S 27 SO 274/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 SO 274/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt das Guthaben der Klägerin bei der Firma C. AG (Vertrags-Nr. xxx1) nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Vermögen bei der Gewährung von Heim- Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Die Klägerin ist 1926 geboren. Sie lebt seit Mai 2014 in einem Pflegeheim in A-Stadt.

Am 21. August 2015 informierte eine Schwester der Klägerin die Beklagte darüber, dass die Klägerin die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln begleichen könne.

Vier Tage später, am 25. August 2015, schloss die Bevollmächtigte der Klägerin mit einem Bestattungsinstitut in A-Stadt einen Bestattungsvorsorgevertrag i. H. v. 8.500,00 EUR ab und überwies am 1. September 2015 diesen Betrag an die im Tenor genannte Firma.

Durch den im Klageantrag genannten Bescheid setzte die Beklagte das von der Klägerin einzusetzende Vermögen auf 926,46 EUR fest und führte aus, die Klägerin habe vor Antragstellung über ein Vermögen von insgesamt 8.776,46 EUR verfügt. Dieser Betrag sei am 1. September 2015, also nach Antragstellung, auf den Bestattungsvorsorgevertrag überwiesen worden. Der Bestattungsvorsorgevertrag sei somit nach Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen worden. Nur aus ermessens- und sozialen Gründen sei vorliegend der Bestattungsvorsorgevertrag teilweise anerkannt worden. Bestattungsvorsorgeverträge würden beim Sozialamt der Beklagten in der Regel bis zu 2.250,00 EUR (vermutlich Schreibfehler, richtig wohl 5.250,00 EUR) als angemessen anerkannt werden. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes könne daher auch nur dieser Betrag bei der Klägerin berücksichtigt werden. Des Weiteren sei auch die Vermögensfreigrenze i. H. v. 2.600,00 EUR berücksichtigt worden, so dass die Klägerin noch über ein Vermögen i. H. v. 926,46 EUR verfügt habe. Insoweit sei die Aufbringung der Mittel nach §§ 87, 90 SGB XII aus eigenem Vermögen zuzumuten.

Dagegen hat die Klägerin am 3. Dezember 2015 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Der Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen das Guthaben der Klägerin bei der Firma C. AG (Vertrags-Nr. xxx1) nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, weil der im Tenor dieses Urteils genannte Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Die Bekl. darf die im Tenor genannte Guthaben nicht als Vermögen bei der Leistungsberechnung berücksichtigen.

Das Guthaben aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag bei der Treuhand AG Nr. xxx2 ist kein verwertbares Vermögen der Klägerin wegen der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII.

Unschädlich ist der Umstand, dass die Kl. den Bestattungsvorsorgevertrag erst am 25. August 2015 abgeschlossen hat, nachdem ihre Schwester die Bekl. am 21. August 2015 über die bevorstehende Sozialhilfebedürftigkeit informiert hatte. Die Bekl. selbst hat diesem Umstand aus Ermessens- und sozialen Gründen keine entscheidende Bedeutung zugemessen (vgl. im Übrigen dazu auch: BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, juris Rdnr. 23 ff.).

Die von der Bekl. angenommene Angemessenheitsgrenze der Bestattungsvorsorge i. H. v. 5.250,00 EUR ist zu gering.

Die Beklagte berechnete diese Grenze in einer Teamsitzung ihres Sozialamtes im Jahre 2006 (vgl. Bl. 80 Verwaltungsakte), indem sie von einem Betrag für eine Sozialbestattung nach § 74 SGB 12 von damals 3.500,00 EUR ausging und diesen Betrag um 50 % erhöhte (1,5 x 3.500), so dass sich ein Betrag von 5.250,00 EUR ergab.

Zur Höhe angemessener Bestattungskosten nennt das SG Gießen (Urteil vom 25. Juli 2017 - S 18 SO 160/16 - juris, dort: Bestattungsvorsorgevertrag im Mai 2016 abgeschlossen über 6.300,00 EUR) eine Spanne von 3.200 EUR bis 8.800 EUR, die durch Instanzgerichte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls anerkannt worden seien. Für die Einzelfallprüfung sei zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB 12 zu übernehmen habe (Grundbetrag), denn so werde den örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei sei hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung usw.) in der Regel die Entscheidung des Hilfebedürftigen zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebene Kostenbetrag, der einen einfachen Standard repräsentiere, sei unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Hierfür könnten die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen (Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen v. 16. November 2009 - 12 A 1363/09). Diese lägen nach einer Prüfung der Stiftung Warentest bei 7.000 EUR, die nach § 74 SGB XII zu erbringenden Leistungen bei 2.500 EUR. Danach sei eine Bestattungsvorsorge in Höhe von mindestens 5.000 EUR noch als angemessen anzusehen, so dass dies im dortigen Falle zum vollständigen Wegfall des Vermögenseinsatzes führte (vgl. auch: Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 12, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102.1).

Im vorliegenden Falle würde bereits eine angenommene Angemessenheitsgrenze von mindestens (5.250 + 926,46 =) 6.176,46 EUR dazu führen, dass die Bekl. von der Kl. keinen Kostenbeitrag aus ihrem Vermögen verlangen dürfte.

In einem den Beteiligten bekannten gerichtlichen Vergleich vor dem HLSG vom 24. Februar 2015 (L 4 SO 19/15) hat das HLSG das Guthaben aus einem im Februar 2011 über nominell 9.000,00 EUR abgeschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages für angemessen gehalten.

Im vorliegenden Einzelfalle, in dem im August 2015 ein Bestattungsvorsorgevertrag über nominell 8.500,00 EUR abgeschlossen wurde, erscheint der Kammer dieser Betrag angemessen insbesondere im Hinblick auf den vorgenannten gerichtlichen Vergleich vor dem HLSG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision ist nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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