L 8 SO 49/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 60/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 49/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
In der Urteilsformel des Senatsurteils vom 22. Februar 2018 wird das angegebene Datum des aufgehobenen Urteils von "20. September" in "17. August" 2016 berichtigt.

Gründe:

Nach § 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Berichtigungsfähig sind ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar im Widerspruch stehen. Zum anderen muss die Unrichtigkeit "offenbar" sein. Der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch für einen verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 57/85 - SozR 1500 § 164 Nr. 33 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Datum in der Urteilsformel des Senatsurteils vom 22. Februar 2018 zu ändern, da dieses offenbar unrichtig ist. Denn in der Urteilsformel ist versehentlich nicht das richtige Verkündungsdatum des Urteils des Sozialgerichts angegeben worden.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Klamann
Rechtskraft
Aus
Saved