Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 58/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 91/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Ermittlung des bei der Berufsausbildungsbeihilfe anrechenbaren Einkommens von Eltern und der hierbei zu berücksichtigenden Aufwendungen ist nicht auf die tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der übrigen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG abzustellen, weil es hierfür an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.
2. Es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, für Aufwendungen von Eltern für ihre Altersversorgung einen weiteren Freibetrag vom Einkommen nach § 25 Abs. 6 BAföG anzusetzen. Denn das Gesetz verweist die Eltern nicht darauf, derartige Aufwendungen aus den pauschalierten Freibeträgen des § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG zu tragen. Den Eltern werden Mittel für die Altersvorsorge vielmehr dadurch belassen, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung schon bei der Ermittlung des Einkommens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG) berücksichtigt sind.
2. Es ist in der Regel nicht gerechtfertigt, für Aufwendungen von Eltern für ihre Altersversorgung einen weiteren Freibetrag vom Einkommen nach § 25 Abs. 6 BAföG anzusetzen. Denn das Gesetz verweist die Eltern nicht darauf, derartige Aufwendungen aus den pauschalierten Freibeträgen des § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG zu tragen. Den Eltern werden Mittel für die Altersvorsorge vielmehr dadurch belassen, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung schon bei der Ermittlung des Einkommens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG) berücksichtigt sind.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2014, durch welches sie verurteilt wurde, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die 1986 geborene Klägerin beantragte Am 30. August 2012 die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe für ihre vom 3. September 2012 bis zum 2. September 2015 dauernde Ausbildung zur Friseurin bei der Frisör Y ... GmbH in A ... Die Bruttoausbildungsvergütung betrug im 1. Ausbildungsjahr 206,00 EUR, im 2. Ausbildungsjahr 242,05 EUR und im 3. Ausbildungsjahr 325,00 EUR. Die Klägerin lebte im Jahr 2012 mit zwei, 2007 und 2009 geborenen Kindern in A ... in einem eigenen Haushalt und musste hierfür eine Gesamtmiete in Höhe von 394,00 EUR aufwenden. Ihrem Antrag legte sie den Einkommenssteuerbescheid ihrer zusammenveranlagten Eltern für das Jahr 2010 bei, wonach sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ihres Vaters auf 48.609,00 EUR und ihrer Mutter auf 0,00 EUR belief. Das Finanzamt erkannte beschränkt abziehbare Sonderausgaben von insgesamt 8.069,00 EUR an. Hierbei beliefen sich die Beiträge zur Krankenversicherung des Vaters auf 5.373,00 EUR und der Mutter auf 3.212,00 EUR, das heißt insgesamt 8.586,00 EUR. Hinzu kamen Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 437,00 EUR und 438,00 EUR, insgesamt auf 875,00 EUR. Den sich hiernach ergebenden Aufwendungen von 9.461,00 EUR standen eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 75,00 EUR sowie eine steuerfreie Arbeitgebererstattung von 3.337,00 EUR gegenüber, so dass sich die Aufwendungen auf insgesamt 6.019,00 EUR beliefen. Weitere 2.050,00 EUR erkannte das Finanzamt in Bezug auf die Altersvorsorgeaufwendungen als abzugsfähig an. Es berücksichtigte hierbei 70 % der Altersvorsorgeaufwendungen von insgesamt 10.481,00 EUR, das heißt 7.337,00 EUR und brachte den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 5.287,00 EUR in Abzug. Die sich hiernach von den Eltern der Klägerin zu zahlende Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags setzte das Finanzamt in Höhe von 5.523,98 EUR fest.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von monatlich 118,00 EUR. Hierbei ermittelte sie einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 844,00 EUR, der sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 572,00 EUR (anderweitige Unterbringung in Höhe von 497,00 EUR und Zusatzbedarf für die Unterkunft in Höhe von 75,00 EUR), für Arbeitskleidung in Höhe von 12,00 EUR sowie für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 272,00 EUR zusammensetzte. Hiervon zog sie die durchschnittliche Ausbildungsvergütung der Klägerin in Höhe von 171,58 EUR sowie anrechenbares Einkommen des Vaters in Höhe von 554,25 EUR ab. Sie ging von einem Jahreseinkommen des Vaters in Höhe von 48.394,20 EUR aus und brachte die gezahlte Einkommenssteuer in Höhe von 5.523,98 EUR sowie die Sozialpauschale von 21,3 %, das heißt 10.307,96 EUR, in Abzug. Vom sich hiernach ergebenden Monatseinkommen von 2.713,52 EUR zog die Beklagte den Grundfreibetrag (vgl. § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung [Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG]) in Höhe von 1.605,00 EUR ab und rechnete das danach verbleibende Einkommen von 1.108,52 EUR hälftig und somit in Höhe von 554,26 EUR an (vgl. § 25 Abs. 4 BAföG).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2012 Widerspruch. Der Widerspruch richte sich gegen die Bedarfsberechnung, insbesondere gegen die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ihrer Eltern. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Eltern als sonstige Belastungen Berücksichtigung gefunden hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 als unbegründet zurück, da die Aufwendungen zur sozialen Sicherung nur in Form von Pauschalen zu berücksichtigen seien.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Klage erhoben und zur Begründung auf die von ihren Eltern zu leistenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 683,22 EUR (Vater) und 322,25 EUR (Mutter) verwiesen. Da für ihren Vater keine Möglichkeit bestehe, wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen, müsse bei der Einkommensberechnung auf die tatsächlichen und nicht auf die fiktiven Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. April 2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. März 2014 (Az.: L 3 AL 111/13 B PKH) stattgegeben. Weder die Beklagte noch das Sozialgericht hätten bislang die Härtefallregelung in § 25 Abs. 6 BAföG in den Blick genommen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 5. Juni 2014 verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage sei begründet, da hinsichtlich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Vaters der Klägerin sowie der Krankenversicherungsbeiträgen der Mütter die Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG anwendbar sei. Sowohl das Widerspruchsschreiben vom 14. November 2012 als auch die Klageschrift vom 22. Februar 2013 seien als besonderer Antrag auf Berücksichtigung dieser Beiträge zur Vermeidung unbilliger Härten zu werten. Nach § 25 Abs. 6 BAföG könne ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Die Klägerin habe daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, welches die Beklagte bislang noch nicht ausgeübt habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. Juni 2014 zugestellte Urteil am 8. Juli 2014 Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Sozialgericht nicht ermittelt habe, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG überhaupt vorgelegen hätten, da sie nur dann Ermessen ausüben habe. Die Voraussetzungen für einen Härtefall lägen nicht vor. Im Übrigen habe die Klägerin nicht einmal den für die Berücksichtigung eines Härtefalls notwendigen Antrag gestellt. Die Einlegung des Widerspruchs oder die Ausführungen in der Klageschrift könnten, zumal durch den Prozessbevollmächtigten als rechtskundige Person verfasst, nicht als besonderer Antrag gesehen werden. Im Übrigen ergäben sich hieraus keine Gründe für das Vorliegen eine unbillige Härte. Die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG berücksichtige einen ausreichenden Freibetrag und gehe der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Eine außergewöhnliche und atypische Fallkonstellation liege bereits deshalb nicht vor, da das Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 50.458,00 EUR die Versicherungspflichtgrenze von 49.950,00 EUR überschritten habe und er mithin krankenversicherungsfrei gewesen sei. Er hätte sich ohnehin nur privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern können. Der Fall der Klägerin weise damit keine Gegebenheiten auf, die als eindeutig atypisch angesehen werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil es Sozialgerichts Dresden vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei und die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 6 BAföG umfasst seien.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die zulässige, insbesondere statthafte Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht mit Urteil vom 5. Juni 2014 stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe als von der Beklagten in Höhe von monatlich 118,00 EUR für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014 bewilligt. Das Urteil des Sozialgerichts ist somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Maßgebend für die Prüfung der Rechtslage sind die einschlägigen Regelungen jeweils in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
1. Wie auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht, hat die Klägerin als Auszubildende während ihrer Berufsausbildung dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Gemäß § 56 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Klägerin erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen.
