L 8 SO 31/14 KL

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 31/14 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII

1. Der erstmalige Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bedarf nicht der durch die Schiedsstelle nicht ersetzbaren Zustimmung des Sozialhilfeträgers nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII.
2. Eine Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII setzt nicht den Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für die gesondert berechenbaren Investitionskosten voraus.
3. Die paritätische Besetzung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist auch dann gewahrt, wenn ein Vertreter der Einrichtungsträger (Leistungserbringer) von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt worden ist.
4. Wirkt ein Bediensteter im Sozialamt eines Sozialhilfeträgers als Vertreter der Einrichtungsträger (Leistungserbringer) an Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII mit, ist dies geeignet,
Misstrauen gegen seine unbefangene Tätigkeit als Schiedsstellenmitglied zu rechtfertigen, und begründet damit die Besorgnis seiner Befangenheit.
5. Ein Schiedsspruch ist nur dann aufgrund der Mitwirkung eines befangenen Schiedsstellenmitglieds rechtswidrig, wenn der Ablehnungsgrund spätestens im gerichtlichen Verfahren von einer Vertragspartei geltend gemacht wird.
6. Umlagefähig sind Investitionsaufwendungen nur, sofern und soweit sie für den Betrieb der Pflegeeinrichtung entsprechend ihrem Versorgungsauftrag erforderlich sind.
7. Begehrt der Träger einer Pflegeeinrichtung eine Investitionskostenvereinbarung für einen ambulanten Pflegedienst, darf er in die Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht Positionen einbeziehen, die nur für den Betrieb eines stationären Pflegeheims erforderlich sein können.
L 8 SO 31/14 KL SÄCHSISCHES LANDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Landkreis Meißen, vertreten durch den Landrat, Kreissozialamt, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Kläger - gegen Ambulander Pflegedienst Z ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B ... beigeladen: Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen, vertr. d.d. Vorsit-zenden; Geschäftsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe beim Sächs. Staatsministerium f. Soziales u. Verbraucherschutz hat der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2018 in Chemnitz durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Wahl, die Richterin am Landessozialgericht Fischer, den Richter am Landessozialge-richt Schurigt und die ehrenamtlichen Richter Herr Richter und Herr Langer für Recht er-kannt:

I. Der Schiedsspruch der beigeladenen Schiedsstelle vom 6. November 2013 (Az.: 44-5011.50/341) wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist ein Schiedsspruch über die Höhe des Entgelts für gesondert berechenbare Investitionskosten.

Die beklagte GmbH betreibt einen ambulanten Pflegedienst, den ihre Inhaberin ursprüng-lich einzelkaufmännisch geführt hat und für den diese über eine Zulassung nach dem Elf-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verfügt, in die die Beklagte nach dem Trägerwechsel mit Zustimmung der Pflegekassenverbände eingetreten ist (Versorgungsvertrag ab 15.12.2004, Sitzverlegung nach R ... im Juni 2012, Umwandlung in eine GmbH im August 2014, Sitzverlegung nach A ... im Juli 2017).

Bei dem klagenden örtlichen Sozialhilfeträger bemühte sich die Inhaberin des beklagten Pflegedienstes (im Folgenden: die Beklagte) im Jahr 2012 mehrfach um den Abschluss einer Vereinbarung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten. Nach dessen wiederholter Ablehnung, zuletzt mit Schreiben vom 28.01.2013, rief die Beklagte am 22.02.2013 die beigeladene Schiedsstelle an. Die Beklagte war der Ansicht, für ihre lan-desrechtlich nicht geförderte Pflegeeinrichtung habe sie Anspruch auf Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 75 Abs. 5 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI. Der Kläger meinte dagegen, § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII räume dem zuständigen Sozialhilfeträger Ermessen ein, das er seit 2004 dahingehend ausübe, dass er aufgrund der vorhandenen zahlenmäßig ausreichen-den und leistungsfähigen pflegerischen Versorgungsstruktur dem Abschluss von Verein-barungen nicht mehr zustimme; darüber hinaus widersprächen die von der Beklagten gel-tend gemachten Kostenposten einem ambulanten Pflegedienst, und für ein stationäres Pflegeheim sei er als örtlicher Sozialhilfeträger nicht zuständig.

Die Schiedsstelle befand in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 04.09.2013, für den Antrag der Beklagten auf Einleitung eines Schiedsverfahrens zuständig zu sein; um über den Antrag zu entscheiden, bedürfe es aber noch der Vorlage von Unterlagen. Die Beklagte legte den Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassenverbänden, eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI mit der Landeshauptstadt A ... vom März 2013 und Unterlagen zur Kalkulation der Investitionskosten vor.

Aufgrund der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 06.11.2013 nahm die Schiedsstelle mit Schiedsspruch vom selben Tag den Antrag der Beklagten an, den Kläger zu verpflich-ten, mit der Beklagten ab 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI in Höhe eines Investitionskostenanteils von 3,3 % der gegenüber den Pflegebedürftigen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Rechnung gestellten Leistungen abzuschließen. Die Verknüpfung einer Investitionskostenvereinba-rung mit Fördergesichtspunkten widerspreche sowohl § 75 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als auch § 82 Abs. 4 SGB XI; landesrechtliche oder kommunale Abweichungsmöglichkeiten sehe das Gesetz nicht vor. Auch für die Berücksichtigungsfähigkeit des Bedarfs an ambulanten Pflegeleistungen durch den Sozialhilfeträger – zudem im Gegensatz zu den Ver-sorgungsverträgen mit den Pflegekassen – fehlten jegliche gesetzliche Anhaltspunkte. Der Kläger habe nicht wegen zu hoher Kosten, sondern mangels Bedarf schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen abgelehnt; für einen derartigen Ablehnungsgrund böten die von ihm herangezogenen Gesetzesmaterialien keinen Anhalt. Da kein berechtigter Ablehnungsgrund erkennbar sei, sei der Kläger zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Beklagten verpflichtet. In Höhe von 3,3 % der gegenüber den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Leistungen sei die Schiedsstelle dem Antrag der Beklagten gefolgt. Dieser Betrag sei von der Beklagten auch mit der Landeshauptstadt A ... im März 2013 vereinbart worden. Diese Vereinbarung und die zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen seien für die Schiedsstelle plausibel gewesen.

