Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3609/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3213/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der voraussichtlich noch bis zum 7. November 2018 eine Strafhaft verbüßt, begehrt die Verpflichtung der Antragsgegner, ihm eine Wohnung zu vermitteln und zu finanzieren, hilfsweise offene Anträge zu bescheiden, und Leistungen zur Grundsicherung zu erbringen. Hierfür ist ein Anordnungsgrund – also eine Eilbedürftigkeit – nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, für die Beschaffung von Wohnraum und die Beantragung existenzsichernder Leistungen den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt in Anspruch zu nehmen. Dass ihm dies nicht zumutbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon steht einem Anordnungsgrund indes auch entgegen, dass der Senat in den beiden vom Antragsteller anhängig gemachten Berufungsverfahren L 7 SO 1726/18 und L 7 SO 3196/18 am 2. Oktober 2018 mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden wird; dem Antragsteller ist es zumutbar, diese Entscheidungen abzuwarten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der voraussichtlich noch bis zum 7. November 2018 eine Strafhaft verbüßt, begehrt die Verpflichtung der Antragsgegner, ihm eine Wohnung zu vermitteln und zu finanzieren, hilfsweise offene Anträge zu bescheiden, und Leistungen zur Grundsicherung zu erbringen. Hierfür ist ein Anordnungsgrund – also eine Eilbedürftigkeit – nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, für die Beschaffung von Wohnraum und die Beantragung existenzsichernder Leistungen den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt in Anspruch zu nehmen. Dass ihm dies nicht zumutbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon steht einem Anordnungsgrund indes auch entgegen, dass der Senat in den beiden vom Antragsteller anhängig gemachten Berufungsverfahren L 7 SO 1726/18 und L 7 SO 3196/18 am 2. Oktober 2018 mündlich verhandeln und voraussichtlich entscheiden wird; dem Antragsteller ist es zumutbar, diese Entscheidungen abzuwarten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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