a) Berufsausbildung der Klägerin als Friseurin ist förderungsfähig. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin ist ein anerkannter Ausbildungsberuf in diesem Sinne (vgl. § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 [BGBl. I S. 856]). Die Klägerin hat einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Ausweislich dieses Vertrages vom 25. Juni 2012 wurde die Berufsausbildung betrieblich durchgeführt.
b) Die Klägerin gehört als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zum förderungsfähigen Personenkreis (vgl. § 59 Abs. 1 SGB III). Sie erfüllte auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung. Sie lebte als über 18-jährige Auszubildende mit ihren Kindern außerhalb des Haushaltes der Eltern (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB III).
c) Der Klägerin standen auch die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung.
Die von der Beklagten erfolgte Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 118,00 EUR ist sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.
(1) Die Beklagte ermittelte den Gesamtbedarf der Klägerin zutreffend in Höhe von monatlich 844,00 EUR.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (in der vom 28. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung; vgl. Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1952]) galt für die Klägerin ein monatlicher Bedarf von 348,00 EUR. Da die Aufwendungen der eigenen Unterkunft den Betrag von 149,00 EUR überstiegen, erhöhte sich ihr Bedarf für Unterkunft gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB III a. F. um 75,00 EUR auf 224,00 EUR. Dies ergibt einen Bedarf von 572,00 EUR. Hinzu kam gemäß § 64 Abs. 1 SGB III a. F. eine Pauschale in Höhe von 12,00 EUR für Arbeitskleidung sowie nach § 64 Abs. 3 Satz 1 jeweils ein Betrag in Höhe von 130,00 EUR für die Betreuungskosten der beiden Kinder (insgesamt 260,00 EUR). Daraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 844,00 EUR.
(2) Auf diesen Gesamtbedarf sind nach § 67 Abs. 1 SGB III die Einkommen unter anderem der oder des Auszubildenden und der Eltern der oder des Auszubildenden in dieser Reihenfolge anzurechnen.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 BAföG sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetz mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichendes ist in § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB III geregelt.
(a) Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist abweichend von § 21 Abs. 1 BAföG das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütung ergibt sich ein monatliches Durchschnitts-Einkommen der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014 (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III [Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten) in Höhe von 218,02 EUR (= [12 Monate x 206,00 EUR/Monat] + [6 Monate x 242,05 EUR/Monat] = 3.924,30 EUR./. 18 Monate). Nach Abzug der Sozialpauschale (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der vom 28. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung; vgl. Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1952]) in Höhe von 21,3 %, das heißt in Höhe von 46,44 EUR, verbleibt eine anrechenbare Ausbildungsvergütung der Klägerin in Höhe von 171,58 EUR.
(b) Die Beklagte ermittelte auch zutreffend das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin in Höhe mit 554,26 EUR monatlich.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen, vorbehaltlich von § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG können die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer und nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, in Abzug gebracht werden. Ferner können nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen werden. Zur Abgeltung der Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG wird von der, um die Beträge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BAföG und § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG geminderten, Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe eines der in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG aufgeführten Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende dies 21,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12.100,00 EUR (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F.). Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens der Eltern eines Auszubildenden sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Hiernach sind im Fall der Klägerin die Einkommensverhältnisse ihrer Eltern im Kalenderjahr 2010 maßgebend. Diese ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Eilenburg für das Jahr 2010. Danach erzielte die Mutter der Klägerin keine Einkünfte. Die Einkünfte des Vaters der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG und somit die Summe der positiven Einkünfte gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG beliefen sich auf 48.609,00 EUR. Hiervon waren die vom Arbeitgeber erbrachten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 214,80 EUR in Abzug zu bringen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG), so dass sich der für die Berechnung der Sozialpauschale gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG maßgebende Gesamtbetrag auf 48.394,20 EUR belief. Die Sozialpauschale (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F.) für die Eltern der Klägerin betrug 10.307,96 EUR (= 21,3 % von 48.394,20 EUR). Nach Abzug der gezahlten Einkommensteuer in Höhe von 5.523,98 EUR (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) errechnet sich ein Jahreseinkommen von 32.562,26 EUR (= 48.394,20 EUR – 10.307,96 EUR – 5.523,98 EUR = 32.562,26 EUR). Von dem sich hieraus ergebenden durchschnittlichen Monatseinkommen von 2.713,52 EUR (= 32.562,26 EUR./. 12 Monate) verbleibt für die verheirateten Eltern der Klägerin ein Grundfreibetrag von 1.605,00 EUR (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) anrechnungsfrei. Nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG bleibt wiederum das die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 SGB II übersteigende Einkommen in Höhe von 1.108,52 EUR (= 2.713.52 EUR – 1.605,00 EUR) zu 50 von Hundert anrechnungsfrei, so dass sich das von der Beklagten errechnete anrechenbare Einkommen von 554,26 EUR ergibt.
