Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 22 EG 30/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 10/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 3/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 sowie der Bescheid vom 25. April 2014 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Elterngeld für das Kind C. für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe von monatlich 645,91 EUR endgültig zu bewilligen. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2014 abgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu einem Fünftel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 (7. bis 14. Lebensmonat) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum streitig.
Der 1972 geborene Kläger und seine 1973 geborene Ehefrau, Dr. D. D.-A., sind Eltern des 2009 geborenen zweiten Kindes C. Sie stellten am 4. Dezember 2009 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Ehefrau des Klägers als Bezugszeitraum den 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes und für den Kläger den 7. bis 14. Lebensmonat. Im Rahmen der Erklärung zum Einkommen gab der Kläger an, vor der Geburt des Kindes als Fotokünstler selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Frage, ob die Tätigkeit sowohl in den 12 Kalendermonaten als auch im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes durchgehend ausgeübt worden sei, verneinte der Kläger. Er legte ergänzend u.a. im Hinblick auf seine Einnahmen und Ausgaben betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Monate Oktober bis Dezember 2007, Januar bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009, die Abrechnung des Finanzamtes A-Stadt vom 8. September 2009 (Steuererstattung in Höhe von 28.350,00 EUR), Vorauszahlungsbescheide des Finanzamtes A-Stadt vom 8. September 2009 und 21. Oktober 2009 sowie diverse Beitragsabrechnungen der Künstlersozialkasse vor. Für das am xx. xxx 2008 geborene erste Kind E. bezog der Kläger Elterngeld in der Zeit vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 EUR.
Durch Bescheid vom 7. April 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe des Sockelbetrages von 300,00 EUR zuzüglich Geschwisterbonus von 75,00 EUR, mithin gesamt 375,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausweislich der Bescheidanlage als Bemessungszeitraum die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 und führte zur Höhe aus, das dem Kläger zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum von 0,00 EUR (bzw. -14.292,27 EUR) auf den Mindestbetrag von 300,00 EUR. Zum Bemessungszeitraum führte der Beklagte aus, gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG blieben die Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des (jüngeren) Kindes Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des (jüngeren) Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Aufgrund des Elterngeldbezugs für das Kind E. verschiebe sich der Bemessungszeitraum entsprechend. Neben dem Sockelbetrag stehe dem Kläger der Geschwisterbonus von 10 %, mindestens jedoch in Höhe von 75,00 EUR zu.
Der Kläger erhob Widerspruch am 6. Mai 2010 und machte geltend, die Berechnung des Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum sei unzutreffend. Der Steuerbescheid für 2007 weise einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 142.519,00 EUR aus. Der Betrag ergebe ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 11.876,58 EUR. Für 2008 sei ein Gewinn in Höhe von 38.335,00 EUR festgestellt worden, was zu monatlichen Durchschnittseinkünften in Höhe von 3.195,00 EUR führe. Im Jahr 2009 sei ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 41.704,00 EUR und damit ein monatlicher Betrag von 3.475,00 EUR erzielt worden. Hierzu legte der Kläger die Steuerbescheide für 2007 und 2008 sowie die BWA für 2009 vor. Er führte weiter aus, der Beklagte habe bei der Berechnung des Elterngeldes die tatsächlichen monatlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Er hätte jedoch die umgelegten durchschnittlichen Einkommensergebnisse berücksichtigen müssen. Die Vorgehensweise des Beklagten führe zu völlig unrealistischen Ergebnissen, was sich insbesondere daran zeige, dass der Beklagte zu einem negativen Nettoerwerbseinkommen in Höhe von -14.292,27 EUR gelange. Sofern das Durchschnittseinkommen berücksichtigt werde, belaufe sich das Gesamtnettoerwerbseinkommen auf 45.084,79 EUR, mithin ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 3.757,07 EUR. Der Kläger führte weiter aus, höchst hilfsweise richte sich sein Widerspruch auch gegen die Nichtberücksichtigung des Monats April 2009. Elterngeld für das erste Kind habe er lediglich für die Zeit vom April 2008 bis März 2009 bezogen. Die Nichtberücksichtigung des Monats April 2009 sei daher in jedem Fall zu Unrecht erfolgt.
Der Beklagte erteilte Abhilfebescheid unter dem 5. November 2010 dahingehend, dass er für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes monatliches Elterngeld in Höhe von nunmehr 378,98 EUR bewilligte. Dabei berücksichtigte der Beklagte weiterhin als Bemessungszeitraum die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009, gelangte jedoch bei geringerem Steuerabzug für Oktober bis Dezember 2007 zu einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 303,98 EUR. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung von 67 % auf 100 % ergab sich ein monatliches Elterngeld von 303,98 EUR und zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR der Gesamtbetrag von 378,98 EUR. Im Bescheid wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst nach Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Zeit vom Mai 2010 bis einschließlich Januar 2011 sowie eines Nachweises der Steuervorauszahlungen für diesen Zeitraum und der Pflichtbeiträge der Künstlersozialkasse 2012 möglich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit er über die Entscheidung im Abhilfebescheid hinausgehe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes seien u.a. Kalendermonate zu überspringen, in denen Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen worden sei. Hier habe der Kläger in der Zeit vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 Elterngeld in voller Höhe für die erstgeborene Tochter E. bezogen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 9 BEEG nur in Fällen, in denen die zu Grunde liegende selbständige Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgebenden Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr vor der Geburt) ausgeübt worden sei, abweichend der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn maßgeblich sei, wie er sich aus dem Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr ergebe. Eine Berechnung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 9 BEEG sei hier jedoch nicht möglich, da keine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2008 vorgelegen habe. Als Bemessungszeitraum seien deshalb die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai 2009 bis Oktober 2009 gemäß § 2 Abs. 8 BEEG zu Grunde gelegt worden. Davon ausgehend sei mit dem Abhilfebescheid vom 5. November 2010 das Elterngeld vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit berechnet worden. Eine endgültige Feststellung erfolge nach Vorlage der im Abhilfebescheid genannten Unterlagen
Mit der am 28. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes sei auf das Jahresdurchschnittseinkommen zurückzugreifen, dieses müsse auf die einzelnen Monate heruntergerechnet werden. Demgegenüber habe der Beklagte auf die tatsächlichen Einnahmen abgestellt, die in den einzelnen Monaten erzielt worden seien. Hieraus resultiere ein Elterngeld von lediglich 378,98 EUR. Dies sei jedoch unzutreffend, denn naturgemäß erziele ein Selbständiger, Gewerbetreibender oder Freiberufler Einkünfte in monatlich wechselnder Höhe. Dementsprechend müsse auf den im Jahresdurchschnitt erzielten monatlichen Gewinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Steuerbescheid ergebe. Davon ausgehend errechne sich ein Gesamtnettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 45.084,79 EUR p.a. und ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 3.757,07 EUR. Daraus folge ein monatliches Elterngeld von 1.800,00 EUR. Im weiteren Verlauf legte der Kläger dem Beklagten den Steuerbescheid für das Jahr 2009 vom 22. Juli 2011 vor, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.103,00 EUR ausweise. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.091,92 EUR. Bezogen auf die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 belaufe sich das gesamte Nettoerwerbseinkommen auf 36.786,31 EUR und damit ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 3.065,53 EUR. Auch davon ausgehend ergebe sich ein monatliches Elterngeld von 1.800,00 EUR, das nunmehr endgültig zu bewilligen sei. Ebenso legte der Kläger dem Beklagten die BWA aus Dezember 2010, eine Jahreskontenübersicht Privatsteuern 2010 sowie eine Jahreskontenübersicht Sonderausgaben 2010 vor.