L 8 R 507/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3892/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 507/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.01.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Zahlung freiwilliger Beiträge.

Der 1955 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1975 in Deutschland. Er war zuletzt seit 01.01.2001 als Kraftfahrer bei der D. P. AG beschäftigt. Eine Berufsausbildung oder eine sonstige Ausbildung absolvierte der Kläger nicht bzw. ein Anlernverhältnis bestand nicht und eine Umschulung wurde nicht durchgeführt. Der Kläger erkrankte im Dezember 2002 arbeitsunfähig und bezieht seit 01.06.2003 Betriebsrente von der D. P. AG.

Ein (erster) Rentenantrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb durch den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 20.01.2004 erfolglos.

Auf seinen wiederholten Rentenantrag vom 30.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 29.09.2005 ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 26.04.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.05.2005, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres i.H.v. monatlich 438,03 EUR (persönliche Entgeltpunkte 36,9652). Mit weiterem Rentenbescheid vom 30.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom 30.11.2004 ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 26.04.2005 anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2005 in Höhe von monatlich 876,08 EUR befristet bis 31.10.2008 (persönliche Entgeltpunkte 36,9652). Mit Bescheid vom 17.06.2008 leistete die Beklagte dem Kläger weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.10.2011.

Am 01.06.2011 beantragte der Kläger - unter Vorlage ärztlicher Unterlagen - bei der Beklagten die Weitergewährung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gestützt auf zu den Akten gelangte medizinische Befundunterlagen und das Gutachten von Dr. L. vom 04.10.2011, in dem Dr. L. das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes jeweils auf 6 Stunden und mehr mit qualitativen Einschränkungen einstufte, entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 dem Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.11.2011 nicht, weil die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllt seien. Gegen den Bescheid vom 12.10.2011 legte der Kläger am 09.11.2011 Widerspruch ein.

Bereits am 12.10.2011 hatte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angewiesen. In der Beklagtenakte findet sich ein "Rentenbescheid" vom 26.10.2011 (Blatt 421 ff. der Beklagtenakte Band 1), dessen Seite 1 an die VAP, von der der Kläger seit 2003 eine Rente bezieht, gefaxt wurde (Vermerk vom 26.10.2011, Blatt 433 der Beklagtenakte Band 1).

Mit Schreiben vom 30.11.2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2005 an. Mit Bescheid vom 15.03.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.09.2005 (teilweise Erwerbsminderungsrente ab 01.05.2005) gemäß § 48 SGB X ab 01.04.2012 auf. Der Bescheid werde gemäß § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2011 sowie gegen den Bescheid vom 15.03.2012 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 8 R 1874/12) nahm der Kläger nach Einholung der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. M. vom 23.08.2012 sowie von Dr. K. vom 27.09.2012, die eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt bejahte, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2012 zurück.

Für die Zeit vom 10.06.2014 bis 21.07.2014 bezog der Kläger Übergangsgeld wegen der Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. , aus der der Kläger mit der Einschätzung eines unter 3-stündigen Leistungsvermögens für seine letzte berufliche Tätigkeit sowie eines 3- bis unter 6-stündigen Leistungsvermögens für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen wurde (Reha-Entlassungsbericht vom 15.07.2014).

Am 24.02.2014 sowie am 27.10.2014 beantragte der Kläger (erneut) Rente wegen Erwerbsminderung. Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 11.04.2014 (gestützt auf das Gutachten von Dr. R. vom 10.04.2014 und medizinische Befundunterlagen) und vom 11.11.2014 (gestützt auf die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. S. vom 15.08.2014) entsprach die Beklagte den Anträgen nicht, weil der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen auch nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfülle.

Am 09.04.2015 stellte der Kläger einen weiteren (vorliegend streitgegenständlichen) Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte holte das Gutachten des Dr. L. vom 19.05.2015 ein, in dem Dr. L. das Leistungsvermögen des Klägers auf 3 bis unter 6 Stunden seit März 2015 einschätzte.

Mit Bescheid vom 26.05.2015 entsprach die Beklagte dem Rentenantrag vom 09.04.2015 nicht, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfüllt seien. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 03.03.2015 unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt befristet voll erwerbsgemindert sei. Im Zeitraum vom 01.02.2003 bis 02.03.2015 habe der Kläger nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen. Ein Ausnahmefall (§ 43 Absatz 5 in Verbindung mit § 53 SGB VI bzw. § 241 SGB VI) läge nicht vor.

Gegen den Bescheid vom 26.05.2015 legte der Kläger am 03.06.2015 Widerspruch ein. Er machte geltend, nach der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente habe man ihn nicht mehr auf mögliche Schäden hingewiesen, die entstehen könnten, falls in der Zeit vom 01.06.2003 bis 14.10.2004 keine freiwilligen Beiträge entrichtet werden. Wäre er über die möglichen Folgen beim Wegfall der Erwerbsminderungsrente aufgeklärt worden, hätte er sich für eine freiwillige Beitragszahlung entschieden. Er bitte daher, Beiträge für die Zeit vom 01.06.2003 bis 14.10.2004 noch entrichten zu können.

Die Beklagte wertete die Bitte wegen der Nachentrichtung von Beiträgen als Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge. Mit Bescheid vom 27.08.2015 entsprach die Beklagte dem Antrag, die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.06.2003 bis 14.10.2004 nachträglich zuzulassen, nicht. Der Bescheid werde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch (gegen den Bescheid vom 26.05.2015 und 27.08.2015) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Feststellungen des sozialmedizinischen Dienstes sei der Kläger nur noch in der Lage, leichte Arbeiten 3 bis unter 6 Stunden täglich zu verrichten. Da er keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehabe, sei er damit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert. Die festgestellte Leistungsminderung bestehe seit dem 03.03.2015. Hinweise dafür, dass der Leistungsfall bereits früher eingetreten sei, gebe es nicht. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 31.07.2012 eingetreten wäre. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, nachträglich die Zahlung freiwilliger Beiträge vom 01.06.2003 bis 14.10.2004 zuzulassen, bestehe nicht. Der Rentenantrag vom 16.04.2003 sei mit Bescheid vom 13.08.2003 abgelehnt worden. Der Bescheid habe die ausdrückliche Empfehlung enthalten, sich wegen der weiteren Erhaltung der Anspruchsvoraussetzungen zu informieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2014 sei nochmals ein Hinweis zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes übersandt worden. Ein darüberhinausgehender konkreter Anlass zur Einzelberatung habe nicht bestanden. Zusammenfassend komme somit eine nachträgliche Zahlung freiwilliger Beiträge weder nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften noch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, obwohl er seit dem 03.03.2015 voll erwerbsgemindert sei.

