S 20 SO 28/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 28/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 541/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 30.10.2014 nicht wirksam geworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR.

Der Kläger ist am 00.00.1948 in Bulgarien geboren, ledig, alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung. Bis zum 31.05.2013 bezog er vom Jobcenter N. (ab 2012 als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Erreichen der Regelaltersgrenze erhält er weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Von 1996 bis 2008 hat er vor dem Sozialgericht Münster insgesamt 146 Klage- und einstweilige Rechtschutzverfahren geführt, von 2009 bis 2011 weitere 180, davon zahlreiche gegen die Beklagte, auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Mit Schreiben vom 12.08.2014 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme einer Nachzahlung aus einer Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR und die Übernahme von Stromkosten iHv monatlich 32 EUR. Die Beklagte forderte den Kläger u.a. auf, einen Sozialhilfeantrag und eine Erklärung über Vermögen, die Mietkostenabrechnung für das Jahr 2013, eine aktuelle Mietbescheinigung seiner Vermieterin, einen Rentenbescheid, Nachweise über alle Einkünfte seit 01.01.0214, Kontoauszüge ab 01.01.2014, Kfz-Zulassungsbescheinigung und Kaufvertrag des Pkws zu übersenden. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erinnerte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2014, wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit der Versagung und Entziehung hin und setzte eine Frist bis zum 28.10.2014. Der Kläger übersandte Kontoauszüge vom 19.08.2014 bis 02.09.2014 und eine Quittung über den Kauf eines Mondeo Kombi Bj. 1998 iHv 550,- EUR.

Mit Bescheid vom 30.10.2014 versagte die Beklagte die beantragte Leistung (Übernahme der Nachzahlung iHv 307,73 EUR aus der Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 und die Übernahme von Stromkosten) nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Am 29.11.2014 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 07.10.2014 mit, seine Miete betrage 441,34 EUR monatlich, die Stromkosten beliefen sich auf 35,- EUR. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien unverändert, er zahle "Zwangskosten" für seine Wohnung, Strom und Krankenkassenbeitrag. Er werde sich in Zukunft nicht mehr um Belege kümmern, da die Beklagte und die Gerichte seine Anträge sowieso ablehnen würden.

Am 16.02.2015 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 30.10.2014, soweit die Übernahme der Betriebskostennachzahlung iHv 307,73 EUR abgelehnt wurde, Klage erhoben. Er habe am 05.11.2014 Widerspruch erhoben, die Klage sei daher am 05.02.2015 fällig gewesen.

Das Gericht hat nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 04.05.2015 dem Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG beigeordnet. Der besondere Vertreter hat am 15.05.2015 Akteneinsicht beantragt und sich wie folgt eingelassen: Ein Widerspruch sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, der Kläger habe aber nach eigenen Angaben einen solchen eingelegt, so dass die Klage als Untätigkeitsklage auszulegen sei mit dem Antrag, den Widerspruch vom 05.11.2014 zu bescheiden. Der Bescheid erscheine auch rechtswidrig, weil die Versagung wegen fehlender Mitwirkung erfolgt sei. Wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers bestünden erhebliche Zweifel, ob ihm Mitwirkungspflichten nach §§ 60-64 SGB I zugemutet werden könnten.

Der besondere Vertreter des Klägers beantragt, den Bescheid vom 30.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 12.08.2014 zu entscheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers vom 05.11.2014 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 30.10.2014 sei bestandskräftig, der Kläger habe hiergegen keinen Widerspruch erhoben. Eine Untätigkeitsklage sei daher nicht zulässig. Auch die Versagungsentscheidung sei nicht zu beanstanden, allein die Prozessunfähigkeit rechtfertige nicht die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Die Prozessunfähigkeit impliziere keine Geschäftsunfähigkeit. Das Amtsgericht N. habe es mehrfach abgelehnt, einen Betreuer für den Kläger zu bestellen. Dieser sei geistig und körperlich noch in der Lage, Anträge zu stellen, Widersprüche einzulegen und sonstige Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Das Gericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.10.2017 mit den Beteiligten die Auswirkung der Entscheidung des LSG NRW vom 16.10.2017 (L 20 SO 384/15) und des Gutachtens von Dr. F., S., vom 25.11.2016, in dem dieser von durchgehender Prozessunfähigkeit und eingeschränkter Willensfreiheit des Klägers, bestehend mindestens seit 2005, ausgeht und ferner konstatiert, der Kläger könne für sich selbst definitiv nicht im Verwaltungsverfahren tätig werden, u.a. für dieses Verfahren erörtert. Der besondere Vertreter hat erklärt, er habe die Bekanntgabe des Bescheides vom 30.10.2014 nicht genehmigen wollen und gehe auch davon aus, dass er dies als besonderer Vertreter nicht könne. Die Beklagte hat Gutachten und Urteil zur Vervollständigung der Verwaltungsakten zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt des Gutachtens von Dr. F. vom 25.11.2016 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, die das Gericht dem Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des besonderen Vertreters des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass dieser mit seinem Hauptantrag die Beseitigung des Rechtsscheins eines den Kläger belastenden Verwaltungsakts, von dem er annimmt, er sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, begehrt und zugleich - mangels einer Entscheidung der Beklagten über den dann offenen Antrag des Klägers - die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Antrag im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von einer wirksamen Bekanntgabe ausgeht, macht er geltend, dass der Kläger Widerspruch erhoben hat und begehrt die Entscheidung über diesen Widerspruch nach § 88 Abs. 2 SGG.

