Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 274/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 33/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts (SG) ist dem Kläger am 16.02.2018 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (§ 63 SGG i.V.m. §§ 176, 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden. Somit begann die Monatsfrist am 17.02.2018 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Freitag, dem 16.03.2018 (§ 64 Abs. 2 SGG). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hinsichtlich der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen genügt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG die Glaubhaftmachung. Der Kläger kann sich hierbei aller Beweismittel bedienen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der festzustellenden entscheidungserheblichen Tatsachen in einem ausreichendem Maße dar zu tun, also auch des Verfahrens der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung (§ 202 SGG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO). Einen solchen Nachweis hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erbracht. Unterstellt, der Kläger sei aufgrund stationärer Behandlung vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 (Bescheinigung der T vom 23.07.2018) ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten, hätte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden können, wenn er innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte. Innerhalb eines Monats nach Entlassung aus der stationären Behandlung, d.h. bis zum 23.04.2018 (§ 64 Abs. 3 SGG), hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Dass er nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, hat er nicht glaubhaft gemacht. Mit der pauschalen Angabe, er sei auch nach der stationären Behandlung "nicht nur arbeitsunfähig sondern auch unfähig, seine Geschäfte zu besorgen", hat der Kläger eine Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Nachweise hat er nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe:
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Sozialgerichts (SG) ist dem Kläger am 16.02.2018 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (§ 63 SGG i.V.m. §§ 176, 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden. Somit begann die Monatsfrist am 17.02.2018 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete am Freitag, dem 16.03.2018 (§ 64 Abs. 2 SGG). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hinsichtlich der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen genügt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG die Glaubhaftmachung. Der Kläger kann sich hierbei aller Beweismittel bedienen, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der festzustellenden entscheidungserheblichen Tatsachen in einem ausreichendem Maße dar zu tun, also auch des Verfahrens der Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung (§ 202 SGG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO). Einen solchen Nachweis hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erbracht. Unterstellt, der Kläger sei aufgrund stationärer Behandlung vom 01.03.2018 bis zum 21.03.2018 (Bescheinigung der T vom 23.07.2018) ohne Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten, hätte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden können, wenn er innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hätte. Innerhalb eines Monats nach Entlassung aus der stationären Behandlung, d.h. bis zum 23.04.2018 (§ 64 Abs. 3 SGG), hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Dass er nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, hat er nicht glaubhaft gemacht. Mit der pauschalen Angabe, er sei auch nach der stationären Behandlung "nicht nur arbeitsunfähig sondern auch unfähig, seine Geschäfte zu besorgen", hat der Kläger eine Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Nachweise hat er nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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