L 9 KR 183/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 47 KR 435/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 KR 183/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Hat die Beklagte in dem Erfassungsbescheid die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG nicht auf einen bestimmten Geltungszeitraum ausdrücklich oder konkludent beschränkt, regelt der Erfassungsbescheid die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG auch ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erfassungsbescheides gemäß § 36a Satz 1 KSVG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB X.
2. Wann das in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG genannte Merkmal "nicht nur gelegentlich" erfüllt ist, wird im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 9 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt. Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden. Dies kann z. B. bei einer ständigen Geschäftsbeziehung der Fall sein oder einer langfristigen, kontinuierlichen Zusammenarbeit.
3. Bei der Vergabe verschiedener Einzelaufträge – wie hier – muss auch wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfassungsbescheides wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten erfassten Zeitraum zutreffen. Folglich ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht nur gelegentlich“ auf den vom Erfassungsbescheid erfassten Zeitraum abzustellen, wenn es um die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG dem Grunde nach geht.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 517,38 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die Klägerin ist eine in das Handelsregister des Amtsgerichts B ... unter HRB eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A ..., deren Gegenstand insbesondere die Planung, Errichtung, der Ein- und Verkauf von Verfahren, Anlagen oder Teilen derselben zur Herstellung medizintechnischer Artikel ist.

Am 26.06.2009 ging ein Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem KSVG bei der Beklagten ein, in dem die Klägerin die Frage "Wurde für Zwecke Ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeit durch eigene Arbeitnehmer und Auftragnehmer betrieben?" bejahte. Die Frage "Haben Sie künstlerische bzw. publizistische Werke oder Leistungen für Zwecke Ihres Unternehmens genutzt (z. B. bei Produktdesign, im Rahmen von Veranstaltungen)?" verneinte sie.

Für das Jahr 2005 hat die Klägerin folgende Aufträge angegeben:

an der Z , Inhaber Y Datum der Rechnung Inhalt Summe des Entgeltes ohne Umsatzsteuer 10.08.2005 Videoaufnahmen am 04.08.2005 Angebot Nr. 050614 v. 14.06.2005 400,00 EUR

01.09.2005 Neugestaltung CD-ROM Alpha Plan Angebot Nr. 050614 v. 14.06.2005 1.600,00 EUR 06.10.2005 Videoaufnahmen am 06.10.2005 Angebot Nr. 050614 v. 14.06.2005 800,00 EUR 03.11.2005 Videoschnitt Schulungsvideo - 19 Einzelszenen à ca. 30 Sekunden - Musik und Grafik Angebot Nr. 050822 v. 14.09.2005 1.850,00 EUR 21.11.2005 Videoschnitt Messevideo - Länge ca. 4 Minuten - Musik und Grafik Angebot Nr. 050822 v. 14.09.2005 0,00 EUR Videoschnitt Infusionsanlage - Länge ca. 6 Minuten - Musik und Grafik Angebot Nr. 051024 v. 24.10.2005 1.600,00 EUR

an X e. K ..., W:

Datum der Rechnung Inhalt Summe des Entgeltes ohne Umsatzsteuer 22.10.2005 Erstellung des Layouts und Konzepts für die neue Webseite www.alpha-plan.de

666,67 EUR 30.04.2006 Erstellung und Implementierung des Bildmaterials und des Inhalts für die neue Webseite 666,67 EUR 18.07.2006 Erstellung und Implementierung des Bildmaterials und des Inhalts für die neue Webseite Abschlussarbeiten und Onlinestellung, Workshop über die Benutzung der Bearbeitung der Webseiten

666,67 EUR 07.10.2006 Erstellung einer Bildlaufleiste auf Basis der Flashtechnologie 90,00 EUR

Am 29.09.2008 beauftragte die Klägerin die V GbR mit dem Relaunch ihrer Webseite, Einrichtung von 6 Sprachpfaden und Anwenderschulung auf Basis der Content- –Management-Software iTool, Integration der Templates und deren Implementierung auf einem Webserver im Gesamtwert von 2.300 EUR. Die V GbR rechnete unter dem 31.10.2008 den Relaunch der Webseite in Höhe von 775 EUR netto, am 30.01.2009 in Höhe von 775 EUR netto und am 30.04.2009 in Höhe von 750 EUR netto ab.

Unter dem 23.07.2009 erließ die Beklagte einen Bescheid zur Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008. In diesem Bescheid traf sie folgende Feststellungen: "Es besteht für Sie Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe beträgt insgesamt 517,38 EUR. Eine monatliche Vorauszahlung ist nicht zu leisten. Bitte zahlen sie die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid genannten Zahlungsfrist an die Künstlersozialkasse."