Am 20.10.2015 (Schriftsatz vom 29.01.2016) stellte der Kläger bei der Beklagten Neufeststellungsanträge (gemäß § 44 SGB X) mit der Bitte um Überprüfung des Bescheides vom 26.10.2011 bzw. der Bescheide vom 12.10.2011 und 15.03.2012. Eine Entscheidung über diese Anträge durch die Beklagte ist nicht ersichtlich.

Der Kläger erhob am 27.11.2015 durch seine Prozessbevollmächtigte gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2015 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Der Kläger machte unter Darstellung des Sachverhaltes in der rechtlichen Würdigung geltend, die Einschätzung der Beklagten, wonach sein Versicherungskonto nicht die erforderlichen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen aufweise, werfe hinsichtlich aktenkundiger unterschiedlicher Wartezeitaufstellung mit bis zu 46 Monaten mit Pflichtbeiträgen Fragen auf. Die unterschiedlichen Berechnungen könnten nicht nachvollzogen werden. Fraglich sei außerdem, ob angesichts seines schon früher stark angegriffenen Gesundheitszustandes der Zeitpunkt des Leistungsfalles korrekt ermittelt worden sei. Aus diesem Grunde werde ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zur Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit gestellt.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage des Versicherungsverlaufes vom 12.05.2016 sowie der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. L. vom 23.09.2016 entgegen.

Das SG hörte vom Kläger benannte behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Die Gastroenterologin Dr. S.-B. erachtete in der Aussage vom 07.06.2016 - unter Vorlage des Tagesprotokolls für die Zeit vom 06.06.2009 bis 06.06.2016 und medizinischer Befundunterlagen - den Kläger für in der Lage, körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeiten im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens 6 Stunden täglich nachzugehen. Die Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie und physikalische Therapie Dr. K. erachtete den Kläger in ihrer Aussage vom 06.06.2016 - unter Vorlage medizinischer Befundunterlagen - für unter 4 Stunden täglich leistungsfähig ab Februar 2014. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M. teilte in seiner Aussage vom 31.07.2016 - unter Vorlage medizinischer Befundunterlagen - mit, die Vielzahl und der Schweregrad der geklagten Beschwerden sowie der äußere Eindruck des schwer erkrankten Patienten suggerierte ihm, dass der Kläger nicht ernsthaft arbeitsfähig sei. Ob dies allerdings der Realität entspreche, könne er nicht beurteilen. Spätestens 2014 müsse eine Arbeitsfähigkeit des Klägers ernsthaft in Frage gestellt werden.

Mit Urteil vom 10.01.2017 wies das SG die Klage ab. Das SG führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe letztmals am 31.07.2012 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger sei zum 31.07.2012 nicht erwerbsgemindert gewesen. Im Ergebnis habe der Kläger daher keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zu entrichten. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Juni 2003 bis Oktober 2004 zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht mehr möglich. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 197 SGB VI sei damit ausgeschlossen. Auch über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei die Zulassung von einer nachträglichen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht möglich.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 09.02.2017 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung geltend gemacht, zu Unrecht habe das SG die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge verneint. Es liege ein Fall besonderer Härte vor, da er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden verhindert gewesen sei. Ein Verschuldensvorwurf könne ihm nicht gemacht werden, da zu berücksichtigen sei, dass die Informationen im Bescheid vom 13.08.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2004 schon sehr lange zurücklägen und zudem auf die Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht habe eingegangen werden müssen, da er in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.03.2012 Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung bezogen habe. Es habe für ihn deshalb keinen Anlass gegeben, sich über die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Monate Juni 2003 bis Oktober 2004 Gedanken zu machen. Das Problem der Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen habe sich erstmals im Zuge des hier streitgegenständlichen Rentenbescheides vom 09.04.2015 gestellt. Vor diesem Hintergrund könne ihm schwerlich vorgeworfen werden, die nicht rechtzeitige Zahlung der freiwilligen Beiträge verschuldet zu haben. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Belehrung der Beklagten im Rentenbescheid vom 13.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 bezüglich einer seit 01.06.2003 bestehenden Lücke unvollständig gewesen sei. Weiter bestehe vorliegend der gesetzliche Sonderfall des § 241 Abs. 2 SGB VI. Auch dieser Aspekt spreche gegen ein Verschulden. Die Möglichkeit der Nachzahlung führe dazu, dass die 3/5 Regelung gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI nicht gelte. Es sei festzuhalten, dass er entgegen der Auffassung des SG ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die erforderlichen freiwilligen Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Da die medizinischen Voraussetzungen selbst nach Auffassung der Beklagten erfüllt seien, hätte ihm antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht des SG, dass am 31.07.2012 keine Erwerbsminderung vorgelegen habe. Er sei unstreitig bis 31.03.2012 teilweise erwerbsgemindert gewesen, weshalb die Ansicht des SG nicht plausibel erscheine. Dafür sprächen auch die mehrfach gestellten Rentenanträge am 24.02.2014 und 27.10.2014. Sein konstant schlechter Gesundheitszustand spreche dafür, dass er durchgehend erwerbsgemindert gewesen sei, zumindest teilweise. Zudem sei am 26.10.2011 ein Rentenbescheid ergangen, im Zuge dessen ihm eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.11.2011 zuerkannt worden sei. Dieser Rentenbescheid entfalte noch heute Rechtswirksamkeit, da der Bescheid nie aufgehoben worden sei. Der Aufhebungsbescheid vom 15.03.2012 habe sich ausschließlich auf den Rentenbescheid vom 29.09.2005 bezogen. Die Wirksamkeit des Rentenbescheides vom 26.10.2011 werde durch den Aufhebungsbescheid vom 15.03.2012 in keiner Weise tangiert. Der Ansicht der Beklagten zur Wirksamkeit des Bescheides vom 26.10.2011 sei nicht zu folgen. Der Bescheid vom 26.10.2011 habe nicht konkludent aufgehoben werden können.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.01.2017 aufzuheben,

2. a) ihm bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 01.10.2016 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund des Bescheids vom 26.10.2011 zu zahlen, hilfsweise

b) den Bescheid vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die nachträgliche Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Oktober 2004 zuzulassen,

3. den Bescheid vom 26.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 01.10.2016 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen. Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters bezüglich des Rentenbescheides vom 26.10.2011 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.11.2017 weiter vorgetragen, unter der fiktiven Annahme, dass dem Kläger aufgrund des Bescheides vom 26.10.2011 über den 31.03.2012 hinaus Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente zu zahlen gewesen wäre, wären nach vorläufiger Prüfung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bis laufend erfüllt. Sie könne sich der Rechtsauffassung, dass der Bescheid vom 26.10.2011 noch wirksam sei, nicht anschließen.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.02.2018 mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 02.02.2018 wird Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben des Berichterstatters vom 14.06.2018 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der "Bescheid" der Beklagten vom 26.10.2011 nicht abgesandt und damit für die Entscheidung über die Berufung des Klägers nicht relevant sein dürfte.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.07.2018 ein mit "DUPLIKAT" gestempeltes Exemplar des "Bescheids" vom 26.10.2011 vorgelegt und vorgetragen, ihm sei dieser zugegangen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des SG im Klageverfahren S 8 R 1784/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.

1. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 26.05.2015 und 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zu. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Antrag des Klägers gemäß § 44 SGB X. Dass die Beklagte über diesen Antrag entschieden hätte, ist nicht ersichtlich. Streitgegenstand sind vielmehr allein die Anträge des Klägers vom 09.04.2015 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und vom 03.06.2015 auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.06.2003 bis 14.10.2004, über die die Beklagte mit Bescheiden vom 26.05.2015 und 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2015 entschieden hat. Dem entspricht auch das Vorbringen des Klägers im Verlauf des Rechtsstreites.

2. a) Dem Kläger steht aus dem "Bescheid" vom 26.10.2011 kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu (Berufungsantrag 2.a).

Der Senat konnte feststellen, dass dieser "Bescheid" dem Kläger, auch wenn dieser ein Duplikat vorlegen konnte, nicht i.S.d. §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 SGB X bekannt gegeben worden war.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Damit hängt die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, wobei ein Bescheid den schriftlichen Verwaltungsakt bezeichnet, von dessen Bekanntgabe gegenüber dem, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen ist – vorliegend also dem Kläger – ab. Bekanntgabe umfasst zwar den Zugang des Bescheids beim Adressaten (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB X, RdNr. 22), weshalb die Regelungen des BGB entsprechend anzuwenden sein sollen (vgl. Pattar a.a.O.), jedoch ist die zufällige Kenntniserlangung aber nicht ausreichend, weil eine Bekanntgabe im Sinne von § 37 Abs.1 Satz 1 SGB X immer auch einen Bekanntgabewillen erfordert (vgl. hierzu BSG 04.06.2014 – B 14 AS 2/13 R – SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 = juris RdNr. 22; Sächsisches LSG 03.11.2016 – L 3 AL 124/14 – juris RdNr. 31; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 39 RdNr.24; Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB X, RdNr. 25 ff.). Am Willen zur Bekanntgabe gegenüber einer bestimmten Person fehlt es, wenn diese Person nur zufällig von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt (BVerwG 29.04.1968 - VIII C 19.64 - BVerwGE 29, 321 = juris RdNr. 8 -; Mutschler in KassKomm, SGB X, § 37 SGB X RdNr. 3; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 41 VwVfG RdNr. 55). Einen solchen, die Bekanntgabe des "Bescheids" vom 26.10.2011 an den Kläger betreffenden, Bekanntgabewillen der Beklagten konnte der Senat nicht feststellen.

Denn dem "Bescheid" vom 26.10.2011 war zunächst die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Bescheid vom 29.09.2005 vorangegangen. Diese Rente war ab dem 01.11.2005 gegenüber der mit Bescheid vom 30.09.2005 gewährten, zeitlich befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zurückgetreten und war nicht zu zahlen (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach dem Ende der Befristung bzw. verlängerten Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 31.10.2011 war daher die aus dem Bescheid vom 29.09.2005 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder anzuweisen. Das hat die Beklagte auch getan, was sich aus der Verfügung vom 12.10.2011 auf Blatt 411 der Beklagtenakte (Band 1) ergibt. Dort war vermerkt: "teilweise EM-Rente anweisen". Zwar wurde der "Bescheid" vom 26.10.2011 dann erstellt und findet sich auf Blatt 421/432 der Beklagtenakte Band 1, doch folgt auf Blatt 433 der Beklagtenakte Band 1 die Verfügung vom 27.10.2011, dass der "Bescheid" vom 26.10.2011 nicht abgesandt wird ("BX nicht abgesandt, lediglich Seite 1 an VAP, Frau A. gefaxt."). Dass entgegen der Verfügung der "Bescheid" vom 26.10.2011 willentlich zur Post gegeben und dann dem Kläger bekannt gegeben worden wäre, konnte der Senat nicht feststellen.

Der Senat sieht den Ausdruck des sich in der Beklagtenakte befindlichen "Bescheids" vom 26.10.2011 nur im Zusammenhang mit der erneuten Zahlbarmachung des bisher hinter der Rente wegen voller Erwerbsminderung zurückgetretenen und ruhenden Zahlungsanspruchs der bereits bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Insoweit sollte der Bescheid als behördeninterne Berechnungsgrundlage für die erneute Auszahlung der zwar bereits bewilligten, aber bisher ruhenden Rente im Hinblick auf die in der Zeit seit dem Bescheid vom 29.09.2005 eingetretenen Rentenerhöhungen dienen. Er stellt sich somit weder hinsichtlich der Gewährung einer Rente als Ergebnis einer rechtlichen und/oder tatsächlichen Prüfung von Rentenvoraussetzungen noch als Entscheidung über ein Rentenrecht dar. Damit war diese Berechnung dem Kläger weder bekannt zu geben, noch hat die Beklagte dies getan, wie sich aus der Verfügung vom 27.10.2011 ergibt. Soweit der Kläger meint, der Bescheid vom 29.09.2005 habe wegen des Bescheides vom 30.09.2005 seine Wirksamkeit gänzlich verloren (Blatt 31 der Senatsakte) verkennt er die Rechtsfolge des § 89 SGB VI, wonach auch beim Hinzutritt einer weiteren Rente nicht das Rentenrecht entfällt sondern der Zahlungsanspruch ggf. zurücktritt.

Dass die erste Seite des "Bescheids" vom 26.10.2011 an die VAP gefaxt wurde, diente nicht der Bekanntgabe der Rentenbewilligung, sondern lediglich der Mitteilung der nunmehr gezahlten Rentenhöhe. Denn die VAP-Rente, die der Kläger damals bezog, stand in Abhängigkeit zur Höhe der von der Beklagten bezogenen Rente. Wollte die Beklagte der VAP aber lediglich die nunmehr gezahlte Rentenhöhe mitteilen, kann in der Übersendung des ersten Blattes eines ansonsten nicht versandten "Bescheids" keine wirksame Bekanntgabe des "Bescheids" vom 26.10.2011 gegenüber dem Kläger gesehen werden. Insoweit fehlt es auch hier an einem Bekanntgabewillen. Denn dieser muss im Zeitpunkt der Abgabe des Verwaltungsakts vorgelegen haben (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB X, RdNr. 29). Dass die Beklagte aber mit der Übersendung der ersten Seite des "Bescheids" vom 26.10.2011 an die VAP eine Erklärung mit ihrem Wissen und Wollen in Richtung auf den Adressaten, also den Kläger, in den Verkehr bringen wollte, ist damit nicht festzustellen.

