Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 425/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 18/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.4.2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 13.095,94 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine am 3.6.2013 in das Handelsregister eingetragene offene Han-delsgesellschaft (oHG), begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, soweit diese damit die Antragstellerin auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Bei-geladene zu 1) in Höhe von insgesamt 44.609,76 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 7.774 EUR in Anspruch nimmt.
Die Beigeladene zu 1) war ebenso wie D. U. in der Vergangenheit bei dem Unternehmen D. Center B. U. e.K. beschäftigt. Grundlage dieser Tätigkeit war der zwischen ihr und dem D. Center B. U. e.K. geschlossene und ausdrücklich so bezeichnete "Arbeitsvertrag" vom 2.5.2011, nach dessen Regelung in § 1 die Beigeladene zu 1) ab dem 1.5.2011 "im Un-ternehmen die Zuständigkeit im kaufmännischen und praktischen Bereich, Kundenverkehr, usw. [übernimmt] und [ ] dem Unternehmen ihre volle Arbeitskraft sowie ihr ganzes Wissen und Können zur Verfügung [stellt]." Hierfür erhielt sie nach § 3 Abs. 1 des Ar-beitsvertrages als Gehalt einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.400 EUR, wobei ausweislich des § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages für etwaig geleistete Überstunden keine gesonderte Vergütung erfolgen sollte. Festen Arbeitszeiten unterlag die Beigeladene zu 1) nach § 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich nicht. Auch erfolgte keine verbindliche Festlegung der ihr zustehenden Urlaubstage, sondern sollte die Anzahl der Urlaubstage gem. § 5 des Ar-beitsvertrages anhand der wirtschaftlichen Unternehmenslage jährlich neu geregelt wer-den. Für diese Tätigkeit hat die Beigeladene zu 2) mit Bescheid vom 2.11.2011 festgestellt, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im genannten Unternehmen ab dem 1.5.2011 keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht. Dieselbe Feststellung traf die Beigeladene zu 2) mit weiterem Bescheid vom 17.3.2011 hinsichtlich der versi-cherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des D. U. für das o.g. Unternehmen. Dieser wurde – ausweislich des entsprechenden Arbeitsvertrages vom 1.2.2011 – auf nahezu identischer arbeitsvertraglicher Grundlage ab dem 1.2.2011 für das genannte Unternehmen tätig.
Mit Wirkung vom 1.5.2013 schlossen der Vater der Beigeladenen zu 1), B. U., und die D. U. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) am 2.5.2013 den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin, deren Gegenstand gem. § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Handel, die Reparatur und Vermietung von Freizeitfahrzeugen ist. Gesellschafter der An-tragstellerin sind gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages B. U. sowie die D. U. GmbH. Diese hatte gem. § 3 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Bareinlage in Höhe von 500.000 EUR zu erbringen, wohingegen B. U. seine Einlage im Rahmen der Buchwertfort-führung des Unternehmens D. Center B. U. e.K. im Wert von 1.970.000 EUR leistete. Hierzu schlossen die Antragstellerin und das Unternehmen D. Center B. U. e.K. sowie die D. U. GmbH einen entsprechenden Einbringungsvertrag vom 16.7.2013. In dessen § 2 Abs. 2 hielten die Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass der Vater der Beigeladenen zu 1), B. U., sein Einzelunternehmen D. Center B. U. e.K. im Wege der Sacheinlage an die An-tragsgegnerin überträgt, wobei sich die Vertragsparteien gem. § 2 Abs. 4 des Vertrages über den Eigentumsübergang sämtlicher zum Einbringungsstichtag vorhandenen, zum Betriebsvermögen zählenden beweglichen Gegenstände, insbesondere der Geschäfts-ausstattung und der Vorräte, einig sind. Die beiden genannten Gesellschafter der Antrag-stellerin gaben bei deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsge-richt D. an, dass die Antragstellerin am 1.5.2013 begonnen habe.
Das Finanzamt C. führte bei der Antragstellerin im Februar 2015 eine Lohnsteu-er-Außenprüfung durch, deren Bericht vom 20.2.2015 der Antragsgegnerin vorliegt. Zudem führte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 25.2. bis zum 29.3.2016 an insgesamt zwei Tagen für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch.