Die Klägerin sei nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG abgabepflichtig, weil sie Werbung bzw. Öffentlichkeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteile. Sie habe Aufträge an die Firmen Z , X e. K. und V GbR erteilt. Der Bescheid enthielt eine Anlage zur Berechnung der Künstlersozialabgabe (KSA). Darin stellte die Beklagte für das Jahr 2005 ein zu berücksichtigendes Entgelt in Höhe von 6.916 EUR fest und berechnete bei einem Abgabesatz von 5,80 % eine KSA in Höhe von 401,13 EUR. Für das Jahr 2006 stellte sie ein abgabepflichtiges Entgelt in Höhe von 1.423 EUR fest und berechnete bei einem Abgabesatz von 5,50 % eine KSA in Höhe von 78,27 EUR. Für das Jahr 2008 stellte sie ein Entgelt in Höhe von 775 EUR fest und berechnete bei einem Abgabesatz von 4,90 % eine KSA in Höhe von 37,98 EUR, Gesamtsumme 517,38 EUR.

Dagegen legte die Klägerin am 31.08.2009 Widerspruch ein. Diesen wertete die Beklagte wegen nicht fristgerechter Einlegung als Überprüfungsantrag.

Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung vom 29.09.2009 Rechnungen oder Verträge nicht vorlegte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2010 den Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 23.07.2009 zurück. Gegen den am 19.03.2010 (nochmals) abgesandten (negativen) Überprüfungsbescheid legte die Klägerin am 27.04.2010 Widerspruch ein. Die beauftragten Unternehmen seien keine Künstler im Sinne des KSVG. Bei der V GbR handle es sich zudem um eine juristische Person. Gegenstand der Aufträge seien nicht Werbematerialien gewesen, sondern vorrangig Darstellungen der Gesellschaft auch für interne Zwecke sowie die Erstellung einer Webseite. Es handle sich um jeweils einmalige Aufträge für ein Projekt und nicht um gelegentliche Aufträge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Webdesigner seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R -) Künstler im Sinne des KSVG. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Grafikdesigners, Fotodesigners oder Layouters vergleichbar. Webdesigner gestalteten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internetpräsentationen. Die Tätigkeit umfasse unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und -vorgaben die Konzeptionierung und Realisierung der Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Softwareprogramme. Da die Internetaufträge in der Regel der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienten und eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeiten in diesem Bereich grundsätzlich als künstlerisch im Sinne des § 2 KSVG gelten würden, komme es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheiten der Auftragnehmer im Einzelfall nicht an. Bei der Anzahl der in Auftrag gegebenen Leistungen sei eindeutig von einer mehr als gelegentlichen Auftragsvergabe auszugehen. Zwar sei das Merkmal "nicht nur gelegentlich" nicht eindeutig im Gesetz geregelt. Jedoch sei mit vier Aufträgen im Jahr 2005, drei im Jahr 2006 und einem im Jahr 2008 auf eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Aufträge zu schließen.

Am 13.09.2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Y von der Z habe sie in 2005 für einen Messeauftritt und ein Schulungsvideo sowie die Erstellung einer CD-ROM einen Gesamtauftrag in Höhe von 6.250 EUR vergeben. Y habe Videoaufnahmen über den Betrieb und den produktionstechnischen Ablauf ihrer Dialysatorherstellungs- und Infusionslösungsanlagen gefertigt, um die einzelnen Produktionsschritte wiederzugeben und als Schulungsgrundlage sowie zur Dokumentation unter anderem auch Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahmen seien auch für das Messevideo verwendet worden. Diese Leistungen seien nicht künstlerisch. X e. K. habe sie in 2005 einen Auftrag zur Erstellung des Layouts und Konzepts für die neue Webseite www.Q ...de erteilt. Die darin enthaltenen Leistungen habe sie bis in das Jahr 2006 abgerufen. Bei der X e. K. handle es sich um eine studentische Ausgründung, die ihr ein neues Homepage-System zur Verfügung gestellt habe, mit welcher sie die Homepage danach habe selbständig pflegen und aktualisieren können. Da die Webseite genau nach ihren Vorgaben unter Verwendung eigener Fotos erstellt worden sei, handele es sich nicht um eine gestalterische Leistung. Bei der V GbR handle es sich um ein Softwareunternehmen, dem sie in 2008 einen Auftrag zur Integration einer neuen Software zur Optimierung ihrer Webseite erteilt habe. Die drei Unternehmen habe sie weder regelmäßig noch dauerhaft beauftragt. Beigelegt hat die Klägerin die Bestellung bei der V GbR vom 29.09.2008 in Höhe von 2.300 EUR sowie Rechnungen der Z und X e. K.