Auch wenn der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, der "Bescheid" vom 26.10.2011 sei lediglich im Hinblick auf die Mitteilung gegenüber der VAP generiert und daher allenfalls dessen erste Seite an die VAP gefaxt worden, so ändert dies an einer fehlenden Bekanntgabe gegenüber dem Kläger aus den gerade dargestellten Gründen nichts.

Der Senat konnte damit feststellen, dass der "Bescheid" vom 26.10.2011 weder bekannt gegeben werden sollte noch, dass er dem Kläger tatsächlich bekannt gegeben worden war.

Auch wenn der Kläger im vorliegenden Verfahren den "Bescheid" vom 26.10.2011 seinem Bevollmächtigten bereits bei der Erstberatung und dann auch im Laufe des Berufungsverfahrens im Juli 2018 dem Senat vorgelegt hatte, ändert dies an der fehlenden Bekanntgabe und damit an der fehlenden Wirksamkeit des Bescheids nichts. Vielmehr zeigt der Aufdruck "Duplikat" des vom Kläger vorgelegten Bescheids, dass es sich nicht um ein Original des "Bescheids" vom 26.10.2011 handelt. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt, dass die Urschrift von Bescheiden derartige Vermerke nicht enthält. Dass aber ein mit "Duplikat" gekennzeichneter Bescheid mit Wissen und Wollen der Beklagten in Richtung auf den Kläger in den Verkehr gelangt ist, konnte der Senat nicht feststellen. Vielmehr sieht der Senat die Erlangung des mit "Duplikat" gekennzeichneten "Bescheids" vom 26.10.2011 durch den Kläger im Zusammenhang mit der von seinen Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren (S 8 R 1784/12) gegen die Ablehnung der Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 12.10.2011 und der Aufhebung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid vom 15.03.2012, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2012, genommenen Akteneinsicht (Blatt 14, 19 der SG-Akte S 8 R 1784/12) in die in diesem Verfahren vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten. Hat der Kläger aber im Rahmen einer Akteneinsicht seines damaligen Bevollmächtigten Kopien eines sich allein in der Akte befindlichen Bescheids erlangt, ist darin keine Bekanntgabe i.S.d. §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 SGB X zu sehen.

Der Senat stellt daher fest, dass der "Bescheid" vom 26.10.2011 dem Kläger nicht bekannt gegeben wurde und damit nicht gegenüber dem Kläger wirksam geworden war.

Aber selbst wenn eine wirksame Bekanntgabe i.S.d. §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 SGB X angenommen wird, könnte der Kläger aus diesem "Bescheid" dann keine neue Rentenbewilligung bzw. die Einräumung eines Rentenrechts entnehmen. Dem "Bescheid" fehlt es an dem Verwaltungsaktscharakter i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X, denn er enthält keine Regelung eines Einzelfalles.

Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat (Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, RdNr. 39). Dabei ist die Erklärung der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen (Luthe a.a.O.). Maßgebend ist dabei der objektive Sinngehalt der Erklärung, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (vgl. BSG 29.10.1992 - 10 RKg 4/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 = juris; BSG 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 = juris). Eine Regelung zielt allgemein ab auf die Begründung rechtlicher Verpflichtungen, entweder zu Lasten der Behörde oder zu Lasten des Bürgers. Eine Regelung liegt daher vor, wenn Rechte begründet, abgelehnt, aufgehoben, festgestellt oder geändert werden oder wenn dies (jeweils) abgelehnt wird (BSG v. 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63-72 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1 = juris; Luthe a.a.O.). Im Regelfall korrespondiert der Regelung mit einer Rechtsposition auf Seiten des Regelungsadressaten (Luthe a.a.O.). Liegt eine solche vor, so ist dies Indiz für den Regelungscharakter der Maßnahme.

Vorliegend war dem Kläger mit Bescheid vom 29.09.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden. In diesem Bescheid (Blatt 179 ff. der Beklagtenakte) war bestimmt, dass diese Rente am 01.05.2005 beginnt und längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt wird. Es war angegeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 26.04.2005 erfüllt sind. Mit Bescheid vom 30.09.2005 (Blatt 217 ff. der Beklagtenakte) wurde dem Kläger eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 01.11.2005 gewährt. In diesem Bescheid ist ausgeführt: "Für den Zeitraum, für den Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung besteht, wird nur die höchste, bei gleich hohen Renten die ranghöhere geleistet (§ 89 Abs. 1 SGB VI). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nicht zu zahlen.".

Nach dem Ende der verlängerten Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Ablehnung der Weitergewährung dieser Rente mit Bescheid vom 12.10.2011 (Blatt 401 ff. der Beklagtenakte) war nunmehr die nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zurückgetretene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder zu zahlen.

In dem "Bescheid" vom 26.10.2011 ist dem Kläger mitgeteilt (Blatt 421 ff. der Beklagtenakte) worden: "Sie erhalten anstelle Ihrer bisherigen Rente von uns Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente beginnt am 01.11.2011. Sie wird längstens bis zum 30.09.2021 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt. Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 26.04.2005 erfüllt. Die Rente beginnt im Anschluss an die bisher geleistete Rente. ".

Dieser "Bescheid" ist unter Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont (§ 133 BGB), wie ihn der Kläger verstehen durfte und dies auch getan hat, im Hinblick auf die Bescheide vom 29.09.2005 und 30.09.2005 über die Gewährung der Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu verstehen. In ihm wird deutlich gemacht, dass anstelle der weggefallenen Rente wegen voller Erwerbsminderung nunmehr ab 01.11.2011 die bisherige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund des alten Leistungsfalles weitergezahlt wird. Auch wenn die Einleitung des "Bescheids" vom 26.10.2011 derjenigen eines gewöhnlichen Rentenbescheids der Beklagten entspricht, wird durch die Bezugnahme auf den alten Leistungsfall am 26.04.2005 und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rentenleistung im Anschluss an die bisherige (weggefallene) Rente wegen voller Erwerbsminderung deutlich, dass kein neues Rentenrecht eingeräumt werden, sondern lediglich die bisher ruhende Rente wieder ausgezahlt werden soll. Der "Bescheid" vom 26.10.2011 trifft daher jedenfalls keine Regelung zum Rentenstammrecht. Ein solches wäre aber notwendig, um daraus im Wege der Leistungsklage Zahlungsansprüche herleiten zu können.

