L 3 AS 1170/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AS 1803/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1170/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Antragsteller oder Leistungsberechtigter wird unter den in § 65 Abs. 3 SGB I genannten Voraussetzungen lediglich von seiner Mitwirkungsobliegenheit entbunden.
2. Die Schutzfunktion von § 65 SGB I beschränkt sich nur auf die Vorschrift des § 66 SGB I. Das heißt, dass in einem Fall, in dem eine der in § 65 SGB I aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben ist, der Leistungsträger nicht unter Berufung auf eine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen darf. Hingegen bleiben die allgemeinen Beweislastregeln unberührt.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu bewilligen.

Der am 1957 geborene Kläger beantragte am 3. Dezember 2012 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. Benötigt würden eine ausgefüllte Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum) mit den entsprechenden Nachweisen, eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeschein, eine Kopie der letzten Betriebskostenabrechnung sowie eine vollständig ausgefüllte Anlage VM (Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) mit den entsprechenden Nachweisen und den lückenlosen Kontoauszügen der letzten drei Monate bezüglich aller Girokonten zur Ansicht. Der Kläger wurde gebeten, diese Unterlagen bis zum 21. Dezember 2012 einzureichen. Unter Verweis auf §§ 60, 66, 67 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) wurde er darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Geldleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkungen ganz versagt werden könnten.

Am 14. Februar 2013 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten nach dem Bearbeitungsstand seines Antrags. Am 15. Februar 2013 legte er die Abschrift einer beim Sozialgericht Leipzig im Verfahren Az. S 23 AS 466/13 ER gefertigten Niederschrift vor. In dieser Niederschrift führt der Kläger unter anderem aus, dass er seit Januar 2005 "keinen Anspruch auf SGB II habe oder je hätte". Ihm würden Mitwirkungspflichten auferlegt, die er gar nicht zu erbringen habe. Weiter verwies er darauf, dass seine frühere Ehefrau Beamtin in der Besoldungsgruppe A 14 sei. Ebenfalls am 15. Februar 2013 legte der Kläger eine "Erklärung zur Mittellosigkeit" vom gleichen Tage vor.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. Januar 2013. Der Kläger habe die im Schreiben vom 4. Dezember 2012 genannten Unterlagen bislang nicht eingereicht und sei dadurch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Zugunsten des Klägers im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gründe lägen nach Abwägung des Sinnes und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit dem Interesse des Klägers an den Leistungen sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vor.

Den Widerspruch vom 30. April 2013, mit dem der Kläger den Beklagten "ausdrücklich" darauf verwiesen hatte, sich "ggf. die Unterlagen selber zu verschaffen" oder "auf Beweismittel [ ] zuzugreifen", und dass ihn selbst keine Pflicht treffe, sich selbst zu belasten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 zurück.

Die Klage vom 12. Juni 2013 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2016 abgewiesen. Soweit die Klage auf die Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 gerichtet sei, sei sie zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu verlangen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I habe derjenige, der eine Sozialleistung beantrage oder erhalte, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese Regelung habe vor allem die Funktion, den Leistungsträger überhaupt in die Lage zu versetzen, seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nachkommen zu können. Nur der Kläger kenne die näheren Umstände, die ihn zur Antragstellung veranlasst hätten. In seinem Widerspruchsschreiben vom 6. April 2013 habe der Kläger, anders als in seinem Antrag vom 3. Dezember 2012, eingeräumt, eine selbständige Tätigkeit im Nebengewerbe auszuüben. Nach einer Auskunft der Stadt A ... vom 30. August 2013 betreibe der Kläger seit dem 18. September 1990 ein Gewerbe als Handelsvertreter. Gründe dafür, dass dem Kläger die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zumutbar sein könnte, seien nicht erkennbar. Insbesondere sei ein Verstoß gegen § 65 SGB I nicht ersichtlich. Die begehrte Mitwirkungshandlung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Leistung, da der Zweck der Mitwirkungsaufforderung, nämlich die Ermittlung des prognostischen Einkommens für den folgenden Leistungszeitraum zur Bestimmung des Umfangs der an den Antragsteller zu zahlenden Alg II-Leistungen, in ausgewogenem Verhältnis zum Mittel stehe. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte dem Kläger zur Erleichterung seiner Mitwirkung das für diese Zwecke entwickelte Formular übersandt habe. Eine andere Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, habe dem Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Soweit der Kläger zugleich – auch – auf die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 geklagt habe, sei die Klage weder als Leistungsklage noch als unechte Leistungsklage zulässig. Der Beklagte habe mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen keine Entscheidung über Leistungsansprüche des Klägers getroffen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 14. November 2016. Er befinde sich bereits seit Januar 2005 im Leistungsbezug. Die Verhältnisse hätten sich bei ihm nie geändert. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Er müsse sich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht selber belasten, wenn er sich eventuell Nachteilen ausgesetzt sehe. Eine Beweislastumkehr sei ihm in den Sozialgesetzen nicht bekannt. Dies habe der Gesetzgeber "klar und deutlich" in § 65 Abs. 3 SGB I geregelt. Gewünschte Unterlagen oder Belege könne sich der Beklagte selber und schneller beschaffen, gegebenenfalls per Amtshilfeersuchen oder Ähnlichem.