Das SG hat schriftliche Auskünfte bei den drei Auftragnehmern eingeholt. U hat dem SG mitgeteilt, dass sie mit der Erstellung eines neuen Layouts und Erscheinungsbilds der Webseite der Klägerin beauftragt worden seien. Nach einer internen Schulung der Klägerin über die Nutzung des Redaktionssystems hätten sie die Webseite auf den Server übertragen und für das Internet freigeschaltet. Ferner hätten sie eine Bildlaufleiste auf Basis von Flashtechnologie erstellt, damit Bilder dynamisch wechselnd eingestellt werden könnten. Beigelegt hat U die zwischen X e. K. und der Klägerin am 24.07.2006 abgeschlossene Vereinbarung zur Einweisung in die Arbeitsweise mit dem Content-Management-System iTool und der erstellten Webseite.

Nach Auskunft von T für die V GbR habe der Auftrag in der Lieferung der aktuellen Version der Content-Management-Software iTool und Implementierung dieser auf einem geeigneten Webserver bestanden. Danach seien die vorhandenen Designvorlagen in die Content-Management-Software iTool integriert worden. Anschließend sei eine Anwenderschulung durchgeführt worden. Mit Hilfe der Software hätten die Mitarbeiter der Klägerin die Inhalte der Webseite einfach pflegen können, ohne dass sie dafür über Programmierkenntnisse hätten verfügen müssen. Weitere Auskünfte könne S erteilen. Beigefügt hat T das Angebot vom 08.08.2008 für den Auftrag vom 29.09.2008 und die Rechnungen vom 31.10.2008, 30.01.2009 und 30.04.2009.

Y hat mitgeteilt, dass die Klägerin ihn mit einer Unternehmenspräsentation auf einer CD-ROM, der Produktion von Videos für Schulung und Messe und Videoaufnahmen in A ... mit eigener Kameratechnik beauftragt habe. Alte und neue Videoaufnahmen habe er in den Computerschnittplatz geladen und in geänderter Reihenfolge bzw. mit geänderter Grafik und Musik als Videofile ausgegeben. Beigelegt hat Y die Rechnungen vom 10.08.2005, 01.09.2005, 06.10.2005, 03.11.2005, 21.11.2005 und die Angebote 051024 vom 24.10.2005, 050614 vom 14.06.2005 und 050822 vom 14.09.2005.

In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2013 hat die Klägerin vorgetragen, sie sei ein Anlagebaubetrieb zur Herstellung von Dialysatoren in der Medizin. Sie betreibe keine Werbung im eigentlichen Sinne. Der Vertrieb erfolge über Maschinenbaumessen, Empfehlungen und persönliche Akquisition. Es handele sich um einen kleinen hochspezialisierten Markt. Auf der Welt gebe es nur ganz wenige Anbieter, die solche Anlagen herstellten. Das Unternehmen habe 70 Beschäftigte, allein die Lohnkosten beliefen sich im Jahr auf 2.000.000 EUR. Eine Anlage koste zwischen 2.000.000 EUR und 10.000.000 EUR. In Relation zum Gesamtumsatz bewegten sich die Aufträge im Promillebereich. Die Klägerin hat Bilanzen zum 31.12.2006 und 31.12.2007 vorgelegt.

Das SG hat U als Zeugen vernommen. Die X ... sei erst jetzt eine GmbH, vorher ein eingetragener Kaufmann. Sie hätten damals einen Designer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er sei als Student beschäftigt gewesen und habe sich um die Kundenbetreuung gekümmert. Die Klägerin habe sie mit der Erstellung der Homepage in Höhe von insgesamt 1.900,00 EUR beauftragt. Daran seien verschiedene Arbeitsabschnitte geknüpft gewesen, so dass Teilrechnungen in Höhe von jeweils 666,78 EUR gelegt worden wären. Sie hätten eine neue Optik erstellt und danach die technische Implementierung vorgenommen. Hierdurch sei die Klägerin in die Lage versetzt worden, die Inhalte selber zu pflegen. Nur den letzten Auftrag, die Erstellung der Bildlaufleiste in der Webseite in Höhe von 90,00 EUR, habe die Klägerin gesondert erteilt. Damit könne sie selber Bilder in die Webseite eintragen.

Der Zeuge S hat bekundet, Softwareentwickler zu sein. Die Klägerin habe die V GbR in 2008 nur für eine Softwareimplementierung beauftragt.