Gegen diesen ihm am 18.02.2014 zugegangenen Schiedsspruch wendet sich der Kläger mit seiner am 18.03.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) erhobenen Klage. In Ermangelung einer Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII sei schon keine Zustän-digkeit der Schiedsstelle begründet gewesen. Der Schiedsspruch sei entgegen § 12 Abs. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII (SchiedVergSozVO) nicht innerhalb von 3 Monaten nach der mündlichen Verhandlung erlassen worden. Sachlich zuständig für den Abschluss einer Investiti-onskostenvereinbarung sei nicht er – der Kläger –, sondern der überörtliche Sozialhilfe-träger, da es sich bei den Wohngemeinschaften der Beklagten in R ... um verdeckte Hei-me handele und die Beklagte in seinem (Kreis-)Gebiet keine weiteren Hilfebedürftigen ambulant betreue. Er sei weder verpflichtet, mit der Beklagten in Vertragsverhandlungen zu treten, noch mit ihr eine Investitionskostenvereinbarung abzuschließen. Dass nach den Regelungen des SGB XI und ggf. für stationäre Einrichtungen Bedarfsgesichtspunkte ein unzulässiges Abwägungskriterium seien, weil dort unter gewissen Umständen ein Kontra-hierungszwang bestehe, könne auf die Regelung des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bei am-bulanten Diensten nicht übertragen werden. Schließlich wäre auch das im Schiedsverfah-ren vorgelegte Angebot der Beklagten unzureichend, um einen Anspruch auf Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu begründen.

Der Kläger beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen vom 6. November 2013 (Az.: 44-5011.50/341) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

An einer Leistungsvereinbarung fehle es nicht; sie – die Beklagte – verfüge über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI sowie über eine entsprechende Vergütungsverein-barung nach § 89 SGB XI. Durch seine eigene Unzuständigkeitserklärung könne sich der Kläger nicht der Investitionskostenvereinbarung entziehen. Sie betreibe einen ambulanten Pflegedienst und sei kein stationärer Einrichtungsträger. Allein daraus, dass die individuel-len Fähigkeiten der Mitglieder der Wohngemeinschaften teilweise eingeschränkt seien und sie einer steten Betreuung durch einen Pflegedienst bedürften, könne nicht auf das Vorliegen einer stationären Einrichtung geschlossen werden. Vielmehr sei eine ausrei-chende Unabhängigkeit der Bewohner von ihrem Pflegedienst gegeben. Pflege- und Be-treuungsleistungen sowie Unterkunftsgewährung erfolgten nicht aus einer Hand. Der Kreistag des Klägers habe keineswegs beschlossen, generell keine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zu schließen; vielmehr dürfte sich sein Beschluss auf eine landesrechtliche Förderung beziehen. Bedarfsgesichtspunkte könnten beim Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII keine Rolle spielen. Soweit der Klä-ger die Höhe der Erstattung kritisiere, übersehe er, dass die Entscheidungen der Schiedsstellen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Investitionskosten höher lägen als bei anderen Trägern, bestünden nicht.

Die beigeladene Schiedsstelle stellt keinen Antrag.

Dem Senat haben die Akten der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Hie-rauf und auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Schiedsspruchs begründet (2.).

1. a) Für die erhobene Klage gegen die Entscheidung der Beigeladenen, einer Schieds-stelle nach § 80 SGB XII (vgl. § 1 SchiedVergSozVO), ist der Rechtsweg zu den Sozialge-richten eröffnet (§ 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Das LSG ist im ersten Rechtszug zuständig (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der beklagte Leistungserbringer seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat.

b) Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die an-dere Vertragspartei (§ 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII). Nach der Umwandlung des Trägers des beklagten Pflegedienstes in eine GmbH hat diese mit Zustimmung des Klägers den Rechtsstreit an Stelle der ursprünglich beklagten Inhaberin des Pflegedienstes als deren Rechtsnachfolgerin übernommen (§ 202 SGG i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessord-nung [ZPO]).

Die Schiedsstelle war zwar nicht notwendig beizuladen; der Senat hat jedoch aus Gründen der Praktikabilität eine einfache Beiladung vorgenommen (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 17; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 84).

c) Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII handelt es sich um einen vertragsge-staltenden Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 11; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 10; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R - juris RdNr. 10; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 71 ff.; Neumann in: Hauck/Noftz, § 77 SGB XII RdNr. 17; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 RdNr. 10; Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl., § 80 RdNr. 7; ebenso zum Bundessozialhilfegesetz [BSHG]: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 - juris RdNr. 10 sowie Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 16 und zum Pflegeversicherungsrecht: BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - juris RdNr. 18). Denn wie auch sonst im Sozialrecht hat der Schiedsspruch eine Doppelnatur: Gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens ist er ein Verwaltungsakt, weil er die fehlende Einigung der Parteien über eine Sachent-scheidung (hier Vergütungsfestsetzung) ersetzt und damit in deren Kompetenz eingreift, die Sachentscheidung nur in gegenseitigem Einvernehmen (hier durch vertragliche Ver-einbarung) zu treffen; die Sachentscheidung als solche hat dagegen denselben Rechts-charakter, wie wenn sie von den Parteien einvernehmlich getroffen worden wäre (Wahl in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 76 RdNr. 35). Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflich-tungsklage wäre unzulässig, da sie auf die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Schiedsspruches zielte, die Schiedsstelle nach § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII aber nicht be-klagt sein kann (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12 - anders dagegen im Pflegeversicherungsrecht: BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R - juris RdNr. 16; Urteil vom 12.09.2012 - B 3 P 5/11 R - juris RdNr. 13; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 20; Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R - juris RdNr. 11; Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - juris RdNr. 18; generell für die Statthaftigkeit allein der isolierten Anfechtungsklage indessen: BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 16/13 R - juris RdNr. 21 ff.; Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - juris RdNr. 13 ff.). Hat die An-fechtungsklage Erfolg, ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, so dass es auch in der Sache einer Zurückverweisung an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage nicht bedarf (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12; BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 - juris RdNr. 21). An die Begründung eines Anfechtungsausspruchs ist die Schieds-stelle kraft ihrer Beiladung gebunden, ohne dass es einer gesonderten Feststellung bedarf. Ob eine hierauf gerichtete Feststellungsklage zulässig wäre, ist umstritten (bejahend Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 87; verneinend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL - juris RdNr. 33; offen gelassen BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12), kann hier aber offenblei-ben, weil eine dahingehende Feststellung nicht beantragt worden ist.