Das hat der Kläger auch so verstanden, denn er hat weder gegenüber der Beklagten, noch im Rechtsstreit beim SG Karlsruhe S 8 R 1784/12, in dem über die weitere Rentengewährung über den 01.11.2011 bzw. den 01.04.2012 hinaus gestritten wurde, geltend gemacht, ihm stehe ein Rentenrecht aus dem "Bescheid" vom 26.10.2011 zu, weil ihm hierin ein neues Rentenrecht bewilligt worden sei.

Insgesamt konnte der Senat den "Bescheid" vom 26.10.2011 nur so verstehen, dass nunmehr der aktuelle und auszukehrende Zahlbetrag der bisher ruhenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – eine Bekanntgabe gegenüber dem Kläger unterstellt - festgestellt und mitgeteilt werden sollte. Damit beinhaltet der "Bescheid" vom 26.10.2011 keine konstitutive Regelung gegenüber dem Kläger im Hinblick auf ein Rentenstammrecht, mit der ihm ein neues Rentenrecht gewährt, festgestellt oder bestätigt wird. Aus der Feststellung des monatlichen Zahlungsanspruchs bzw. einer Veränderung der Rentendauer (ursprünglich: Vollendung des 65. Lebensjahres, nunmehr: bis zum 30.09.2021 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze)) ergibt sich nicht, dass dem Kläger ein von dem mit Bescheid vom 29.09.2005 eingeräumten bzw. festgestellten Rentenrecht unabhängiges Rentenrecht ab dem 01.11.2011 gewährt, festgestellt oder begründet worden ist.

Enthält der "Bescheid" vom 26.10.2011 – eine Bekanntgabe gegenüber dem Kläger angenommen – damit keine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X zum Rentenstammrecht, so handelt es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt mit dem dem Kläger ein Rentenrecht eingeräumt bzw. begründet worden ist. Damit hat der Kläger auch aus diesem "Bescheid" keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Mag dieser "Bescheid" – eine Bekanntgabe gegenüber dem Kläger angenommen – mangels Regelung lediglich der Form nach ein Verwaltungsakt sein (sog. Formalverwaltungakt bzw. rein formeller Verwaltungsakt), da er als "Bescheid" bezeichnet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, und daher ggf. zur Klarstellung aufzuheben gewesen sein, so ist dies vorliegend aber nicht streitig. So ist dieser nicht angegriffen worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass dahinstehen kann, ob seine Aufhebung zur Klarstellung in Betracht kommt.

Damit steht dem Kläger aus dem "Bescheid" vom 26.10.2011 unter keinem Gesichtspunkt ein Rentenanspruch zu, sodass dieser "Bescheid" auch weder zur Beendigung eines Rentenrechts aufgehoben werden musste, noch nach Aufhebung des Bescheids vom 29.09.2005 eigenständig ein Rentenrecht vermitteln konnte. Auch aus dem Bescheid vom 29.09.2005 steht dem Kläger kein solches Rentenrecht mehr zu, denn dieses Recht war mit Bescheid vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2012 nach § 48 SGB X aufgehoben worden; das hiergegen geführte Klageverfahren S 8 R 1784/12 war durch Rücknahme der Klage (Blatt 42 der SG-Akte S 8 R 1784/12) erledigt worden, weshalb die Aufhebung der Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.04.2012 bestandskräftig ist. Auch eine Nichtigkeit des Bescheids vom 15.09.2012 i.S.d. § 40 SGB X liegt - entgegen der Auffassung des Klägers – nicht vor, da der Bescheid vom 29.09.2005 nicht durch den Hinzutritt des Bescheids vom 30.09.2005 gegenstandslos geworden war (vgl. bereits oben zu § 89 SGB VI) und deshalb aufgehoben werden konnte und nach wesentlicher Besserung des Leistungsvermögens des Klägers auch aufgehoben werden musste und auch sonst keine Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 40 SGB X vorliegen.

Damit war der Berufungsantrag 2.a) nicht nur ohne Erfolg, auch vermittelt die insoweit eingeklagte Rente im Hinblick auf den Berufungsantrag 3. keine Zurechnungszeiten.

b) Der Berufungsantrag 2.b) hat keinen Erfolg. Der Kläger war nicht zur nachträglichen, rückwirkenden Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom Juni 2003 bis zum Oktober 2004 zuzulassen.

Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Das setzt vorliegend eine Zahlung bis zum 31.03.2004 bzw. 31.03.2005 voraus. Eine solche Zahlung ist nicht erfolgt; weder hat der Kläger eine solche angegeben, noch konnte der Senat eine solche feststellen. Auch eine Belegung dieser Monate mit Pflichtbeitragszeiten konnte der Senat nicht feststellen.

Nach § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 2 SGB VI genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann gemäß § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.

Der Senat hat festgestellt, dass der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung freiwilliger Beiträge gehindert war.

§ 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI setzt nicht nur das Bestehen einer besonderen Härte voraus, vielmehr muss der Versicherte zusätzlich ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung gehindert gewesen sein. Nach allgemeinen Regeln trifft den Schuldner bzw. Versicherten ein Verschulden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), hier also vorsätzlich oder fahrlässig die Zahlungsfrist versäumt hat (Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 197 SGB VI, RdNr. 40). Damit genügt schon ein fahrlässiges Verhalten des Versicherten; fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei Prüfung des Verschuldens muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Ein subjektiver Maßstab ist anzulegen. Die Annahme von Verschulden setzt regelmäßig voraus, dass der Grund für die Verzögerung in der Sphäre des Betroffenen liegt (Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 197 SGB VI, RdNr. 41 unter Hinweis auf BVerfG 26.03.1997 - 2 BvR 842/96 - NJW 97, 1770 = juris). Eine unverschuldete Verspätung ist gegeben, wenn der Schuldner bei regelmäßigem Lauf der Dinge damit rechnen kann, die Frist eingehalten zu haben (Mutschler a.a.O.). Eine Fristversäumnis ohne Verschulden kann auch vorliegen, wenn der Versicherte von der DRV unzutreffend oder unvollständig über die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung beraten wurde (Mutschler a.a.O.). Eine Beratungspflicht besteht allerdings nur, wenn der Versicherte mit einem Beratungsersuchen an einen Träger der DRV herantritt oder ein Verwaltungsverfahren führt, in dem er auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge hätte hingewiesen werden müssen (Mutschler a.a.O.). Auch der Beratungsfehler eines anderen Trägers, einer Auskunftstelle oder einer Gemeinde kann der DRV zuzurechnen sein, wenn sie Stelle für Beratung, Auskunft oder Anträge zu Angelegenheiten der Rentenversicherung ist (§ 14 Satz 2 SGB I; vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 11.08.2011 - L 16 R 369/11 - juris RdNr. 16.). Das Vergessen einer fristgerechten (Beitrags-)Zahlung beruht i.d.R. auf Verschulden (BGH 13.02.2003 - V ZR 422/02 - NJW 2003, 1528 = juris RdNr. 11).