Das SG hat mit Urteil vom 26.04.2013 den Bescheid vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 23.07.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 23.07.2009 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da dieser rechtswidrig sei. Sie sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zur KSA verpflichtet, da das Tatbestandsmerkmal, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten zu erteilen, nicht erfüllt sei. Aufträge für das Jahr 2005 in nennenswertem Umfang hätte die Klägerin nicht vergeben. Es habe sich nur um Aufträge an Z sowie X e. K. gehandelt. Die Aufträge im Jahr 2006 hätten auf einem Auftrag an die X e. K. aus dem Jahr 2005 basiert, der sich auf insgesamt 1.900 EUR belaufen habe. In 2006 seien lediglich Teilrechnungen gelegt worden. Bei dem Abschlussauftrag von 90 EUR in 2006 sei nicht von einer künstlerischen Arbeit, sondern von einer rein technischen Leistung auszugehen. Die Aufträge der V GbR habe die Klägerin nicht an Künstler, sondern an Softwareentwickler vergeben. Außerdem habe es sich nicht um Aufträge von erheblichem wirtschaftlichem Ausmaß gehandelt. Dafür gebe es in der Rechtsprechung keine genaue Definition. Das Bundessozialgericht (BSG) sei im Urteil vom 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R – im Jahr 1999 von folgenden Beträgen ausgegangen: 15.500 DM, 8.300 DM, 15.500 DM, 15.950 DM und 250 DM. Dem Sachverhalt im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2004 - L 16 KR 261/02 - hätten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Aufträge in Höhe von 81.500 DM und 15.000 DM zugrunde gelegen. Im Vergleich zu dem Gesamtumsatz der Klägerin bewegten sich die Ausgaben der Klägerin für die Webseite und Videos im Promillebereich. Schließlich stammten die wesentlichen Aufträge letztlich nur aus dem Jahr 2005. Die Berufung sei zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des Begriffes "wirtschaftliche Bedeutung" in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.

Die Beklagte hat am 30.08.2013 gegen das ihr am 02.08.2013 zugestellte Urteil beim LSG Berufung eingelegt. Die Berufung beziehe sich nicht mehr auf die Leistungen der V GbR und das Schulungsvideo der Z. Die geltend gemachte KSA reduziere sich daher auf 372,10 EUR. Die Z und X. e. K. habe die Klägerin aber als selbständige Künstler für künstlerische Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragt, wie das SG zutreffend ausgeführt habe. Die Schlussfolgerung des SG, die Klägerin zähle nicht zu den von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erfassten Unternehmen, da es sich nur um eine gelegentliche Auftragserteilung gehandelt habe und das gezahlte Honorar gemessen am Gesamtumsatz der Klägerin wirtschaftlich unbedeutend sei, teile sie jedoch nicht. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" im Gesetz nicht eindeutig geregelt, jedoch reiche es aus, wenn durchgehend täglich, wöchentlich, monatlich ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt würden bzw. deren Vergabe absehbar sei oder Phasen projektgebundener Aufträge vorlägen und absehbar sei, dass entsprechende Folgeaufträge erfolgten. Dies sei hier der Fall. In 2005 seien drei Aufträge an Z. sowie ein Auftrag an X e. K. erteilt worden. In 2006 seien drei Aufträge von der e. K. abgerechnet worden. Die Jahre 2005 bis 2008 seien nicht im Ganzen zu betrachten, sondern auf das Kalenderjahr bezogen. So seien gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Entgelte abgabepflichtig, die der zur Abgabe Verpflichtete im Laufe eines Kalenderjahres zahle. Die Meldung der gezahlten Entgelte des zur Abgabe Verpflichteten habe nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erfolgen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Auch § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG beziehe sich auf den Zeitraum eines Kalenderjahres. Danach liege eine nur gelegentliche Auftragserteilung vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden würden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten würden. Das BSG habe in der Entscheidung vom 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R - das Merkmal "nicht nur gelegentlich" in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem in zwei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt nur drei Aufträge, einer im ersten Jahr und zwei im weiteren Jahr erteilt worden waren. Feststellungen zu Folgeaufträgen seien nicht getroffen worden. Allerdings habe die Vorinstanz auf eine Zeugenaussage verwiesen, wonach anschließend vierteljährlich Folgeaufträge erteilt worden seien. Daraus ergebe sich, dass nicht allein aus der Anzahl der erteilten Aufträge geschlossen werden könne, ob es sich um eine "nur gelegentliche" Auftragserteilung gehandelt habe. Vielmehr seien die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In 2005 seien hier allein vier Aufträge an selbständige Künstler erteilt worden. Ein Auftrag sei noch im Folgejahr weiterbearbeitet worden. Diese Umstände reichten für eine auf eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit angelegte, nicht nur gelegentliche Auftragserteilung aus. Nicht maßgeblich könne sein, ob die zu erbringenden künstlerischen oder publizistischen Leistungen insgesamt oder einzeln in Auftrag gegeben worden seien, um Umgehungen der Künstlersozialabgabepflicht zu vermeiden. Bei einem Auftrag über 6.000 EUR könne nicht mehr von einem wirtschaftlich unbedeutenden Umfang ausgegangen werden. Der vom SG gewählte Ansatz, die Höhe der Honorarsumme ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens zu stellen, sei ungeeignet. Denn die Pflicht zur KSA erwachse aus der besonderen Verantwortung der kunstverwertenden Unternehmen für die soziale Sicherung der typischerweise wirtschaftlich schwächeren selbständigen Künstler und Publizisten, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26.04.2013 teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als sie unter Aufhebung des Bescheids vom 11.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 dazu verurteilt wurde, den Erfassungsbescheid vom 23.07.2009 ganz und den Abgabebescheid vom 23.09.2009 in Höhe von 372,10 EUR aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG im Ergebnis, nicht in der Begründung. Zutreffend sei zwar, dass sie weder der Z noch der X e. K. noch der V GbR in nennenswertem Umfang Aufträge erteilt habe. Allerdings hätten sich nicht alle Aufträge auf ihre Webseite bezogen. Sie hätte in den Jahren danach bis heute Werbeaufträge nur noch an Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH vergeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 26.04.2013 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Erfassungs- und Abgabebescheid vom 23.07.2009 in vollem Umfang zurückzunehmen. Der (negative) Überprüfungsbescheid vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beklagte hat als zuständiger Träger nach einer Betriebsprüfung im Sinne des § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Unrecht die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin als Eigenwerberin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG dem Grunde nach festgestellt und ihr eine KSA für den Zeitraum 2005 bis 2008 in Höhe von 517,38 EUR (nach Berufungsrücknahme: 372,10 EUR) auferlegt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 2 SGG angegriffene Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 11.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2010, womit die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des bereits unanfechtbaren (vgl. §§ 77, 84 SGG) Erfassungs- und Abgabebescheides vom 23.07.2009 ablehnte.

