Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 21 EG 13/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 9/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 17. Juni 2013 bis 16. Juni 2014 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere der Abzug einer Beitragssatzpauschale für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von dem im Bemessungszeitraum erzielten Einkommen streitig.
Die 1982 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1982 geborene C. A., sind Eltern des 2013 geborenen Kindes D. Sie stellten am 18. Juli 2013 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Im Rahmen der Erklärung zum Einkommen gab die Klägerin an, vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Sie legte hierzu Gehaltsabrechnungen u.a. für die Monate April 2012 bis März 2013 vor. Darüber hinaus gab die Klägerin an, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Aus den Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass für die Klägerin bis einschließlich Dezember 2012 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und ab Januar 2013 eine freiwillige Versicherung bestanden hat. Ausweislich des Schreibens der DAK Hamburg vom 9. Juli 2013 hat die Klägerin in der Zeit vom 24. April 2013 bis 12. August 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich bezogen.
Durch Bescheid vom 7. August 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis 16. Juni 2014, wobei für den 1. Lebensmonat unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 191,68 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von jeweils 1.485,55 EUR festgesetzt wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate April 2012 bis März 2013 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.285,46 EUR auf 1.485,55 EUR (65 %). Zur Errechnung des Nettoeinkommens zog der Beklagte von dem Bruttoeinkommen neben Steuern auch Pauschalsätze für Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung 9 %, Rentenversicherung 10 % und Arbeitsförderung 2 %) ab.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 8. August 2013 und machte geltend, ihre freiwillige Versicherung sei nicht berücksichtigt worden. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil sie insoweit auch während der Elternzeit Beiträge an die Krankenkasse abführen müsse, das Elterngeld jedoch zusätzlich um 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt werde. Antragsteller mit gleichem Einkommen und freiwilliger Versicherung würden wesentlich besser gestellt, sodass sie den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sehe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei im Bemessungszeitraum von April bis Dezember 2012 pflichtversichert und ab Januar 2013 freiwillig versichert gewesen. Damit habe in der überwiegenden Zahl der Monate eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden, was dazu führe, dass für den betreffenden Versicherungszweig Abzüge auf die gesamte Bemessungsgrundlage vorzunehmen seien.
Mit ihrer am 1. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und führte aus, der von dem Beklagten vorgenommene Abzug für Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von 9 % finde keine Stütze im Gesetz. So erfasse § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG lediglich nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) Pflichtversicherte. Die freiwillige Versicherung falle nicht darunter. Im Übrigen regele § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG, dass dasjenige Abzugsmerkmal gelte, das im letzten Monat des Bemessungszeitraums maßgeblich gewesen sei. In diesem Monat sei sie jedoch freiwillig und nicht pflichtversichert gewesen. Seien damit die Voraussetzungen des § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht erfüllt, könne auch nicht § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG herangezogen werden, bei dem es sich nicht um eine von Satz 1 unabhängige Regelung handele.
Demgegenüber verwies der Beklagte im Hinblick auf die maßgeblichen Abzugsmerkmale auf §§ 2e und 2f BEEG sowie darauf, dass gemäß § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG im Falle einer Änderung eines Merkmals dasjenige anzuwenden sei, welches überwiegend gegolten habe.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 19. Juni 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nur in den letzten drei Monaten des Bemessungszeitraums freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen, in den neun Monaten davor und damit in der überwiegenden Anzahl der Monate des 12-monatigen Bemessungszeitraums habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestanden. Folglich sei die Beitragssatzpauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung auch richtigerweise durch den Beklagten vom vorgeburtlichen Einkommen der Klägerin abgezogen worden. Das Vorbringen der Klägerin, § 2c Abs. 3 BEEG sei vorliegend nicht anwendbar, weil im letzten Monat des Bemessungszeitraums eine freiwillige Versicherung vorgelegen habe und es daher an einem Abzugsmerkmal fehle, überzeuge nicht. Aus den Entgeltabrechnungen der Monate Januar, Februar und März 2013 ergebe sich eindeutig, dass Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung abgeführt und keine Pflichtbeiträge vom Einkommen abgezogen worden seien. Diese Angaben seien ausreichend, um das erforderliche Abzugsmerkmal festzustellen. Hinsichtlich des Abzugs der Beitragspauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung trotz Bestehens einer freiwilligen Versicherung in einem Teil des Bemessungszeitraums und im gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf Beschluss vom 23. Juni 2004, 1 BVL 3/98). Dass § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG bei der Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben auf die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen abstelle, die in der überwiegenden Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hätten, solle nach dem Willen des Gesetzgebers zwei legitimen Zielen dienen, nämlich der Verwaltungsvereinfachung und der Nachvollziehbarkeit der Elterngeldberechnung (Hinweis auf Bundestags-Drucksache – BT-Drucks – 17/9841, Seite 22). Ferner komme diese Regelung der Zweckrichtung des Elterngeldes entgegen, indem das Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werde, das der elterngeldberechtigten Person im Bemessungszeitraum tatsächlich monatlich zur Verfügung gestanden habe und das wegen der Kinderbetreuung wegfalle.