(c) Ausgehend von dem Gesamtbedarf in Höhe von 844,00 EUR ergibt sich nach Abzug der anrechenbaren Ausbildungsvergütung der Klägerin und dem Einkommen der Eltern ein rechnerischer Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 118,16 EUR (= 844,00 EUR – 171,58 EUR – 554,26 EUR) und ein gemäß § 71 Satz 1 SGB III gerundeter Anspruch in Höhe von 118,00 EUR für den Bewilligungszeitraum vom 3. September 2013 bis zum 28. Februar 2014.
(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ihrer Eltern und der hierbei zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht auf die tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vaters oder zur gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Mutter sowie der übrigen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG abzustellen.
(a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. März 2014 in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, fehlt es für die Forderung der Klägerin, beim Abzugsposten im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen, an einer Rechtsgrundlage (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014 – L 3 AL 111/13 B PKH – juris Rdnr. 14 und 15, vgl. auch Hassel, in: Brand, SGB III, [8. Aufl., 2018] § 67 Rdnr. 8). Denn die Abgeltung von bestimmten Aufwendungen in Form von Pauschalen war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13. Dezember 1979 ausgeführt und mit Urteil vom 21. November 1991 bestätigt, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet werde, wenn und soweit die Eltern des Auszubildenden außerstande seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Ausbildung ihres Kindes zu tragen. Die Anrechnungsvorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz seien zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Um das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollzugsfähig zu gestalten, sei es jedoch untunlich gewesen, die Leistungsfähigkeit der Eltern von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. Der Gesetzgeber habe hierfür vielmehr das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Pauschalen im Regelfall ausreichend seien, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mute den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, 204 [207] = juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 32/87 – juris Rdnr. 12; vgl. auch VG München, Urteil vom 1. März 2006 – M 15 K 05.2798 – juris Rdnr. 43; Hartmann, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz [5. Aufl., Stand: 42. Erg.-Lfg., August 2017], § 21 Rdnr. 17 und 14.1; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG [6. Aufl., 2016], § 21 Rdnr. 20).
(b) Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, die vorgenannte Rechtauffassung aufzugeben oder zu modifizieren.
Ergänzend zu den Ausführungen im Beschluss vom 11. März 2014 ist anzumerken, dass auch das Bundessozialgericht Gründe der Verwaltungsvereinfachung als maßgebend für die Festlegung von Pauschalbeträgen in § 21 BAföG angesehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 12/05 R – SozR 4-4300 § 71 Nr. 2 = juris Rdnr. 18). Diese Pauschalierung dient nicht nur den objektiven Anforderungen einer Massenverwaltung sondern auch dem Interesse des Auszubildenden, eine umfangreiche und zeitaufwendige Ermittlung der tatsächlich geleisteten Aufwendungen zu vermeiden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 Rdnr. 17). Der Gesetzgeber ist berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, [Stand: 12/17,] § 153 SGB III Rdnr. 36 ; Brand, in: Niesel , SGB III [8. Aufl., 2018 ], § 153 Rdnr. 3 jeweils zur Pauschalierung bei der Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengelds). Danach sind Pauschalierungen auch bei der Ermittlung des arbeitsförderungsrechtlich relevanten Einkommens dem Gesetzgeber als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich erlaubt (zu Anknüpfung der Pauschalisierung an Lohnsteuertabellen und Lohnsteuerklassen: BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 – 1 BvL 21/80 – BVerfGE 63, 255 ff. – NJW 1983, 1899 ff. = juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss vom 6. November 1985 – 1 BvL 47/83 – BVerfGE 71, 146 ff. = juris Rdnr. 34; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 – juris). Im Ergebnis ist es somit nicht relevant, welche Beiträge tatsächlich aufgewendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O. – juris Rdnr. 18; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O.; Brand, a. a. O., § 67 Rdnr. 8).
2. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung können die tatsächlichen Aufwendungen der Eltern der Klägerin für die Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht über die Härtefallregelung von § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 25 Abs. 6 BAföG Berücksichtigung finden.
a) Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften, das heißt § 25 Abs. 1 bis 5 BAföG, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (vgl. § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG). Zu den pauschal anzusetzenden Freibeträgen tritt dann ein individuell zu errechnender Freibetrag, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, 204 [208] = juris Rdnr. 34; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O., juris Rdnr. 15).
b) Zwar ist auch hinsichtlich des Ansatzes höherer (gezahlten) Beiträge zur Sozialversicherung nach § 21 Abs. 1 Satz. 3 Nr. 4 BAföG grundsätzlich die Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O., juris Rdnr. 18). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. März 2014 dargelegt hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O., juris Rdnr. 16), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings in der Regel nicht gerechtfertigt, für Aufwendungen von Eltern für ihre Altersversorgung einen weiteren Freibetrag vom Einkommen nach § 25 Abs. 6 BAföG anzusetzen. Denn das Gesetz verweist die Eltern nicht darauf, derartige Aufwendungen aus den pauschalierten Freibeträgen des § 25 Abs. 1 bis 3BAföG zu tragen. Den Eltern werden Mittel für die Altersvorsorge vielmehr dadurch belassen, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung schon bei der Ermittlung des Einkommens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG) berücksichtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O., juris Rdnr. 36). Dem Wesen der Typisierung und Pauschalierung entspricht es, dass über die Pauschbeträge hinausgehende Aufwendungen für die Altersvorsorge in der Regel nicht berücksichtigt werden können. Die insoweit geltende Spezialregelung geht auch der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Jedoch sind auch in diesem Zusammenhang einer an sachbezogenen Merkmalen zu orientierenden Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen. Dies bedeutet, dass dann, wenn die sozialen Aufwendungen die Pauschale in erheblichem Umfang übersteigen, dies allenfalls in außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fällen über die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991, a. a. O., juris Rdnr. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 – 5 C 14/97 – BVerwGE 107, 164-169 = juris Rdnr. 12; BSG, a. a. O., juris Rdnr. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2008 – 4 PA 758/07 – juris Rdnr. 3; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 – 11 K 289/10 – juris Rdnr. 33, juris; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., § 25 Rdnr. 24). Dies kann etwa der Fall sein, wenn in einem Jahr hohe Beiträge wegen einer Nachversicherung geleistet werden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 Rdnr. 14.1).
c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Falls hat die Klägerin bereits nicht vorgetragen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine weitergehende Berücksichtigung finanzieller Belastungen über die pauschalierten Freibeträge hinaus rechtfertigen.