Mit dem Abgabebescheid hat die Beklagte die KSA für die Jahre 2005, 2006 und 2008 auf insgesamt 517,38 EUR festgesetzt. Mit dem Erfassungsbescheid (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 24/94BSGE 77, 21-31, SozR 3-5425 § 24 Nr. 12, Rn. 10, juris) hat die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sowohl für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 als auch für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23.07.2009 (§ 36a Satz 1 KSVG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB X) dem Grunde nach festgestellt. Der Geltungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Verfügungssatz des Bescheides, folgt aber aus einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung eines verständigen Beteiligten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 KS 3/15 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 13 m. w. N., juris), hier insbesondere unter Berücksichtigung der im Bescheid enthaltenen Hinweise zum Prüfzeitraum, der Anlage zur Berechnung der KSA und dem Erhebungsbogen. Dieser sollte für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 ausgefüllt werden. Weil der Bescheid nicht auf die rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht für die Jahre 2005 bis 2008 in zeitlichem Umfang beschränkt war, regelt der Erfassungsbescheid die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG auch ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23.07.2009 gemäß § 36a Satz 1 KSVG i. V. m. § 39 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 – B 3 KS 5/13 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 15, Rn. 25, juris).

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 36a Satz 1 KSVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 – B 3 KS 6/13 R – SozR 4-5425 § 24 Nr. 14, Rn. 12, juris). Nach § 36a Satz 1 KSVG finden auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und der zur Abgabe Verpflichteten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 23.07.2009 war im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 36a Satz 1 KSVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Beklagten zurückzunehmen. Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, weil die Klägerin in dem gesamten vierjährigen Prüfzeitraum nur gelegentlich Aufträge zum Betreiben von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt hat. Da nicht wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten Zeitraum zutrifft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 – B 3 KS 1/13 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 26, juris), steht keine grundsätzliche Abgabepflicht mit Tatbestandswirkung auch für die Zukunft (vgl. BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 29/04 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 7, Rn. 14, juris) und damit die Rechtswidrigkeit des Erfassungsbescheides fest.

