Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KA 274/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die diese selbst tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes.
Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und war in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Zulassung ist dem Kläger durch Beschluss des Berufungsausschusses vom 26.09.2012 rechtskräftig entzogen worden.
Der Kläger beantragte am 12.09.2012 die Verlegung seines Vertragsarztsitzes von der Q-H1-Straße 00, 00000 E, zur H3 Allee 000, 00000 E.
Mit Beschluss vom 06.12.2012, als Bescheid ausgefertigt am 14.01.2013, lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte E den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Zulassungsstatus des Klägers sei ungeklärt. Dieser befinde sich in einem Zulassungsentziehungsverfahren. Im Übrigen sei seit dem Monat Mai 2011 eine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht mehr zu verzeichnen. Das notwendige Praxissubstrat sei nicht vorhanden, denn der Kläger verfüge weder über Praxisräume noch über einen Patientenstamm. Wegen einer Erkrankung des Klägers bestünden schließlich Zweifel, ob die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Zeit zu erwarten sei.
Der Kläger erhob am 21.01.2013 Widerspruch. Krankheitsbedingt sei ein Ruhen der Zulassung möglich. Praxisräume und ein Patientenstamm seien entgegen der Auffassung des Zulassungsausschusses vorhanden.
Die Beigeladene zu 7) beantragte, den Widerspruch zurückzuweisen. Sie habe Zweifel an der Eignung des Klägers im Sinne des § 21 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Darüber hinaus verwechsle der Kläger die Voraussetzungen des Ruhens der Zulassung und der Verlegung des Praxissitzes.
Mit Beschluss vom 24.04.2013, als Bescheid ausgefertigt am 23.05.2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er stellte darauf ab, dass kein Anspruch auf Verlegung des Vertragsarztsitzes bestehe. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf habe in seiner Entscheidung zur Zulassungsentziehung ein Praxissubstrat verneint. Im Übrigen fehle es an Räumlichkeiten, Praxisausstattung und Personal. Die Annahme des Klägers, er verfüge noch über einen Patientenstamm, sei mit der Realität nicht vereinbar.
Am 24.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klageerhebung sei fristgerecht erfolgt. Er habe sich seit Anfang April 2013 in C zu einer Bestrahlungsbehandlung befunden und sei krankgeschrieben gewesen. Im Übrigen habe er bei Antragstellung einen Mietvertrag für Praxisräume und einen Arbeitsvertrag mit einer Arzthelferin vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes von der Q-H1 Straße 00, E, zur H3-Allee 000, E, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig. Sie sei im Übrigen unbegründet, da dem Kläger mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2014, Az.: L 11 KA 53/13, rechtskräftig die Zulassung entzogen worden sei.
Die Beigeladene zu 7) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Die Beigeladenen zu 1) bis 6) haben keine Anträge gestellt.
Der Kläger hat eine Bescheinigung des Facharztes für Urologie T vorgelegt, nach der eine seit Januar 2010 fortgeschrittene Prostatakrebserkrankung bestand, im November 2012 ein Rezidiv festgestellt wurde, im März 2013 die Entscheidung für eine Bestrahlungsbehandlung getroffen wurde, die im April 2013 begann und bis Juli 2013 andauerte, und bis August 2013 Darmblutungen stattfanden. Ferner hat sie die Diagnose depressiver Verstimmungen enthalten. Der Kläger hat weiter Einwände gegen das zitierte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen erhoben. Auf die Bitte der Kammer um Mitteilung, wann ihm der Bescheid vom 24.04.2013 zugestellt worden sei, hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung T vorgelegt. Auf die Anfrage, zu welchem Zeitpunkt die Bestrahlungsbehandlung in C im Jahr 2013 abgeschlossen gewesen sei, hat der Kläger mitgeteilt, dass er im Oktober 2013 nach E zurückgekehrt sei.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er den Bescheid vom 24.04.2013 am 23.05.2013 zur Post gegeben habe.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 30.11.2016 hat der Kläger geltend gemacht, dass er weiterhin über eine ruhende Zulassung verfüge, und Ausführungen zu den Lebensumständen zur Zeit der Versendung des Bescheides des Beklagten gemacht. Im weiteren Verfahrensverlauf hat er mitgeteilt, dass er von Januar 2013 bis September 2013 nicht in der Lage gewesen sei, seine Geschäfte wahrzunehmen. Im Übrigen beabsichtige er, einen neuen Verlegungsantrag zu stellen. Die Räumlichkeiten befänden sich in der H3-B Straße, E, in der Praxis des I.
