S 14 AL 505/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 505/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.5.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 25.7.2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3.4.2014 Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Angefochten ist der Bescheid vom 21.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2014. Durch diese Bescheide lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab, weil die Klägerin im Insolvenzgeldzeitraum keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe, sondern Erziehungsgeld bezogen habe. Die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis am 30.5.2013 zum 20.10.2013 gekündigt. Vom 20.11.2012 bis 19.10.2013 habe sie Elterngeld bezogen. Des Weiteren sei ein Insolvenzereignis nicht nachgewiesen.

Die Klägerin hat gegen die genannten Bescheide am 12.8.2014 Klage erhoben. Sie macht Insolvenzgeld für die Zeit vom 10.6.2012 bis 9.9.2012 geltend, weil ihr Arbeitsverhältnis am 10.9.2012 zunächst wegen der Schwangerschaft und anschließend wegen der Geburt ihres Kindes geruht habe. Diese Zeiten seien nicht in die Berechnung des Insolvenzzeitraumes einzurechnen. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin sei wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 21.5.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 25.7.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 3.4.2014 Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass im vorliegenden Fall nach der Eintragung im Handelsregister ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 19.3.2012 aufgehoben. Die Löschung im Handelsregister für sich allein sein nach dem gegebenen Sachverhalt kein hinreichendes Indiz für eine Betriebseinstellung infolge von Zahlungsunfähigkeit, zumal keine weiteren Anträge auf Insolvenzgeld vorliegen würden. Es gäbe insoweit keine hinreichenden äußeren Tatsachen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen würden.

Die Beteiligten erklärten sich ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten aus § 165 SGB III. Für die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin der G. GmbH, liegt ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz zwei Nr. 3 SGB III vor. Die Löschung aus dem Register ist ein Anhaltspunkt für die Einstellung der Betriebstätigkeit. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Betrieb auf Anfragen nicht mehr reagiert hat. Der Gesellschaftergeschäftsführer Herr G1 ist seit langem unbekannten Aufenthalts. Dass die Einstellung der Betriebstätigkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit erfolgte, ergibt sich aus der Löschung wegen Vermögenslosigkeit (Löschungsankündigung vom 4.3.2014, tatsächliche Löschung eingetragen am 7.7.2014). Inwiefern die Aufhebung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 19.3.2012 gegen diese Sicht der Dinge sprechen soll, ist nicht nachzuvollziehen.

Der Insolvenzgeldzeitraum läuft vom 10.6.2012 bis 9.9.2012. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Suspendierung der gegenseitigen Hauptpflichten zum Beispiel wegen Erziehungsurlaubs/Elternzeit werden diese Zeiten nicht einbezogen (vergleiche Kühl/Brand Rn. 31 zu § 165 SGB III mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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