Der vom Kläger ursprünglich neben dem Anfechtungsantrag gestellte Feststellungsantrag betraf nicht die Bindung der Schiedsstelle, sondern war auf die Feststellung einzelner Gründe für die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs gerichtet (fehlende Zuständigkeit der Schiedsstelle, fehlende Pflicht des Klägers zur Verhandlung über eine und zum Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung). Dieser in der mündlichen Verhandlung zurückge-nommene Feststellungsantrag war unzulässig. Denn ihm stand die Subsidiarität der Fest-stellungsklage entgegen. Nach diesem Grundsatz, der auch für das sozialgerichtliche Ver-fahren anerkannt ist, kann ein Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen; wenn bereits im Rahmen dieser anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R - juris RdNr. 21; Urteil vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93 - juris RdNr. 34; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 RdNr. 19a; Breitkreuz in: Breit-kreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 55, RdNr. 14; Senger in: jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 SGG, RdNr. 23). Nicht subsidiär ist die Feststellungsklage hingegen dann, wenn sie einen wei-tergehenden Rechtsschutz als die Gestaltungs- oder Leistungsklage ermöglicht und wenn ohne sie eine abschließende Streitbeilegung nicht möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R - juris RdNr. 14; Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R - juris RdNr. 16; Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83 - juris RdNr. 15; Senger in: jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 55 SGG, RdNr. 27; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 RdNr. 19b). Letzteres war hier nicht der Fall. Keine der ursprünglich begehrten Feststellungen bot weitergehenden Rechtsschutz als die Anfechtungsklage: Die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs ist Voraussetzung seiner gerichtlichen Aufhebung auf eine Anfechtungsklage hin, durch die allein aber verhindert werden kann, dass ein rechtswidriger Schiedsspruch wirksam bleibt und weiterhin die Rechtslage gestaltet (vgl. § 39 Abs. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die (fehlende) Zuständigkeit der Schiedsstelle, die (fehlende) Pflicht des Klägers zur Verhandlung über eine und zum Abschluss einer (bestimmten) Investitionskostenvereinbarung betreffen einzelne Gründe der vom Kläger behaupteten Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs. So wie diese im Feststellungsantrag formuliert waren, mag es sich bei ihnen zwar um einzelne Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten handeln und nicht nur um bloße Elemente eines solchen (zur Unterscheidung zwischen beidem siehe nur Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 55 RdNr. 6 und 9). Über diese Gründe ist aber auch auf eine Anfechtungsklage hin zu befinden, ohne dass ein weitergehender Rechtsschutz erkennbar wäre, den eine Feststellungsklage böte.

d) Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII). Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klage am 18.03.2014 gewahrt. Zwar ist die in § 12 Abs. 4 SchiedVerg-SozVO für den Schiedsspruch vorgeschriebene Zustellung nicht formwirksam erfolgt. Denn die Zusendung per E-Mail vom 12.02.2014 stellt keine Zustellung auf andere Weise im Sinne von § 5 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Sächsi-sches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) und § 65 Abs. 2 SGB X dar, da das dafür notwendige Empfangsbekenntnis der E-Mail nicht beigefügt war. Mit dem tatsächlichen Zugang beim Kläger, der den Schiedsspruch mit einfacher Post am 18.02.2014 erhalten hat, sind jedoch nach § 8 VwZG i.V.m. § 4 Abs. 1 SächsVwVfZG, § 65 Abs. 2 SGB X die Zustellungsmängel geheilt und gilt der Schieds-spruch zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.

2. Die Klage ist begründet. Der Schiedsspruch ist zwar formell, nicht aber materiell recht-mäßig.

a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Schiedsspruchs ist in formeller Hinsicht § 80 SGB XII i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Danach entscheidet die Schiedsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder (§ 80 Abs. 3 Satz 4 SGB XII) über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, wenn eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Verhandlung nicht zustande gekommen ist; zu diesen Vereinbarungen gehört auch die Investitionskosten-vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII. Wegen des Inhalts einer solchen Verein-barung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff. SGB XII. Auch die Vereinbarun-gen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten – und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt – müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; die-se Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme ge-sondert berechneter Investitionskosten zu beachten (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 18).

Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 13; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 12; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 14; Sächsisches LSG, Urteil vom 01.04.2015 - L 8 SO 86/12 KL - juris RdNr. 29; Thüringer LSG, Urteil vom 12.03.2014 - L 8 SO 1034/13 KL - juris RdNr. 43; LSG B ...-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - L 23 SO 38/10 KL - juris RdNr. 44; LSG Baden-Württemberg, Ur-teil vom 18.07.2013 - L 7 SO 2513/09 KL - juris RdNr. 26; Bayerisches LSG, 24.04.2013 - L 8 SO 18/12 KL - juris RdNr. 47; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 31; Jaritz/Eicher in: jurisPK SGB XII, 2. Aufl., § 77 SGB XII RdNr. 92; Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 4; so schon zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 13 f.). Denn zum einen hat das Gesetz der weisungsfreien, mit Vertretern der betroffenen Gruppen paritätisch besetzten Schiedsstelle als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermit-telnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gre-mium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Zum anderen ist die Ent-scheidung der Schiedsstelle ebenso wie die durch sie ersetzte Vereinbarung der vorrangig dazu berufenen Parteien auf Interessenausgleich angelegt und hat Kompromisscharakter; daher muss sich auch der Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle am Vereinba-rungsspielraum der Vertragsparteien messen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20). Gerichtlich zu überprüfen ist allein, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforder-lichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den Vorgaben des Leistungserbringerrechts vorgenommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 14; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 20; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 80 SGB XII RdNr. 31; Münder in: LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 77 RdNr. 18 – siehe auch BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 16/13 R - juris RdNr. 27; Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - juris RdNr. 27; Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris RdNr. 42; Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - juris RdNr. 22). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind somit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einschätzungsbasis, die methodische Korrektheit und Stimmigkeit der Wertung, die Ein-haltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und die Beachtung geltenden Rechts (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 77 RdNr. 94). Überprüfbar bleibt verfahrens-rechtlich immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 12).

b) Der Schiedsspruch leidet unter keinen durchgreifenden formellen Mängeln. Die beige-ladene Schiedsstelle hat den angefochtenen Schiedsspruch im Rahmen ihrer Zuständig-keit unter Einhaltung der für sie verbindlichen Verfahrensvorschriften formal fehlerfrei er-lassen.

