L 7 SO 1650/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 2443/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1650/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der klagenden Krankenhausgesellschaft auf Zahlung der Aufwendungen für die Behandlung des P. B. (im Folgenden B.).

Der in 1975 geborene B. ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde am 10. Juli 2017, einem Montag, um 9:01 Uhr mit den Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Entzugssyndrom mit Delir sowie Alkoholabhängigkeit in dem von der Klägerin getragenen Krankenhaus P. stationär aufgenommen. Im Aufnahmebeleg der Klinik ist angegeben, B. sei wohnsitzlos, er wohne in P. (Polen). Eine Krankenkasse wurde nicht angegeben. Im Bericht des Ärztlichen Leiters Dr. P. und des Oberarztes Dr. F. vom 14. Juli 2017 wird angegeben, B. spreche kaum deutsch, die Anamnese werde durch einen polnisch sprechenden Laborassistenten übersetzt. B. sei als Arbeitsuchender hierher gekommen und von einem Busfahrer abgesetzt worden, nachdem er über medizinische Beschwerden geklagt habe. Am 12. Juli 2017 habe er sich gegen ärztlichen Rat um 6:00 Uhr wieder selbst entlassen. Im ärztlichen Befund des Pflegeberichts vom 10. Juli 2017 wird angeführt, B. sei aktuell schwitzig und zittrig, derzeit aber führbar, er wolle nach Hause. Im Pflegebericht des 11. Juli 2017 ist angegeben, der Kläger habe um 22:30 Uhr mit einer Bekannten telefoniert. Die Lebensgefährtin habe angerufen, er werde zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr abgeholt. Um 6:00 Uhr sei er vom Bus abgeholt worden Richtung Polen, organisiert wahrscheinlich von der Lebensgefährtin.

Nachdem die Klägerin den Beklagten am 10. Juli 2017 telefonisch über die Patientenaufnahme informiert hatte, zeigte sie am 11. Juli 2017 dem Beklagten an, dass sie B. am 10. Juli 2017 notfallmäßig aufgenommen habe, und bat um Übernahme der anfallenden Krankenhauskosten nach § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Hierbei gab sie an, B. habe bisher noch keine Angaben über seinen Wohnsitz oder seine Versicherung machen können. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, es gebe keine Angaben zur Krankenversicherung und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme im Rahmen eines Nothelferanspruchs ab. Den hiergegen am 6. November 2017 erhobenen, nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 zurück. Es seien keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B. gemacht worden. Insoweit sei nicht erwiesen, dass der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe bei Krankheit hätte gewähren müssen. Diese setze voraus, dass der Empfänger der Nothilfe im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung erfülle. Nicht ausreichend für einen Anspruch sei, dass dem Nothelfer kein anderer Schuldner zur Verfügung stehe.

Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2016 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und Behandlungskosten in Höhe von 3.196,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, es fehlten wichtige Angaben zu den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des B., sei nicht dargelegt, welche Angaben gemeint seien. Falls die Beklagte mutmaßen wolle, B. sei vermögend oder habe Einkommen, gebe es angesichts der Umstände absolut keinerlei Anlass, diese Mutmaßung nachvollziehen zu können. Im Übrigen obliege es dem Beklagten, den Sachverhalt aufzuklären entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der Beklagte hat vorgetragen, dem Amtsermittlungsgrundsatz seien faktisch Grenzen gesetzt gewesen, nachdem sich B. früh morgens aus dem Krankenhaus entlassen habe, bevor er zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen habe befragt werden können.

Mit Urteil vom 14. März 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des hier alleine in Betracht kommenden und geltend gemachten Nothelferanspruchs nach § 25 SGB XII seien nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob die Behandlung des B. überhaupt medizinisch notwendig gewesen sei und ob es durchgehend bis zum 12. Juli 2017 der besonderen sächlichen und personellen Ausstattung des Krankenhauses bedurft habe, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten aus, weil sich nicht feststellen lasse, dass B. hilfebedürftig gewesen sei. Bei seiner stationären Aufnahme am 10. Juli 2017 habe B. gegenüber Mitarbeitern der Klägerin keine Angaben über seinen Wohnsitz und seine Krankenversicherung gemacht. Auch lägen keine Angaben über seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) vor. Eine weitere Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren möglich gewesen. Eine Kontaktaufnahme sei für den Beklagten mangels Anschrift nicht möglich. Damit seien die Familien-, Aufenthalts- sowie Einkommen- und Vermögensverhältnisse des B. völlig ungeklärt. Die Klägerin habe es regelmäßig in der Hand, bereits während des stationären Aufenthalts des "Nothelferpatienten" die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen und die Patienten, Angehörige, Besucher etc. gegebenenfalls auch gezielt selbst zu den anspruchsvoraussetzenden Tatsachen zu befragen bzw. entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dies gelte insbesondere, weil die Patienten in aller Regel nach Beendigung der stationären Behandlung weder für das Krankenhaus noch für die Behörden erreichbar seien.

Gegen das dem Klägervertreter am 5. April 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Mai 2018 (Montag) erhobene Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, die Hilfebedürftigkeit des B. liege geradezu auf der Hand. Es gebe absolut keine Gründe zu der Annahme, dieser sei in irgendeiner Art und Weise einkommenstüchtig oder vermögend.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 zu verurteilen, an sie 3.196,31 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschließungsgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, die Aufwendungen der Klägerin gemäß Rechnung vom 15. November 2017 in Höhe von 3.196,31 EUR für die stationäre Behandlung des B. in der Zeit vom 10. bis 12. Juli 2017 zu übernehmen. Dagegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Einer Beiladung des B., dessen Aufenthaltsort ohnehin nicht bekannt ist, nach § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - juris Rdnr. 12).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 19. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen anlässlich der stationären Behandlung des B. in der Zeit vom 10. bis 12. Juli 2017.