Mit Anhörungsschreiben vom 3.3.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 Nachfor-derungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 91.306,64 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 14.250 EUR zu erheben. Insbesondere stellte die Antrags-gegnerin fest, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.5.2013 bei der Antragstellerin der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Denn die zuvor für einen der Gesellschafter der Antragstellerin, namentlich der vorigen Firma ihres Vaters, tätig gewordene Beigeladene zu 1) sei nach Tätigkeitsaufnahme für die Antragstellerin nicht mehr aufgrund familiärer Mithilfe, sondern als Fremdbeschäftigte für die Antragstellerin tätig. Die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtfertige sich daraus, dass die Antragstellerin sich nicht erfolgreich auf eine unverschuldete Unkenntnis ihrer Zahlungspflicht berufen könne, da eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung insbesondere die richtige Beurteilung der Entgeltarten einschließe. Zudem hätte sich die Antragstellerin bei Zweifeln an die zuständige Einzugsstelle wenden und vergewissern müssen, dass eine Beitragspflicht nicht vorlag.
Daraufhin führte die Antragstellerin im Schreiben vom 17.3.2016 aus, dass sie die Beur-teilung der Antragsgegnerin nicht teile, sondern vielmehr davon ausgehe, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nach Gründung der Antragstellerin im Vergleich zur zuvor ausgeübten Tätigkeit bei einem der jetzigen Gesellschafter der Antragstellerin nicht we-sentlich geändert habe. So habe sich die Umwandlung des vorigen Einzelunternehmens in die Antragstellerin lediglich auf Unternehmensebene vollzogen und sich die bloße Rechts-form der Auftraggeberin der Beigeladenen zu 1) nicht aber das Beschäftigungsverhältnis geändert, da insbesondere der Geschäftsbetrieb nach wie vor allein in den Händen der Familie der Beigeladenen zu 1) liege. Im Übrigen stehe der Feststellung der Antragsgeg-nerin der bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen zu 2), also der gesetzlichen Kran-kenversicherung der Beigeladenen zu 1), vom 2.11.2011 entgegen.
Mit Bescheid vom 4.4.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung insgesamt 91.306,64 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 14.250 EUR betrage. Ferner stellte sie ausdrücklich fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin seit dem 1.5.2013 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Die Ausführungen der Antragstellerin aufgreifend wies die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung des Bescheides darauf hin, dass der Betriebsübergang gem. § 613a des Bürgerlichen Ge-setzbuches (BGB) lediglich die zu übernehmenden Pflichten eines Arbeitgebers regele, wobei für die Arbeitnehmerin ein konkreter Wechsel ihres Arbeitgebers stattgefunden habe. In den Betrieb der Antragstellerin sei sie vollständig eingegliedert, erhalte für ihre Tätigkeit ein Gehalt und unterliege letztlich auch den Weisungen der Antragstellerin. Insbesondere sei sie nicht am Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin beteiligt und trage kein wirt-schaftliches Risiko. Letztlich hätten auch die im Rahmen des Anhörungsverfahrens von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte keine andere Entscheidung der Antrags-gegnerin rechtfertigen können.
Die Antragstellerin legte am 12.4.2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.4.2016 ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Zu dessen Begründung wiederholte sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungs-verfahren und wies darauf hin, dass sich die Umwandlung in die Antragstellerin nicht bereits zum 1.5.2013, sondern erst zum 1.8.2016 vollzogen habe. Ferner meinte sie, dass die Antragsgegnerin nicht für die Aufhebung des Befreiungsbescheides der Beigeladenen zu 2), d.h. der gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1), zuständig sei.
Mit Schreiben vom 14.6.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Möglichkeit sehe, einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides zuzustimmen. Insbesondere habe sie keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des o.g. Beitragsbescheides und wieder-holte zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen die bereits im angefochtenen Be-scheid aufgeführten Punkte. Darüber hinaus hob sie hervor, dass die Umwandlung einer Einzelfirma in eine oHG eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen darstelle, der Be-scheid der Beigeladenen zu 2) allerdings ausschließlich für das ursprüngliche Vertrags-verhältnis gelte. Schließlich liege im Formwechsel der Firma eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).
Am 20.6.2016 hat die Antragstellerin das Gericht um Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes ersucht. Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Wi-derspruchsverfahren Bezug und stellt klar, dass sie ausdrücklich nicht die Überprüfung des Bescheides vom 4.4.2016 in der Gesamtheit seiner Regelungen, sondern nur insoweit begehrt, als die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.5.2013 betroffen ist. Insoweit verweist sie erneut insbesondere auf den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 2.11.2011, der ihrer Auffassung nach weiterhin gelte. Denn sie meint, dass sie als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) "lediglich ‚ihr Rechtskleid‘ geändert habe, ohne dass Vermögensgegenstände oder Vertragsverhältnisse übertragen werden müssten."