(1) Die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt. Die Zuständigkeit der Schiedsstelle für die von der Beklagten beantragte Vergütungsfestsetzung folgt allerdings nicht bereits aus ihrem Beschluss in der ersten mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014, mit dem sie entschieden hat, für das von der Beklagten beantragte Schiedsverfahren zu-ständig zu sein. Denn hierbei handelt es sich um eine unselbständige Zwischenentschei-dung, die nicht für sich allein der Bestandskraft fähig ist, sondern gemeinsam mit der Ent-scheidung in der Hauptsache, dem Schiedsspruch, gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R - juris RdNr. 25 ff.). Für die Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung der Art, wie sie hier streitig ist, ist die beigeladene Schiedsstelle dem Grunde nach zuständig. Zwar kann nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine sozialhilfe-rechtliche Schiedsstelle nur zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII, mithin einer Vergütungsvereinbarung, angerufen werden. Um eine solche Vereinbarung handelt es sich aber bei der hier streitigen Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung eröffnet § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dem Sozialhilfeträger keinen Ermessensspielraum, ob er eine Investitionskostenvereinba-rung mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung schließt, sondern lediglich wie eine solche Vereinbarung inhaltlich ausgestaltet wird. Dies ergibt sich nicht aus § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII für sich allein, sondern aus dem Zusammenspiel dieser Vorschrift mit § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Bestimmung sind alle Vereinbarungen nach § 76 Abs. 2 SGB XII, mithin alle sozialhilferechtlichen Vergütungsvereinbarungen, schiedsstellenfähig. Zu diesen Vergütungsvereinbarungen zählen auch die Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris; Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris; Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris). Sind aber Investitionskostenvereinbarungen schiedsstellenfähig, besteht faktisch ein Kontrahierungszwang, weil eine Vertragspartei deren Zustandekommen durch die Verweigerung ihres Einvernehmens nicht verhindern kann. Ein Vetorecht des Klägers folgt auch nicht aus § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII. Dort ist bestimmt, dass der Sozialhilfeträger einer verlangten Erhöhung der Vergütung aufgrund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen braucht, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. Dies gilt nicht nur für Vergütungsvereinbarungen außerhalb der Pflege, bei denen Bestandteil der Vergütung ein Investitionsbetrag ist (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), sondern auch in den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII bei der Vergütung von zugelassenen landesrechtlich nicht geförderten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 19). Verweigert der Sozialhilfeträger die nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII erforderliche Zustimmung zur Investitionsmaßnahme, kann diese nicht in einem Schiedsverfahren durch die Schiedsstelle ersetzt werden, sondern muss in einem gesonderten Klageverfahren erstritten werden (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 24). § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII unterwirft allerdings nur vergütungserhö-hende Investitionsmaßnahmen einem Zustimmungserfordernis, nicht aber die Investiti-onskosten im Allgemeinen. Daher unterfällt der erstmalige Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII nicht dem Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 21). Um vergü-tungserhöhende Investitionsmaßnahmen geht es im vorliegenden Fall indessen nicht, sondern um den erstmaligen Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach der Sitzverlegung eines Pflegedienstes (hier im Juni 2012 aus der Landeshauptstadt A ... in das Kreisgebiet der Klägerin). Und hierfür bedarf es nicht einer Zustimmung durch den Kläger, die durch die Schiedsstelle nicht ersetzbar ist.

(2) Das Schiedsverfahren ist auch nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der klagende Sozialhilfeträger in der hier streitigen Zeit für den Abschluss der von der Beklag-ten verlangten Investitionskostenvereinbarung nicht zuständig gewesen wäre. Wegen der Zuständigkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf den Sitz des für die Einrichtung bzw. Dienstes (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen, nicht aber über die sachliche Zuständigkeit (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R - juris RdNr. 20). Nicht die örtliche, sondern die sachliche Zuständigkeit ist hier streitig. Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers für den Vertragsschluss ergibt sich aus § 97 Abs. 1 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R - juris RdNr. 13). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keine Sonderzuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB). Danach ist der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie mit den Trägern von Diensten ambulant betreuten Wohnens nach dem Achten Kapitel des SGB XI und dem Zehnten Kapitel des SGB XII.

Eine Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB lässt sich – anders als der Kläger meint – nicht daraus ableiten, dass die Beklagte mit den von ihr betreuten Wohngemeinschaften ein verdecktes Pflegeheim betreibt. Ob dies zutrifft – wovon die Heimaufsicht in einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 16.06.2014 ausgeht –, kann hier offenbleiben. Denn maßgeblich dafür, ob es im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB um den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Träger einer stationären Einrichtung geht, ist der Inhalt des jeweiligen Vertragsangebots. Hier hat die Beklagte zunächst beim Kläger den Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII für ambulante Pflegeleis-tungen beantragt und später die Schiedsstelle zur Festsetzung des Inhalts einer solchen Vereinbarung angerufen. Ambulante Pflegeleistungen sind indessen nicht Gegenstand von Vereinbarungen mit Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen, wie sie § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB im Auge hat. Eine Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers lässt sich auch nicht damit begründen, die Beklagte erbringe in Wirk-lichkeit überhaupt keine ambulanten Pflegeleistungen. Ambulante Pflegeleistungen ist die Beklagte aufgrund des Versorgungsvertrags nach § 72 SGB XI berechtigt zu erbringen und erbringt sie – wie sie vorgebracht hat – auch außerhalb der umstrittenen Wohnge-meinschaften. Sollte die Beklagte unter stationären Bedingungen erbrachte Pflegeleistun-gen als ambulante abrechnen, kann dies ebenfalls nicht zu einer Vereinbarungszustän-digkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe führen, sondern mag lediglich Vergü-tungsforderungen des Leistungserbringers entgegengehalten werden.

Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SächsAGSGB der überörtliche Sozialhilfeträger auch für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Diensten ambulant betreuten Wohnens zuständig ist. Hieraus folgt keine umfassende Vereinbarungszuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für alle möglichen Formen des ambulant betreuten Wohnens. Vielmehr ergibt sich aus den Geset-zesmaterialien, dass die Vereinbarungszuständigkeit an die Leistungszuständigkeit an-knüpft (vgl. LT-Drucks. 4/1919, Begr. S. 4 i.V.m. Anlage 1). Der überörtliche Sozialhilfe-träger besitzt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsAGSGB aber nur für bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens eine Leistungszuständigkeit: nämlich nur soweit die Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erfolgt. Darum geht es vorliegend aber nicht, sondern um die Erbringung von Pflegeleistungen.

(3) Der Entscheidung der Schiedsstelle stand nicht deshalb ein Verfahrenshindernis ent-gegen, weil es vorliegend an einer zwischen den Vertragsparteien eigenständig verhan-delten Prüfungs- und Leistungsvereinbarung für die gesondert berechenbaren Investiti-onskosten fehlt. Die Formulierung in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII (die Träger der Sozialhilfe seien zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nur bei "entsprechenden Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel" verpflichtet) lässt schon nicht eindeutig erkennen, welche der möglichen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII überhaupt in Bezug genommen werden sollen. In der Sache ist die Notwendigkeit von Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen, bezogen auf die isolierte Investitionskostenvergütung, deshalb zweifelhaft, weil für sie angesichts des Inhalts der Vereinbarungen nach dem SGB XI kaum Regelungsbedarf verbleibt (daher gegen die Notwendigkeit solcher Vereinbarungen: Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, § 75 RdNr. 49; für die Notwendigkeit solcher Vereinbarungen jedoch: Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl., § 75 SGB XII RdNr. 43; diffe-renzierend: Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII RdNr. 171). Das BSG hält Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGB XII für ver-zichtbar, wenn die Beteiligten übereinstimmend der Ansicht sind, dass es derartiger Ver-einbarungen nicht bedarf und der Abschluss deshalb von keiner Seite gefordert wird (Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 16). Auch die Praxis, (erst) mit der (Ge-samt-)Vereinbarung über die Investitionskosten als deren Bestandteile eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung aufzunehmen, ohne hierüber gesondert vorab zu verhandeln, genügt danach den gesetzlichen Anforderungen. Anders kann es sich indessen nicht verhalten, wenn – wie hier – der Abschluss von Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen den Beteiligten im Streit ist (offen gelassen in BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 15). Richtigerweise sind solche Vereinbarungen im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGB XII auch in diesem Fall verzichtbar. Denn für eine eigenständige Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) besteht hinsichtlich der In-vestitionskosten kein Raum, da Gegenstand der Leistungsvereinbarung nur die Leistungen der Pflege sein können und diese bereits für den Sozialhilfeträger bindend im Versor-gungsvertrag mit den Pflegekassen geregelt sind (§ 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Allenfalls in der Prüfungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) wären eigenständige Re-gelungen bezüglich der Investitionskosten denkbar – allerdings nur, soweit diese nicht die Leistungserbringung selbst, sondern allein die Leistungsabrechnung betreffen, und damit außerhalb des Kernbereichs solcher Vereinbarungen.