Dem Kläger war mit Rentenablehnungsbescheid vom 13.08.2003 (Blatt 29 ff. der Beklagtenakte Band 1) ein Ausdruck aus dem Versicherungskonto übersandt worden, woraus sich bereits Lücken ergeben. Ihm war auch das Hinweisblatt "Ihr Versicherungsschutz für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" übergeben worden (Blatt 29e der Beklagtenakte Band 1). Außerdem waren dem Kläger, der um seine Arbeitslosigkeit wusste und seit Juli 2003 eine VAP-Rente bezieht (Blatt 126 der Beklagtenakte Band 1), im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2004 (Blatt 101 der Beklagtenakte Band 1) – mithin mitten in der unbelegten Zeit - Hinweise zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Blatt 105 der Beklagtenakte Band 1) erteilt worden, einschließlich des Hinweises zur Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge sowie dem Hinweis, dass diese Beiträge bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden müssen (Blatt 106 der Beklagtenakte Band 1). Auch in den Rentenbescheiden vom 29.09.2005 und 30.09.2005 waren die Lücken im Versicherungsverlauf zwischen 01.06.2003 und Oktober 2004 – ab 15.10.2004 war eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung angegeben - mitgeteilt worden.

Damit war dem Kläger bereits 2003 bzw. 2004 klar, dass er Lücken im Versicherungsverlauf aufweist. Diese zu schließen bzw. sich insoweit zu informieren, war daher Sache des Klägers. Ist er dieser Obliegenheit aus Sorglosigkeit im Hinblick auf die Gewährung der Renten mit Bescheiden vom 29.09.2005 und 30.09.2005 nicht nachgekommen – in der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers angegeben, der Kläger sei damals auf die Möglichkeit der Entrichtung und die Frist zur freiwilliger Beiträge hingewiesen worden, habe aber im Hinblick auf die Rentengewährung dem keine Bedeutung beigemessen -, hat er verschuldet gehandelt. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt, wie auch zum Zeitpunkt seines Rentenantrages bzw. des umgedeuteten Reha-Antrages am 26.04.2005, war die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 14.10.2004 nicht mehr möglich (§ 197 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Hat sich der Kläger aber auch zuvor nicht um die Schließung der ihm bekannten Lücke gekümmert, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen, denn er hat nicht getan, was ihm oblegen hatte und jedem eingeleuchtet hätte – er hat sich schlichtweg nicht darum gekümmert.

Dieses Nichtkümmern wiegt umso schwerer, als der Kläger seitens der VAP wegen des dortigen Rentenbezugs verpflichtet worden war, zur Lückenfüllung, jeweils freiwillige Beiträge zur Anwartschaftserhaltung zu zahlen (vgl. Blatt 77 der Beklagtenakte, RMG II). War der Kläger aber gegenüber der VAP verpflichtet freiwillige Beiträge zur Versicherung bei der Beklagten zu zahlen, wusste er um die Lücken im Versicherungsverlauf und hat sich der Kläger nicht darum gekümmert, so handelt er zumindest fahrlässig.

Selbst wenn der Kläger im Vertrauen auf die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Beginn der Regelaltersrente – nach Ablauf des Zahlungszeitraumes für die Zeit bis Oktober 2004 – die Beitragszahlung zurückgestellt hätte, hätte er sich spätestens nach Aufhebung dieser Rente um die Schließung der Lücke kümmern müssen, was er aber auch nicht getan hat. Trotz der Aufhebung der Rente mit Bescheid vom 15.03.2012 und seinem Antrag auf freiwillige Beitragszahlung für die Zeit ab 05/2012 vom 25.03.2013 (Blatt 494/496 der Beklagtenakte Band 1) hat sich der Kläger erst mit Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2015 erstmals um die Schließung dieser Lücke gekümmert. Selbst wenn man dieses späte Verhalten als nicht fahrlässig ansehen wollte, so läge dieser Antrag außerhalb der dreimonatigen Frist des § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, sodass auch schon aus diesem Grund die Nachzahlung von Beiträgen nicht zuzulassen war. Daher kommt es nicht darauf an, dass der Kläger meint, die Hinweise auf die Lücken im Versicherungsverlauf und die Möglichkeit der Lückenschließung läge über ein Jahrzehnt zurück. Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Schließung einer Lücke kann auch nicht auf die Zeit verschoben werden, in der die Nachteile sichtbar werden oder gar schon eingetreten sind (vgl. Peters in Kassler Kommentar, Mai 2017, § 197 SGB VI RdNr. 19), vielmehr ist es Sache des Versicherten, sich um seinen Versicherungsschutz zu kümmern und die Belegung der rentenrechtlichen Zeiten selbst zu organisieren.

Im Hinblick auf die Hinweise im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2004 konnte der Senat nicht glauben, dass der Kläger die behauptete Nichtkenntnis von der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen hatte. Der Senat konnte insoweit auch keine falsche Beratung durch die Beklagte oder eine ihr zuzurechnende Behörde feststellen. Vielmehr hat sich der Kläger auch schon gar nicht wegen einer Beratung an die Beklagte gewandt, wie es seine Obliegenheit gewesen wäre, sodass auch keine den Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2004 übersteigende Beratungspflicht der Beklagten bestanden hatte. Damit kann auch über das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Zulassung der nachträglichen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht erreicht werden.

Der Senat konnte mithin nicht feststellen, dass der Kläger ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert war, sodass dieser selbst bei Vorliegen einer besonderen Härte oder einem drohenden Anspruchsverlust, zur nachträglichen, rückwirkenden Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum Oktober 2004 nicht zuzulassen war.

Damit ist auch der Berufungsantrag 2.b) nicht nur ohne Erfolg, auch ist damit die Lücke im Versicherungsverlauf vom 01.06.2003 an bis zum Oktober 2004 nicht geschlossen.