Die Kammer hat die Akte des Verfahrens S 2 KA 622/12 des SG Düsseldor f beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Dessen persönliches Erscheinen im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war nicht angeordnet.
Im Übrigen war der Kläger mit der Ladung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden konnte.
Die Vorlage eines Berichts der D C vom 03.10.2017, 18:32 Uhr, durch den Kläger, der auf einer Vorstellung mit dem Unvermögen zu urinieren beruhte, hat die Kammer im Zusammenhang mit der telefonischen Mitteilung des Klägers gegenüber der Geschäftsstelle, dass er sich auf Grund der Erkrankung nicht in der Lage sehe, zum Termin zu erscheinen, dies aber beabsichtigt habe, zwar als konkludenten Antrag auf Verlegung des Termins gewertet, diesen aber abgelehnt. Die Aufhebung des Termins und dessen Verlegung sind nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 110, Rdn. 4b). Dieser begründete im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (Schmidt a.a.O.). Als erheblicher Grund kommt die Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten unter Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in Betracht (Schmidt a.a.O., Rdn. 5). Ein solcher erheblicher Grund ist nach Auffassung der Kammer aber nicht nachgewiesen. Aus dem Bericht der D C vom 03.10.2017 geht hervor, dass der Kläger das Krankenhaus am selben Abend verlassen hat und sich nach einer Mahlzeit ggf. wieder vorstellen wollte. Dass Anlass zu einer erneuten Vorstellung bestand und diese erfolgte, ist nicht dargetan. Damit konnte eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht angenommen werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Die Klageerhebung am 24.07.2013 ist nicht fristgerecht erfolgt. Die Klagefrist endete am Mittwoch, 26.06.2013. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der von dem Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 wurde nach dessen unstreitiger Auskunft am selben Tag zur Post gegeben. Damit erfolgte die Bekanntgabe am 26.05.2013. Denn gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Sofern der Kläger bei Klageerhebung mit dem Hinweis, er sehe diese als fristgerecht an, konkludent einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt haben sollte, war dieser abzulehnen. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGG). Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung der Kammer weder dargetan, wann er den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 erhalten hat, noch erklärt, dass überhaupt ein Hindernis bestand, den Bescheid nach Zugang unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat zwar eine Bescheinigung einer Bestrahlungsbehandlung in C von April 2013 bis Juli 2013 vorgelegt, aber im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 30.11.2016 ausgeführt, dass er während der Bestrahlungsbehandlung gelegentlich, wenn auch höchst selten, nach E gefahren sei und bei der Gelegenheit nach seiner Post gesehen habe. Die Kammer hat im Übrigen Zweifel an einer unverschuldeten Versäumung der Klagefrist, denn bei längerer als nur vorübergehender Abwesenheit muss der Verfahrensbeteiligte in der Regel auch ohne konkreten Anlass besondere Vorkehrungen treffen, dass ihn Sendungen der Behörde erreichen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 67, Rdn. 7b). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Nachsendeantrag nicht möglich gewesen ist.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat nach rechtskräftiger Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung mit Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2014, Az.: L 11 KA 53/13, keinen Anspruch auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes von der Q-H1 Straße 00,00000 E, zur H2-Allee 000,00000 E. Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Mangels entsprechenden Status‘ verfügt der Kläger nicht mehr über einen Vertragsarztsitz und kann einen solchen auch nicht mehr einnehmen.
Sofern der Kläger geltend macht, er verfüge über eine ruhende Zulassung, da die Entziehung nichtig sei, fehlt es an der Feststellung der Nichtigkeit, die der Kläger im Klageweg verfolgen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsge¬richtsordnung (VwGO). Danach trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung berücksichtigt im Übrigen § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 162 VwGO. Danach sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Hier ist maßgebend, dass die Beigeladene zu 7) einen Antrag gestellt hat, damit ein Kostenrisiko eingegangen ist und obsiegt hat, während die übrigen Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Dieser bestimmt, dass dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes.
Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und war in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Zulassung ist dem Kläger durch Beschluss des Berufungsausschusses vom 26.09.2012 rechtskräftig entzogen worden.