Ein Anspruch der Klägerin als Nothelferin - andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht - kann sich nur gegen den Beklagten als den sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des B. richten (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 SGB XII, §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Für die örtliche Zuständigkeit ist nämlich wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt des B. im Zeitpunkt seiner Aufnahme maßgeblich; § 25 Satz 2 SGB XII begründet keine eigene Zuständigkeit für die Fälle der Nothilfe, sondern knüpft an die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen wegen der Leistungen an, die der Träger der Sozialhilfe in Kenntnis seiner Leistungspflicht hätte erbringen müssen. Maßgeblich ist in Eilfällen, die eine Aufnahme in einer stationären Einrichtung notwendig machen, die in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) geregelte Zuständigkeit, selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall hinweggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R - juris Rdnr. 11).

Nach § 25 SGB XII sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2). Bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII handelt es sich um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Urteil vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 R - juris Rdnr. 9), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 17, 31). Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 13). Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment (dazu BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Beschluss vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 58/13 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15): Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten. Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. März 2018 - B 8 SO 63/17 B - juris Rdnr. 8; Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 - L 7 SO 3998/15 - juris Rdnr. 24).

Unabhängig von der Frage, ob die stationäre Behandlung des B. überhaupt medizinisch notwendig war und ob der Nothelferanspruch rechtzeitig angezeigt worden ist sowie von der weiteren Frage, ob die Fallpauschale auch bei einem vorzeitigen Verlassen des Krankenhauses in voller Höhe abgerechnet werden kann, steht einem Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der Klägerin bereits entgegen, dass die finanzielle Hilfebedürftigkeit und damit ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger, somit des B. gegen den Beklagten, nicht nachgewiesen ist. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R - juris Rdnr. 27). Zutreffend ist zwar, dass für den Nothelfer nach dem Ende des Eilfalls im Verhältnis zum Sozialhilfeträger keine Pflicht besteht, zu ermitteln, ob wegen des Hilfebedarfs, den er als Nothelfer gedeckt hat, Ansprüche nach dem SGB XII im Einzelnen tatsächlich bestehen. Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt vielmehr diesem die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gemäß § 20 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 - juris Rdnr. 17, dort zur Aufklärung, ob Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorgelegen hat).

Allerdings kann, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Sozialhilfebedürftigkeit des B. nicht (mehr) ermittelt werden. B. hat bei seiner Krankenhausaufnahme seinen polnischen Personalausweis vorgelegt, in dem jedoch lediglich das Geburtsdatum und der Geburtsort vermerkt sind. Im Aufnahmebeleg ist als Wohnort P. angegeben mit dem weiteren Vermerk "wohnsitzlos". Eine Krankenkasse des B. ist nicht angegeben worden. B. hat weiter angegeben, er sei als Arbeitsuchender hierher gekommen und von einem Busfahrer abgesetzt worden, nachdem er über medizinische Beschwerden geklagt habe. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B. lassen sich den Unterlagen der Klägerin nicht entnehmen. In der Anlage zum Kostenübernahmeantrag vom 11. Juli 2017 ist weiter angegeben, bisher habe B. noch keine Angaben zu seinem Wohnsitz oder seiner Versicherung machen können. Bereits am Aufnahmetag hatte B. bekundet, er wolle wieder nach Hause. Dem Pflegebericht vom 11. Juli 2017 kann entnommen werden, dass er gegen 22:30 Uhr mit einer Bekannten telefoniert hat und sodann die Lebensgefährtin telefonisch mitgeteilt hat, er werde zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr abgeholt. Um 6:00 Uhr ist er von einem Bus abgeholt worden. Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B. liegen damit nicht vor und können auch nicht mehr ermittelt werden, da Anschrift und Aufenthalt des B. nicht bekannt sind. Gleiches gilt für die Familienverhältnisse des B. Dem Pflegebericht kann lediglich entnommen werden, dass B. von einer "Lebensgefährtin" angerufen wurde. Sonstige Angaben zu seinem Familienstand liegen nicht vor. Damit sind die Familien-, Aufenthalts- sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des B. ungeklärt.

Zwar mag es naheliegend sein, dass auf Grund der Angabe des B., er sei wohnsitzlos und arbeitsuchend nach Deutschland gekommen, sowie der weiteren Umstände der Aufnahme im Rahmen eines Alkoholentzugsdelirs, dass Hilfebedürftigkeit des B. vorgelegen hat. Ein entsprechender Nachweis im Rahmen des Vollbeweises ist damit jedoch nicht geführt. Maßgeblich ist deshalb, dass der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R ¬¬- juris Rdnr. 17).

Ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung besteht von vornherein nicht. Aus § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der Nothelfer einen Zinsanspruch nicht herleiten. Denn bei dem Anspruch des Nothelfers handelt es sich nicht um eine Geldleistung im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I, auch kommt eine analoge Anwendung des § 44 SGB I ebenso wie der §§ 284, 285, 288 oder 291 Bürgerliches Gesetzbuch nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R - juris Rdnr. 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. § 197a SGG war nicht anzuwenden, nachdem die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 B - juris Rdnrn. 7 ff.).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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