Gegen das der Klägerin am 10. Juli 2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 10. August 2015 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die freiwillige Krankenversicherung ein Abzugsmerkmal im Sinne des § 2f BEEG bilde. § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG lasse einen Pauschalabzug von 9 % nur zu, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig gewesen sei. Mit Blick auf § 2c Abs. 3 BEEG vertrete das Sozialgericht die Ansicht, es komme nur darauf an, welche Angabe sich in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung finde, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt worden sei. Hierbei werde jedoch nicht berücksichtigt, dass § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG auf § 2c Abs. 1 BEEG verweise. Die Verweisung bestätige, dass grundsätzlich nur eine Pflichtversicherung als Abzugsmerkmal nach § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG in Betracht komme. Eine freiwillige Krankenversicherung sei demnach kein zulässiges Abzugsmerkmal bzw. die gesetzliche Regelung sei unklar. Weder die Gesetzesbegründung zum BEEG (Hinweis auf BT-Drucks 16/2454) noch die Begründung zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Hinweis auf BT-Drucks 17/9841) enthielten Hinweise, wie Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu behandeln seien. Es liege eine Gesetzeslücke vor, die auch nicht durch den Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (1 BVL 3/98) geschlossen werden könne. Nach allem sei auch unter Beachtung des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG der Pauschalabzug bei freiwilligen Krankenversicherungen als verfassungswidrig anzusehen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes D. unter Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum ohne Abzüge für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts.
Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist gemäß §§ 143 und 144 SGG zulässig und statthaft, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden und der Wert der Beschwer übersteigt 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die begehrte Nichtberücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Bemessungszeitraum würde zu einem Nachzahlungsanspruch von 246,34 EUR monatlich und insgesamt deutlich über 750,00 EUR führen. Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin im Übrigen zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 19. Juni 2015 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das am 17. Juni 2013 geborene Kind D. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist im Wesentlichen die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des im Bemessungszeitraum erzielten Nettoeinkommens.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.
§ 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG (in der für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) regelt, dass die Abzüge für Sozialabgaben einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt werden: 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist (Nr. 1), 10 % für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist (Nr. 2) und 2 % für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist (Nr. 3).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat der Beklagte das im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom April 2012 bis März 2013 (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 2 BEEG) von der Klägerin erzielte Einkommen zutreffend erfasst und der Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von dem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. die Pauschale von 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung für sämtliche Monate des Bemessungszeitraums in Abzug gebracht hat. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin lediglich in den Monaten April bis Dezember 2012 pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war und ab Januar 2013 insoweit eine freiwillige Versicherung besteht. Für die Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben (§§ 2e und 2f BEEG) ist grundsätzlich auf die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung abzustellen, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 BEEG erstellt worden ist (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). In Abweichung von diesem Grundsatz regelt § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG, dass, soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich ist, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
Davon ausgehend hat der Beklagte zutreffend die Pauschale von 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung für alle Monate des Bemessungszeitraums in Abzug gebracht, denn die Pflichtversicherung überwiegt mit neun Monaten zweifelsfrei die Zeit der freiwilligen Versicherung von drei Monaten. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 2f Abs. 1 Satz 2 und 2c Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG sind eindeutig und gerade nicht, wie die Klägerin meint, unklar bzw. lückenhaft. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich Beiträge zur Pflichtversicherung erfassen, wie dies dem Regelungsgefüge und den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann. Zweck des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (a.a.O.) ist eine Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, im Wesentlichen durch Berücksichtigung pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern (fiktive Nettoberechnung, BT-Drucks 17/9841, Seite 1). In Abkehr von der bisherigen Regelung (in § 2 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden Fassung) werden die Abzugsmerkmale bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit anhand der Neuregelung nicht mehr monatsbezogen, sondern anhand der Entgeltdaten in dem letzten Monat des Bemessungszeitraums bestimmt, was der Vereinfachung des Elterngeldvollzugs dient (BT-Drucks. a.a.O., Seite 22). Damit steht im Einklang, im Falle der Änderung eines Abzugsmerkmals nach §§ 2e und 2f BEEG pauschaliert auf dasjenige Merkmal abzustellen, das in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, sodass auch in diesem Fall eine aufwändige monatsbezogene Einkommensermittlung vermieden wird. Im Hinblick auf das in § 2f BEEG geregelte Abzugsmerkmal "Sozialabgaben" ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Regelung, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, dass unzweifelhaft lediglich Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung erfasst werden sollen (BT-Drucks. a.a.O., Seite 27). Auch nach der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 7 BEEG waren lediglich "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" zu berücksichtigen. Das Bundesozialgericht hat hierzu bereits entschieden, dass Beiträge einer freiwillig versicherten Anspruchsberechtigten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 5. April 2012, B 10 EG 6/11 R). Hieran hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 (B 10 EG 13/14 B) festgehalten und ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Abzug von Beiträgen bei der Einkommensberechnung im Elterngeldrecht davon abhängig machen durfte, dass diese unmittelbar aufgrund der betreffenden Erwerbstätigkeit geleistet werden. Dies sei weder bei Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung noch bei den Beiträgen zur privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Fall und vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt. Nach alledem kann der Klägerin gerade nicht darin gefolgt werden, es bleibe unklar, wie Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu behandeln seien. Vielmehr sind diese nach der gesetzlichen Konzeption und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt zu lassen.
Die gesetzlichen Regelungen der §§ 2f Abs. 1 Satz 2 und 2c Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 und 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit die Klägerin anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, die ausschließlich Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet haben, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen dergestalt handelt, dass nur im Falle einer Pflichtversicherung eine Verknüpfung zwischen Beitragsleistung und Erwerbstätigkeit gegeben ist. Demgegenüber ist bei freiwillig Versicherten Grund der Beitragsentrichtung nicht unmittelbar die ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2012 a.a.O.). Dessen ungeachtet ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich berechtigt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von § 2c Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG, wonach es pauschal auf die für den letzten Monat des Bemessungszeitraums maßgeblichen Abzugsmerkmale bzw. diejenigen Abzugsmerkmale ankommt, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben. Auch insoweit bestehen nach Auffassung des Senats im Rahmen des gegebenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers verfassungsrechtlich keine Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.
Weiter ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich, da das BEEG grundsätzlich keine Personengruppe ohne Schutz lässt, indem grundsätzlich ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängiges Elterngeld gezahlt wird, zumindest in Höhe des Sockelbetrages. Diese Förderung genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 4/13 R und 27. Juni 2013, B 10 EG 10/12 R).
Im Ergebnis ist die von dem Beklagten im Bescheid vom 7. August 2013 vorgenommene Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum nicht zu beanstanden. Die Berechnung im Einzelnen ist zutreffend und entspricht den gesetzlichen Vorschriften. So hat der Beklagte das in den Gehaltsbescheinigungen für April 2012 bis März 2013 ausgewiesene Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von gesamt 999,96 EUR (§ 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG) und der Sozialabgaben (9 % Kranken- und Pflegeversicherung 378,99 EUR, 10 % Rentenversicherung 421,10 EUR und 2 % Arbeitsförderung 84,22 EUR, gesamt 884,31 EUR) sowie unter Abzug von Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von gesamt 957,94 EUR monatlich verbleibt ein durchschnittlicher monatlicher Nettobetrag von 2.285,46 EUR. Dies ergibt ein Elterngeld von monatlich 1.485,55 EUR (65,0 %, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Für den 1. und 2. Lebensmonat des Kindes ist hier das bis zum 12. August 2013 bezogene Mutterschaftsgeld (13,00 EUR kalendertäglich) einschließlich Arbeitgeberzuschuss (90,70 EUR kalendertäglich) anzurechnen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG), sodass für den 1. Lebensmonat kein Zahlbetrag und für den 2. Lebensmonat ein Betrag von 191,68 EUR verbleibt.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu verneinen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 17. Juni 2013 bis 16. Juni 2014 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere der Abzug einer Beitragssatzpauschale für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von dem im Bemessungszeitraum erzielten Einkommen streitig.