Der Kläger beantragte am 12.09.2012 die Verlegung seines Vertragsarztsitzes von der Q-H1-Straße 00, 00000 E, zur H3 Allee 000, 00000 E.
Mit Beschluss vom 06.12.2012, als Bescheid ausgefertigt am 14.01.2013, lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte E den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Zulassungsstatus des Klägers sei ungeklärt. Dieser befinde sich in einem Zulassungsentziehungsverfahren. Im Übrigen sei seit dem Monat Mai 2011 eine Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht mehr zu verzeichnen. Das notwendige Praxissubstrat sei nicht vorhanden, denn der Kläger verfüge weder über Praxisräume noch über einen Patientenstamm. Wegen einer Erkrankung des Klägers bestünden schließlich Zweifel, ob die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Zeit zu erwarten sei.
Der Kläger erhob am 21.01.2013 Widerspruch. Krankheitsbedingt sei ein Ruhen der Zulassung möglich. Praxisräume und ein Patientenstamm seien entgegen der Auffassung des Zulassungsausschusses vorhanden.
Die Beigeladene zu 7) beantragte, den Widerspruch zurückzuweisen. Sie habe Zweifel an der Eignung des Klägers im Sinne des § 21 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Darüber hinaus verwechsle der Kläger die Voraussetzungen des Ruhens der Zulassung und der Verlegung des Praxissitzes.
Mit Beschluss vom 24.04.2013, als Bescheid ausgefertigt am 23.05.2013, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er stellte darauf ab, dass kein Anspruch auf Verlegung des Vertragsarztsitzes bestehe. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf habe in seiner Entscheidung zur Zulassungsentziehung ein Praxissubstrat verneint. Im Übrigen fehle es an Räumlichkeiten, Praxisausstattung und Personal. Die Annahme des Klägers, er verfüge noch über einen Patientenstamm, sei mit der Realität nicht vereinbar.
Am 24.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klageerhebung sei fristgerecht erfolgt. Er habe sich seit Anfang April 2013 in C zu einer Bestrahlungsbehandlung befunden und sei krankgeschrieben gewesen. Im Übrigen habe er bei Antragstellung einen Mietvertrag für Praxisräume und einen Arbeitsvertrag mit einer Arzthelferin vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Verlegung seines Vertragsarztsitzes von der Q-H1 Straße 00, E, zur H3-Allee 000, E, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig. Sie sei im Übrigen unbegründet, da dem Kläger mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2014, Az.: L 11 KA 53/13, rechtskräftig die Zulassung entzogen worden sei.
Die Beigeladene zu 7) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Die Beigeladenen zu 1) bis 6) haben keine Anträge gestellt.
Der Kläger hat eine Bescheinigung des Facharztes für Urologie T vorgelegt, nach der eine seit Januar 2010 fortgeschrittene Prostatakrebserkrankung bestand, im November 2012 ein Rezidiv festgestellt wurde, im März 2013 die Entscheidung für eine Bestrahlungsbehandlung getroffen wurde, die im April 2013 begann und bis Juli 2013 andauerte, und bis August 2013 Darmblutungen stattfanden. Ferner hat sie die Diagnose depressiver Verstimmungen enthalten. Der Kläger hat weiter Einwände gegen das zitierte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen erhoben. Auf die Bitte der Kammer um Mitteilung, wann ihm der Bescheid vom 24.04.2013 zugestellt worden sei, hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung T vorgelegt. Auf die Anfrage, zu welchem Zeitpunkt die Bestrahlungsbehandlung in C im Jahr 2013 abgeschlossen gewesen sei, hat der Kläger mitgeteilt, dass er im Oktober 2013 nach E zurückgekehrt sei.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er den Bescheid vom 24.04.2013 am 23.05.2013 zur Post gegeben habe.
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 30.11.2016 hat der Kläger geltend gemacht, dass er weiterhin über eine ruhende Zulassung verfüge, und Ausführungen zu den Lebensumständen zur Zeit der Versendung des Bescheides des Beklagten gemacht. Im weiteren Verfahrensverlauf hat er mitgeteilt, dass er von Januar 2013 bis September 2013 nicht in der Lage gewesen sei, seine Geschäfte wahrzunehmen. Im Übrigen beabsichtige er, einen neuen Verlegungsantrag zu stellen. Die Räumlichkeiten befänden sich in der H3-B Straße, E, in der Praxis des I.