Verstanden als Anfechtungsklage und Untätigkeitsklage (ggf. in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Untätigkeitsklage) ist die Klage unzulässig. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig, weil keine Untätigkeit der Beklagte nach § 88 Abs. 1, 2 SGG vorliegt. Diese hat am 30.10.2014 und damit innerhalb der Frist nach § 88 Abs. 1 SGG über den Antrag des Klägers entschieden und war damit nicht untätig. Ob diese Entscheidung auch wirksam bekanntgegeben wurde, ist nicht am Maßstab der Untätigkeit i.S.d. § 88 SGG zu messen. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil es an einem Vorverfahren (§ 78 SGG) fehlt (vgl. zur Erfordernis Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 54 Rn. 7). Der Kläger hat vorliegend - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch erhoben. Ein solcher befindet sich nicht in den Akten, das angebliche Widerspruchsschreiben vom 05.11.2014 hat der Kläger auch nicht vorgelegt. Die Aufhebung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist vorliegend auch nicht zur Beseitigung des Rechtsscheins erforderlich und geboten. Zwar sind gegen Bescheide, die in ihrer äußeren Form nach Verwaltungsakten entsprechen und den Rechtsschein erwecken, eine abschließende Regelung zu treffen, dieselben Rechtsbehelfe gegeben, wie gegen "echte" Verwaltungsakte, so dass auch bei fehlender Bekanntgabe und damit bei Unwirksamkeit bzw. "Nichtexistenz" einer Verwaltungsentscheidung die Anfechtungsklage statthafte Klageart sein kann (vgl. dazu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14.11.2017 - S 20 SO 55/12 m.w.N.). Vorliegend wäre aber auch gegen die Entscheidung der Beklagten vom 30.10.2014 mangels Vorverfahrens die Anfechtungsklage nicht die statthafte Klageart.

Der Kläger wird dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn dem Antrag des Klägers ist im Wege der Auslegung der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes vom 30.10.2014 zu entnehmen. Der Kläger hat, wenn sich die Beklagte auf die Wirksamkeit einer Entscheidung beruft, die Möglichkeit, die Unwirksamkeit - entweder ebenso wie die Nichtigkeit in entsprechender Anwendung des § 55 Abs.1 Nr. 4 SGG oder in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (negative Feststellung eines Rechtsverhältnisses) (vgl. dazu Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Erg.-Lfg. 2/13, K § 37 Rn. 43 m.w.N.) - feststellen zu lassen. Das besondere Feststellungsinteresse folgt daraus, dass sich die Beklagte auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts beruft und dem Kläger hieraus aufgrund der dann vorliegenden Bindungswirkung (§ 77 SGG) Nachteile erwachsen würden.

Die so verstandene Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 30.10.2014, denn dieser ist nicht wirksam bekanntgegeben worden (§§ 37, 39 Abs. 1 SGB X). Der Kläger war zum Zeitpunkt der (vermeintlichen) Bekanntgabe der Behörde nicht handlungsfähig i.S.d. § 11 SGB X, denn er war nicht fähig, im Verwaltungsverfahren Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, was aber für die Bekanntgabe erforderlich ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14.11.2017 - S 20 SO 55/12 m.w.N.). Das Gericht stützt sich in seiner medizinischen Beurteilung auf das nach Aktenlage eingeholte Gutachten von Prof. Dr. T.N., U., vom 01.03.2010 und schließt sich den Ausführungen des LSG NRW im Beschluss vom 12.11.2012 (L 7 AS 326/11 B) an, das sich auf Gutachten der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., N., vom 08.05.2012 (dies auf Veranlassung des Amtsgerichts N.) und Dr. F., S., vom 07.10.2011 gestützt hat, die vom Senat (sowie dem Vorsitzenden des 20. Senats) in einem Termin zur Beweisaufnahme angehört wurden. Ferner stützt sich das Gericht auf das Gutachten von Dr. F. vom 25.11.2016. Das Gericht geht bei vorliegender durchgehender Prozessunfähigkeit des Klägers auch von seiner Handlungsunfähigkeit nach § 11 SGB X aus. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 14.11.2017 - S 20 SO 55/12. Die Handlungsunfähigkeit des Klägers bestand auch im Zeitpunkt der (vermeintlichen) Bekanntgabe des hier streitigen Bescheides vom 30.10.2014.