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 5. Februar 2014 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die von dem Kläger gewünschte Berechnung eines durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, d.h. den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes am xx. xxx 2009, unter Hinzurechnung der später erfolgten Steuererstattung bzw. Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Gewinns im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum gebe es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere seien die Voraussetzungen von § 2 Abs. 9 BEEG nicht erfüllt. Maßgeblich seien die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG. Danach habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die erzielten Einkünfte entsprechend ihres Durchschnittswerts auf die zu berücksichtigenden Monate verteilt. Für das Einkommen aus selbständiger Arbeit habe das Bundessozialgericht den Begriff des Erzielens von Einkommen anhand des strengen Zuflussprinzips bestimmt (Hinweis auf das Urteil vom 5. April 2012, B 10 EG 10/11 R). Das Sozialgericht folge dieser Rechtsprechung, sodass die im Bemessungszeitraum vom Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 (unter Aussparung der Zeiten des Elterngeldbezuges für das erste Kind) im jeweiligen Monat zugeflossenen Einkünfte unter Abzug für Steuern und Sozialversicherungen zu Grunde zu legen seien, wie sie sich im jeweiligen Zeitraum tatsächlich dargestellt hätten. Auf eine später erfolgte Steuererstattung komme es nicht an. Die Berechnung des Elterngeldes durch den Beklagten sei entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit zutreffend, als § 2 Abs. 9 BEEG nicht zur Anwendung gekommen sei. Der Kläger habe die selbständige Erwerbstätigkeit als freiberuflicher Künstler nicht während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums ausgeübt. Der Beklagte habe darauf zutreffend die Monate des Elterngeldbezugs für die Tochter E. vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs. 8 BEEG übersprungen und ebenfalls zutreffend nicht die Einkünfte aus dem steuerlichen Gewinn des letzten Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes, das Kalenderjahr 2008, zu Grunde gelegt. Die selbständige Tätigkeit sei insoweit durch den Elterngeldbezug bzw. die Elternzeit für das erste Kind E. unterbrochen gewesen.
Gegen das dem Kläger am 17. April 2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich seine am 16. Mai 2014 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er trägt vor, die von dem Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht einschlägig und es habe die maßgeblichen Vorschriften des BEEG falsch interpretiert. Der Berechnungszeitraum (Bemessungsgrundlage) verteile sich hier zutreffend auf drei Jahre, nämlich die Zeiträume vom Oktober bis Dezember 2007, Januar bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009. Nach § 2 Abs. 1 BEEG sei grundsätzlich auf das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes abzustellen. § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG verweise für Einkommen u. a. aus selbständiger Arbeit auf eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechende Einkommensermittlung. Wie sich aus § 2 Abs. 7 EStG ergebe, sei die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Bereits daraus ergebe sich, dass die Einkommensermittlung nicht ausschnittsweise unterjährig erfolgen dürfe, sondern grundsätzlich immer das gesamte Kalenderjahr in den Blick zu nehmen sei. Diese Systematik nehme auch § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG auf. Die Vorschrift komme zwar vorliegend nicht zur Anwendung, weil er im Zeitraum vom April 2008 bis April 2009 Elterngeld für das erste Kind bezogen habe. Der Systematik des Einkommensteuergesetzes folgend müsse jedoch auf das auf die einzelnen Monate heruntergerechnete Jahreseinkommen und damit auf das pro Kalenderjahr durchschnittlich erzielte Monatseinkommen abgestellt werden. Der Beklagte und das Sozialgericht stellten dagegen auf die tatsächlich erzielten monatlichen Einkünfte ab. Soweit dies mit dem strengen Zuflussprinzip nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet worden sei, befasse sich die entsprechende Entscheidung mit der Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes, mithin im Bezugszeitraum. Nur für diesen Fall sei das strenge Zuflussprinzip maßgeblich. Dessen ungeachtet müssten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Zufallsergebnisse vermieden werden, das deshalb für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit das sog. modifizierte Zuflussprinzip entwickelt habe. Sonder- und Einmaleffekte müssten aber auch bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ausgeblendet werden, um die wirtschaftliche Existenzsituation des Elterngeldberechtigten zutreffend abzubilden. Dem werde Rechnung getragen, wenn das "durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen" errechnet werde, indem die Jahreswerte auf die einzelnen Monate umgelegt würden. Jede andere Handhabung führe zu zufälligen Ergebnissen. Mit den Steuerbescheiden für 2007, 2008 und 2009 habe er sein hohes positives Einkommen nachgewiesen (2007 monatlich 11.876,58 EUR, 2008 monatlich 3.194,58 EUR und 2009 monatlich 2.092,00 EUR). Lediglich die Berechnung des Beklagten ergebe ein monatliches Einkommen von 303,98 EUR. Sein wirtschaftliches Existenzniveau liege weit über diesem Betrag. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, bei der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum müsse auch die gesamte Steuererstattung im September 2009 berücksichtigt werden. Zumindest müssten die Steuervorauszahlungen für Januar bis März 2008 angepasst werden. Lege man die vorausgezahlten 9.836,00 EUR auf 12 Monate um, ergebe sich ein Betrag von 819,67 EUR an zu berücksichtigender Steuervorauszahlung in den Monaten Januar bis März 2008. Auch diesen Punkt habe die erste Instanz nicht zutreffend gewürdigt. Ergänzend legt der Kläger einen Kontoauszug des Finanzamtes A-Stadt vom 1. September 2011 vor. Nach Hinweis des Senats auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 5. April 2012 (B 10 EG 10/11 R) und 20. Mai 2014 (B 10 EG 11/13 R) trägt der Kläger weiter vor, diese seien vorliegend nicht einschlägig. Zum einen habe es sich dort um Einkünfte eines Selbständigen im Bezugszeitraum gehandelt, zum anderen um Einkünfte einer Beamtin im Bemessungszeitraum. Es sei daran festzuhalten, dass das strenge Zuflussprinzip lediglich für Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum gelte. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht den Bezug zum Steuerrecht hervorgehoben. Dem widerspreche das Vorgehen des Beklagten, der willkürlich auf Zufallsergebnisse abstelle. Unter Geltung eines (falsch verstandenen) strengen Zuflussprinzips wäre vorliegend ein atypischer Fall gegeben. Er habe nur wenige Geldeingänge im Jahr zu verzeichnen, was im Wesentlichen vom Abrechnungsmodus seines Galeristen abhänge. Die Geldeingänge könnten hierbei nicht einem bestimmten Leistungszeitraum zugeordnet werden, da die künstlerischen Arbeiten mitunter mehrere Jahre alt seien. Die Rechtsanwendung des Beklagten verstoße im Übrigen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
In der Zeit zwischen Zustellung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts am 17. April 2014 und der Berufungseinlegung am 16. Mai 2014 hat der Beklagte durch Bescheid vom 25. April 2014 das dem Kläger für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 zustehende Elterngeld endgültig in Höhe von monatlich 378,98 EUR festgestellt. Die Berechnung entspricht im Ergebnis der Berechnung im Abhilfebescheid vom 5. November 2010.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. April 2014 zu verurteilen, ihm Elterngeld für das Kind C. für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR endgültig zu bewilligen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2014 abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Berechnung fest und vertritt weiterhin die Auffassung, § 2 Abs. 9 BEEG komme vorliegend nicht zur Anwendung. Zudem wirkten sich Steuerrückzahlungen nicht mindernd auf die maßgebenden Steuerabzugsbeträge aus, da sie sich auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume beziehen würden. Ergänzend legt der Beklagte eine erneute Elterngeldberechnung vor, die sich mit der bisherigen Berechnung deckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten (betreffend die Kinder C. und E.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Klägers ist auch zum Teil begründet. Die von dem Beklagten vorgenommene Elterngeldberechnung kann nicht aufrechterhalten bleiben, denn dem Kläger steht Elterngeld für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes C. und damit für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe von 645,91 EUR (zzgl. Geschwisterbonus von 75,00 EUR) zu. Soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid monatliches Elterngeld lediglich in Höhe von 303,98 EUR zzgl. 75,00 EUR Geschwisterbonus endgültig bewilligt hat, wird der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt.