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antrags-gegnerin vom 4.4.2016 anzuordnen, hilfsweise teilweise anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre ablehnende Entscheidung über den von der Antrag-stellerin zuvor bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 14.6.2016. Im jetzigen Vorbringen der Antragstellerin vermag sie keine neuen Gesichtspunkte zu erken-nen, die sie zu einer anderen Auffassung veranlassen würden.
Die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) haben von inhaltlichen Stellungnahmen abgesehen. Die Beigeladene zu 3) hat sich ausdrücklich den Ausführungen der Antragsgegnerin ange-schlossen und im Übrigen ebenfalls eine eigene inhaltliche Stellungnahme für entbehrlich gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, der zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden ist.
II.
Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung und entsprechender Auslegung ihres Begehrens die aufschiebende Wirkung ihres am 12.4.2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens, diesen Antrag abzulehnen.
Der so verstandene Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist als auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 12.4.2016 ein-gelegten Widerspruchs gerichteter Antrag gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Bescheid der Antrags-gegnerin vom 4.4.2016 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X sowie im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der gegen diesen Verwaltungsakt von der Antragstel-lerin eingelegte Widerspruch hat gem. § 86a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG keine auf-schiebende Wirkung. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf § 7a Abs. 7 S. 1 des Sozial-gesetzbuches Viertes Buch (SGB IV); Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger gem. § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 77). Die Antragstellerin kann auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Rechts-schutzantrag geltend machen. Denn der Rechtsbehelf in der Hauptsache – der am 12.4.2016 eingelegte Widerspruch – ist nicht offensichtlich unzulässig und insbesondere gem. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG, § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X fristgemäß erhoben worden. Ob ein vorheriger Aussetzungsantrag der Antragstellerin an die Antragsgegnerin erforderlich ist, kann dahinstehen, da sie einen solchen Antrag gleichzeitig mit ihrem Widerspruch mit Schreiben vom 12.4.2016 gestellt hat, den die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.6.2016 abgelehnt hat, da sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hegte und damit keine Mög-lichkeit sah, einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides zuzustimmen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine auf-schiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wir-kung entfällt gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich Säumniszuschlägen. Die Entscheidung, ob das Gericht die aufschiebende Wirkung aus-nahmsweise dennoch anordnet, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Inte-resses der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung des angegriffenen Verwal-tungsaktes einerseits sowie des öffentlichen Interesses an der Vollziehung dieses Verwal-tungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmä-ßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die An-tragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmä-ßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfes – des am 12.4.2016 eingelegten Widerspruchs – zumindest überwie-gend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. zu Vorstehendem insgesamt nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.9.2016 – L 8 R 221/14 B ER – juris Rn. 2, vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 78, vom 23.12.2013 – L 8 R 499/13 B ER – juris Rn. 31f. sowie vom 27.6.2013 – L 8 R 114/13 B ER – juris Rn. 8).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht gegenwärtig keine ernsthaften Zweifel eines Grades, demzufolge ein Erfolg des eingelegten Widerspruchs zumindest überwiegend wahrscheinlich wäre, der angegriffene Bescheid sich also im Hauptsache-verfahren als rechtswidrig erweisen würde. Ferner kann das Gericht nicht erkennen, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Der die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen enthaltende Bescheid der An-tragsgegnerin vom 4.4.2016 beruht auf § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV, wonach die Träger der Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen von Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen. Dabei schuldet die Antragstellerin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gem. § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die bei ihr versicherungspflichtigen Beschäftigten, d.h. die für die versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV). Der Versicherungspflicht in der – hier umstrittenen – Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch [SGB XI], §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch [SGB III]).
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der mit Widerspruch der Antragstellerin vom 12.4.2016 angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2016 formell rechtswidrig ist. Ins-besondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor dessen Erlass mit Schreiben vom 3.3.2016 gem. § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört.
Auch spricht nach summarischer Prüfung gegenwärtig mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 1) bzgl. ihrer seit dem 1.5.2013 ausgeübten Tätigkeit für die Antragstellerin zutreffend als versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung betrachtet und entsprechende, bislang nicht entrichtete Sozialversi-cherungsbeiträge nachgefordert hat.