(1) Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt einen besonderen Antrag im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt hat und somit überhaupt die formellen Voraussetzungen für einen Härtefall im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG erfüllt.
Eine ausdrückliche Antragstellung erfolgte nicht. Die Klägerin wandte sich lediglich in ihrem Widerspruchsschreiben vom 14. November 2012 gegen die Höhe des anrechenbaren Einkommens ihrer Eltern und bat um Mitteilung, ob die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Vaters bei der X ... und der Mutter bei der W ... Berücksichtigung als sonstige Belastungen Berücksichtigung gefunden hätten. Da jedoch ein besonderer Antrag auf Anrechnungsfreistellung von Einkommensteilen nach § 25 Abs. 6 BAföG nach Maßgabe der gebotenen Ermittlung des geltend gemachten Begehrens im Wege der Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerliche3n Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich auch in einem Widerspruch enthalten sein kann (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 16. Dezember 2011 – L 7 AL 179/08 – juris Rdnr. 57; VG Chemnitz, Urteil vom 13. November 2009 – 4 K 1444/08 – juris Rdnr 16), spricht vieles dafür, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die Höhe des zu berücksichtigten Einkommens ihrer Eltern rügte, sondern konkret die zusätzliche Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Eltern begehrte. Da dies allenfalls im Sinne einer Härtefallregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG denkbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O. – juris Rdnr. 18), wäre das Begehren der Klägerin entsprechend auszulegen.
(2) Eine Entscheidung hierüber kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, weder Umstände für eine derartigen Härtefall dargetan noch sind solche ersichtlich, die es wegen der Höhe der Beiträge ihrer Eltern für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Altersvorsorgebeiträge rechtfertigen würden, dass über die Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinausgehend ein weiterer Teil des Einkommens anrechenbar zu bleiben hat.
(a) Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juli 1998 (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rdnr. 10) ausgeführt hat, handelt es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 6 BAföG nicht auf den tatsächlichen Eintritt einer unbilligen Härte abstellt, sondern auf deren Vermeidung. § 25 Abs. 6 BAföG setzt somit als Tatbestand voraus, dass eine allein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG berücksichtigende Einkommensanrechnung zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 12). Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung ("zur Vermeidung unbilliger Härten") entscheidend und bestimmt maßgebend das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, sind andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So lassen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Einerseits gibt § 25 Abs. 6 BAföG nur dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, die Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen. Die sonst eintretende unbillige Härte ist also eine notwendige Bedingung. Andererseits soll aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 – 5 C 14/97 – BVerwGE 107, 164-169 = juris Rdnr. 13).
Liegen aber ersichtlich und offenkundig keine Umstände vor, die im Fall der Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag eine unbillige Härte begründen, besteht unter Beachtung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Behörde bereits keine Ermessensdirektive, im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung zu prüfen, ob ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu bleiben hat (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 13; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 – 11 K 289/10 – juris Rdnr. 34).
(b) So ist die Sachlage hier.
Durch die pauschale Abgeltung der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Eltern wurde bereits im Rahmen der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. bei der Ermittlung des Einkommens auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2010 ein Betrag in Höhe von 10.307,96 EUR berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid weist für das Jahr 2010 nach Abzug von Beitragserstattungen und steuerfreien Arbeitgebererstattungen lediglich Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von 6.019,00 EUR auf. Hinzu kommen die Altersvorsorgeaufwendungen. Selbst unter Berücksichtigung der steuerlich nicht als abzugsfähig erkannten Aufwendungen belaufen sich diese auf 4.894,00 EUR (= 10.481,00 EUR – 5.587,00 EUR [Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung]), so dass die Eltern der Klägerin insgesamt Aufwendungen in Höhe von 11.606,00 EUR (= 6.019,00 EUR + 4.894,00 EUR) und somit lediglich 10,73 % mehr als durch die Sozialpauschale bereits berücksichtigt, zu zahlen hatten.
Dass im Fall der Eltern der Verzicht auf die Anrechnung eines weiteren Teils des Einkommens über die Pauschalierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. hinaus, zu einer unbilligen Härte führt, die vermieden werden müsste, hat die Klägerin weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Es entspricht zum einen dem Wesen der mit der Regelung von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB bezweckten Pauschalierung, dass darüber hinausgehende Aufwendungen regelmäßig nicht berücksichtigt werden können. Zum anderen liegt keine außergewöhnliche, atypische Fallkonstellation vor, in der es angezeigt sein könnte, höhere Aufwendungen nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, ff. = juris Rdnr. 36; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 12 B 96.571 – juris Rn. 40). Zwar trug die Klägerin vor, dass ihre Eltern auch im gesamten Bewilligungszeitraum ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in vergleichbarer Höhe zu zahlen hatten. So beliefen sich diese ausweislich der eingereichten Einkommensteuerbescheide abzüglich der Beitragserstattungen und Arbeitgebererstattungen im Jahr 2012 auf 6.571,00 EUR, im Jahr 2013 auf 6.619,00 EUR und im Jahr 2014 auf 6.153,00 EUR. Dies ist aber weder außergewöhnlich noch atypisch, da der Vater der Klägerin auch während des gesamten Bewilligungszeitraums ein Erwerbseinkommen erzielte, welches deutlich über dem Erwerbseinkommen des Jahres 2010 (48.609,00 EUR) lag. Ausweislich der von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Einkommenssteuerbescheide belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahres 2012 auf 51.312,00 EUR, im Jahr 2013 auf 51.219,00 EUR und im Jahr 2014 auf 54.230,00 EUR. Demgegenüber lag die anrechenbare Einkommensteuer im Jahr 2012 mit 5.611,76 EUR nur geringfügig über derjenigen des Jahres 2010 (5.523,98 EUR) und in den Jahren 2013 und 2014 mit 4.306,92 EUR sowie 5.174,26 EUR sogar noch darunter. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum hätte sogar zu einem höheren anrechenbaren Einkommen des Vaters und damit einem geringeren Anspruch der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe geführt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1998 ausgeführt hat, hätte die Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigten können, dass das Einkommen der Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum deutlich über dem des nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Jahr 2010 gelegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 14). Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Einkommen des Vaters der Klägerin bei Antragstellung im Jahr 2012 oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (vgl. § 6 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – [SGB IV]) in Höhe von 50.850,00 EUR lag und somit die Notwendigkeit zur Zahlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als einkommenstypisch und keinesfalls atypisch anzusehen ist.