Zunächst ist festzustellen, dass der noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht angefochtene Bescheid vom 5. November 2010, mit dem der Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld unter Vorbehalt festgestellt hat (vgl. § 8 Abs. 3 BEEG), nicht mehr streitgegenständlich ist. Dieser Bescheid (der im Übrigen den vorangegangenen Bescheid 7. April 2010 ersetzt hat) ist durch den späteren Bescheid vom 25. April 2014, der die endgültige Leistungsbewilligung regelt, im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 SGG ersetzt worden. Ein Vorbehaltsbescheid mit lediglich vorläufiger Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG erledigt sich mit der Entscheidung über die endgültige Leistungsbewilligung auf sonstige Weise (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BEEG liegen auch vor.
Nach dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn zum Zeitpunkt der Erteilung des Abhilfebescheides vom 5. November 2010 fehlten noch betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Zeit vom Mai 2010 bis Januar 2011 sowie der Nachweis von Steuervorauszahlungen und Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Künstlersozialkasse für diesen Zeitraum. Insoweit war der Beklagte berechtigt zu prüfen, ob der Kläger Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch während des Bezugszeitraumes erzielen wird. Die entsprechende Frage im Antrag bzw. der formularmäßigen "Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag" hat der Kläger weder bejaht noch verneint. Vielmehr hat der Kläger zu seinem Einkommen und einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes keinerlei Angaben gemacht. Im Ergebnis ist lediglich noch der Bescheid vom 25. April 2014 existent, sodass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nur noch dieser Bescheid von dem Kläger angefochten werden kann. Sein Klagebegehren verfolgt der Kläger im Übrigen zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das 2009 geborene Kind C. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum erfüllt, was sich aus den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG a.F. bleiben bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate u.a. solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BEEG a.F.).
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F.). Für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a.F., dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist. Daneben ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG a.F. der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BEEG a.F.). Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F.).
Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. abweichend von Abs. 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn die berechtigte Person im Veranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder wenn während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG a.F.).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften ist zunächst festzustellen, dass Bemessungszeitraum vorliegend nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes ist, sondern die von dem Beklagten zutreffend berücksichtigten Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009. Denn der Kläger hat für das ältere Kind E. Elterngeld in der Zeit vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 bezogen, sodass die Monate April 2008 bis April 2009 bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes unberücksichtigt bleiben (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG a.F.). Im Übrigen kommt auch nicht § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. zur Anwendung, wonach das letzte steuerliche Veranlagungsjahr maßgeblich ist. Der Kläger hat nämlich seine selbständige Tätigkeit gerade nicht während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums (Zwölfmonatszeitraum vom November 2008 bis Oktober 2009) als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr 2008) ausgeübt, wie dies der Kläger selbst im Antrag angegeben hat. Dies ist auch zutreffend, der Kläger hat innerhalb des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes in den Monaten November 2008 bis April 2009 Elterngeld in voller Höhe für die erstgeborene Tochter E. bezogen. Innerhalb des Kalenderjahres 2008 lag Elterngeldbezug für das Kind E. in den Monaten April bis Dezember vor. Hierdurch ist seine selbständige Erwerbstätigkeit unterbrochen worden. Im Ergebnis hat es bei den Monaten Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 als Bemessungszeitraum zu verbleiben. Dies wird von dem Kläger auch nicht beanstandet.
Die Beanstandung des Klägers beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf den Vortrag, für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum dürfe nicht auf die tatsächlichen Zuflüsse (ausschnittsweise und unterjährig betrachtet) abgestellt werden, sondern es müssten die betroffenen Kalenderjahre (hier 2007, 2008 und 2009) in den Blick genommen und ausgehend von den Jahresergebnissen der monatliche Durchschnitt im Bemessungszeitraum errechnet werden. Hierbei verkennt der Kläger allerdings die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Für die Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Bemessungszeitraum (wie auch im Bezugszeitraum) ist grundsätzlich auf folgendes hinzuweisen: Es gilt das strenge Zuflussprinzip, wonach es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind. Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das von ihm entwickelte sog. modifizierte Zuflussprinzip (ausschließlich) auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist. Das modifizierte Zuflussprinzip findet Anwendung insbesondere auf die Fallgestaltung der nachträglichen Erlangung von Arbeitsentgelt, das von dem Arbeitgeber rechtswidrig einbehalten und erfolgreich vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht worden ist (vgl. Urteile vom 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R u. vom 18. August 2011, B 10 EG 5/11 R). Mit nachfolgender Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass es für Einkommen aus selbständiger Arbeit bei dem strengen Zuflussprinzip verbleibt und damit allein der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgeblich ist (Urteile vom 5. April 2012, B 10 EG 10/11 R u. 29. August 2012, B 10 EG 18/11 R). Weiter ist festzustellen, dass bei der Bestimmung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens (lediglich) die Einkünfte in den Monaten des Bemessungszeitraums bzw. Bezugsmonaten zu berücksichtigen sind und es nicht auf ein umzulegendes Jahreseinkommen ankommt. Dies ist aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. abzuleiten, wonach jeweils das durchschnittlich erzielte (monatliche) Einkommen zu errechnen ist. Dementsprechend sind die Einkünfte im Bemessungszeitraum bzw. Bezugszeitraum und die Anzahl der Monate in den Blick zu nehmen und daraus der entsprechende monatliche Durchschnitt zu bilden. Für den Bezugszeitraum wird dies ausdrücklich bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, in denen klargestellt worden ist, dass für die Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes in keinem Fall auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden kann, weil Bezugs- und Veranlagungszeitraum - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht übereinstimmen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, BT-Drucks. 16/2785, Seite 38). Für den Bemessungszeitraum gilt – abgesehen von § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. – nichts anderes, auch insoweit ist nicht das Veranlagungsjahr maßgeblich, sondern es kommt ausschließlich auf die Einkünfte in den Monaten des Bemessungszeitraums an. Den Gesetzesmaterialien ist unmissverständlich zu entnehmen, dass § 2 Abs. 8 BEEG (a.F.) die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit unabhängig davon regelt, ob es sich um die Einkommensermittlung vor oder nach der Geburt des Kindes handelt (BT-Drucks. 16/2785 a.a.O.). Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung des Klägers – die von dem Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze der Einkommensermittlung sowohl für den Bemessungszeitraum als auch den Bezugszeitraum gelten. Diese Rechtsprechung ist auch im Übrigen nicht als überholt anzusehen. So ist die Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Arbeit (sowohl bezogen auf den Bemessungszeitraum als auch den Bezugszeitraum) nicht durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I, 1878) inhaltlich geändert worden ist. Insoweit hat mit Wirkung ab dem 18. September 2012 lediglich eine strukturelle Veränderung stattgefunden, indem das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und aus selbständiger Erwerbstätigkeit nunmehr in §§ 2c und 2d BEEG geregelt worden ist, während nach der bis zum 17. September 2012 geltenden Gesetzesfassung § 2 BEEG maßgeblich war. Unabhängig davon, dass die Neufassung des Gesetzes nicht auf den Fall des Klägers anwendbar ist (der Gesetzgeber hat mit dem genannten Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs in § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG zum Ausdruck gebracht, dass die Gesetzesänderung erst für die ab dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder gelten soll – vgl. hierzu auch BT-Drucks. 17/9841, Seite 34), gelten sowohl für den Bemessungszeitraum als auch den Bezugszeitraum identische Grundsätze der Einkommensermittlung. Die unterschiedliche Bestimmung von Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und aus selbständiger Erwerbstätigkeit begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 u. 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit der Kläger anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, die ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben (insoweit gilt nicht das strenge Zuflussprinzip, sondern das modifizierte Zuflussprinzip), fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden in den steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Dessen ungeachtet ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. Zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, für die jeweilige Erfassung der Einkünfte abweichende Maßstäbe zu Grunde zu legen (vgl. die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Verschiebung des Bemessungszeitraums im Falle von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit: Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R).