Die 1982 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1982 geborene C. A., sind Eltern des 2013 geborenen Kindes D. Sie stellten am 18. Juli 2013 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Im Rahmen der Erklärung zum Einkommen gab die Klägerin an, vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Sie legte hierzu Gehaltsabrechnungen u.a. für die Monate April 2012 bis März 2013 vor. Darüber hinaus gab die Klägerin an, freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Aus den Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass für die Klägerin bis einschließlich Dezember 2012 eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und ab Januar 2013 eine freiwillige Versicherung bestanden hat. Ausweislich des Schreibens der DAK Hamburg vom 9. Juli 2013 hat die Klägerin in der Zeit vom 24. April 2013 bis 12. August 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich bezogen.
Durch Bescheid vom 7. August 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis 16. Juni 2014, wobei für den 1. Lebensmonat unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 191,68 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von jeweils 1.485,55 EUR festgesetzt wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate April 2012 bis März 2013 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.285,46 EUR auf 1.485,55 EUR (65 %). Zur Errechnung des Nettoeinkommens zog der Beklagte von dem Bruttoeinkommen neben Steuern auch Pauschalsätze für Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung 9 %, Rentenversicherung 10 % und Arbeitsförderung 2 %) ab.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 8. August 2013 und machte geltend, ihre freiwillige Versicherung sei nicht berücksichtigt worden. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil sie insoweit auch während der Elternzeit Beiträge an die Krankenkasse abführen müsse, das Elterngeld jedoch zusätzlich um 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt werde. Antragsteller mit gleichem Einkommen und freiwilliger Versicherung würden wesentlich besser gestellt, sodass sie den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sehe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei im Bemessungszeitraum von April bis Dezember 2012 pflichtversichert und ab Januar 2013 freiwillig versichert gewesen. Damit habe in der überwiegenden Zahl der Monate eine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden, was dazu führe, dass für den betreffenden Versicherungszweig Abzüge auf die gesamte Bemessungsgrundlage vorzunehmen seien.
Mit ihrer am 1. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und führte aus, der von dem Beklagten vorgenommene Abzug für Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von 9 % finde keine Stütze im Gesetz. So erfasse § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG lediglich nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) Pflichtversicherte. Die freiwillige Versicherung falle nicht darunter. Im Übrigen regele § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG, dass dasjenige Abzugsmerkmal gelte, das im letzten Monat des Bemessungszeitraums maßgeblich gewesen sei. In diesem Monat sei sie jedoch freiwillig und nicht pflichtversichert gewesen. Seien damit die Voraussetzungen des § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG nicht erfüllt, könne auch nicht § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG herangezogen werden, bei dem es sich nicht um eine von Satz 1 unabhängige Regelung handele.
Demgegenüber verwies der Beklagte im Hinblick auf die maßgeblichen Abzugsmerkmale auf §§ 2e und 2f BEEG sowie darauf, dass gemäß § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG im Falle einer Änderung eines Merkmals dasjenige anzuwenden sei, welches überwiegend gegolten habe.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 19. Juni 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nur in den letzten drei Monaten des Bemessungszeitraums freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen, in den neun Monaten davor und damit in der überwiegenden Anzahl der Monate des 12-monatigen Bemessungszeitraums habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestanden. Folglich sei die Beitragssatzpauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung auch richtigerweise durch den Beklagten vom vorgeburtlichen Einkommen der Klägerin abgezogen worden. Das Vorbringen der Klägerin, § 2c Abs. 3 BEEG sei vorliegend nicht anwendbar, weil im letzten Monat des Bemessungszeitraums eine freiwillige Versicherung vorgelegen habe und es daher an einem Abzugsmerkmal fehle, überzeuge nicht. Aus den Entgeltabrechnungen der Monate Januar, Februar und März 2013 ergebe sich eindeutig, dass Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung abgeführt und keine Pflichtbeiträge vom Einkommen abgezogen worden seien. Diese Angaben seien ausreichend, um das erforderliche Abzugsmerkmal festzustellen. Hinsichtlich des Abzugs der Beitragspauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung trotz Bestehens einer freiwilligen Versicherung in einem Teil des Bemessungszeitraums und im gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf Beschluss vom 23. Juni 2004, 1 BVL 3/98). Dass § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG bei der Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben auf die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen abstelle, die in der überwiegenden Anzahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hätten, solle nach dem Willen des Gesetzgebers zwei legitimen Zielen dienen, nämlich der Verwaltungsvereinfachung und der Nachvollziehbarkeit der Elterngeldberechnung (Hinweis auf Bundestags-Drucksache – BT-Drucks – 17/9841, Seite 22). Ferner komme diese Regelung der Zweckrichtung des Elterngeldes entgegen, indem das Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werde, das der elterngeldberechtigten Person im Bemessungszeitraum tatsächlich monatlich zur Verfügung gestanden habe und das wegen der Kinderbetreuung wegfalle.