(4) Der Schiedsspruch ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil an seiner Beschlussfas-sung eine Person beteiligt war, die daran nicht mitwirken durfte. Im Schiedsverfahren war als Vertreter der Einrichtungsträger Dr. S ... beteiligt, der – wie dem Senat in einem ande-ren Verfahren (L 8 SO 102/13 KL) bekannt geworden ist und er den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – damals Mitarbeiter des Sozialamts eines örtlichen Sozialhilfeträgers in Sachsen war.

Zwar ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SchiedVergSozVO, auf deren Grundlage Dr. S ... bestellt worden war, mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dieser Bestimmung wird einer der Vertreter der Einrichtungen (und dessen Stellvertreter) durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag sowie den Sächsischen Landkreistag gemeinsam bestellt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass sich die Bestellung von Mit-gliedern der Einrichtungsseite durch die kommunalen Landes- oder Spitzenverbände nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vereinbaren lasse, weil diese Verbände nicht als Vereinigungen der Einrichtungsträger angesehen werden könnten (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 80 RdNr. 17). Ein organisatorischer Zusam-menschluss könne nur dann eine Vereinigung der Einrichtungsträger im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sein, wenn die Wahrung der Interessen der Einrichtungsträger ein – wenn auch neben anderen Aufgaben bestehendes – wesentliches Ziel der Organisation ist. Dies sei bei kommunalen Spitzenverbänden nicht der Fall, weil bei ihnen die Wahr-nehmung der Interessen der kommunalen Einrichtungsträger nicht zu den Hauptaufgaben zähle, sondern deren Belange lediglich mit wahrgenommen würden (Jaritz/Eicher a.a.O.). Ein derartig enges Verständnis – das nicht allein für öffentliche, sondern ebenso für frei-gemeinnützige und privat-gewerbliche Träger gelten müsste – lässt sich indessen aus dem Gesetz nicht ableiten. Vielmehr ist eine Vereinigung der Träger der Einrichtungen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB XII jeder Zusammenschluss mehrerer Einrichtungsträger zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber den Sozialhilfeträgern, der über eine Organisation verfügt, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und eine innere Verfestigung besitzt, und im betreffenden Land eine nicht nur unerhebliche Mitgliederzahl aufweist (vgl. Wahl in: jurisPK-SGB XI, § 76 RdNr. 19; LSG Nordrhein-Westfalen v. 23.05.2012 - L 10 P 84/09 - juris RdNr. 35 ff. – zur Erforderlichkeit einer gewissen Verhandlungsmacht vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 02.09.2009 - L 1 P 1/07 - juris RdNr. 79). Die Interes-senwahrnehmung gegenüber den Leistungsträgern muss dabei weder alleinige noch Hauptaufgabe der Vereinigung sein. Diese Anforderungen erfüllt sowohl der Sächsische Städte- und Gemeindetag (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c seiner Satzung) als auch der Sächsische Landkreistag (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a seiner Satzung).

Doch war die Schiedsstelle deshalb fehlerhaft besetzt, weil Dr. S ... zwar als Vertreter der Einrichtungsträger bestellt, aber als Bediensteter im Sozialamt eines Sozialhilfeträgers tätig war und wegen der dadurch begründeten Besorgnis der Befangenheit nicht an den Entscheidungen der Schiedsstelle hätte mitwirken dürfen. Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern der Schiedsstelle hat der Verordnungsgeber in § 11 SchiedVergSozVO aufgrund der Ermächtigung in § 81 Abs. 2 SGB XII eigenständig geregelt. Eines Rückgriffs auf §§ 16, 17 SGB X bedarf es daher nicht. Vielmehr geht den allgemeinen Regelungen in §§ 16, 17 SGB X gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch die besondere Vorschrift des § 11 SchiedVergSozVO vor (anders BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 14 zu einem Schiedsverfahren in Baden-Württemberg, dessen Schiedsstellenverordnung vom 30.05.1994, GBl. S. 297, in der Fassung vom 28.02.2011, GBl. S. 106, keine Regelungen zu Ausschluss und Befangenheit enthält). Ein Aus-schlussgrund nach § 11 Abs. 1 SchiedVergSozVO lag zwar nicht vor. Aufgrund der Tätig-keit von Dr. S ... im Sozialamt der Stadt L ... und damit im Bereich eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe lag bei ihm jedoch ein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen seine unbefangene Tätigkeit als Vertreter der Einrichtungsträger zu rechtfertigen (§ 11 Abs. 2 SchiedVergSozVO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Ob bei einem Mitglied einer Schiedsstelle die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist auch im Lichte der Bestimmungen über die Besetzung der Schiedsstelle zu beurteilen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist die Schiedsstelle paritätisch ("in gleicher Zahl") mit Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzt; hinzu kommt noch ein unparteiischer Vorsitzender. Wie bei der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI will der Gesetzgeber auch bei der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII durch die paritätische Zusammensetzung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), das Mehrheitsprinzip (§ 80 Abs. 3 Satz 4 SGB XII) und die fachliche Weisungsfreiheit (§ 80 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) die Fähigkeit dieses Gremiums zur vermittelnden Zusammenfüh-rung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 68). Probleme bereitet dabei, dass Kommunen sowohl örtliche Träger der Sozialhilfe als auch öffentliche Träger von Einrichtungen sein und daher auch beiden in der Schiedsstelle repräsentierten Gruppen zugeordnet werden können. Dies ist zwar im Gesetz so angelegt, das von dem Gebot, auf Einrichtungsseite die Trägervielfalt zu beachten (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB XII), die öffentli-chen Einrichtungsträger nicht ausnimmt (vgl. Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 80 RdNr. 17). Doch entspricht es nicht dem Gebot funktionsgerechter Organstruktur, wenn ein Vertreter für eine Gruppe bestellt wird, von dem nicht zu erwarten ist, dass er deren Interessenssphäre repräsentieren wird, weil er im Bereich der anderen Gruppe dienstlich tätig ist (Wahl in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 76 RdNr. 17 unter Bezugnahme auf Sächsisches LSG, Urteil vom 02.09.2009 - L 1 P 1/07 - juris RdNr. 71). Wird – wie hier – ein Bediensteter des Sozialamts gleichwohl bestellt, ist dies geeignet, Misstrauen gegen seine unbefangene Tätigkeit als Vertreter der Einrichtungsträger zu rechtfertigen und be-gründet damit die Besorgnis seiner Befangenheit (keine Bedenken gegen die Bestellung eines Sozialamtsmitarbeiters dagegen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2012 - L 9 SO 1/10 - juris RdNr. 50).