Weiter ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich, da das BEEG grundsätzlich auch die Personengruppe des Klägers nicht ohne Schutz lässt, indem ihm grundsätzlich ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängiges Elterngeld gezahlt wird, zumindest in Höhe des Sockelbetrages. Diese Förderung genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 4/13 R u. 27. Juni 2013, B 10 EG 10/12 R).
Die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung bezogen auf den Bemessungszeitraum wird den aufgezeigten Vorgaben des strengen Zuflussprinzips gerecht, allerdings hat er den vorzunehmenden Abzug für Steuern unzutreffend berechnet. Zunächst hat der Beklagte beanstandungsfrei ausgehend von den Einnahmen-Ausgaben-BWA die darin ausgewiesenen positiven und negativen Gewinne für die einzelnen Monate des Bemessungszeitraums vom Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 berücksichtigt. Hiervon sind die auf die Monate des Bemessungszeitraums entfallenden Steuerzahlungen in Abzug zu bringen. Im Falle von Steuervorauszahlungen – wie sie hier erfolgt sind – kann es nur auf diejenigen Steuervorauszahlungen ankommen, die sich auch auf Zeiträume des Bemessungszeitraums erstrecken. Insoweit regelt § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F., dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich quartalsweise im letzten Monat des Quartals fällig, sodass diejenigen Quartale in den Blick zu nehmen sind, die sich mit dem Bemessungszeitraum (zumindest teilweise) überschneiden. Davon ausgehend sind die anteilig zu berücksichtigenden Steuervorauszahlungen zu ermitteln. Der Bemessungszeitraum erstreckt sich hier auf die beiden Zeiträume vom Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009. Ausweislich des Steuerbescheids für 2005 vom 31. August 2007 hatte der Kläger am 10. Dezember 2007 eine Vorauszahlung für das Jahr 2007 von 23.920,00 EUR zu leisten. Anteilig für die Monate des Bemessungszeitraums Oktober bis Dezember 2007 errechnet sich ein Betrag von 5.980,00 EUR bzw. 1.993,33 EUR monatlich. Diesen Betrag hat der Beklagte zutreffend für die genannten Monate berücksichtigt. Soweit er für die Monate Januar bis März 2008 gesamt 10.675,00 EUR bzw. monatlich 3.558,34 EUR angesetzt hat, lässt sich auch dies zwar mit dem Steuerbescheid für 2005 in Einklang bringen, weil hiermit Steuervorauszahlungen für 2008 quartalsweise in Höhe von 10.675,00 EUR festgesetzt worden sind. Das erste Quartal des Jahres 2008 deckt sich mit den genannten Monaten des Bemessungszeitraums. In Anwendung des strengen Zuflussprinzips war jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Bescheid des Finanzamtes vom 8. September 2009 (Blatt 21 der Verwaltungsakte) und damit noch innerhalb der zweiten Phase des Bemessungszeitraums vom Mai bis Oktober 2009 eine Steuererstattung für die vier Quartale des Jahres 2008 in Höhe von gesamt 28.350,00 EUR erhalten hat. Diese steuerliche Korrektur kann nicht außer Ansatz bleiben, da sie noch innerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt und der Erstattungsbetrag entsprechend zugeflossen ist. Anteilig für das erste Quartal 2008 ergeben sich mithin 7.087,50 EUR, die von der Steuervorauszahlung von 10.675,00 EUR wieder abzuziehen sind. Es verbleibt für das erste Quartal des Jahres 2008 ein Steuerbetrag von 3.587,50 EUR bzw. 1.195,83 EUR monatlich. Demgegenüber hat der Beklagte monatlich 3.558,34 EUR und damit 2.362,51 EUR monatlich zu viel in Abzug gebracht. Für die Monate des Bemessungszeitraumes im Jahr 2009 war keinerlei Abzug für Steuern vorzunehmen, wie sich dies aus dem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vom 21. Oktober 2009 ergibt. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Im Übrigen hat der Beklagte fehlerfrei die an die Künstlersozialkasse entrichteten Beiträge abgezogen, die sich aus den Jahresabrechnungen 2007 und 2008 sowie den Änderungsmitteilungen vom Januar 2009 und Juli 2009 ergeben.
Im Ergebnis errechnet sich ein Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von gesamt 10.735,27 EUR, mithin ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 894,61 EUR. In Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. war der Prozentsatz von 67 auf 72,2 zu erhöhen, sodass der Elterngeldanspruch 645,91 EUR monatlich beträgt.
Im Übrigen waren Einkünfte des Klägers im Bezugszeitraum nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Beklagte auch den Geschwisterbonus von 75,00 EUR (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG a.F.) unter Berücksichtigung des am xx. xxx 2008 vorgeborenen Kindes E. zuerkannt mit der Folge eines Gesamtanspruches von monatlich 720,91 EUR. Der Tenor beschränkt sich auf den Ausspruch des zustehenden monatlichen Elterngeldes ohne Geschwisterbonus, weil dieser zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu verneinen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu einem Fünftel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 (7. bis 14. Lebensmonat) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum streitig.
