vom 02.02.2006 - B 4 RA 72/05 B -, Juris; vgl. auch BT-Drucks. 13/3150 zu Nr. 17, S 42).
Die Klägerin hat selbst keine Verfügung veranlasst; der Dauerauftrag war noch zu Lebzeiten durch den Versicherten eingerichtet worden. Soweit Daueraufträge durch das Geldinstitut erfüllt werden, die noch auf entsprechende Anweisungen durch den Verstorbenen zu Lebzeiten zurückgehen, fehlt es aber an einer tatsächlichen Verfügung der Klägerin (LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2011 – L 19 R 333/05 –, Juris). Allein die der Klägerin eingeräumte Kontoführungsvollmacht reicht nicht aus, um von der Vornahme eines Rechtsgeschäfts im dargelegten Sinne auszugehen. Auch wenn der Begriff des Verfügenden sehr weit gefasst sein mag, umfasst er zur Überzeugung des Senats Personen nicht allein deshalb, weil ihnen eine Vollmacht zum Zugriff auf das Empfängerkonto erteilt wurde (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14 -, Juris).
Ebenso wenig genügt allein die Kontoverfügungsberechtigung, um die Klägerin als Verfügende in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft im Sinne des § 118 Abs. 4 Halbsatz 2 Alt. 2 SGB VI zugelassen hat. Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können) (vgl. dazu BSG; Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R -, Juris; Pflüger in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 118 Rdnr. 147 ff.). Die Klägerin wäre als Bevollmächtige auch nach dem Tod des Versicherten zur Kündigung des Dauerauftrags berechtigt gewesen, da sie ihre Vollmacht zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt hätte, die mit der Führung des Kontos in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Vollmacht erlischt, wie auch die kontoführende S. mitgeteilt hat, nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Der Umstand, dass die Klägerin den durch den Versicherten eingerichteten Dauerauftrag nicht gekündigt hat, stellt ein Unterlassen dar, genügt nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall jedoch nicht, um auch eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen. In den durch das BSG beispielhaft genannten Fallkonstellationen wird ein pflichtwidriges Unterlassen dann angenommen, wenn Verfügungen Dritter über das Konto durch das unterlassene Handeln hätten verhindert werden können. Vorliegend war der Dauerauftrag aber gerade nicht zugunsten eines Dritten eingerichtet worden, sondern stellte einen Übertrag von einem Konto des Versicherten auf dessen weiteres Konto in Frankreich dar. Verfügungen Dritter über das maßgebliche Konto bei der S. hätten daher durch die Aufkündigung des Dauerauftrags gerade nicht verhindert werden können. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass auch bei der Verfügung des Versicherten durch einen von ihm eingerichteten Dauerauftrag auf sein eigenes Konto der Betrag wie bei der Verfügung zugunsten eines Dritten nicht mehr auf dem nach § 118 Abs. 3 SGB VI maßgeblichen Konto ist und vom Geldinstitut nicht mehr zurücküberwiesen werden kann. Aus Sicht der Klägerin stellte sich die Situation aber insofern anders dar, als durch den Übertrag das Geld weiterhin verfügbar war; eine Rücküberweisung ggf. überzahlter Rente wäre von beiden Konten des Versicherten möglich gewesen. Dass sie die vereinfachte Rückübertragungsregelung des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht im Blick hatte, führt nicht zur Pflichtwidrigkeit ihres Handelns. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin Verfügungen zu Lasten des Kontos vorgenommen hat, die zwar nicht im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI relevant sind, aber zeigen, dass sie sich ihrer Vollmacht und der Berechtigung, über das Konto zu verfügen, durchaus bewusst war. Ferner hat die Klägerin sich auch veranlasst gesehen, der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, mitzuteilen, dass der Bruder verstorben war. Die Klägerin konnte und durfte sich aufgrund des E-Mail-Verkehrs mit B.N. aber darauf verlassen, dass dieser sich um die Renten- und Bankangelegenheiten des Verstorbenen kümmern würde. Dass sie das Versterben des Bruders dennoch an den Renten Service gemeldet hat, kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Es kann aus Sicht des Senats auch dahinstehen, ob der Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens voraussetzt, dass dem Inhaber einer über den Tod hinaus bestehenden Kontovollmacht nicht nur die Fortdauer der Rentenzahlungen an den Versicherten nach dessen Ableben, sondern auch seine rechtliche Möglichkeit, Verfügungen Dritter über das Konto zu verhindern, gekannt bzw. zumindest vorwerfbar nicht gekannt haben muss (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - L 8 R 935/11 -, Juris), da vorliegend gerade nicht Verfügungen Dritter verhindert werden sollten, sondern eine Verfügung des Versicherten selbst. Der Übertrag von einem Konto des Versicherten auf ein anderes führt aber aus Sicht eines Laien gerade nicht dazu, dass das Geld nicht mehr verfügbar ist, sondern weiterhin in der Erbmasse vorhanden bleibt. Auf die Frage, ob im Rahmen des § 118 Abs. 4 SGB VI auf eine Bereicherung des Verfügenden abzustellen ist (zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB VII verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.03.2017 - L 16/3 U 58/14 -, Juris; Revision anhängig unter B 2 U 17/17 R), kommt es daher nicht mehr an.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin wurde weder als Versicherte noch als Rechtsnachfolgerin eines Versicherten (§ 183 Satz 1 und 2 SGG) in Anspruch genommen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG); er entspricht der Höhe der durch die Beklagte geltend gemachten Forderung und spiegelt daher das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren wider.
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