Dies führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs, da der Ablehnungs-grund weder im Schiedsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren – auch nicht nach dem Hinweis des Senats – von einer Vertragspartei geltend gemacht wurde. Nach § 11 Abs. 2 SchiedVergSozVO findet nicht nur § 42 ZPO entsprechende Anwendung, sondern auch § 43 ZPO. Danach verliert eine Partei ihr Ablehnungsrecht, wenn sie sich in eine Ver-handlung mit der (vermeintlich) befangenen Person eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen; der Verlust des Ableh-nungsrechts führt dazu, dass die Partei auch im gerichtlichen Verfahren mit dem Ableh-nungsgrund ausgeschlossen ist (vgl. Roller in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 17 RdNr. 6 und 8 – ebenso speziell für Schiedsverfahren: Düring/Schnapp in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl., RdNr. 115). Hier ist dies nicht geschehen, da die Vertragsparteien von dem Ablehnungsgrund – näm-lich der Tätigkeit eines Vertreters der Einrichtungsträger als Bediensteter im Sozialamt eines Sozialhilfeträgers – im Schiedsverfahren noch keine Kenntnis hatten (anders die Situation bei dem Urteil des LSG Berlin -Brandenburg vom 08.06.2017 - L 30 P 22/12 KL - juris RdNr. 61). Die durch die Mitwirkung einer befangenen Person begründete Fehlerhaf-tigkeit einer Verwaltungsentscheidung muss in einem solchen Fall von einem Beteiligten, der von dem Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Kenntnis erlangt hat, in einem gerichtlichen Verfahren gegen diese Entscheidung noch geltend ge-macht werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 21 RdNr. 26 ff.; dahin-gehend wohl auch BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R - juris RdNr. 14; anders dagegen BSG, Urteil vom 26.10.1989 - 6 RKa 25/88 - juris RdNr. 17). Wird der Ableh-nungsgrund indessen – wie hier – im gerichtlichen Verfahren von keinem Beteiligten gel-tend gemacht, leidet die betreffende Verwaltungsentscheidung auch nicht unter einem rechtlich relevanten Fehler.

(5) Ebenfalls unbeachtlich ist die Verletzung der Frist des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO. Danach ist die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände festge-setzt werden (Schiedsspruch), innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhand-lung schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien unverzüglich zuzustellen. Diese 3-Monats-Frist begann hier am 06.11.2013 und endete gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch am Donnerstag, den 06.02.2014. Der abgesetzte Schiedsspruch wurde indessen erst am 07.02.2014 vom Vor-sitzenden der Schiedsstelle unterschrieben und an deren Geschäftsstelle übersandt, bei der er am 10.02.2014 einging und von wo er am 12.02.2014 vorab per E-Mail sowie am 14.02.2014 mit Post an die Parteien des Schiedsverfahrens hinausging. Selbst wenn unter schriftlichem Erlass und schriftlicher Begründung im Sinne des § 12 Abs. 4 Schied-VergSozVO die Absetzung des Schiedsspruchs verstanden wird, ist diese doch erst nach Ablauf der darin gesetzten 3-Monats-Frist erfolgt. Diese Frist ist allerdings nicht mit der Frist von höchstens 5 Monaten zu vergleichen, die nach der Rechtsprechung des BSG bei Entscheidungen von Gremien der vertragsärztlichen Selbstverwaltung, die Beurteilungs- und Ermessensspielräume beinhalten, längstens zwischen der Beschlussfassung und der Herausgabe der ergangenen Entscheidung zur Zustellung bzw. Bekanntgabe vergangen sein dürfen, um den Bescheid als noch mit Gründen versehen ansehen zu können (dazu BSG, Urteil vom 28.04.1999 - B 6 KA 79/97 R - juris RdNr. 15 ff.; Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 38/94 - juris RdNr. 14 ff.; Urteil vom 21.04.1993 - 14a RKa 11/92 - juris RdNr. 16 ff. jeweils für Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung). Diese Frist dient dazu, den ernsthaften Zweifeln zu begegnen, die eine erhebliche zeitliche Verzögerung bei der Bescheidab-fassung allein wegen des mit der Zeit schwindenden Erinnerungsvermögens daran be-gründet, dass die Begründung des Bescheides das Abstimmungsergebnis und die hierfür maßgebenden Gründe verlässlich wiedergibt. Dagegen soll mit der Frist des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO der Gefährdung der Beurkundungsfunktion des Schiedsspruchs nicht begegnet werden. Diese Frist wurde durch Art. 18 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 14.07.2005 (SächsGVBl. S. 167) ausweislich der Gesetzesmaterialien eingeführt, "um klarzustellen, dass die Ausfertigung von Schiedssprüchen zeitnah erfolgen soll, da die durch Schieds-spruch festgesetzte Vergütung erst nach Zustellung des Schiedsspruchs gezahlt wird" (LT-Drucks. 4/800, S. 50). Sie dient also allein der Beschleunigung des Verfahrens und ist folglich mit der 3-Monats-Frist vergleichbar, die § 89 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozial-gesetzbuch den Schiedsämtern für die Festsetzung des Vertragsinhalts setzt. Diese Frist wird von der Rechtsprechung indessen als bloße Ordnungsvorschrift angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1963 - 6 RKa 4/62 - juris RdNr. 57; Urteil vom 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R - juris RdNr. 38; Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R - juris RdNr. 30 - ableh-nend: Düring in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Aufl., § 9 RdNr. 26). Eine Verletzung des § 12 Abs. 4 SchiedVergSozVO berührt daher die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches nicht.

c) Der Schiedsspruch ist jedoch materiell rechtswidrig, da er sich nicht innerhalb des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsspielraums hält.