(c) Da die materiellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nicht vorliegen ist es unerheblich, dass die Beklagte das Begehren der Klägerin auch nicht als besonderen Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG gesehen und hierüber keine Entscheidung getroffen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 5. Juni 2014, durch welches sie verurteilt wurde, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die 1986 geborene Klägerin beantragte Am 30. August 2012 die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe für ihre vom 3. September 2012 bis zum 2. September 2015 dauernde Ausbildung zur Friseurin bei der Frisör Y ... GmbH in A ... Die Bruttoausbildungsvergütung betrug im 1. Ausbildungsjahr 206,00 EUR, im 2. Ausbildungsjahr 242,05 EUR und im 3. Ausbildungsjahr 325,00 EUR. Die Klägerin lebte im Jahr 2012 mit zwei, 2007 und 2009 geborenen Kindern in A ... in einem eigenen Haushalt und musste hierfür eine Gesamtmiete in Höhe von 394,00 EUR aufwenden. Ihrem Antrag legte sie den Einkommenssteuerbescheid ihrer zusammenveranlagten Eltern für das Jahr 2010 bei, wonach sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ihres Vaters auf 48.609,00 EUR und ihrer Mutter auf 0,00 EUR belief. Das Finanzamt erkannte beschränkt abziehbare Sonderausgaben von insgesamt 8.069,00 EUR an. Hierbei beliefen sich die Beiträge zur Krankenversicherung des Vaters auf 5.373,00 EUR und der Mutter auf 3.212,00 EUR, das heißt insgesamt 8.586,00 EUR. Hinzu kamen Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 437,00 EUR und 438,00 EUR, insgesamt auf 875,00 EUR. Den sich hiernach ergebenden Aufwendungen von 9.461,00 EUR standen eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 75,00 EUR sowie eine steuerfreie Arbeitgebererstattung von 3.337,00 EUR gegenüber, so dass sich die Aufwendungen auf insgesamt 6.019,00 EUR beliefen. Weitere 2.050,00 EUR erkannte das Finanzamt in Bezug auf die Altersvorsorgeaufwendungen als abzugsfähig an. Es berücksichtigte hierbei 70 % der Altersvorsorgeaufwendungen von insgesamt 10.481,00 EUR, das heißt 7.337,00 EUR und brachte den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 5.287,00 EUR in Abzug. Die sich hiernach von den Eltern der Klägerin zu zahlende Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags setzte das Finanzamt in Höhe von 5.523,98 EUR fest.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von monatlich 118,00 EUR. Hierbei ermittelte sie einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 844,00 EUR, der sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt in Höhe von 572,00 EUR (anderweitige Unterbringung in Höhe von 497,00 EUR und Zusatzbedarf für die Unterkunft in Höhe von 75,00 EUR), für Arbeitskleidung in Höhe von 12,00 EUR sowie für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 272,00 EUR zusammensetzte. Hiervon zog sie die durchschnittliche Ausbildungsvergütung der Klägerin in Höhe von 171,58 EUR sowie anrechenbares Einkommen des Vaters in Höhe von 554,25 EUR ab. Sie ging von einem Jahreseinkommen des Vaters in Höhe von 48.394,20 EUR aus und brachte die gezahlte Einkommenssteuer in Höhe von 5.523,98 EUR sowie die Sozialpauschale von 21,3 %, das heißt 10.307,96 EUR, in Abzug. Vom sich hiernach ergebenden Monatseinkommen von 2.713,52 EUR zog die Beklagte den Grundfreibetrag (vgl. § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung [Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG]) in Höhe von 1.605,00 EUR ab und rechnete das danach verbleibende Einkommen von 1.108,52 EUR hälftig und somit in Höhe von 554,26 EUR an (vgl. § 25 Abs. 4 BAföG).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2012 Widerspruch. Der Widerspruch richte sich gegen die Bedarfsberechnung, insbesondere gegen die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ihrer Eltern. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Eltern als sonstige Belastungen Berücksichtigung gefunden hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 als unbegründet zurück, da die Aufwendungen zur sozialen Sicherung nur in Form von Pauschalen zu berücksichtigen seien.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Klage erhoben und zur Begründung auf die von ihren Eltern zu leistenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 683,22 EUR (Vater) und 322,25 EUR (Mutter) verwiesen. Da für ihren Vater keine Möglichkeit bestehe, wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen, müsse bei der Einkommensberechnung auf die tatsächlichen und nicht auf die fiktiven Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. April 2013 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. März 2014 (Az.: L 3 AL 111/13 B PKH) stattgegeben. Weder die Beklagte noch das Sozialgericht hätten bislang die Härtefallregelung in § 25 Abs. 6 BAföG in den Blick genommen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 5. Juni 2014 verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage sei begründet, da hinsichtlich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Vaters der Klägerin sowie der Krankenversicherungsbeiträgen der Mütter die Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG anwendbar sei. Sowohl das Widerspruchsschreiben vom 14. November 2012 als auch die Klageschrift vom 22. Februar 2013 seien als besonderer Antrag auf Berücksichtigung dieser Beiträge zur Vermeidung unbilliger Härten zu werten. Nach § 25 Abs. 6 BAföG könne ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Die Klägerin habe daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, welches die Beklagte bislang noch nicht ausgeübt habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. Juni 2014 zugestellte Urteil am 8. Juli 2014 Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Sozialgericht nicht ermittelt habe, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG überhaupt vorgelegen hätten, da sie nur dann Ermessen ausüben habe. Die Voraussetzungen für einen Härtefall lägen nicht vor. Im Übrigen habe die Klägerin nicht einmal den für die Berücksichtigung eines Härtefalls notwendigen Antrag gestellt. Die Einlegung des Widerspruchs oder die Ausführungen in der Klageschrift könnten, zumal durch den Prozessbevollmächtigten als rechtskundige Person verfasst, nicht als besonderer Antrag gesehen werden. Im Übrigen ergäben sich hieraus keine Gründe für das Vorliegen eine unbillige Härte. Die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG berücksichtige einen ausreichenden Freibetrag und gehe der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Eine außergewöhnliche und atypische Fallkonstellation liege bereits deshalb nicht vor, da das Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 50.458,00 EUR die Versicherungspflichtgrenze von 49.950,00 EUR überschritten habe und er mithin krankenversicherungsfrei gewesen sei. Er hätte sich ohnehin nur privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern können. Der Fall der Klägerin weise damit keine Gegebenheiten auf, die als eindeutig atypisch angesehen werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil es Sozialgerichts Dresden vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei und die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 6 BAföG umfasst seien.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die zulässige, insbesondere statthafte Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht mit Urteil vom 5. Juni 2014 stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe als von der Beklagten in Höhe von monatlich 118,00 EUR für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014 bewilligt. Das Urteil des Sozialgerichts ist somit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Maßgebend für die Prüfung der Rechtslage sind die einschlägigen Regelungen jeweils in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
1. Wie auch zwischen den Beteiligten außer Streit steht, hat die Klägerin als Auszubildende während ihrer Berufsausbildung dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Gemäß § 56 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Klägerin erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen.