Der 1972 geborene Kläger und seine 1973 geborene Ehefrau, Dr. D. D.-A., sind Eltern des 2009 geborenen zweiten Kindes C. Sie stellten am 4. Dezember 2009 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Ehefrau des Klägers als Bezugszeitraum den 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes und für den Kläger den 7. bis 14. Lebensmonat. Im Rahmen der Erklärung zum Einkommen gab der Kläger an, vor der Geburt des Kindes als Fotokünstler selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Frage, ob die Tätigkeit sowohl in den 12 Kalendermonaten als auch im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes durchgehend ausgeübt worden sei, verneinte der Kläger. Er legte ergänzend u.a. im Hinblick auf seine Einnahmen und Ausgaben betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Monate Oktober bis Dezember 2007, Januar bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009, die Abrechnung des Finanzamtes A-Stadt vom 8. September 2009 (Steuererstattung in Höhe von 28.350,00 EUR), Vorauszahlungsbescheide des Finanzamtes A-Stadt vom 8. September 2009 und 21. Oktober 2009 sowie diverse Beitragsabrechnungen der Künstlersozialkasse vor. Für das am xx. xxx 2008 geborene erste Kind E. bezog der Kläger Elterngeld in der Zeit vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 EUR.
Durch Bescheid vom 7. April 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe des Sockelbetrages von 300,00 EUR zuzüglich Geschwisterbonus von 75,00 EUR, mithin gesamt 375,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausweislich der Bescheidanlage als Bemessungszeitraum die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 und führte zur Höhe aus, das dem Kläger zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum von 0,00 EUR (bzw. -14.292,27 EUR) auf den Mindestbetrag von 300,00 EUR. Zum Bemessungszeitraum führte der Beklagte aus, gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG blieben die Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des (jüngeren) Kindes Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des (jüngeren) Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Aufgrund des Elterngeldbezugs für das Kind E. verschiebe sich der Bemessungszeitraum entsprechend. Neben dem Sockelbetrag stehe dem Kläger der Geschwisterbonus von 10 %, mindestens jedoch in Höhe von 75,00 EUR zu.
Der Kläger erhob Widerspruch am 6. Mai 2010 und machte geltend, die Berechnung des Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum sei unzutreffend. Der Steuerbescheid für 2007 weise einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von 142.519,00 EUR aus. Der Betrag ergebe ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 11.876,58 EUR. Für 2008 sei ein Gewinn in Höhe von 38.335,00 EUR festgestellt worden, was zu monatlichen Durchschnittseinkünften in Höhe von 3.195,00 EUR führe. Im Jahr 2009 sei ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 41.704,00 EUR und damit ein monatlicher Betrag von 3.475,00 EUR erzielt worden. Hierzu legte der Kläger die Steuerbescheide für 2007 und 2008 sowie die BWA für 2009 vor. Er führte weiter aus, der Beklagte habe bei der Berechnung des Elterngeldes die tatsächlichen monatlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Er hätte jedoch die umgelegten durchschnittlichen Einkommensergebnisse berücksichtigen müssen. Die Vorgehensweise des Beklagten führe zu völlig unrealistischen Ergebnissen, was sich insbesondere daran zeige, dass der Beklagte zu einem negativen Nettoerwerbseinkommen in Höhe von -14.292,27 EUR gelange. Sofern das Durchschnittseinkommen berücksichtigt werde, belaufe sich das Gesamtnettoerwerbseinkommen auf 45.084,79 EUR, mithin ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 3.757,07 EUR. Der Kläger führte weiter aus, höchst hilfsweise richte sich sein Widerspruch auch gegen die Nichtberücksichtigung des Monats April 2009. Elterngeld für das erste Kind habe er lediglich für die Zeit vom April 2008 bis März 2009 bezogen. Die Nichtberücksichtigung des Monats April 2009 sei daher in jedem Fall zu Unrecht erfolgt.
Der Beklagte erteilte Abhilfebescheid unter dem 5. November 2010 dahingehend, dass er für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes monatliches Elterngeld in Höhe von nunmehr 378,98 EUR bewilligte. Dabei berücksichtigte der Beklagte weiterhin als Bemessungszeitraum die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009, gelangte jedoch bei geringerem Steuerabzug für Oktober bis Dezember 2007 zu einem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 303,98 EUR. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung von 67 % auf 100 % ergab sich ein monatliches Elterngeld von 303,98 EUR und zuzüglich des Geschwisterbonus von 75,00 EUR der Gesamtbetrag von 378,98 EUR. Im Bescheid wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst nach Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Zeit vom Mai 2010 bis einschließlich Januar 2011 sowie eines Nachweises der Steuervorauszahlungen für diesen Zeitraum und der Pflichtbeiträge der Künstlersozialkasse 2012 möglich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit er über die Entscheidung im Abhilfebescheid hinausgehe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Bestimmung der 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes seien u.a. Kalendermonate zu überspringen, in denen Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen worden sei. Hier habe der Kläger in der Zeit vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 Elterngeld in voller Höhe für die erstgeborene Tochter E. bezogen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 9 BEEG nur in Fällen, in denen die zu Grunde liegende selbständige Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgebenden Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr vor der Geburt) ausgeübt worden sei, abweichend der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn maßgeblich sei, wie er sich aus dem Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr ergebe. Eine Berechnung des Elterngeldes nach § 2 Abs. 9 BEEG sei hier jedoch nicht möglich, da keine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2008 vorgelegen habe. Als Bemessungszeitraum seien deshalb die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai 2009 bis Oktober 2009 gemäß § 2 Abs. 8 BEEG zu Grunde gelegt worden. Davon ausgehend sei mit dem Abhilfebescheid vom 5. November 2010 das Elterngeld vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit berechnet worden. Eine endgültige Feststellung erfolge nach Vorlage der im Abhilfebescheid genannten Unterlagen
Mit der am 28. Dezember 2010 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, für die Berechnung des Elterngeldes sei auf das Jahresdurchschnittseinkommen zurückzugreifen, dieses müsse auf die einzelnen Monate heruntergerechnet werden. Demgegenüber habe der Beklagte auf die tatsächlichen Einnahmen abgestellt, die in den einzelnen Monaten erzielt worden seien. Hieraus resultiere ein Elterngeld von lediglich 378,98 EUR. Dies sei jedoch unzutreffend, denn naturgemäß erziele ein Selbständiger, Gewerbetreibender oder Freiberufler Einkünfte in monatlich wechselnder Höhe. Dementsprechend müsse auf den im Jahresdurchschnitt erzielten monatlichen Gewinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Steuerbescheid ergebe. Davon ausgehend errechne sich ein Gesamtnettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 45.084,79 EUR p.a. und ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 3.757,07 EUR. Daraus folge ein monatliches Elterngeld von 1.800,00 EUR. Im weiteren Verlauf legte der Kläger dem Beklagten den Steuerbescheid für das Jahr 2009 vom 22. Juli 2011 vor, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.103,00 EUR ausweise. Dies ergebe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.091,92 EUR. Bezogen auf die Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 belaufe sich das gesamte Nettoerwerbseinkommen auf 36.786,31 EUR und damit ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 3.065,53 EUR. Auch davon ausgehend ergebe sich ein monatliches Elterngeld von 1.800,00 EUR, das nunmehr endgültig zu bewilligen sei. Ebenso legte der Kläger dem Beklagten die BWA aus Dezember 2010, eine Jahreskontenübersicht Privatsteuern 2010 sowie eine Jahreskontenübersicht Sonderausgaben 2010 vor.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 5. Februar 2014 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die von dem Kläger gewünschte Berechnung eines durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, d.h. den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes am xx. xxx 2009, unter Hinzurechnung der später erfolgten Steuererstattung bzw. Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Gewinns im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum gebe es keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere seien die Voraussetzungen von § 2 Abs. 9 BEEG nicht erfüllt. Maßgeblich seien die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG. Danach habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die erzielten Einkünfte entsprechend ihres Durchschnittswerts auf die zu berücksichtigenden Monate verteilt. Für das Einkommen aus selbständiger Arbeit habe das Bundessozialgericht den Begriff des Erzielens von Einkommen anhand des strengen Zuflussprinzips bestimmt (Hinweis auf das Urteil vom 5. April 2012, B 10 EG 10/11 R). Das Sozialgericht folge dieser Rechtsprechung, sodass die im Bemessungszeitraum vom Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 (unter Aussparung der Zeiten des Elterngeldbezuges für das erste Kind) im jeweiligen Monat zugeflossenen Einkünfte unter Abzug für Steuern und Sozialversicherungen zu Grunde zu legen seien, wie sie sich im jeweiligen Zeitraum tatsächlich dargestellt hätten. Auf eine später erfolgte Steuererstattung komme es nicht an. Die Berechnung des Elterngeldes durch den Beklagten sei entgegen der Auffassung des Klägers auch insoweit zutreffend, als § 2 Abs. 9 BEEG nicht zur Anwendung gekommen sei. Der Kläger habe die selbständige Erwerbstätigkeit als freiberuflicher Künstler nicht während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums ausgeübt. Der Beklagte habe darauf zutreffend die Monate des Elterngeldbezugs für die Tochter E. vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs. 8 BEEG übersprungen und ebenfalls zutreffend nicht die Einkünfte aus dem steuerlichen Gewinn des letzten Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes, das Kalenderjahr 2008, zu Grunde gelegt. Die selbständige Tätigkeit sei insoweit durch den Elterngeldbezug bzw. die Elternzeit für das erste Kind E. unterbrochen gewesen.