(1) Nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Investitionskosten, die bei Pflegeeinrichtungen, die – wie der Pflegedienst der Beklagten – landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) gefördert werden, und dem Pfle-gebedürftigen ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde ge-sondert in Rechnung gestellt werden können (§ 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI), nur verpflichtet, wenn über diese Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII ge-troffen worden sind. Hierfür bedurfte es einer besonderen gesetzlichen Regelung im Sozi-alhilferecht, weil im Pflegeversicherungsrecht die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind (§ 82 Abs. 2 SGB XI; vgl. dazu Schütze in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 82 RdNr. 3; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII RdNr. 163). Investitionskosten werden entweder vollständig durch öffentliche Förderung der Einrichtung getragen (vgl. § 9 SGB XI) oder können den Pflegebedürftigen bei teilwei-ser öffentlicher Förderung in dem ungedeckten Umfang mit Zustimmung der Landesbe-hörde in Rechnung gestellt werden (§ 82 Abs. 3 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Im letztge-nannten Fall soll mit § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für hilfe-bedürftige Pflegebedürftige zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlun-gen davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Zugleich dient der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Pflegeeinrichtung, bei der die Investitionskosten nicht endgültig verbleiben sollen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 17). Wegen des Inhalts der Investitionskostenvereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf das Zehnte Kapitel des SGB XII. Auch solche Vereinbarungen – selbst wenn sie durch Schiedsspruch festgesetzt werden – müssen daher den Grundsätzen der Wirtschaftlich-keit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) entsprechen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 18; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 18).

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Schiedsspruch nicht zu beanstanden, soweit die Schiedsstelle darin die Berücksichtigung von Bedarfsgesichtspunkten abgelehnt hat. Rechtswidrig ist vielmehr die auf einem Kreistagsbeschluss beruhende Praxis des Klägers, aufgrund der vorhandenen zahlenmäßig ausreichenden und leistungsfähigen pflegerischen Infrastruktur nicht mehr Investitionskostenvereinbarungen mit Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Derartige Gesichtspunkte der Bedarfsplanung sind der Entscheidung des Sozialhilfeträgers und damit auch der Beurteilung durch die Schiedsstelle entzogen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 22). Denn nach dem Recht des SGB XI sind für ambulante und stationäre Pflegeleistungen alle Leistungserbringer zuzulassen, die geeignet und wirtschaftlich sind (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI); eine Bedarfsprüfung findet nicht statt (Wahl in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. § 72 RdNr. 23 m.w.N.). Dann aber darf die daran anschließende Festsetzung von Vergütungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auch nicht zu einer verdeckten Bedarfsplanung bei (landesrechtlich nicht geförderten) Pflegeeinrichtungen durch die Träger der Sozialhilfe führen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 22; Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII, RdNr. 175). Dass der Sozialhilfeträger bei Investitionskostenvereinbarungen mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht zu einer Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung berechtigt ist, war bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Urteil vom 14.03.2001 - 4 L 2155/00 - juris RdNr. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2004 - 12 A 858/03 - juris RdNr. 47-49). Dazu steht die Rechtsprechung nicht im Widerspruch, wonach die Landkreise bei der Entscheidung, ob Pflegeeinrichtungen überhaupt durch Investitionskostenzuschüsse gefördert werden sollen, auch die örtliche Ver-sorgungssituation berücksichtigen dürfen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.01.2013 - 21 B 12.68 - juris RdNr. 24). Denn dies betrifft allein die öffentliche Förderung von Pflegeeinrichtungen gemäß § 9 SGB XI. Diese Förderung ist, obwohl auch sie die Investitionskosten betrifft, von den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zu unterscheiden: Die öffentliche Förderung von Pflegeeinrichtungen gemäß § 9 SGB XI entlastet die Pflegebedürftigen in dem entsprechenden Umfang von der Tragung der In-vestitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI). Ohne öffentliche Förderung dürfen die Investiti-onskosten den Pflegebedürftigen voll in Rechnung gestellt werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI), die allerdings bei hilfebedürftigen Pflegebedürftigen der Sozialhilfeträger nach Sozialhilfe-recht zu übernehmen hat (§ 19 Abs. 3, §§ 61 ff. SGB XII). Den letztgenannten Fall hat § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII im Auge. In ihm geht es nicht um die öffentliche Förderung von Pflegeeinrichtungen, sondern um Sozialleistungen an hilfebedürftige Personen. Dies verkennt der Kläger, der die Erfüllung seiner Pflichten als Sozialhilfeträger von Bedarfsge-sichtspunkten abhängig machen will, die der Gewährung von Sozialhilfeleistungen fremd sind und von denen allenfalls die Bereitstellung von Fördermitteln überhaupt abhängig gemacht werden darf, deren Ausgestaltung aber schon nicht mehr (zu letzterem: BSG, Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R - juris RdNr. 34 ff.).

(3) Die materiellen Vorgaben für die Vergütungsfestsetzung hat die Schiedsstelle jedoch insoweit nicht ausreichend beachtet, als sie sich maßgeblich auf eine Investitionskosten-vereinbarung der Beklagten mit der Landeshauptstadt A ... gestützt und die Kalkulations-unterlagen der Beklagten insgesamt für plausibel gehalten hat.

Kommen Investitionskostenvereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragsparteien die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im GrundSatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 19). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine sozi-alhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspiel-raums an den zur Pflegeversicherung entwickelten Grundsätzen orientiert; die Schieds-stelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - juris RdNr. 16; vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 01.04.2015 - L 8 SO 86/12 KL - juris RdNr. 33). Nach diesen Grundsätzen ist zunächst in einem ersten Schritt die Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten des Leistungserbringers zu prüfen (interne Plausibilitätskontrolle). Die plausiblen Gestehungskosten sind anschließend in einem zweiten Schritt mit den Vergütungen anderer vergleichbarer Leistungserbringer ins Verhältnis zu setzen (externer Vergleich) und müssen dabei in einer angemessenen und nachvollziehbaren Relation zu letzteren stehen (BSG, Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris RdNr. 22; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 50; Urteil vom 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R - juris RdNr. 14). Für beide Schritte, insbesondere für den zweiten, sind von der Rechtsprechung zum Pflegeversicherungsrecht detaillierte Vorgaben entwickelt worden (BSG, Urteil vom 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R - juris RdNr. 20 ff.; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - juris RdNr. 52 ff., 56 ff.; Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R - juris RdNr. 24 ff., 28 ff.). Auch im Sozialhilferecht ist ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern geboten. Es besteht aber keine Pflicht der Schiedsstelle, den externen Vergleich streng nach den zum Pflegeversicherungsrecht entwickelten Vorgaben durchzuführen. Denkbar ist sogar ein interner Vergleich, bei dem einzelne Positionen der Vergütungskalkulation des Leistungserbringers anhand von nicht im externen Vergleich gewonnenen Kriterien daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaft-lichen Betriebsführung entsprechen (BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 22 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17/97 - juris RdNr. 25).