a) Berufsausbildung der Klägerin als Friseurin ist förderungsfähig. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin ist ein anerkannter Ausbildungsberuf in diesem Sinne (vgl. § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 [BGBl. I S. 856]). Die Klägerin hat einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen. Ausweislich dieses Vertrages vom 25. Juni 2012 wurde die Berufsausbildung betrieblich durchgeführt.
b) Die Klägerin gehört als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zum förderungsfähigen Personenkreis (vgl. § 59 Abs. 1 SGB III). Sie erfüllte auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung. Sie lebte als über 18-jährige Auszubildende mit ihren Kindern außerhalb des Haushaltes der Eltern (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB III).
c) Der Klägerin standen auch die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung.
Die von der Beklagten erfolgte Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 118,00 EUR ist sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.
(1) Die Beklagte ermittelte den Gesamtbedarf der Klägerin zutreffend in Höhe von monatlich 844,00 EUR.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (in der vom 28. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung; vgl. Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1952]) galt für die Klägerin ein monatlicher Bedarf von 348,00 EUR. Da die Aufwendungen der eigenen Unterkunft den Betrag von 149,00 EUR überstiegen, erhöhte sich ihr Bedarf für Unterkunft gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB III a. F. um 75,00 EUR auf 224,00 EUR. Dies ergibt einen Bedarf von 572,00 EUR. Hinzu kam gemäß § 64 Abs. 1 SGB III a. F. eine Pauschale in Höhe von 12,00 EUR für Arbeitskleidung sowie nach § 64 Abs. 3 Satz 1 jeweils ein Betrag in Höhe von 130,00 EUR für die Betreuungskosten der beiden Kinder (insgesamt 260,00 EUR). Daraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 844,00 EUR.
(2) Auf diesen Gesamtbedarf sind nach § 67 Abs. 1 SGB III die Einkommen unter anderem der oder des Auszubildenden und der Eltern der oder des Auszubildenden in dieser Reihenfolge anzurechnen.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 BAföG sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetz mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichendes ist in § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB III geregelt.
(a) Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III ist abweichend von § 21 Abs. 1 BAföG das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütung ergibt sich ein monatliches Durchschnitts-Einkommen der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014 (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III [Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten) in Höhe von 218,02 EUR (= [12 Monate x 206,00 EUR/Monat] + [6 Monate x 242,05 EUR/Monat] = 3.924,30 EUR./. 18 Monate). Nach Abzug der Sozialpauschale (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der vom 28. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung; vgl. Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1952]) in Höhe von 21,3 %, das heißt in Höhe von 46,44 EUR, verbleibt eine anrechenbare Ausbildungsvergütung der Klägerin in Höhe von 171,58 EUR.
(b) Die Beklagte ermittelte auch zutreffend das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin in Höhe mit 554,26 EUR monatlich.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen, vorbehaltlich von § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG können die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer und nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BAföG die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, in Abzug gebracht werden. Ferner können nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen werden. Zur Abgeltung der Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG wird von der, um die Beträge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BAföG und § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG geminderten, Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe eines der in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG aufgeführten Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende dies 21,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12.100,00 EUR (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F.). Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens der Eltern eines Auszubildenden sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 24 Abs. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums.
Hiernach sind im Fall der Klägerin die Einkommensverhältnisse ihrer Eltern im Kalenderjahr 2010 maßgebend. Diese ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Eilenburg für das Jahr 2010. Danach erzielte die Mutter der Klägerin keine Einkünfte. Die Einkünfte des Vaters der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG und somit die Summe der positiven Einkünfte gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG beliefen sich auf 48.609,00 EUR. Hiervon waren die vom Arbeitgeber erbrachten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 214,80 EUR in Abzug zu bringen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG), so dass sich der für die Berechnung der Sozialpauschale gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG maßgebende Gesamtbetrag auf 48.394,20 EUR belief. Die Sozialpauschale (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F.) für die Eltern der Klägerin betrug 10.307,96 EUR (= 21,3 % von 48.394,20 EUR). Nach Abzug der gezahlten Einkommensteuer in Höhe von 5.523,98 EUR (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) errechnet sich ein Jahreseinkommen von 32.562,26 EUR (= 48.394,20 EUR – 10.307,96 EUR – 5.523,98 EUR = 32.562,26 EUR). Von dem sich hieraus ergebenden durchschnittlichen Monatseinkommen von 2.713,52 EUR (= 32.562,26 EUR./. 12 Monate) verbleibt für die verheirateten Eltern der Klägerin ein Grundfreibetrag von 1.605,00 EUR (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) anrechnungsfrei. Nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG bleibt wiederum das die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 SGB II übersteigende Einkommen in Höhe von 1.108,52 EUR (= 2.713.52 EUR – 1.605,00 EUR) zu 50 von Hundert anrechnungsfrei, so dass sich das von der Beklagten errechnete anrechenbare Einkommen von 554,26 EUR ergibt.
(c) Ausgehend von dem Gesamtbedarf in Höhe von 844,00 EUR ergibt sich nach Abzug der anrechenbaren Ausbildungsvergütung der Klägerin und dem Einkommen der Eltern ein rechnerischer Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 118,16 EUR (= 844,00 EUR – 171,58 EUR – 554,26 EUR) und ein gemäß § 71 Satz 1 SGB III gerundeter Anspruch in Höhe von 118,00 EUR für den Bewilligungszeitraum vom 3. September 2013 bis zum 28. Februar 2014.
(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ihrer Eltern und der hierbei zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht auf die tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ihres Vaters oder zur gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Mutter sowie der übrigen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG abzustellen.