Zunächst kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutz bzw. eine Weitergeltung des Befreiungsbescheides der für die Beigeladene zu 1) zuständigen Einzugsstelle, der Beigeladenen zu 2), vom 2.11.2011 berufen, da diese ausdrücklich und ausschließlich eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der damaligen Firma ihres Vaters, dem Einzelunternehmen D. Center B. U. e.K., vorgenommen hat. Insoweit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für das von der Antragstellerin geltend gemachte Vertrauen, da sich die inhaltliche Wirkung des Befreiungsbescheides vom 2.11.2011 ausdrücklich lediglich "für die Zeit ab dem 1.5.2011 und für die weitere Dauer des Bestehens des beurteilten Vertragsverhältnisses" bezieht. Denn die Antragstellerin ist als oHG eine rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Henssler, in: ders./Strohn, Ge-sellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, Handelsgesetzbuch [HGB], § 105 Rn. 3), gem. §§ 105, 124 Abs. 1 HGB selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und eine andere Un-ternehmensinhaberin als der Einzelkaufmann in Gestalt des vorigen Einzelunternehmens "D. Center B. U. e.K.". Soweit sich die Antragstellerin auf den Standpunkt stellt, dass sie als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) "lediglich ‚ihr Rechtskleid‘ geändert habe, ohne dass Vermögensgegenstände oder Vertragsverhältnisse übertragen werden müssten", vermag das Gericht dieser Einschätzung nicht zu folgen. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht aufgrund eines Formwechsels gem. §§ 190ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) durch Umwandlung des Einzelunternehmens D. Center B. U. e.K. entstanden. So liegen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Formwechsel nicht vor. Denn mögliche formwechselnde Rechtsträger können nur die in § 191 Abs. 1 UmwG aufgeführ-ten Rechtsträger sein, da § 191 UmwG insgesamt abschließend diejenigen Rechtsträger aufführt, die sich an einem Formwechsel beteiligen können (Drinhausen/Keinath, in: Hens-sler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, UmwG, § 191 Rn. 1). Zu diesen zählt jedoch gerade nicht ein Einzelunternehmen in Gestalt eines eingetragenen Kaufmanns. Vielmehr ist das Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." durch Singularsukzession auf die An-tragstellerin übergegangen. Denn mit dem Einbringungsvertrag vom 16.7.2013 haben die dortigen Vertragsparteien, insbesondere die Antragstellerin sowie das genannte Einzelun-ternehmen D. Center B. U. e.K., in § 2 dokumentiert, dass der damalige Eigentümer des genannten Einzelunternehmens dieses im Wege der Sacheinlage mit allen Aktiva und Passiva einschließlich nicht bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstände an die Antrag-stellerin überträgt. Rechtsgrundlage dieses Übergangs, also der Übertragung der Be-triebsmittel, konnte gerade die Betriebsveräußerung aufgrund einer Schenkung bzw. der Einbringung in eine Gesellschaft oder einer Kombination mehrerer Rechtsgeschäfte sein (vgl. Koch, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 117 Rn. 31). Insbeson-dere bildet auch ein Gesellschaftsvertrag wie jener der Antragstellerin vom 2.5.2013, durch den Betriebsmittel in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, eine hinrei-chende rechtsgeschäftliche Grundlage für einen Betriebsübergang, wenn durch die Ge-sellschaftsgründung gewährleistet werden soll, dass die bisherige arbeitstechnische Zwecksetzung weiter verfolgt wird (BAG, Urteil vom 20.6.2002 – 8 AZR 459/01 – juris Rn. 40). Letzteres ist der Fall, da Gegenstand sowohl des Einzelunternehmens D. Center B. U. e.K. als auch der Antragstellerin jeweils der Handel, die Reparatur und Vermietung von Freizeitfahrzeugen war bzw. ist, wie bereits aus § 1 "Präambel" des Einbringungsver-trages vom 16.7.2013 abzulesen ist.