Gegen das dem Kläger am 17. April 2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich seine am 16. Mai 2014 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er trägt vor, die von dem Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht einschlägig und es habe die maßgeblichen Vorschriften des BEEG falsch interpretiert. Der Berechnungszeitraum (Bemessungsgrundlage) verteile sich hier zutreffend auf drei Jahre, nämlich die Zeiträume vom Oktober bis Dezember 2007, Januar bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009. Nach § 2 Abs. 1 BEEG sei grundsätzlich auf das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes abzustellen. § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG verweise für Einkommen u. a. aus selbständiger Arbeit auf eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechende Einkommensermittlung. Wie sich aus § 2 Abs. 7 EStG ergebe, sei die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Bereits daraus ergebe sich, dass die Einkommensermittlung nicht ausschnittsweise unterjährig erfolgen dürfe, sondern grundsätzlich immer das gesamte Kalenderjahr in den Blick zu nehmen sei. Diese Systematik nehme auch § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG auf. Die Vorschrift komme zwar vorliegend nicht zur Anwendung, weil er im Zeitraum vom April 2008 bis April 2009 Elterngeld für das erste Kind bezogen habe. Der Systematik des Einkommensteuergesetzes folgend müsse jedoch auf das auf die einzelnen Monate heruntergerechnete Jahreseinkommen und damit auf das pro Kalenderjahr durchschnittlich erzielte Monatseinkommen abgestellt werden. Der Beklagte und das Sozialgericht stellten dagegen auf die tatsächlich erzielten monatlichen Einkünfte ab. Soweit dies mit dem strengen Zuflussprinzip nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründet worden sei, befasse sich die entsprechende Entscheidung mit der Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes, mithin im Bezugszeitraum. Nur für diesen Fall sei das strenge Zuflussprinzip maßgeblich. Dessen ungeachtet müssten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Zufallsergebnisse vermieden werden, das deshalb für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit das sog. modifizierte Zuflussprinzip entwickelt habe. Sonder- und Einmaleffekte müssten aber auch bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums ausgeblendet werden, um die wirtschaftliche Existenzsituation des Elterngeldberechtigten zutreffend abzubilden. Dem werde Rechnung getragen, wenn das "durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen" errechnet werde, indem die Jahreswerte auf die einzelnen Monate umgelegt würden. Jede andere Handhabung führe zu zufälligen Ergebnissen. Mit den Steuerbescheiden für 2007, 2008 und 2009 habe er sein hohes positives Einkommen nachgewiesen (2007 monatlich 11.876,58 EUR, 2008 monatlich 3.194,58 EUR und 2009 monatlich 2.092,00 EUR). Lediglich die Berechnung des Beklagten ergebe ein monatliches Einkommen von 303,98 EUR. Sein wirtschaftliches Existenzniveau liege weit über diesem Betrag. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, bei der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum müsse auch die gesamte Steuererstattung im September 2009 berücksichtigt werden. Zumindest müssten die Steuervorauszahlungen für Januar bis März 2008 angepasst werden. Lege man die vorausgezahlten 9.836,00 EUR auf 12 Monate um, ergebe sich ein Betrag von 819,67 EUR an zu berücksichtigender Steuervorauszahlung in den Monaten Januar bis März 2008. Auch diesen Punkt habe die erste Instanz nicht zutreffend gewürdigt. Ergänzend legt der Kläger einen Kontoauszug des Finanzamtes A-Stadt vom 1. September 2011 vor. Nach Hinweis des Senats auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 5. April 2012 (B 10 EG 10/11 R) und 20. Mai 2014 (B 10 EG 11/13 R) trägt der Kläger weiter vor, diese seien vorliegend nicht einschlägig. Zum einen habe es sich dort um Einkünfte eines Selbständigen im Bezugszeitraum gehandelt, zum anderen um Einkünfte einer Beamtin im Bemessungszeitraum. Es sei daran festzuhalten, dass das strenge Zuflussprinzip lediglich für Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum gelte. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht den Bezug zum Steuerrecht hervorgehoben. Dem widerspreche das Vorgehen des Beklagten, der willkürlich auf Zufallsergebnisse abstelle. Unter Geltung eines (falsch verstandenen) strengen Zuflussprinzips wäre vorliegend ein atypischer Fall gegeben. Er habe nur wenige Geldeingänge im Jahr zu verzeichnen, was im Wesentlichen vom Abrechnungsmodus seines Galeristen abhänge. Die Geldeingänge könnten hierbei nicht einem bestimmten Leistungszeitraum zugeordnet werden, da die künstlerischen Arbeiten mitunter mehrere Jahre alt seien. Die Rechtsanwendung des Beklagten verstoße im Übrigen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
In der Zeit zwischen Zustellung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts am 17. April 2014 und der Berufungseinlegung am 16. Mai 2014 hat der Beklagte durch Bescheid vom 25. April 2014 das dem Kläger für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 zustehende Elterngeld endgültig in Höhe von monatlich 378,98 EUR festgestellt. Die Berechnung entspricht im Ergebnis der Berechnung im Abhilfebescheid vom 5. November 2010.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. April 2014 zu verurteilen, ihm Elterngeld für das Kind C. für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR endgültig zu bewilligen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2014 abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Berechnung fest und vertritt weiterhin die Auffassung, § 2 Abs. 9 BEEG komme vorliegend nicht zur Anwendung. Zudem wirkten sich Steuerrückzahlungen nicht mindernd auf die maßgebenden Steuerabzugsbeträge aus, da sie sich auf bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume beziehen würden. Ergänzend legt der Beklagte eine erneute Elterngeldberechnung vor, die sich mit der bisherigen Berechnung deckt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten (betreffend die Kinder C. und E.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Klägers ist auch zum Teil begründet. Die von dem Beklagten vorgenommene Elterngeldberechnung kann nicht aufrechterhalten bleiben, denn dem Kläger steht Elterngeld für den 7. bis 14. Lebensmonat des Kindes C. und damit für die Zeit vom 9. Mai 2010 bis 8. Januar 2011 in Höhe von 645,91 EUR (zzgl. Geschwisterbonus von 75,00 EUR) zu. Soweit der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid monatliches Elterngeld lediglich in Höhe von 303,98 EUR zzgl. 75,00 EUR Geschwisterbonus endgültig bewilligt hat, wird der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt.