Die - zunächst schwebend unwirksame (vgl. Weber in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, 45. Ed., § 11 SGB X Rn. 15a) - Entscheidung der Beklagten ist auch nicht dadurch wirksam geworden, dass sie dem gesetzlichen Vertreter oder dem besonderen Vertreter (i.S.d. § 15 Abs. 1 SGB X) gegenüber bekanntgegeben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96). Hierfür fehlt es schon an der dafür erforderlichen Bekanntgabe, also einer zielgerichteten Mitteilung bzw. willentlichen Vermittlung des Inhalts durch die Beklagte an einen gesetzlichen Vertreter (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Erg.-Lfg. 2/13, K § 37 Rn. 7). Der besondere Vertreter des Kläger hat den Bescheid vom 30.10.2014 lediglich im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis nehmen können, eine zielgerichtete Mitteilung, etwa in Form einer nochmaligen Übersendung an den besonderen Vertreter zum Zwecke der Bekanntgabe, ist nicht erfolgt.

Auch von einer nachträglichen Genehmigung ist nicht auszugehen. Zwar sind von handlungsunfähigen Personen vorgenommene Handlungen - entgegen der Regelung in § 105 BGB - nicht nichtig bzw. endgültig unwirksam, sondern können nachträglich genehmigt werden (allg. Meinung, Mutschler in Kasseler Kommentar, SGB X, 95. EL Juli 2017, § 11 Rn. 11), eine solche Genehmigung liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat keinen gesetzlichen Vertreter, insbesondere keinen Betreuers; auch ein besonderer Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X hat die Beklagte ihm nicht zur Seite gestellt bzw. stellen lassen. Der vom Gericht nach § 72 SGG bestellte besondere Vertreter war weder rechtlich befugt, die Bekanntgabe zu genehmigen, noch hat er eine solche Genehmigung vorgenommen. Der besondere Vertreter nach § 72 SGG hat zwar die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters und kann (auch konkludent) die bisherige Prozessführung genehmigen (allg. Meinung, vgl. nur Ulmer in Hennig, SGG, § 72 Rn. 15). Die Stellung als gesetzlicher Vertreter beschränkt sich für den besonderen Vertreter aber auf den konkreten Prozess (Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 72 Rn. 2), was z.B. dazu führen kann, dass die bisherige Prozessführung (auch konkludent) genehmigt und der Mangel der Prozessfähigkeit geheilt werden kann (Arndt a.a.O. Rn. 19). Hieraus folgt aber nicht, dass der besondere Vertreter nach § 72 SGG auch befugt ist, Handlungen im Verwaltungsverfahren zu genehmigen. Dies folgt schon daraus, dass hierfür in § 15 SGB X eine Sonderregelung geschaffen wurde. Die gegenüber einem Geschäftsunfähigen nicht wirksam bekannt gegebene Entscheidung kann daher nur von einem besonderen Vertreter nach § 15 SGB X, nicht aber von einem nach § 72 SGG genehmigt werden. Entgegen der Auffassung des LSG NRW (Urteil vom 16.10.2017 – L 20 SO 384/15) ist daher davon auszugehen, dass der besondere Vertreter nach § 72 SGG (ggf. anders als der Vertreter nach § 15 SGB X) das Recht auf ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht mit der Folge verwirken kann, dass der Verwaltungsakt ex tunc wirksam wird. Die Kammer geht überdies davon aus, dass der besondere Vertreter sich auch nicht "rügelos" auf die fehlende Bekanntgabe eingelassen hat. Zwar hat er Akteneinsicht genommen, das Verfahren fortgeführt und auch einen Antrag gestellt. So ist er zunächst von einer Untätigkeitsklage ausgegangen, was einen (wirksamen) Verwaltungsakt voraussetzt. Der besondere Vertreter hat sich aber auch von Anfang an dahingehend eingelassen, der Kläger sei prozessunfähig, weshalb der Bescheid vom 30.10.2014 rechtswidrig erscheine. Dem besonderen Vertreter kann daher nicht vorgehalten werden, er habe sich "rügelos" auf die fehlende Wirksamkeit eingelassen, wenn er von Anfang an der Auffassung war, der in Rede stehende Bescheid sei (jedenfalls) rechtswidrig gewesen.

Da die Untätigkeitsklage aus o.g. Gründen unzulässig ist und daher (nur) die Feststellung der Unwirksamkeit, nicht aber, wie beantragt, auch die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung erfolgen konnte, war die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des hierbei zustehenden sachgemäßen, "billigen" Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem materiellen Begehren (Übernahme der Betriebskosten für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR) nicht durchgedrungen ist. Auf der anderen Seite kann sich die Beklagte nach den obigen Ausführungen auch nicht mit Erfolg auf die Bindungswirkung der streitigen Entscheidung berufen.

Die Berufung war zuzulassen. Die Kammer misst der Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen der besondere Vertreter nach § 72 SGG Handlungen des Vertretenen im Verwaltungsverfahren, insbesondere die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (ggf. auch durch "rügelose Einlassung") genehmigen kann, nicht zuletzt wegen der Ausführungen des LSG NRW im Urteil vom 16.10.2014 (L 20 SO 384/15) grundsätzliche Bedeutung bei.
Rechtskraft
Aus
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