Es ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2015 Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) und als solche zur Abführung des (teilweisen) Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtet war. Als Ar-beitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (BSG, Urteil vom 27.7.2011 – B 12 KR 10/09 – juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 99). Der Arbeitgeber vergibt die Arbeit un-mittelbar an andere und ihm steht die Verfügung über deren Arbeitskraft, Einstellung, Verwendung und Entlassung zu; schließlich kommt ihm der Erfolg der Arbeitsleistung zu-gute; Arbeitgeber kann somit eine natürliche Person, eine Personenmehrheit (z.B. eine oHG) oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH, AG oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) sein (vgl. insg. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, 1. Band, Erg.-Lfg. 2/17 [Stand: Juni 2017], K § 28a Rn. 8; SG München, Urteil vom 17.3.2016 – S 15 R 582/14 – juris Rn. 29). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine solche eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisa-tion des Weisungsgebers sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die von der obergerichtli-chen Rechtsprechung bestätigend aufgegriffen wird, setzt eine (abhängige) Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Be-schäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vor-nehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätig-keit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesent-lichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig be-schäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale über-wiegen (st. Rspr.; BSG, Urteile vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 16; vom 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 16; 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 13, vom 29.8.2012 – B 12 KR 14/10 R – juris Rn. 15 und – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 15 sowie vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 105 sowie zuletzt Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 100, vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – juris Rn. 51 sowie vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 78; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 10.6.2016 – L 4 R 903/15 – juris Rn. 28, vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 53 sowie vom 7.5.2014 – L 4 KR 1024/13 – juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 44; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22.10.2014 – L 2 R 5/14 – juris Rn. 36, 37 und – L 2 R 258/14 – juris Rn. 20; Hessi-sches LSG, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 253/13 – juris Rn. 39; Sächsisches LSG, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 – juris Rn. 33; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R 556/13 – juris Rn. 24).
Der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiterführend zu ent-nehmen, dass nicht allein die tatsächlichen Umstände der zu beurteilenden Tätigkeit für die Zuordnung derselben zu einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit entscheidend sind, sondern jene der Tätigkeit zu Grunde liegenden rechtlichen und ins-besondere vertraglichen Bestimmungen nicht nur nachrangig zu berücksichtigen sind. So sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse gerade die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhän-gigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Ver-tragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer angelegten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfol-gerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Verein-barung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 14, vom 29.8.2012 – B 12 KR 14/10 R – juris Rn. 16 und – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 16 sowie vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 106 sowie zuletzt Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 101, vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – juris Rn. 52, vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 79 sowie vom 24.9.2014 – L 8 R 1104/13 – juris Rn. 173; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 10.6.2016 – L 4 R 903/15 – juris Rn. 29, vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 54 sowie vom 7.5.2014 – L 4 KR 1024/13 – juris Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 45; Hessisches LSG, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 253/13 – juris Rn. 39; Sächsisches LSG, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 – juris Rn. 34; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22.10.2014 – L 2 R 5/14 – juris Rn. 38 und – L 2 R 258/14 – juris Rn. 21). Letztlich setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tä-tigkeit voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Ge-samtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6.7.2016 – L 8 R 761/14 – juris Rn. 74 sowie vom 20.4.2016 – L 8 R 1136/13 – juris Rn. 70).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen besteht, wobei es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.2.2014 – L 8 R 1108/12 – juris Rn. 40). Von diesen Einzelfallumständen hängt entsprechend die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe ab, wobei ein entgeltliches Beschäfti-gungsverhältnis insbesondere voraussetzt, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht (BSG, Urteil vom 23.6.1994 – 12 RK 50/93 – juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist weiter insbesondere zur entsprechenden Abgrenzung darauf abzustellen, ob ein schriftlicher Ar-beitsvertrag geschlossen worden ist, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, es als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird sowie, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (BSG, a.a.O.). Größere Freiheiten des als Arbeitnehmer tätigen Familienangehörigen im Vergleich zu