Dass der Kläger erfolgreiche Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide durchgeführt hätte (§ 44 SGB X), konnte der Senat nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13.05.2016 (Blatt 30 der SG-Akte), dass ein Ruhen der Verfahren bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens vereinbart worden ist.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines neuen Leistungsfalles.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Anspruchsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich – bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche - ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Senat konnte mit der Beklagten feststellen, dass der Kläger seit 03.03.2015 teilweise erwerbsgemindert ist, weil er nicht mehr in der Lage ist, auch unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an 5 Tagen pro Woche mindestens 6 Stunden zu verrichten. Diese Überzeugung entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. L. vom 19.05.2015 (Blatt 249 der Beklagtenakte Ärztlicher Teil), der ein entzündliches Gelenkrheuma mit häufigen Krankheitsschüben und regelmäßigem Bedarf starker Schmerzmittel, eine leichte bis mittelschwere depressive Störung und einen insulinbehandelten Diabetes mellitus mit durch die kortisonbehandelte entzündliche Erkrankung erschwerter Einstellung diagnostiziert hatte. Zwar hat Dr. L. den Kläger noch mehr als 3stündig leistungsfähig gesehen, jedoch verfügt der Kläger über keinen Arbeitsplatz, sodass der Teilzeitarbeitsmarkt noch verschlossen ist, sodass der Kläger seit 03.03.2015 rechtlich als voll erwerbsgemindert anzusehen ist. Ein früheres Herabsinken des Leistungsvermögen auf weniger als 6 Stunden wöchentlich konnte der Senat nicht feststellen.

Bezogen auf diesen Zeitpunkt der Objektivierung eines auf unter 6 Stunden arbeitstäglich herabgesunkenen Leistungsvermögens am 03.03.2015 sind die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb dem Kläger trotz der vorhandenen Erwerbsminderung kein Rentenanspruch zusteht.

Der insoweit maßgebliche Fünfjahreszeitraum, in dem 36 Monate mit Pflichtbeiträgen sein müssen, beläuft sich beim Kläger auf die Zeit vom September 2002 bis März 2015. Der eigentliche Fünfjahreszeitraum war vorliegend wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei voller Erwerbsminderung vom 0l.11.2005 bis 31.10.2011 sowie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei teilweiser Erwerbsminderung vom 0l.11.2011 bis 31.03.2012 um 62 Monate zu verlängern (§ 43 Abs. 4 SGB VI). In diesem Zeitraum hatte der Kläger keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt – freiwillige Beiträge sind insoweit ohne Bedeutung.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung lagen nach Darlegung der Beklagten, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, letztmals am 31.07.2012 vor.

Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber nicht mehr erwerbsgemindert, wie das SG im angefochtenen Urteil in den Entscheidungsgründen zutreffend begründet hat. Das SG hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger nicht zum 31.07.2012 erwerbsgemindert gewesen war. Nach den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. S. , Dr. K. und Dr. M. sowie den vorliegenden ärztlichen Befundberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits am 31.07.2012 quantitativ gemindert gewesen war. Nach der schlüssigen und überzeugenden Darlegung der behandelnden Rheumatologin Dr. K. hat die rheumatoide Arthritis das Leistungsvermögen des Klägers frühestens im Jahr 2014 in zeitlicher Hinsicht beeinträchtigt. Im Einklang mit diesen Befunden hatte Dr. K. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage im Verfahren vor der 8. Kammer des SG (S 8 R 1784/12) vom 27.09.2012 ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Demgemäß bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die rheumatoide Arthritis bereits im Juli 2012 das quantitative Leistungsvermögen des Klägers gemindert hatte. Ebenso hatten die internistischen Beschwerden des Klägers im Juli 2012 nicht zu einer Aufhebung oder Einschränkung seines zeitlichen Leistungsvermögens geführt. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers am 31.07.2012 folgt auch nicht aus dem insulinpflichtigen Diabetes Mellitus. Selbst bei dauerhaft unzureichender Stoffwechselkontrolle, was vorliegend nicht nachgewiesen ist, ist nicht grundsätzlich von einem aufgehobenen oder eingeschränkten Leistungsvermögen auszugehen, zumal beim Kläger gerade keine schweren Hypoglykämien aufgetreten waren. Auf psychiatrischem Fachgebiet lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31.07.2012, keine fachärztlichen Befunde vor, da der Kläger sich nicht in Behandlung befunden hatte. Aus den übrigen vorliegenden medizinischen Berichten aus diesem Zeitraum ergeben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung in einem solchen Schweregrad, dass eine leichte körperliche, nervlich wenig belastende Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen war. Das am 06.09.2011 von Dr. E. diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom konnte allenfalls qualitative Einschränkungen hervorrufen. Nicht mehr möglich waren dem Kläger insoweit Tätigkeiten, die eine besondere Feinmotorik der Hände erforderten. Im Übrigen war nicht zu erkennen, warum das Karpaltunnelsyndrom dem Ausüben einer vollschichtigen, körperlich leichten Tätigkeit entgegenstehen sollte. Damit konnte das SG und auch der Senat nicht feststellen, dass bis zum 31.07.2012 rentenrechtlich das Leistungsvermögen auf weniger als 6 Stunden arbeitstäglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder auch des vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufes abgesunken gewesen wäre. Damit war der Kläger bis zum 31.07.2012 nicht erwerbsgemindert. Eine solche Erwerbsminderung ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil dem Kläger bis zum 30.04.2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden war. Denn diese Rente war bestandskräftig wegen einer wesentlichen Besserung des Leistungsvermögens auf 6 Stunden und mehr arbeitstäglich (vgl. Gutachten Dr. L. vom 04.10.2011) aufgehoben worden. Denn die Beklagte hatte wegen dem 6stündigen Leistungsvermögen bereits eine Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.11.2011 abgelehnt. Die Wiederaufnahme der Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruhte aber auf dem bereits im Bescheid vom 29.09.2005 zuerkannten Rentenanspruch, dessen Zahlungsanspruch bis zum 31.10.2011 nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hinter die gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung zurückgetreten war, und der erst nach Anhörung aufgehoben werden konnte.

Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweisen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Kläger war in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr an 5 Tagen/Woche auszuüben und damit nicht erwerbgemindert (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das von der Beklagten veranlasste Gutachten von Dr. R. vom 10.04.2014. Danach ist festzustellen, dass der Kläger (am Untersuchungstag 03.04.2014) nach dem Leistungsbild noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr mit qualitativen Einschränkungen ausüben. Die Leistungsbewertung von Dr. R. im Gutachten vom 10.04.2014 ist nach den von ihr im Gutachten beschriebenen Untersuchungsbefunden nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere beschreibt Dr. R. hinsichtlich des Sehvermögens, des Hörvermögens, des Thorax und der Atmungsorgane, der Herz- und Kreislauforgane, der Gefäße, des Abdomens sowie der Haut unauffällige Befunde. Die Mobilität der Wirbelsäule wird in allen Ebenen als frei beschrieben, bei einem Finger-Boden-Abstand von 20 cm. Weiter werden hinsichtlich der oberen und unteren Extremitäten des Klägers mit Ausnahme einer Einschränkung der Kraft des rechten Handgelenkes im Vergleich zu links, einer Verlangsamung des Kleinfingerdaumengriffs rechts mit einer Lücke von 1 cm, der Unmöglichkeit des kleinen Faustschlusses rechts und einer Reduzierung der Kraft des großen Faustschlusses rechts im Vergleich zu links keine Einschränkungen beschrieben. Hinsichtlich der unteren Extremitäten beschreibt Dr. R. lediglich eine Einschränkung des ein- und breitbeinigen Hüpfens. Hinsichtlich des Nervensystems beschreibt Dr. R. im Armvorhalteversuch über 10 Sekunden bei geschlossenen Augen rechts ein leichtes Absinken. Das Vibrationsempfinden im Bereich der Innenfußknöchel beschreibt Dr. R. als eingeschränkt. Im Bereich der oberen Extremitäten rechts sowie im Bereich der unteren Extremitäten wird eine etwas eingeschränkte Bewegungskoordination beschrieben. Sonst beschreibt Dr. R. keine neurologischen Auffälligkeiten. Hinsichtlich der Psyche beschreibt Dr. R. keine bedeutsamen Einschränkungen, die eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens des Klägers plausibel machen. Dr. R. diagnostizierte in ihrem Gutachten einen im Januar 2014 erlittenen Hirninfarkt mit leichter Armschwäche rechts und leichten dysarthrischen Sprachstörungen, leichte Funktionseinbußen im Bereich weniger Gelenke bei entzündlichem Gelenkrheuma unter gut vertragener Basistherapie, Angabe chronischer Rücken- und Kreuzschmerzen ohne wesentliche Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule, aktuell remittierte rezidivierende depressive Episoden sowie wiederkehrende Thoraxschmerzen bei Herzangstneurose und Somatisierungsstörung. Auch nach dem Gutachten von Dr. R. vom 10.04.2014 ist danach (am Untersuchungstag 03.04.2014) eine volle oder teilweise Erwerbsminderung des Klägers noch nicht festzustellen. Die im Gutachten beschriebenen Einschränkungen rechtfertigen die Feststellung qualitativer Leistungseinschränkungen, jedoch noch keine rentenberechtigende quantitative Herabsetzung des Leistungsvermögens des Klägers auf weniger als 6 Stunden an 5 Tagen/Woche. Auch nach den vom SG durchgeführten Ermittlungen ist beim Kläger nach den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. K. und Dr. M. eine quantitative Leistungsminderung frühestens im Jahr 2014 und nicht bereits am 31.07.2012 festzustellen. Auch nach dem Gutachten von Dr. L. vom 19.05.2015 ist der (Wieder-)Eintritt des Versicherungsfalles beim Kläger nicht zum 31.07.2012, sondern erst seit 03.03.2015 festzustellen, wovon die Beklagte ausgeht.

Die Einwendungen des Klägers rechtfertigen keine andere Bewertung. Soweit der Kläger insbesondere geltend macht, er sei unstreitig bis 31.03.2012 teilweise erwerbsgemindert gewesen, weshalb die Ansicht des SG nicht plausibel erscheine, sowie sein konstant schlechter Gesundheitszustand spreche dafür, dass er durchgehend zumindest teilweise erwerbsgemindert gewesen sei, kann dem Vorbringen des Klägers aus den oben dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Außerdem hat es die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.11.2011 abgelehnt, Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterzubezahlen und mit Bescheid vom 15.03.2012 dem Kläger die mit Bescheid vom 29.09.2005 bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen entzogen. Diese Bescheide wurden bestandskräftig, nachdem der Kläger seine gegen diese Bescheide erhobene Klage beim SG (S 8 R 1784/12) nach Einholung der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. M. vom 23.08.2012 sowie von Dr. K. vom 27.09.2012, die eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestätigten, mit Schriftsatz vom 23.10.2012 zurücknahm. Auch die gestellten Rentenanträge am 24.02.2014 und 27.10.2014 sprechen entgegen der Ansicht des Klägers nicht für das Vorliegen einer durchgängigen Erwerbsminderung. Vielmehr wurden diese Anträge von der Beklagten mit jeweils bestandkräftigen Bescheiden vom 24.02.2014 und 11.11.2014 - auch - mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Damit liegen zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung am 03.03.2015 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, weshalb eine Erwerbsminderungsrente nicht zu gewähren ist. Im Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.07.2012 war der Kläger aber nicht erwerbsgemindert und hatte deshalb keinen entsprechenden Rentenanspruch.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren zum 03.03.2015 auch nicht durch die Gewährung der mit dem Berufungsantrag 2.a) begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder mit der im Berufungsantrag 2.b) begehrten Zulassung zur nachträglichen Zahlung freiwilliger Beiträge zu erreichen, denn der Senat konnte aus den oben genannten Gründen weder ein Rentenrecht noch einen Anspruch auf Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung in den Monaten Juni 2003 bis Oktober 2004 feststellen.

Ein Absehen von der Pflicht, in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt zu haben, kommt vorliegend auch nach § 241 Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht. Zwar hat der Kläger vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt aber zumindest in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 14.10.2004 die Kalendermonate nicht mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 i.S.d. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI belegt; eine Beitragszahlung ist auch nicht mehr möglich.

Auch ein Absehen von dieser Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 43 Abs. 5 SGB VI kommt nicht in Betracht, da die Erwerbsminderung nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den der Kläger die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt hat. Auch war der Kläger nicht i.S.d. § 43 Abs. 6 SGB VI bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert.

Damit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Dass der Kläger bis spätestens 31.07.2012 berufsunfähig war i.S.d. § 240 SGB VI konnte der Senat nicht feststellen. Trat die Berufsunfähigkeit später ein, hat der Kläger aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 SGB VI nicht mehr erfüllt, sodass dem Kläger auch kein Anspruch aus § 240 SGB VI zusteht.

4. Damit steht dem Kläger keiner der mit seiner Berufung geltend gemachten Ansprüche zu. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids waren nicht rechtswidrig. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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