Zunächst ist festzustellen, dass der noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht angefochtene Bescheid vom 5. November 2010, mit dem der Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld unter Vorbehalt festgestellt hat (vgl. § 8 Abs. 3 BEEG), nicht mehr streitgegenständlich ist. Dieser Bescheid (der im Übrigen den vorangegangenen Bescheid 7. April 2010 ersetzt hat) ist durch den späteren Bescheid vom 25. April 2014, der die endgültige Leistungsbewilligung regelt, im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 SGG ersetzt worden. Ein Vorbehaltsbescheid mit lediglich vorläufiger Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG erledigt sich mit der Entscheidung über die endgültige Leistungsbewilligung auf sonstige Weise (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BEEG liegen auch vor.
Nach dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn das vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ermittelt werden kann oder nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn zum Zeitpunkt der Erteilung des Abhilfebescheides vom 5. November 2010 fehlten noch betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Zeit vom Mai 2010 bis Januar 2011 sowie der Nachweis von Steuervorauszahlungen und Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Künstlersozialkasse für diesen Zeitraum. Insoweit war der Beklagte berechtigt zu prüfen, ob der Kläger Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch während des Bezugszeitraumes erzielen wird. Die entsprechende Frage im Antrag bzw. der formularmäßigen "Erklärung zum Einkommen zum Elterngeldantrag" hat der Kläger weder bejaht noch verneint. Vielmehr hat der Kläger zu seinem Einkommen und einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes keinerlei Angaben gemacht. Im Ergebnis ist lediglich noch der Bescheid vom 25. April 2014 existent, sodass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nur noch dieser Bescheid von dem Kläger angefochten werden kann. Sein Klagebegehren verfolgt der Kläger im Übrigen zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das 2009 geborene Kind C. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum erfüllt, was sich aus den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG a.F. bleiben bei der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate u.a. solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BEEG a.F.).
Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F.). Für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a.F., dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist. Daneben ist als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG a.F. der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BEEG a.F.). Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F.).
Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zugrundeliegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt nach § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. abweichend von Abs. 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn die berechtigte Person im Veranlagungszeitraum Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder wenn während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 2 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG a.F.).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften ist zunächst festzustellen, dass Bemessungszeitraum vorliegend nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes ist, sondern die von dem Beklagten zutreffend berücksichtigten Monate Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009. Denn der Kläger hat für das ältere Kind E. Elterngeld in der Zeit vom 4. April 2008 bis 3. April 2009 bezogen, sodass die Monate April 2008 bis April 2009 bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes unberücksichtigt bleiben (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG a.F.). Im Übrigen kommt auch nicht § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. zur Anwendung, wonach das letzte steuerliche Veranlagungsjahr maßgeblich ist. Der Kläger hat nämlich seine selbständige Tätigkeit gerade nicht während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums (Zwölfmonatszeitraum vom November 2008 bis Oktober 2009) als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr 2008) ausgeübt, wie dies der Kläger selbst im Antrag angegeben hat. Dies ist auch zutreffend, der Kläger hat innerhalb des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes in den Monaten November 2008 bis April 2009 Elterngeld in voller Höhe für die erstgeborene Tochter E. bezogen. Innerhalb des Kalenderjahres 2008 lag Elterngeldbezug für das Kind E. in den Monaten April bis Dezember vor. Hierdurch ist seine selbständige Erwerbstätigkeit unterbrochen worden. Im Ergebnis hat es bei den Monaten Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 als Bemessungszeitraum zu verbleiben. Dies wird von dem Kläger auch nicht beanstandet.
Die Beanstandung des Klägers beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf den Vortrag, für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum dürfe nicht auf die tatsächlichen Zuflüsse (ausschnittsweise und unterjährig betrachtet) abgestellt werden, sondern es müssten die betroffenen Kalenderjahre (hier 2007, 2008 und 2009) in den Blick genommen und ausgehend von den Jahresergebnissen der monatliche Durchschnitt im Bemessungszeitraum errechnet werden. Hierbei verkennt der Kläger allerdings die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Für die Ermittlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Bemessungszeitraum (wie auch im Bezugszeitraum) ist grundsätzlich auf folgendes hinzuweisen: Es gilt das strenge Zuflussprinzip, wonach es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind. Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das von ihm entwickelte sog. modifizierte Zuflussprinzip (ausschließlich) auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist. Das modifizierte Zuflussprinzip findet Anwendung insbesondere auf die Fallgestaltung der nachträglichen Erlangung von Arbeitsentgelt, das von dem Arbeitgeber rechtswidrig einbehalten und erfolgreich vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht worden ist (vgl. Urteile vom 30. September 2010, B 10 EG 19/09 R u. vom 18. August 2011, B 10 EG 5/11 R). Mit nachfolgender Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass es für Einkommen aus selbständiger Arbeit bei dem strengen Zuflussprinzip verbleibt und damit allein der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgeblich ist (Urteile vom 5. April 2012, B 10 EG 10/11 R u. 29. August 2012, B 10 EG 18/11 R). Weiter ist festzustellen, dass bei der Bestimmung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens (lediglich) die Einkünfte in den Monaten des Bemessungszeitraums bzw. Bezugsmonaten zu berücksichtigen sind und es nicht auf ein umzulegendes Jahreseinkommen ankommt. Dies ist aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. abzuleiten, wonach jeweils das durchschnittlich erzielte (monatliche) Einkommen zu errechnen ist. Dementsprechend sind die Einkünfte im Bemessungszeitraum bzw. Bezugszeitraum und die Anzahl der Monate in den Blick zu nehmen und daraus der entsprechende monatliche Durchschnitt zu bilden. Für den Bezugszeitraum wird dies ausdrücklich bestätigt durch die Gesetzesmaterialien, in denen klargestellt worden ist, dass für die Einkommensermittlung nach der Geburt des Kindes in keinem Fall auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgegriffen werden kann, weil Bezugs- und Veranlagungszeitraum - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht übereinstimmen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 27. September 2006, BT-Drucks. 16/2785, Seite 38). Für den Bemessungszeitraum gilt – abgesehen von § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG a.F. – nichts anderes, auch insoweit ist nicht das Veranlagungsjahr maßgeblich, sondern es kommt ausschließlich auf die Einkünfte in den Monaten des Bemessungszeitraums an. Den Gesetzesmaterialien ist unmissverständlich zu entnehmen, dass § 2 Abs. 8 BEEG (a.F.) die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit unabhängig davon regelt, ob es sich um die Einkommensermittlung vor oder nach der Geburt des Kindes handelt (BT-Drucks. 16/2785 a.a.O.). Daraus folgt, dass – entgegen der Auffassung des Klägers – die von dem Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze der Einkommensermittlung sowohl für den Bemessungszeitraum als auch den Bezugszeitraum gelten. Diese Rechtsprechung ist auch im Übrigen nicht als überholt anzusehen. So ist die Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Arbeit (sowohl bezogen auf den Bemessungszeitraum als auch den Bezugszeitraum) nicht durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I, 1878) inhaltlich geändert worden ist. Insoweit hat mit Wirkung ab dem 18. September 2012 lediglich eine strukturelle Veränderung stattgefunden, indem das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und aus selbständiger Erwerbstätigkeit nunmehr in §§ 2c und 2d BEEG geregelt worden ist, während nach der bis zum 17. September 2012 geltenden Gesetzesfassung § 2 BEEG maßgeblich war. Unabhängig davon, dass die Neufassung des Gesetzes nicht auf den Fall des Klägers anwendbar ist (der Gesetzgeber hat mit dem genannten Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs in § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG zum Ausdruck gebracht, dass die Gesetzesänderung erst für die ab dem 1. Januar 2013 geborenen Kinder gelten soll – vgl. hierzu auch BT-Drucks. 17/9841, Seite 34), gelten sowohl für den Bemessungszeitraum als auch den Bezugszeitraum identische Grundsätze der Einkommensermittlung. Die unterschiedliche Bestimmung von Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und aus selbständiger Erwerbstätigkeit begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 u. 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit der Kläger anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, die ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben (insoweit gilt nicht das strenge Zuflussprinzip, sondern das modifizierte Zuflussprinzip), fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden in den steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Dessen ungeachtet ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. Zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, für die jeweilige Erfassung der Einkünfte abweichende Maßstäbe zu Grunde zu legen (vgl. die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Verschiebung des Bemessungszeitraums im Falle von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit: Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R).