Gegen das der Klägerin am 10. Juli 2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 10. August 2015 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die freiwillige Krankenversicherung ein Abzugsmerkmal im Sinne des § 2f BEEG bilde. § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG lasse einen Pauschalabzug von 9 % nur zu, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig gewesen sei. Mit Blick auf § 2c Abs. 3 BEEG vertrete das Sozialgericht die Ansicht, es komme nur darauf an, welche Angabe sich in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung finde, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum erstellt worden sei. Hierbei werde jedoch nicht berücksichtigt, dass § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG auf § 2c Abs. 1 BEEG verweise. Die Verweisung bestätige, dass grundsätzlich nur eine Pflichtversicherung als Abzugsmerkmal nach § 2f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG in Betracht komme. Eine freiwillige Krankenversicherung sei demnach kein zulässiges Abzugsmerkmal bzw. die gesetzliche Regelung sei unklar. Weder die Gesetzesbegründung zum BEEG (Hinweis auf BT-Drucks 16/2454) noch die Begründung zum Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Hinweis auf BT-Drucks 17/9841) enthielten Hinweise, wie Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu behandeln seien. Es liege eine Gesetzeslücke vor, die auch nicht durch den Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (1 BVL 3/98) geschlossen werden könne. Nach allem sei auch unter Beachtung des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG der Pauschalabzug bei freiwilligen Krankenversicherungen als verfassungswidrig anzusehen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes D. unter Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum ohne Abzüge für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts.
Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung ist gemäß §§ 143 und 144 SGG zulässig und statthaft, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden und der Wert der Beschwer übersteigt 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die begehrte Nichtberücksichtigung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Bemessungszeitraum würde zu einem Nachzahlungsanspruch von 246,34 EUR monatlich und insgesamt deutlich über 750,00 EUR führen. Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin im Übrigen zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 19. Juni 2015 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Nach § 1 Abs. 1 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das am 17. Juni 2013 geborene Kind D. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist im Wesentlichen die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des im Bemessungszeitraum erzielten Nettoeinkommens.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG).
Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.
§ 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG (in der für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) regelt, dass die Abzüge für Sozialabgaben einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt werden: 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist (Nr. 1), 10 % für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist (Nr. 2) und 2 % für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist (Nr. 3).
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat der Beklagte das im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom April 2012 bis März 2013 (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 2 BEEG) von der Klägerin erzielte Einkommen zutreffend erfasst und der Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von dem im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. die Pauschale von 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung für sämtliche Monate des Bemessungszeitraums in Abzug gebracht hat. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin lediglich in den Monaten April bis Dezember 2012 pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war und ab Januar 2013 insoweit eine freiwillige Versicherung besteht. Für die Ermittlung der Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben (§§ 2e und 2f BEEG) ist grundsätzlich auf die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung abzustellen, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 BEEG erstellt worden ist (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). In Abweichung von diesem Grundsatz regelt § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG, dass, soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich ist, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