anderen Ar-beitnehmern sind dabei zudem unschädlich (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Letztlich ist entscheidend, ob die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmens eingesetzt und dabei Auf-gaben erfüllt werden, die sich aus der Organisation oder der direkten Anweisung des Ar-beitgebers ergeben (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers für die Organisation/Koordination der Abteilungen "Service und Vermietung" für die Antragstellerin in der Zeit von Mai 2013 bis Dezember 2015 unter Würdigung und Abwägung der bislang bekannten Umstände des Einzelfalls nach summarischer Prüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als abhängige Beschäftigung zu werten. Es spricht ge-genwärtig mehr dafür als dagegen, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb, nämlich jenem der Antragstellerin, tätig war. Die Antragstellerin ist als oHG eine rechtsfähige Gesamthands-gemeinschaft und gem. §§ 105, 124 Abs. 1 HGB selbst Trägerin von Rechten und Pflich-ten, so dass sie unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers für die Organisati-on/Koordination der Abteilungen "Service und Vermietung" für die Antragstellerin im Rah-men einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist die vertragliche Grundlage, welcher dieser Tätigkeit im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2015 zu Grunde lag. Das Gericht geht davon aus, dass Grundlage der genannten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin – in Fortschreibung jener ursprüng-lichen vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Einzelunter-nehmen "D. Center B. U. e.K." vom 2.5.2011 – ein konkludent geschlossener Vertrag bzw. der konkludent weitergeltende Vertrag aus 2011 war. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1.2.2011 sowohl für das Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." als auch sodann für die Antragstellerin dieselben inhaltlichen Tätigkeiten ausübte, ohne dass Änderungen an der vertraglichen Grundlage für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) vorgenommen werden sollten. Zudem betonte die Antragstellerin selbst – zu Recht – die Anwendbarkeit des § 613a BGB auf das zwischen dem Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." und der Beigeladenen zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift stand insbesondere nicht eine etwaige Organstellung der Beigeladenen zu 1) entgegen, da diese kein Organmitglied der am Betriebsübergang beteiligten Betriebe war bzw. ist. Denn Organmitglieder juristi-scher Personen zählen nicht zu den Arbeitnehmern i.S.d. § 613a BGB, der auf diesen Personenkreis auch nicht analog anwendbar ist (vgl. nur Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 6. Aufl. 2012, § 613a Rn. 82; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, BGB, § 613a Rn. 67). Im Ergebnis ist in das ursprünglich zwischen dem Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." und der Beigeladenen zu 1) begründete Arbeitsverhältnis im Rahmen des Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB die Antragstellerin als neue Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) eingetreten.
Die Beigeladene zu 1) übte die bereits beschriebene Tätigkeit für die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Gerichts als abhängige Beschäftigte aus. Hierfür spricht zunächst die von der Antragstellerin vorgelegte Stellenbeschreibung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), in der die Antragstellerin darstellt, dass der Beigela-denen zu 1) im Wesentlichen drei Bereiche, nämlich die Koordination der Abteilungen Ser-vice und Vermietung sowie die EDV bzw. das Rechnungswesen, oblagen. Die beschrie-benen Tätigkeiten entsprechen solchen Tätigkeiten, die leitende Angestellte – gerade auch in der Funktion als (Stell-)Vertretung der Geschäftsleitung – ausüben. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Tätigkeiten ebenso von Selbstständigen verrichtet werden können. Denn zur weiteren Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist insbesondere auch der ihre Tätigkeit bzw. deren Rahmenbedingungen weiterhin charakterisierende Arbeitsvertrag vom 2.5.2011 heranzu-ziehen, auf den sich die Antragstellerin zudem selbst ausdrücklich beruft und dessen Inhalt arbeitsvertragstypische Vereinbarungen enthält. So übernahm die Beigeladene zu 1) gem. § 1 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 kaufmännische und praktische Tätigkeiten – auch im Kundenverkehr – sowie zudem nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die Aufgabe einer Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers derselben. Sowohl der Um-stand, dass sich die Antragstellerin selbst darauf beruft, dass sich "an der Struktur des Arbeitsverhältnisses [der Beigeladenen zu 1) über April 2013 hinaus] nichts verändert ha-be", wie auch die Bezeichnung jener der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit der Beigela-denen zu 1) zugrunde liegenden Vereinbarung als "Arbeitsvertrag" spiegeln bereits den von der Antragstellerin wie von der Beigeladenen zu 1) beigemessenen Charakter ihrer Tätigkeit als typisches abhängiges Beschäftigungsverhältnis wider, ist doch die auf einem ausdrück-lich als "Arbeitsvertrag" bezeichnetem Vertrag beruhende Anstellung i.S.d. Stellung eines Arbeitnehmers gerade das "berufliche Gegenstück" zur Selbstständigkeit i.S.e. – zumindest potentiellen – Arbeitgebers. Dieser letztlich auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin seit dem 1.5.2013 charakterisierende Arbeitsvertrag vom 2.5.2011 weist Züge eines typischen Anstellungsvertrages für leitende Angestellte auf und beinhaltet zu-dem arbeitsvertragstypische Elemente. So sieht er zunächst einen der Beigeladenen zu 1) zustehenden und von der Ertragslage der Antragstellerin unabhängigen Vergütungsan-spruch – am 1.5.2011 – in Höhe von 2.400 EUR brutto vor. Ferner ist der in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 vorgesehene Ausschluss einer besonderen Überstunden-vergütung bei leitenden Angestellten durchaus üblich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 77). Darüber hinaus sieht § 5 des Arbeitsvertrages einen grundsätzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub der Beigeladenen zu 1) vor, wobei die Anzahl der Urlaubstage anhand der wirtschaftlichen Unternehmenslage jährlich neu gere-gelt und nach Absprache durchgeführt werden sollte. Schon eine solche grundsätzliche Regelung zur Einräumung eines Erholungsurlaubsanspruchs ist Vereinbarungen mit Selbstständigen fremd und ähnelt vielmehr Regelungen in typischen Arbeitsverträgen ab-hängig Beschäftigter (vgl. grds. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dabei wird insbeson-dere auch ein in den Anwendungsbereich des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes fallender Arbeitnehmer bei der zeitlichen Festlegung seines individuellen Urlaubswunsches die be-trieblichen Bedürfnisse seiner Arbeitgeberin berücksichtigen (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, a.a.O.). Selbst wenn die Beigeladene zu 1) ihren grundsätzlichen Ur-laubsanspruch lediglich teilweise genutzt haben sollte, folgt hieraus nicht bereits die (zwingende) Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der Verzicht auf einen Teil des Jahresurlaubs hat lediglich indiziellen Charakter und spricht nicht per se für eine selbst-ständige Tätigkeit, da es auch unter (abhängig) Beschäftigten vorkommt, dass diese auf einen Teil ihres Jahresurlaubs verzichten (BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 R 14/10 R – juris Rn. 24). Soweit die Beigeladene zu 1) gem. § 2 des Arbeitsvertrages keinen festen Arbeitszeiten unterlag und sich diese unter Berücksichtigung der Unternehmensbelange frei einteilen konnte, ist dies Ausfluss des Umstandes, dass es sich bei der von ihr wahrge-nommenen Tätigkeit als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers der Antragstellerin um eine solche höherer Art handelt, bei der das Weisungsrecht der Arbeitgeberin von vornherein eingeschränkt und zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeits-leben verfeinert ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 87).
Schließlich spricht auch die Einräumung einer Handlungsvollmacht zugunsten der Beige-ladenen zu 1) nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht mit Blick auf die vergleichbare Konstellation eines Ge-sellschafter-Geschäftsführers, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und zudem einzelvertretungsbefugt ist. Denn solche Regelungen sind auch bei abhängig be-schäftigten Geschäftsführern einer Gesellschaft nicht unüblich und sprechen daher nicht zwangsläufig für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 135 und Beschlüsse vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 117 sowie vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 105). Im Übrigen wird eine Handlungsvollmacht typischerweise – abhängig beschäf-tigten – Arbeitnehmern erteilt (vgl. Oetker, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, HGB, § 54 Rn. 2) und kann zudem jederzeit wieder zurückgenommen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.7.2017 – L 1 KR 387/16 – juris Rn. 87). Insbesondere ist ihr Widerruf aus wichtigem Grund stets zulässig (vgl. Hopt, in: Baum-bach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 54 Rn. 21), womit ihre Aussagekraft bzgl. der Beurtei-lung der statusrechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) gering ist.
Auf der soeben umrissenen (arbeits-)vertraglichen Grundlage wurde die Beigeladene zu 1) in einem fremden Betrieb, namentlich jenem der Antragstellerin, tatsächlich tätig. Hierbei ist sie vollständig in den Betrieb und folglich in eine ihr einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert gewesen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 108; vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 88 sowie vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 79). Sie ist ausschließlich in den Betriebsräumen der Antragstelle-rin, mit deren Betriebsmitteln sowie unter Nutzung ihrer betrieblichen Infrastruktur wei-sungsgebunden tätig geworden.
Maßgeblich ist insoweit, dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum von Mai 2013 bis De-zember 2015 nicht als Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt war. Damit fehlte es ihr von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die sie in die Lage versetzt hätte, umfassenden Einfluss auf ihre Tätigkeit zu nehmen und insbesondere ihr unter Umständen unangenehme Weisungen von Seiten des Inhabers bzw. der Ge-schäftsführung der Antragstellerin, zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 26). Entscheidend ist für das Gericht in diesem Zusammen-hang, ob die Beigeladene zu 1) maßgeblichen Einfluss auf die Grundlagen und wesentli-chen Umstände ihrer für die Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit hatte und hierbei insbe-sondere, ob sie ihre eigene Abberufung bzw. Kündigung verhindern konnte. Ein solcher Einfluss stand ihr jedoch gerade nicht zu. Denn laut § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin vom 2.5.2013 sind deren alleinige Gesellschafter der Vater der Beige-ladenen zu 1), B. U., sowie die D.U. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der namens-gebende D. U. ist (vgl. § 3 Ziff. 1 der Satzung der D. U. GmbH). Unter Berücksichtigung der beschriebenen Beteiligungen an der Antragstellerin hatten es die damalige Mitgesell-schafter – B. U. und die D. U. GmbH – allein in der Hand – etwa im Falle eines Zerwürf-nisses mit der Beigeladenen zu 1) – diese von ihren Aufgaben bei der Antragstellerin als leitende Angestellte freizustellen und den entsprechend zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 2.5.2011 – außerordentlich – zu kündigen, ohne dass die Beigeladene zu 1) die Rechtsmacht besaß, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten.