Auch der Abgabebescheid vom 23.07.2009 war im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 36a Satz 1 KSVG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X von der Beklagten in der vollen Höhe der KSA zurückzunehmen. Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, weil die Klägerin nicht dem Grunde nach künstlersozialabgabepflichtig ist.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin ist § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (in der Fassung vom 13.06.2001). Danach sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Mit den in den Jahren 2005 und 2006 an die Z und die X ... e.K. erteilten Aufträgen hat die Klägerin zwar für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben, da sie von selbständigen Künstlern bzw. Publizisten für Messeauftritte, Kunden und andere Videos, eine CD-ROM Alpha-Plan und eine Webseite anfertigen ließ, um ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Sie hat die Aufträge jedoch nur gelegentlich erteilt.

Die Werke der Auftragnehmer haben (zumindest auch) der Präsentation der Arbeit der Klägerin in der Öffentlichkeit, dem Marketing, der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit gedient (vgl. dazu Andri Jürgensen, Praxishandbuch Künstlersozialabgabe, 2015, Seite 55) und nicht nur der fachlichen Unterrichtung ihrer Mitarbeiter. Ziel waren die Konzeption und Pflege der Außendarstellung der Klägerin. Sie sind Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet. Selbst wenn die Eigenwerbung der Klägerin hinter den Informationsgehalt der Videos und CD-ROM zurücktreten (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 66/92 –, SozR 3-5425 § 24 Nr. 6, Rn. 14, juris) und sie keine Werbung im herkömmlichen Sinne betreiben sollte, um Umsatz und Gewinn zu generieren oder neue Kunden zu gewinnen, wird dadurch ihre Abgabepflicht nicht berührt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 – B 3 KS 1/13 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 21, juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie mit Y. als einzelkaufmännischem Inhaber der Firma Z (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) ebenso wie mit der im Handelsregister eingetragenen Kauffrau X e. K. selbständige Künstler bzw. Publizisten beauftragt. Gemäß § 2 KSVG (in der Fassung vom 13.06.2001) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt und Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Das Gesetz bezeichnet drei Sparten der Kunst, die üblicherweise unterschieden werden (Musik, darstellende und bildende Kunst), jeweils umschrieben in den Varianten des Schaffens, Ausübens und Lehrens. Eine weitergehende Festlegung, was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Das KSVG nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet wurde (vgl. BT-Drucks. 8/3172 Seite 21 zu § 2). Der Begriff der Kunst ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (vgl. BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z. B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. Eine Differenzierung nach "guter" oder "weniger guter" Kunst findet nicht statt (BSG, Urteil vom 29. November 2016 – B 3 KS 2/15 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 19, Rn. 23 m. w. N., juris). Im Künstlerbericht von 1975 findet sich im Bereich "Bildende Kunst/Design" die Berufsgruppe "Foto-Designer/Bildjournalisten" mit den erfassten künstlerischen Tätigkeiten: "Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf; Kameramann; Bildberichterstatter, Pressefotograf" und die Berufsgruppe "Grafik-Designer" mit den erfassten künstlerischen Tätigkeiten "Grafik-Designer, Layouter; Karikaturist, Trick- und Comiczeichner, Illustrator" (BT-Drucks. 7/3071 Seite 7). Im Bereich "Darstellende Kunst" findet sich die Berufsgruppe "künstlerisch-technische Mitarbeiter" mit den erfassten künstlerischen Tätigkeiten "Bühnen-, Film-, Kostüm- und Chefmaskenbildner; Cutter im Bereich Fernsehen/Film; Sonstige künstlerisch-technische Mitarbeit". Als Produzent der für die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin produzierten Videofilme und CD-ROM ist Y zumindest als Videofilmbildner, Fotodesigner, Grafik-Designer und Layouter künstlerisch tätig geworden. Dies kommt nicht zuletzt durch seine Firmenbezeichnung "Z " und durch die Tatsache zum Ausdruck, dass er seine Produkte mit eigenen Videoaufnahmen gestaltete und mit Musik untermalte.

