Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 165 SF 5/18 F
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 68/18 B F
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Allein die Nichtberücksichtigung eines Gutachtens durch das Sozialgericht begründet noch nicht den Wegfall der Vergütung.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2018 aufgehoben. Die Vergütung der Antragstellerin für das Gutachten im Verfahren S 161 VG 216/11 wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts nicht, dass das erstattete Gutachten schon an sich unverwertbar ist.
Rechtsgrundlage des Entfallens der Vergütung wegen Mangelhaftigkeit der Gutachtenerstattung ist § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG. Allerdings führt nicht die (vollständige oder teilweise) Nichtverwertung der Gutachterleistung durch das Gericht zum (ggf. teilweisen) Wegfall der Vergütung, sondern ihre (ggf. teilweise) –rechtliche - Nichtverwertbarkeit. Berücksichtigt das Gericht die Gutachterleistung, erübrigt sich eine Prüfung der Verwertbarkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Dagegen lässt sich für den Fall, dass das Gericht die Leistung im Ergebnis nicht oder auch nicht teilweise berücksichtigt, nicht der Umkehrschluss ziehen, die Leistung sei nicht verwertbar (vgl. so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2018, 22 C 17.1272). Deshalb ist trotz der Ankündigung des Sozialgerichts vom 23. Februar 2018, das Gutachten nicht zu verwenden, zu prüfen, ob und inwieweit das Gutachten verwertbar ist.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen der Verwertbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens. Abweichungen von einer Vielzahl anderweitig eingereichter Gutachten begründen noch keine Unverwertbarkeit und entbinden das erkennende Gericht nicht davon, das Gutachten inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu bewerten.
An die vom Sozialgericht angenommene Unverwertbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schon deshalb, weil das Sozialgericht nicht beurteilen kann, ob nicht das Berufungsgericht in einem weiteren Rechtszug das Gutachten verwertet. Diese strengen Voraussetzungen wären nach Auffassung des erkennenden Senats z. B. dann erfüllt, wenn das Gutachten den Streitgegenstand völlig verkennt und sich zu den Beweisfragen überhaupt nicht verhält. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Das Fehlen von Seitenzahlen (diese fehlen sogar nicht selten in den Verwaltungsakten der Sozialleistungsträger), das Fehlen einer äußeren und/oder inneren Struktur (es bleibt offen, was die Vorsitzende damit meint) und das Fehlen der in einem "Fließtext nachvollziehbar dargestellten Beantwortung der Beweisfragen" begründen die Unverwertbarkeit nicht, sie betreffen die möglicherweise fehlende Überzeugungskraft eines Gutachtens. Eine nicht ausreichende Trennung von Angaben der Probanden und ärztlichem Befund findet sich leider häufig in psychiatrischen Gutachten. Auch dies betrifft die Überzeugungskraft.
Die Höhe der Vergütung war auf 1000,00 EUR festzusetzen. Da die Antragstellerin diesen Betrag mit Schreiben vom 13. September 2018 (nur) noch geltend macht, der für das umfangreiche, seitenzahlstarke Gutachten –trotz der vom Sozialgericht genannten Mängel- noch angemessen ist (§§ 8, 9 JVEG), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts nicht, dass das erstattete Gutachten schon an sich unverwertbar ist.
Rechtsgrundlage des Entfallens der Vergütung wegen Mangelhaftigkeit der Gutachtenerstattung ist § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG. Allerdings führt nicht die (vollständige oder teilweise) Nichtverwertung der Gutachterleistung durch das Gericht zum (ggf. teilweisen) Wegfall der Vergütung, sondern ihre (ggf. teilweise) –rechtliche - Nichtverwertbarkeit. Berücksichtigt das Gericht die Gutachterleistung, erübrigt sich eine Prüfung der Verwertbarkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG). Dagegen lässt sich für den Fall, dass das Gericht die Leistung im Ergebnis nicht oder auch nicht teilweise berücksichtigt, nicht der Umkehrschluss ziehen, die Leistung sei nicht verwertbar (vgl. so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2018, 22 C 17.1272). Deshalb ist trotz der Ankündigung des Sozialgerichts vom 23. Februar 2018, das Gutachten nicht zu verwenden, zu prüfen, ob und inwieweit das Gutachten verwertbar ist.
Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen der Verwertbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens. Abweichungen von einer Vielzahl anderweitig eingereichter Gutachten begründen noch keine Unverwertbarkeit und entbinden das erkennende Gericht nicht davon, das Gutachten inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu bewerten.
An die vom Sozialgericht angenommene Unverwertbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schon deshalb, weil das Sozialgericht nicht beurteilen kann, ob nicht das Berufungsgericht in einem weiteren Rechtszug das Gutachten verwertet. Diese strengen Voraussetzungen wären nach Auffassung des erkennenden Senats z. B. dann erfüllt, wenn das Gutachten den Streitgegenstand völlig verkennt und sich zu den Beweisfragen überhaupt nicht verhält. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Das Fehlen von Seitenzahlen (diese fehlen sogar nicht selten in den Verwaltungsakten der Sozialleistungsträger), das Fehlen einer äußeren und/oder inneren Struktur (es bleibt offen, was die Vorsitzende damit meint) und das Fehlen der in einem "Fließtext nachvollziehbar dargestellten Beantwortung der Beweisfragen" begründen die Unverwertbarkeit nicht, sie betreffen die möglicherweise fehlende Überzeugungskraft eines Gutachtens. Eine nicht ausreichende Trennung von Angaben der Probanden und ärztlichem Befund findet sich leider häufig in psychiatrischen Gutachten. Auch dies betrifft die Überzeugungskraft.
Die Höhe der Vergütung war auf 1000,00 EUR festzusetzen. Da die Antragstellerin diesen Betrag mit Schreiben vom 13. September 2018 (nur) noch geltend macht, der für das umfangreiche, seitenzahlstarke Gutachten –trotz der vom Sozialgericht genannten Mängel- noch angemessen ist (§§ 8, 9 JVEG), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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