Diesen Anforderungen wird der Schiedsspruch nicht gerecht. Die Begründung der Vergü-tungsfestsetzung ist darin sehr überschaubar gehalten. Sie beschränkt sich auf folgende drei Sätze: "In der Höhe der Investitionskostenvergütung von 3,3 % der gegenüber den Pfle-gebedürftigen im Rahmen der Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII in Rechnung gestellten Leistungen ist die Schiedsstelle dem Antrag der Antragstellerin gefolgt. Dieser Betrag wurde von der Antragstellerin auch mit der Stadt Dresden vereinbart (Vereinbarung vom 01.03. bzw. 11.03.2013). Die Vereinbarung und die zugrunde liegenden Kalkulationsunterlagen waren für die Schiedsstelle plausibel."

Statt einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern durchzuführen, hat sich die beige-ladene Schiedsstelle maßgeblich auf eine Investitionskostenvereinbarung desselben Leis-tungserbringers mit einem anderen Sozialhilfeträger gestützt. Diese andere Vereinbarung ist jedoch unter Verstoß gegen zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen zustande gekommen und daher nichtig (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R - juris RdNr. 18 f.). Denn seitdem die Beklagte im Juni 2012 ihren Sitz von A ... nach R ... verlegt hatte, war allein der klagende Sozialhilfeträger zum Abschluss einer Investitionskosten-vereinbarung mit der Beklagten örtlich zuständig. Während – wie bereits ausgeführt – die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zum Abschluss der Investiti-onskostenvereinbarung hier aus § 97 Abs. 1 SGB XII folgt, bestimmt sich gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit zum Vertragsschluss nach dem Sitz des für die Einrichtung bzw. den Dienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten der Sozialhilfeträger derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 13). An die mit diesem Träger geschlossenen Vereinbarungen sind alle übrigen Träger der Sozialhilfe gebunden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB XII). Von Juni 2012 bis zur Zurückverlegung des Sitzes des Pflegedienstes nach A ... im Juli 2017 lag die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss der Investitionskostenvereinbarung für diesen Pflegedienst ausschließlich beim klagenden Sozialhilfeträger. Die mit der Landeshauptstadt A ... von der Beklagten für denselben Pflegedienst im März 2013 abgeschlossene Investitionskostenvereinbarung verstieß gegen diese zwingenden Zuständigkeitsregelungen und war daher nichtig. Auch wenn eine Schiedsstelle nicht verpflichtet ist, alle in einen Vergleich einbezogenen Vergü-tungsvereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, hätte der beigeladenen Schiedsstelle bei dem von ihr gewählten Weg – der Heranziehung einer Investitionskostenvereinbarung mit einem anderen Sozialhilfeträger für denselben Pflege-dienst – aufdrängen müssen, dass sich die herangezogene Vereinbarung nicht mit § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vereinbaren lässt.

Die Schiedsstelle hat aber nicht nur auf den gebotenen externen Vergleich mit anderen Leistungserbringern verzichtet und stattdessen einen Vergleich mit einer erkennbar nich-tigen Vereinbarung für denselben Pflegedienst desselben Leistungserbringers vorge-nommen, sondern auch die Kalkulationsunterlagen der Beklagten in vollem Umfang für plausibel gehalten, obwohl darin nicht umlagefähige Investitionsaufwendungen enthalten waren. Welche Investitionskosten im Grundsatz als umlagefähig anzusehen und damit gesondert berechenbar sind, ergibt sich aus § 82 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB XI. Dabei schließt § 82 Abs. 4 SGB XI wegen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen an die in Abs. 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, ohne die Aufzählung selbst zu wie-derholen (BSG, Urteil vom 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R - juris RdNr. 19; Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R - juris RdNr. 20). Umlagefähig ist danach grundsätzlich jeder Aufwand für Gebäude und weitere Infrastruktur mit Ausnahme der grundstücksbezogenen Kosten (Schütze in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 82 RdNr. 16). Die Investitions-aufwendungen in diesem Sinne müssen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI auch "betriebs-notwendig" sein. Dies ist nur der Fall, wenn die Investitionsaufwendungen der Sache und der Höhe nach für den Betrieb der Pflegeeinrichtung entsprechend ihrem Versorgungsauf-trag erforderlich sind (Jaritz/Eicher in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII, RdNr. 166). Dies trifft hier nicht bei sämtlichen in den Kalkulationsunterlagen der Beklagten enthaltenen Anlagegütern zu. Denn in die Vergütungskalkulation für ihren ambulanten Pflegedienst hat die Beklagte auch Leasingraten für Pflegebetten und Kippbadewannen eingestellt. Bei diesen handelt es sich indessen um Anlagegüter, die nicht der Erfüllung des Versorgungsauftrages eines ambulanten Pflegedienstes dienen, sondern ihm vielmehr widersprechen. Während bei stationärer Pflege der Träger des Pflegeheimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen hat (BSG, Urteil vom 10.03.2000 - B 3 KR 26/99 R - juris RdNr. 20; Lungstras in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 40 RdNr. 27), sind – wie § 40 SGB XI deutlich macht – die bei ambulanter Pflege erforderlichen Hilfsmittel nicht Gegenstand der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI und folglich auch nicht von dem diese Leistung erbringenden Pflegedienst dem Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stellen. Begehrt die Beklagte eine Investitionskosten-vereinbarung für einen ambulanten Pflegedienst, muss sie sich daran auch festhalten las-sen und darf in die Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht Positionen einbeziehen, die nur für den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlich sein können. Die Schiedsstelle hätte daher die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht in vollem Umfang als umlagefähige Investitionsaufwendungen ansehen dürfen, was zu Folge hat, dass ihre Plausibilitätskontrolle unter Rechtsfehlern leidet. Es ist nicht Auf-gabe des Gerichts, die nicht umlagefähigen Positionen herauszurechnen und den Schiedsspruch entsprechend zu korrigieren. Denn die Festsetzung des Inhalts einer sozi-alhilferechtlichen Vergütungsvereinbarung ist bei Uneinigkeit der Vertragsparteien allein Sache der Schiedsstelle, der deshalb auch derselbe Gestaltungsspielraum zusteht wie den Vertragsparteien selbst. Den Gerichten obliegt es dagegen allein, die Einhaltung der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums durch die Schiedsstelle zu kontrollieren (vgl. oben unter 2 a).

d) Hat die Schiedsstelle somit ihren Entscheidungsspielraum überschritten, weil sie die materiellen Anforderungen an eine Vergütungsfestsetzung nicht ausreichend beachtet hat, ist der Schiedsspruch materiell rechtswidrig und daher aufzuheben. Nach Aufhebung des Schiedsspruchs ist das ursprüngliche Schiedsverfahren wiedereröffnet (BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R - juris RdNr. 12). Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich dieses Schiedsverfahren trotz des Sitzwechsels des beklagten Pflegedienstes nach A ... im Juli 2017 weiterhin gegen den klagenden Sozialhilfeträger richtet, da Ge-genstand des Schiedsverfahrens eine Investitionskostenvereinbarung für die Zeit ab 01.03.2014 ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R - juris RdNr. 19).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Ge-richtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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