Dagegen hat die Klägerin die V. GbR im Jahre 2008 unstreitig nicht als Künstlerin bzw. Publizistin beauftragt, sondern als Softwareentwicklerin mit der technischen Integration einer neuen Softwareversion in die vorhandene Webseite.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob dem Künstler im Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Auf das Ausmaß gestalterischer Freiheit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 37/04 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr. 5, Rn. 21, juris). So bieten die Auftragnehmer ihre Dienste als Videofilmer, Graphik-Designer, Layouter oder Webdesigner nicht zweckfrei an, sondern verfolgen dabei ein konkretes Ziel - nämlich die Ermöglichung eines individuellen Medienauftrittes ihrer Auftraggeber. Dies kann einerseits zu deren positiver Darstellung in der Öffentlichkeit erfolgen (Imagepflege), andererseits aber auch eine bewusste Beeinflussung potentieller Interessenten und Kunden zum Inhalt haben. Die Z und die X e. K. gehören zum Kreis solcher "Kreativen", deren berufliche Tätigkeit Werbezwecken dient (BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 37/04 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr. 5, Rn. 21, juris). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Künstler einen Künstlerberuf erlernt und in diesem Beruf einige Jahre gearbeitet hat, da das KSVG nicht erkennen lässt, dass die Ausübung von Kunst eine abgeschlossene oder gesetzlich normierte Ausbildung voraussetzt (BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 37/04 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr. 5, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 24/94 –, BSGE 77, 21-31, SozR 3-5425 § 24 Nr. 12, Rn. 31, juris). W der Firma X e. K. ist als Webdesignerin der Webseite der Klägerin Künstlerin im Sinne des KSVG, weil ihre Tätigkeit insbesondere mit der des Grafikdesigners, des Fotodesigners oder des Layouters vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 37/04 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr. 5, Rn. 14, juris). Ob W eventuell nicht eigenhändig, sondern nur als Leiterin des Unternehmens verantwortlich mitwirkt hat, brauchte der Senat nicht weiter aufzuklären, denn für die Abgabepflicht reicht es aus, dass sie als selbstständige Unternehmerin für Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeitszwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht hat. Die eigenhändige Mitwirkung ist zwar der Regelfall, ihr - völliges oder partielles - Fehlen schließt aber die Einstufung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit dann nicht aus, wenn eine Person - wie hier die Inhaberin eines einzelkaufmännisch geführten IT-Dienstleistungs-unternehmens sich zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks (hier: Erstellung des Layouts und Konzepts einer neuen Webseite) verpflichtet und dabei trotz der Mitarbeit von Dritten (hier: einem angestellter Webdesigner und U. als freiem Mitarbeiter) die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehat, also jedenfalls die Möglichkeit besitzt, jederzeit auf Konzepte, Entwürfe, Texte, Bebilderung und sonstige inhaltliche oder grafische Gestaltung steuernd oder korrigierend Einfluss zu nehmen. Unter der vom KSVG vorgegebenen Prämisse, dass auch Grafiker und Layouter zu den Künstlern zu rechnen sind, weil es auf die künstlerische Gestaltungshöhe nicht ankommt, ist eine vollständige Delegation der ausführenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter denkbar, ohne dass die verbleibende geistige Oberleitung bei niedrigerem Anspruchsniveau die Qualifizierung als künstlerische Leistung dadurch verliert (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 KR 37/02 R –, SozR 4-5425 § 25 Nr. 1, Rn. 26, juris).

Die Auftragserteilung erfolgte aber nur gelegentlich, weshalb die Klägerin als Eigenwerberin nicht dem Grunde nach abgabepflichtig ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Wann das in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG genannte Merkmal "nicht nur gelegentlich" erfüllt ist, wird im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 9 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 5/97 R –, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, Rn. 21, juris) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 – B 3 KR 1/00 R –, SozR 3-5425 § 2 Nr. 11, SozR 3-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 30, juris). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 29/04 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 7, Rn. 24, juris). Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" ist auch die historische Entwicklung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zu berücksichtigen. Nach § 24 KSVG in der Fassung vom 18.12.1987 waren die Eigenwerber nicht abgabepflichtig. Erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 – 2 BvR 909/82 –, BVerfGE 75, 108-165, Rn. 136, juris) hat den Anstoß zu einer Änderung des KSVG gegeben. Nach Auffassung des BVerfG sei es bedenklich, dass der Gesetzgeber generell darauf verzichtet habe, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft mit der Pflicht zur Zahlung der KSA zu belegen. Der Gleichheitssatz gebiete es, Unternehmen, die wie professionelle Vermarkter handelten, ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG in den Fassungen vom 20.12.1988 und 25.09.1996 mit Geltung bis zum 30.06.2001 sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, wenn 1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in Satz 1 Nr. 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen oder 2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in Satz 1 Nr. 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind. Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG sind diejenigen, die Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte betreiben. An der Anforderung, dass die firmeneigene Werbetätigkeit nach Art und Umfang einem typischen Werbe- bzw. Public Relations-Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG vergleichbar ist, hat der Gesetzgeber zwar in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG nicht mehr festgehalten, jedoch an dem Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich". Somit können zwar Art und Umfang der Werbetätigkeit der Eigenwerber von denen der Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG abweichen. Jedoch muss nach Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (BSG, Urteil vom 08. Okotber 2014 – B 3 KS 6/13 R – SozR 4-5425 § 24 Nr. 14, Rn. 41, juris) bei dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen, bei denen das Verwerten von Kunst bzw. Publizistik gerade nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch ist, das Merkmal der "nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung" an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit eine arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die KSA rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 KS 3/15 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 36, juris). Dies kann z. B. bei einer ständigen Geschäftsbeziehung der Fall sein (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 26) oder einer langfristigen, kontinuierlichen Zusammenarbeit (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 5/97 R –, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, Rn. 21, juris). Bei der Vergabe verschiedener Einzelaufträge – wie hier – muss auch wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfassungsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 KS 3/15 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 37, juris) wenigstens ein Abgabetatbestand des § 24 KSVG für den gesamten erfassten Zeitraum zutreffen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 – B 3 KS 1/13 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 26, juris). Folglich ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht nur gelegentlich" auf den vom Erfassungsbescheid erfassten Zeitraum abzustellen, wenn es um die Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG dem Grunde nach geht (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 08. Oktober 2014 – B 3 KS 1/13 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 13, Rn. 25, juris: Im Erfassungszeitraum 2006 10 Aufträge an Fotografen, außerhalb diesem ab 2007 Auftragsvergabe in ähnlicher Größenordnung; BSG, Urteil vom 07. Dezember 2006 – B 3 KR 2/06 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr. 9, Rn. 15, juris: Im Zeitraum von 1996 bis 2000 jährlich durchschnittlich fünf Aufträge; BSG, Urteil vom 07. Juli 2005 – B 3 KR 29/04 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 7, Rn. 24, juris: KSA für das Jahr 1999, Auftragserteilung ab 1998 bis in die Folgejahre; BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 – B 3 KR 1/00 R –, SozR 3-5425 § 2 Nr. 11, SozR 3-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 13, 30, juris: Erfassungsbescheid vom 19.07.1995; Aufträge seit 1989/1990; BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 5/97 R –, SozR 3-5425 § 24 Nr. 17, Rn. 20, juris: Einmal jährliche oder gar in größeren Abständen stattfindende, mehrere Tage oder Wochen umfassende Großveranstaltungen mit umfangreicher Planungs- und Vorbereitungsarbeit).