Weiter ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich, da das BEEG grundsätzlich auch die Personengruppe des Klägers nicht ohne Schutz lässt, indem ihm grundsätzlich ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängiges Elterngeld gezahlt wird, zumindest in Höhe des Sockelbetrages. Diese Förderung genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 4/13 R u. 27. Juni 2013, B 10 EG 10/12 R).
Die von dem Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung bezogen auf den Bemessungszeitraum wird den aufgezeigten Vorgaben des strengen Zuflussprinzips gerecht, allerdings hat er den vorzunehmenden Abzug für Steuern unzutreffend berechnet. Zunächst hat der Beklagte beanstandungsfrei ausgehend von den Einnahmen-Ausgaben-BWA die darin ausgewiesenen positiven und negativen Gewinne für die einzelnen Monate des Bemessungszeitraums vom Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009 berücksichtigt. Hiervon sind die auf die Monate des Bemessungszeitraums entfallenden Steuerzahlungen in Abzug zu bringen. Im Falle von Steuervorauszahlungen – wie sie hier erfolgt sind – kann es nur auf diejenigen Steuervorauszahlungen ankommen, die sich auch auf Zeiträume des Bemessungszeitraums erstrecken. Insoweit regelt § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG a.F., dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen ist. Steuervorauszahlungen werden grundsätzlich quartalsweise im letzten Monat des Quartals fällig, sodass diejenigen Quartale in den Blick zu nehmen sind, die sich mit dem Bemessungszeitraum (zumindest teilweise) überschneiden. Davon ausgehend sind die anteilig zu berücksichtigenden Steuervorauszahlungen zu ermitteln. Der Bemessungszeitraum erstreckt sich hier auf die beiden Zeiträume vom Oktober 2007 bis März 2008 und Mai bis Oktober 2009. Ausweislich des Steuerbescheids für 2005 vom 31. August 2007 hatte der Kläger am 10. Dezember 2007 eine Vorauszahlung für das Jahr 2007 von 23.920,00 EUR zu leisten. Anteilig für die Monate des Bemessungszeitraums Oktober bis Dezember 2007 errechnet sich ein Betrag von 5.980,00 EUR bzw. 1.993,33 EUR monatlich. Diesen Betrag hat der Beklagte zutreffend für die genannten Monate berücksichtigt. Soweit er für die Monate Januar bis März 2008 gesamt 10.675,00 EUR bzw. monatlich 3.558,34 EUR angesetzt hat, lässt sich auch dies zwar mit dem Steuerbescheid für 2005 in Einklang bringen, weil hiermit Steuervorauszahlungen für 2008 quartalsweise in Höhe von 10.675,00 EUR festgesetzt worden sind. Das erste Quartal des Jahres 2008 deckt sich mit den genannten Monaten des Bemessungszeitraums. In Anwendung des strengen Zuflussprinzips war jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Bescheid des Finanzamtes vom 8. September 2009 (Blatt 21 der Verwaltungsakte) und damit noch innerhalb der zweiten Phase des Bemessungszeitraums vom Mai bis Oktober 2009 eine Steuererstattung für die vier Quartale des Jahres 2008 in Höhe von gesamt 28.350,00 EUR erhalten hat. Diese steuerliche Korrektur kann nicht außer Ansatz bleiben, da sie noch innerhalb des Bemessungszeitraums erfolgt und der Erstattungsbetrag entsprechend zugeflossen ist. Anteilig für das erste Quartal 2008 ergeben sich mithin 7.087,50 EUR, die von der Steuervorauszahlung von 10.675,00 EUR wieder abzuziehen sind. Es verbleibt für das erste Quartal des Jahres 2008 ein Steuerbetrag von 3.587,50 EUR bzw. 1.195,83 EUR monatlich. Demgegenüber hat der Beklagte monatlich 3.558,34 EUR und damit 2.362,51 EUR monatlich zu viel in Abzug gebracht. Für die Monate des Bemessungszeitraumes im Jahr 2009 war keinerlei Abzug für Steuern vorzunehmen, wie sich dies aus dem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vom 21. Oktober 2009 ergibt. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen. Im Übrigen hat der Beklagte fehlerfrei die an die Künstlersozialkasse entrichteten Beiträge abgezogen, die sich aus den Jahresabrechnungen 2007 und 2008 sowie den Änderungsmitteilungen vom Januar 2009 und Juli 2009 ergeben.
Im Ergebnis errechnet sich ein Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von gesamt 10.735,27 EUR, mithin ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 894,61 EUR. In Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. war der Prozentsatz von 67 auf 72,2 zu erhöhen, sodass der Elterngeldanspruch 645,91 EUR monatlich beträgt.
Im Übrigen waren Einkünfte des Klägers im Bezugszeitraum nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Beklagte auch den Geschwisterbonus von 75,00 EUR (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG a.F.) unter Berücksichtigung des am xx. xxx 2008 vorgeborenen Kindes E. zuerkannt mit der Folge eines Gesamtanspruches von monatlich 720,91 EUR. Der Tenor beschränkt sich auf den Ausspruch des zustehenden monatlichen Elterngeldes ohne Geschwisterbonus, weil dieser zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu verneinen.
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