(a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. März 2014 in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, fehlt es für die Forderung der Klägerin, beim Abzugsposten im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen, an einer Rechtsgrundlage (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014 – L 3 AL 111/13 B PKH – juris Rdnr. 14 und 15, vgl. auch Hassel, in: Brand, SGB III, [8. Aufl., 2018] § 67 Rdnr. 8). Denn die Abgeltung von bestimmten Aufwendungen in Form von Pauschalen war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13. Dezember 1979 ausgeführt und mit Urteil vom 21. November 1991 bestätigt, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet werde, wenn und soweit die Eltern des Auszubildenden außerstande seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Ausbildung ihres Kindes zu tragen. Die Anrechnungsvorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz seien zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Um das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollzugsfähig zu gestalten, sei es jedoch untunlich gewesen, die Leistungsfähigkeit der Eltern von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. Der Gesetzgeber habe hierfür vielmehr das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Pauschalen im Regelfall ausreichend seien, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mute den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, 204 [207] = juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 32/87 – juris Rdnr. 12; vgl. auch VG München, Urteil vom 1. März 2006 – M 15 K 05.2798 – juris Rdnr. 43; Hartmann, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz [5. Aufl., Stand: 42. Erg.-Lfg., August 2017], § 21 Rdnr. 17 und 14.1; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG [6. Aufl., 2016], § 21 Rdnr. 20).
(b) Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, die vorgenannte Rechtauffassung aufzugeben oder zu modifizieren.
Ergänzend zu den Ausführungen im Beschluss vom 11. März 2014 ist anzumerken, dass auch das Bundessozialgericht Gründe der Verwaltungsvereinfachung als maßgebend für die Festlegung von Pauschalbeträgen in § 21 BAföG angesehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 12/05 R – SozR 4-4300 § 71 Nr. 2 = juris Rdnr. 18). Diese Pauschalierung dient nicht nur den objektiven Anforderungen einer Massenverwaltung sondern auch dem Interesse des Auszubildenden, eine umfangreiche und zeitaufwendige Ermittlung der tatsächlich geleisteten Aufwendungen zu vermeiden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 Rdnr. 17). Der Gesetzgeber ist berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten im Einzelfall gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB, [Stand: 12/17,] § 153 SGB III Rdnr. 36 ; Brand, in: Niesel , SGB III [8. Aufl., 2018 ], § 153 Rdnr. 3 jeweils zur Pauschalierung bei der Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengelds). Danach sind Pauschalierungen auch bei der Ermittlung des arbeitsförderungsrechtlich relevanten Einkommens dem Gesetzgeber als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich erlaubt (zu Anknüpfung der Pauschalisierung an Lohnsteuertabellen und Lohnsteuerklassen: BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 – 1 BvL 21/80 – BVerfGE 63, 255 ff. – NJW 1983, 1899 ff. = juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss vom 6. November 1985 – 1 BvL 47/83 – BVerfGE 71, 146 ff. = juris Rdnr. 34; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 – juris). Im Ergebnis ist es somit nicht relevant, welche Beiträge tatsächlich aufgewendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O. – juris Rdnr. 18; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O.; Brand, a. a. O., § 67 Rdnr. 8).
2. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung können die tatsächlichen Aufwendungen der Eltern der Klägerin für die Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht über die Härtefallregelung von § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III i. V. m. § 25 Abs. 6 BAföG Berücksichtigung finden.
a) Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften, das heißt § 25 Abs. 1 bis 5 BAföG, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (vgl. § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG). Zu den pauschal anzusetzenden Freibeträgen tritt dann ein individuell zu errechnender Freibetrag, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, 204 [208] = juris Rdnr. 34; Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O., juris Rdnr. 15).
b) Zwar ist auch hinsichtlich des Ansatzes höherer (gezahlten) Beiträge zur Sozialversicherung nach § 21 Abs. 1 Satz. 3 Nr. 4 BAföG grundsätzlich die Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O., juris Rdnr. 18). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. März 2014 dargelegt hat (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014, a. a. O., juris Rdnr. 16), ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings in der Regel nicht gerechtfertigt, für Aufwendungen von Eltern für ihre Altersversorgung einen weiteren Freibetrag vom Einkommen nach § 25 Abs. 6 BAföG anzusetzen. Denn das Gesetz verweist die Eltern nicht darauf, derartige Aufwendungen aus den pauschalierten Freibeträgen des § 25 Abs. 1 bis 3BAföG zu tragen. Den Eltern werden Mittel für die Altersvorsorge vielmehr dadurch belassen, dass die Aufwendungen für die Alterssicherung schon bei der Ermittlung des Einkommens (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG) berücksichtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O., juris Rdnr. 36). Dem Wesen der Typisierung und Pauschalierung entspricht es, dass über die Pauschbeträge hinausgehende Aufwendungen für die Altersvorsorge in der Regel nicht berücksichtigt werden können. Die insoweit geltende Spezialregelung geht auch der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Jedoch sind auch in diesem Zusammenhang einer an sachbezogenen Merkmalen zu orientierenden Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen. Dies bedeutet, dass dann, wenn die sozialen Aufwendungen die Pauschale in erheblichem Umfang übersteigen, dies allenfalls in außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fällen über die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991, a. a. O., juris Rdnr. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 – 5 C 14/97 – BVerwGE 107, 164-169 = juris Rdnr. 12; BSG, a. a. O., juris Rdnr. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2008 – 4 PA 758/07 – juris Rdnr. 3; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 – 11 K 289/10 – juris Rdnr. 33, juris; Hartmann, a. a. O., Rdnr. 14.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a. a. O., § 25 Rdnr. 24). Dies kann etwa der Fall sein, wenn in einem Jahr hohe Beiträge wegen einer Nachversicherung geleistet werden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 Rdnr. 14.1).
c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Falls hat die Klägerin bereits nicht vorgetragen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine weitergehende Berücksichtigung finanzieller Belastungen über die pauschalierten Freibeträge hinaus rechtfertigen.
(1) Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt einen besonderen Antrag im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt hat und somit überhaupt die formellen Voraussetzungen für einen Härtefall im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG erfüllt.