Davon ausgehend hat der Beklagte zutreffend die Pauschale von 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung für alle Monate des Bemessungszeitraums in Abzug gebracht, denn die Pflichtversicherung überwiegt mit neun Monaten zweifelsfrei die Zeit der freiwilligen Versicherung von drei Monaten. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 2f Abs. 1 Satz 2 und 2c Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG sind eindeutig und gerade nicht, wie die Klägerin meint, unklar bzw. lückenhaft. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich Beiträge zur Pflichtversicherung erfassen, wie dies dem Regelungsgefüge und den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann. Zweck des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (a.a.O.) ist eine Vereinfachung des Vollzugs des Elterngeldes, im Wesentlichen durch Berücksichtigung pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern (fiktive Nettoberechnung, BT-Drucks 17/9841, Seite 1). In Abkehr von der bisherigen Regelung (in § 2 BEEG in der bis zum 17. September 2012 geltenden Fassung) werden die Abzugsmerkmale bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit anhand der Neuregelung nicht mehr monatsbezogen, sondern anhand der Entgeltdaten in dem letzten Monat des Bemessungszeitraums bestimmt, was der Vereinfachung des Elterngeldvollzugs dient (BT-Drucks. a.a.O., Seite 22). Damit steht im Einklang, im Falle der Änderung eines Abzugsmerkmals nach §§ 2e und 2f BEEG pauschaliert auf dasjenige Merkmal abzustellen, das in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, sodass auch in diesem Fall eine aufwändige monatsbezogene Einkommensermittlung vermieden wird. Im Hinblick auf das in § 2f BEEG geregelte Abzugsmerkmal "Sozialabgaben" ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Regelung, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, dass unzweifelhaft lediglich Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung erfasst werden sollen (BT-Drucks. a.a.O., Seite 27). Auch nach der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 7 BEEG waren lediglich "Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung" zu berücksichtigen. Das Bundesozialgericht hat hierzu bereits entschieden, dass Beiträge einer freiwillig versicherten Anspruchsberechtigten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 5. April 2012, B 10 EG 6/11 R). Hieran hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 (B 10 EG 13/14 B) festgehalten und ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Abzug von Beiträgen bei der Einkommensberechnung im Elterngeldrecht davon abhängig machen durfte, dass diese unmittelbar aufgrund der betreffenden Erwerbstätigkeit geleistet werden. Dies sei weder bei Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung noch bei den Beiträgen zur privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Fall und vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt. Nach alledem kann der Klägerin gerade nicht darin gefolgt werden, es bleibe unklar, wie Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu behandeln seien. Vielmehr sind diese nach der gesetzlichen Konzeption und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt zu lassen.
Die gesetzlichen Regelungen der §§ 2f Abs. 1 Satz 2 und 2c Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 und 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit die Klägerin anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, die ausschließlich Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet haben, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen dergestalt handelt, dass nur im Falle einer Pflichtversicherung eine Verknüpfung zwischen Beitragsleistung und Erwerbstätigkeit gegeben ist. Demgegenüber ist bei freiwillig Versicherten Grund der Beitragsentrichtung nicht unmittelbar die ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2012 a.a.O.). Dessen ungeachtet ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich berechtigt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von § 2c Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG, wonach es pauschal auf die für den letzten Monat des Bemessungszeitraums maßgeblichen Abzugsmerkmale bzw. diejenigen Abzugsmerkmale ankommt, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten haben. Auch insoweit bestehen nach Auffassung des Senats im Rahmen des gegebenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers verfassungsrechtlich keine Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.
Weiter ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich, da das BEEG grundsätzlich keine Personengruppe ohne Schutz lässt, indem grundsätzlich ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängiges Elterngeld gezahlt wird, zumindest in Höhe des Sockelbetrages. Diese Förderung genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 4/13 R und 27. Juni 2013, B 10 EG 10/12 R).
Im Ergebnis ist die von dem Beklagten im Bescheid vom 7. August 2013 vorgenommene Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum nicht zu beanstanden. Die Berechnung im Einzelnen ist zutreffend und entspricht den gesetzlichen Vorschriften. So hat der Beklagte das in den Gehaltsbescheinigungen für April 2012 bis März 2013 ausgewiesene Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von gesamt 999,96 EUR (§ 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG) und der Sozialabgaben (9 % Kranken- und Pflegeversicherung 378,99 EUR, 10 % Rentenversicherung 421,10 EUR und 2 % Arbeitsförderung 84,22 EUR, gesamt 884,31 EUR) sowie unter Abzug von Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von gesamt 957,94 EUR monatlich verbleibt ein durchschnittlicher monatlicher Nettobetrag von 2.285,46 EUR. Dies ergibt ein Elterngeld von monatlich 1.485,55 EUR (65,0 %, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Für den 1. und 2. Lebensmonat des Kindes ist hier das bis zum 12. August 2013 bezogene Mutterschaftsgeld (13,00 EUR kalendertäglich) einschließlich Arbeitgeberzuschuss (90,70 EUR kalendertäglich) anzurechnen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG), sodass für den 1. Lebensmonat kein Zahlbetrag und für den 2. Lebensmonat ein Betrag von 191,68 EUR verbleibt.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu verneinen.
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