Die Kammer hat die Akte des Verfahrens S 2 KA 622/12 des SG Düsseldor f beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden. Dessen persönliches Erscheinen im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war nicht angeordnet.
Im Übrigen war der Kläger mit der Ladung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden konnte.
Die Vorlage eines Berichts der D C vom 03.10.2017, 18:32 Uhr, durch den Kläger, der auf einer Vorstellung mit dem Unvermögen zu urinieren beruhte, hat die Kammer im Zusammenhang mit der telefonischen Mitteilung des Klägers gegenüber der Geschäftsstelle, dass er sich auf Grund der Erkrankung nicht in der Lage sehe, zum Termin zu erscheinen, dies aber beabsichtigt habe, zwar als konkludenten Antrag auf Verlegung des Termins gewertet, diesen aber abgelehnt. Die Aufhebung des Termins und dessen Verlegung sind nur aus erheblichen Gründen im Sinne des § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) möglich (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 110, Rdn. 4b). Dieser begründete im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (Schmidt a.a.O.). Als erheblicher Grund kommt die Erkrankung eines nicht vertretenen Beteiligten unter Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in Betracht (Schmidt a.a.O., Rdn. 5). Ein solcher erheblicher Grund ist nach Auffassung der Kammer aber nicht nachgewiesen. Aus dem Bericht der D C vom 03.10.2017 geht hervor, dass der Kläger das Krankenhaus am selben Abend verlassen hat und sich nach einer Mahlzeit ggf. wieder vorstellen wollte. Dass Anlass zu einer erneuten Vorstellung bestand und diese erfolgte, ist nicht dargetan. Damit konnte eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Klägers nicht angenommen werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Die Klageerhebung am 24.07.2013 ist nicht fristgerecht erfolgt. Die Klagefrist endete am Mittwoch, 26.06.2013. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der von dem Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 wurde nach dessen unstreitiger Auskunft am selben Tag zur Post gegeben. Damit erfolgte die Bekanntgabe am 26.05.2013. Denn gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Sofern der Kläger bei Klageerhebung mit dem Hinweis, er sehe diese als fristgerecht an, konkludent einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt haben sollte, war dieser abzulehnen. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer jedoch nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGG). Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung der Kammer weder dargetan, wann er den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 erhalten hat, noch erklärt, dass überhaupt ein Hindernis bestand, den Bescheid nach Zugang unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat zwar eine Bescheinigung einer Bestrahlungsbehandlung in C von April 2013 bis Juli 2013 vorgelegt, aber im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 30.11.2016 ausgeführt, dass er während der Bestrahlungsbehandlung gelegentlich, wenn auch höchst selten, nach E gefahren sei und bei der Gelegenheit nach seiner Post gesehen habe. Die Kammer hat im Übrigen Zweifel an einer unverschuldeten Versäumung der Klagefrist, denn bei längerer als nur vorübergehender Abwesenheit muss der Verfahrensbeteiligte in der Regel auch ohne konkreten Anlass besondere Vorkehrungen treffen, dass ihn Sendungen der Behörde erreichen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage, § 67, Rdn. 7b). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Nachsendeantrag nicht möglich gewesen ist.
Die Klage ist im Übrigen unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat nach rechtskräftiger Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung mit Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2014, Az.: L 11 KA 53/13, keinen Anspruch auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes von der Q-H1 Straße 00,00000 E, zur H2-Allee 000,00000 E. Nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Mangels entsprechenden Status‘ verfügt der Kläger nicht mehr über einen Vertragsarztsitz und kann einen solchen auch nicht mehr einnehmen.
Sofern der Kläger geltend macht, er verfüge über eine ruhende Zulassung, da die Entziehung nichtig sei, fehlt es an der Feststellung der Nichtigkeit, die der Kläger im Klageweg verfolgen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsge¬richtsordnung (VwGO). Danach trägt der Unterliegende die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung berücksichtigt im Übrigen § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 162 VwGO. Danach sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Hier ist maßgebend, dass die Beigeladene zu 7) einen Antrag gestellt hat, damit ein Kostenrisiko eingegangen ist und obsiegt hat, während die übrigen Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko im Sinne des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. Dieser bestimmt, dass dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt hat.
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