Wie eingangs dargestellt erfasst der Erfassungsbescheid vom 23.07.2009 den Prüfzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 mit Tatbestandswirkung für die Zukunft. In diesen Zeithorizont ist die Klägerin als ein nur gelegentlicher Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Werken aufgetreten. Zwar hat sie von August bis November 2005 in monatlichen Abständen vier Aufträge für das Messevideo, das Video zur Infusionsanlage, die CD-ROM AlphaPlan und die Gestaltung des Internetauftrittes erteilt. Das Gesamtprojekt der Homepage-Erstellung zog sich auch noch bis Oktober 2006 hin. Die Aufträge beschränkten sich jedoch auf diesen Zeitraum von 15 Monaten und wiederholten sich nicht. Weder in dem vom Prüfzeitraum umfassten Jahren 2007 und 2008 noch in den Folgejahren vergab die Klägerin weitere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zu Zwecken der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Die Auftragserteilung war somit auch nicht von einer regelmäßigen Wiederkehr, Dauerhaftigkeit oder nachhaltigen Unternehmenstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 KS 2/16 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 20, Rn. 32, 33, juris) geprägt. Vielmehr waren Mitarbeiter des eigenen Unternehmens mit der Public Relations- und Werbetätigkeit betraut, wie die zusätzlich erworbene Bildlaufleiste, die durch die X e.K. und V GbR erfolgten Mitarbeiterschulungen und die Antwort der Klägerin auf dem Erhebungsbogen aufzeigen.

Der Abgabebescheid ist ebenfalls rechtwidrig, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG nicht erfüllt sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG (in der Fassung vom 31.10.2006) sind Bemessungsgrundlage der KSA die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Die Klägerin ist nicht abgabepflichtig gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und erfüllt auch keinen weiteren Abgabetatbestand nach § 24 KSVG.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

III.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für den Streitwert eines Erfassungsbescheides ist der Betrag maßgebend, der voraussichtlich oder zwischenzeitlich bereits konkret als KSA für die ersten drei Jahre festgesetzt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – B 3 KR 7/06 B –, SozR 4-1920 § 52 Nr. 5, Rn. 4, juris; BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 KS 3/15 R –, SozR 4-5425 § 24 Nr. 21, Rn. 43, juris). Danach hat die Beklagte als Vorauszahlung keinen KSA-Betrag festgesetzt und nach den Abrechnungsbescheiden für das Jahr 2005 401,13 EUR, für das Jahr 2006 78,27 EUR sowie für das Jahr 2008 37,98 EUR, was insgesamt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung führt.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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