Der Kläger beantragt, sachgerecht gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts, die er für zutreffend hält.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 sind rechtmäßig. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2016 die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Der Senat sieht, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen zum Verlauf des Berufungsverfahrens, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

1. Die Rechtsgrundlage für das Mitwirkungsverlangen des Beklagten findet sich in § 60 SGB I. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nummer 1), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nummer 3). Nach § 60 Abs. 2 SGB I sollen, soweit für die unter anderem in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, diese benutzt werden. § 60 SGB I ist eine Ausprägung der aus dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis heraus erwachsenden Nebenpflichten der Beteiligten, alles in ihren Kräften Stehende und ihnen Zumutbare zu tun, um den anderen Beteiligten vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1972 – 5 RJ 63/70BSGE 34, 124 = SozR Nr. 25 zu § 29 RVO = juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 RBSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13= juris, jeweils Rdnr. 25, m. w. N.). Soweit der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von "Mitwirkungspflichten" spricht (vgl. z. B. § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB I), ist dies irreführend. Denn dem Leistungsträger stehen keine im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu (vgl. Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I [3. Aufl. 2018], § 60 Rdnr. 27; ähnlich: BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 4 RA 44/94BSGE 76, 16 ff. = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 = juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 22. August 2013, a, a. O., Rdnr. 24; Lilge, SGB I [4. Aufl., 2016] § 65 Rdnr. 8). Allerdings kann die Verletzung von Nebenpflichten oder die Nichtbeachtung von Obliegenheiten, anders als der Kläger offenbar annimmt, zu Rechtsnachteilen führen (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013, a, a. O.). In § 60 SGB I sind mit anderen Worten nicht erzwingbare Verhaltensweisen geregelt, die der Antragsteller oder Leistungsberechtigte im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu befolgen hat (vgl. Voelzke, a, a. O.).

2. Die Grenzen der "Mitwirkungspflichten" sind in § 65 SGB I festgelegt.

a) Nach § 65 Abs. 1 SGB I bestehen die "Mitwirkungspflichten" unter anderem nach § 60 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keiner dieser Ausnahmefälle gegeben ist.

Ohne Erfolg verweist der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf, dass sich seine Verhältnisse – seit Januar 2005 – "nie geändert" hätten, so dass es der Vorlage von Unterlagen nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass gerade in Fällen, in denen eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, aus der anrechenbares Einkommen entstehen kann, deren wirtschaftliches Ergebnis für jeden neuen Bewilligungszeitraum gesondert zu prüfen ist. Eine sich in ihrem wirtschaftlichen Erfolg "nie" ändernde selbständige Tätigkeit widerspräche jeder Lebenserfahrung. Der Behörde steht auch keine Möglichkeit zur Seite, sich die erforderlichen Daten selbst zu verschaffen. Hier ist ein Einblick in die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers ohne dessen Mitwirkung nicht möglich.

b) Nach § 65 Abs. 3 SGB I können Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung [ZPO]) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, verweigert werden.

Soweit der Kläger die Vorlage von Unterlagen unter Verweis auf diese Regelung mit der Begründung verweigert, er müsse sich nicht "selber belasten", ist bereits nicht zu festzustellen, dass er die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die Vorlage der vom Beklagten angeforderten Unterlagen das Vorliegen eines straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich relevanten Sachverhalts offenbaren würde.

Im Übrigen verkennt der Kläger den Regelungsgehalt und die Tragweite der Regelung in § 65 Abs. 3 SGB I. Nach deren eindeutigem Wortlaut wird ein Antragsteller oder Leistungsberechtigter unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von seiner Mitwirkungsobliegenheit entbunden. Weitergehendes ist in § 65 Abs. 3 SGB I nicht geregelt. Entsprechendes gilt auch – dies sei nur ergänzend angemerkt – für die übrigen Regelungen in § 65 SGB I. Auf Grund dessen und auf Grund der systematischen Stellung von § 65 SGB I beschränkt sich die Schutzfunktion dieser Vorschrift nur auf die Vorschrift des § 66 SGB I (vgl. Voelzke, a. a. O., § 65 Rdnr. 65; ähnlich: Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB I [Stand: 41. Erg.-Lfg, Juli 2017], § 65 Rdnr. 8). Das heißt, dass in einem Fall, in dem eine der in § 65 SGB I aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben ist, der Leistungsträger nicht unter Berufung auf eine Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen darf (vgl. hierzu § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Hingegen bleiben die allgemeinen Beweislastregeln unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2004 – B 7 AL 88/03 RSozR 4-1500 § 128 Nr. 5 = SGb 2005, 300 ff. = juris Rdnr. 24; Lilge, a. a. O.; Voelzke, a. a. O.). Nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 9. April 2015 – L 3 AS 1009/14 – juris Rdnr. 54, m. w. N.; vgl. zum Sozialverwaltungsverfahren: Siefert, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 20 Rdnr. 31, m. w. N.; zum Sozialgerichtsverfahren: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [12. Aufl., 2017], § 103 Rdnr. 19a, m. w. N.).

Übertragen auf den Fall des Klägers bedeutet dies: Seine Hilfebedürftigkeit ist eine der Voraussetzungen für eine Berechtigung auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II). Die Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit des Klägers geht damit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Dies würde selbst dann gelten, wenn sich der Kläger entgegen den obigen Ausführungen auf einen der in § 65 SGB I geregelten Ausnahmetatbestände berufen könnte.

3. Da der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten ohne Rechtsfertigung nicht nachkam, war der Beklagte berechtigt, die vom Kläger beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen. Dass diese, vom Kläger angefochtene, Entscheidung des Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt.

4. Da der Beklagte nach alldem zu Recht mangels Mitwirkung des Klägers diesem die beantragten Leistungen mit vorläufiger Wirkung versagt hat, bedarf es keiner näheren Betrachtung, wie sich der Umstand, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben ab Mitte Februar 2013 bis offenbar 30. Juni 2013 in Osttirol aufgehalten hat, auf seine Ansprüche nach dem SGB II möglicherweise auswirken kann (vgl. diesbezüglich § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II und § 7 Abs. 4a SGB II).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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