Eine ausdrückliche Antragstellung erfolgte nicht. Die Klägerin wandte sich lediglich in ihrem Widerspruchsschreiben vom 14. November 2012 gegen die Höhe des anrechenbaren Einkommens ihrer Eltern und bat um Mitteilung, ob die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Vaters bei der X ... und der Mutter bei der W ... Berücksichtigung als sonstige Belastungen Berücksichtigung gefunden hätten. Da jedoch ein besonderer Antrag auf Anrechnungsfreistellung von Einkommensteilen nach § 25 Abs. 6 BAföG nach Maßgabe der gebotenen Ermittlung des geltend gemachten Begehrens im Wege der Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerliche3n Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich auch in einem Widerspruch enthalten sein kann (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 16. Dezember 2011 – L 7 AL 179/08 – juris Rdnr. 57; VG Chemnitz, Urteil vom 13. November 2009 – 4 K 1444/08 – juris Rdnr 16), spricht vieles dafür, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die Höhe des zu berücksichtigten Einkommens ihrer Eltern rügte, sondern konkret die zusätzliche Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Eltern begehrte. Da dies allenfalls im Sinne einer Härtefallregelung nach § 25 Abs. 6 BAföG denkbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O. – juris Rdnr. 18), wäre das Begehren der Klägerin entsprechend auszulegen.
(2) Eine Entscheidung hierüber kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, weder Umstände für eine derartigen Härtefall dargetan noch sind solche ersichtlich, die es wegen der Höhe der Beiträge ihrer Eltern für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Altersvorsorgebeiträge rechtfertigen würden, dass über die Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinausgehend ein weiterer Teil des Einkommens anrechenbar zu bleiben hat.
(a) Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juli 1998 (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rdnr. 10) ausgeführt hat, handelt es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 6 BAföG nicht auf den tatsächlichen Eintritt einer unbilligen Härte abstellt, sondern auf deren Vermeidung. § 25 Abs. 6 BAföG setzt somit als Tatbestand voraus, dass eine allein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG berücksichtigende Einkommensanrechnung zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 12). Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung ("zur Vermeidung unbilliger Härten") entscheidend und bestimmt maßgebend das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, sind andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So lassen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Einerseits gibt § 25 Abs. 6 BAföG nur dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, die Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen. Die sonst eintretende unbillige Härte ist also eine notwendige Bedingung. Andererseits soll aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit ist die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 – 5 C 14/97 – BVerwGE 107, 164-169 = juris Rdnr. 13).
Liegen aber ersichtlich und offenkundig keine Umstände vor, die im Fall der Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag eine unbillige Härte begründen, besteht unter Beachtung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Behörde bereits keine Ermessensdirektive, im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung zu prüfen, ob ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu bleiben hat (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 13; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 – 11 K 289/10 – juris Rdnr. 34).
(b) So ist die Sachlage hier.
Durch die pauschale Abgeltung der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Eltern wurde bereits im Rahmen der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. bei der Ermittlung des Einkommens auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2010 ein Betrag in Höhe von 10.307,96 EUR berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid weist für das Jahr 2010 nach Abzug von Beitragserstattungen und steuerfreien Arbeitgebererstattungen lediglich Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von 6.019,00 EUR auf. Hinzu kommen die Altersvorsorgeaufwendungen. Selbst unter Berücksichtigung der steuerlich nicht als abzugsfähig erkannten Aufwendungen belaufen sich diese auf 4.894,00 EUR (= 10.481,00 EUR – 5.587,00 EUR [Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung]), so dass die Eltern der Klägerin insgesamt Aufwendungen in Höhe von 11.606,00 EUR (= 6.019,00 EUR + 4.894,00 EUR) und somit lediglich 10,73 % mehr als durch die Sozialpauschale bereits berücksichtigt, zu zahlen hatten.
Dass im Fall der Eltern der Verzicht auf die Anrechnung eines weiteren Teils des Einkommens über die Pauschalierung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. hinaus, zu einer unbilligen Härte führt, die vermieden werden müsste, hat die Klägerin weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Es entspricht zum einen dem Wesen der mit der Regelung von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB bezweckten Pauschalierung, dass darüber hinausgehende Aufwendungen regelmäßig nicht berücksichtigt werden können. Zum anderen liegt keine außergewöhnliche, atypische Fallkonstellation vor, in der es angezeigt sein könnte, höhere Aufwendungen nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, ff. = juris Rdnr. 36; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 12 B 96.571 – juris Rn. 40). Zwar trug die Klägerin vor, dass ihre Eltern auch im gesamten Bewilligungszeitraum ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in vergleichbarer Höhe zu zahlen hatten. So beliefen sich diese ausweislich der eingereichten Einkommensteuerbescheide abzüglich der Beitragserstattungen und Arbeitgebererstattungen im Jahr 2012 auf 6.571,00 EUR, im Jahr 2013 auf 6.619,00 EUR und im Jahr 2014 auf 6.153,00 EUR. Dies ist aber weder außergewöhnlich noch atypisch, da der Vater der Klägerin auch während des gesamten Bewilligungszeitraums ein Erwerbseinkommen erzielte, welches deutlich über dem Erwerbseinkommen des Jahres 2010 (48.609,00 EUR) lag. Ausweislich der von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Einkommenssteuerbescheide belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahres 2012 auf 51.312,00 EUR, im Jahr 2013 auf 51.219,00 EUR und im Jahr 2014 auf 54.230,00 EUR. Demgegenüber lag die anrechenbare Einkommensteuer im Jahr 2012 mit 5.611,76 EUR nur geringfügig über derjenigen des Jahres 2010 (5.523,98 EUR) und in den Jahren 2013 und 2014 mit 4.306,92 EUR sowie 5.174,26 EUR sogar noch darunter. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Eltern im Bewilligungszeitraum hätte sogar zu einem höheren anrechenbaren Einkommen des Vaters und damit einem geringeren Anspruch der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe geführt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1998 ausgeführt hat, hätte die Beklagte im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch berücksichtigten können, dass das Einkommen der Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum deutlich über dem des nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Jahr 2010 gelegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998, a. a. O., juris Rdnr. 14). Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Einkommen des Vaters der Klägerin bei Antragstellung im Jahr 2012 oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (vgl. § 6 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – [SGB IV]) in Höhe von 50.850,00 EUR lag und somit die Notwendigkeit zur Zahlung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als einkommenstypisch und keinesfalls atypisch anzusehen ist.
(c) Da die materiellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nicht vorliegen ist es unerheblich, dass die Beklagte das Begehren der Klägerin auch nicht als besonderen Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG gesehen und hierüber keine Entscheidung getroffen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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