Es ist ferner unerheblich, dass die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1), wie ausdrücklich in § 1 S.2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 vorgesehen, keine Weisungen zur Ausfüh-rung ihrer Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit erteilen durfte und auch nicht erteilt hat. So sieht § 1 S. 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 zwar vor, dass der Beigeladenen zu 1) "[a]ufgrund der familienhaften Rücksichtnahme zwischen den Ver-tragsparteien und der Berücksichtigung des Betriebswohles [ ] ausdrücklich keine Wei-sungen zur Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit er-teilt" werden. Allerdings sind zurückhaltende Weisungen unter Familienangehörigen typisch und stehen als charakteristische Begleiterscheinungen der Bejahung eines Beschäfti-gungsverhältnisses zum Verwandten nicht entgegen, da ansonsten die Entscheidung des Gesetzgebers, insbesondere Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zuzulassen, faktisch unter-laufen würde, denn derartige Umstände bei Ehepartnern und engen Verwandten sind re-gelmäßig anzutreffen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.4.2012 – L 11 KR 312/10 – juris Rn. 66). Demgegenüber ist entscheidend, dass aufgrund familiärer Rücksichtnahme eine zurückhaltende Betätigung des Weisungsrechts solange der Fall sein mag, wie das Einvernehmen der beteiligten Familienmitglieder gewahrt ist, jedoch im Falle eines famili-ären Zerwürfnisses zwischen ihnen allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende – bereits skizzierte – Rechtsmacht zum Tragen käme, so dass dann auch nach den ge-lebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit besteht (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, a.a.O.), die sich letztlich dergestalt äußert, dass sich die Beigeladene zu 1) Entscheidungen der Antragstellerin bzgl. der Rahmenbedingungen und des Zuschnitts ihrer Tätigkeit wie auch insbesondere deren Beendigung bspw. durch arbeitgeberseitige Kündigung nicht erfolgreich erwehren konnte. Schließlich kann das Gericht es dahin gestellt sein lassen, inwieweit das Weisungsrecht der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf ihre Tätigkeit als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers abge-schwächt und sie zu eigenen Entscheidungen – insbesondere in dem im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannten kaufmännischen und praktischen Bereich – befugt war. Denn die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb hö-here Dienste leisten, ist geradezu charakteristisch und allein weitreichende Entschei-dungsbefugnisse eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem geminderten Weisungsrecht unterliegt, bewirken womöglich eine tatsächliche Eigenständigkeit der Aufgabenerfüllung, nicht jedoch die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 86).
Letztlich sind für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Verhältnis zur Antragstellerin sprechende Gesichtspunkte nicht in einem Maße gegeben, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die für ein Beschäftigungsverhältnis spre-chenden Merkmale überwögen.
So konnte das Gericht im Rahmen der angezeigten summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene, unabhängig vom Betrieb der Antragstellerin bestehende Betriebsstätte verfügt oder ein eigenes relevantes unternehmerisches Risiko getragen hätte. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, was jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit ist, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Ar-beitskraft gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 109 sowie vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 89). Die Beigeladene zu 1) setzte ihre eigene Arbeitskraft für die Antragstellerin nicht mit ungewis-sem Erfolg ein, da sie – laut § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages – eine monatliche und von der Ertragslage der Antragstellerin unabhängige Vergütung i.H.v. 2.400 EUR brutto erhielt. Auch setzte sie kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein oder hatte irgendwelche für das Gericht erkennbaren Betriebsausgaben, sondern erfüllte die für die Antragstellerin übernommene Tätigkeit als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers der Antragstel-lerin allein mit deren Betriebsmitteln. Insoweit ist ein nicht kompensierter Vermögenseinsatz der Beigeladenen zu 1) – zugunsten der betrieblichen Belange der Antragstellerin – nicht erkennbar.
Eine faktische Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) aufgrund eines überlegenen Fachwissens oder überragender Branchenkenntnisse, kraft derer sie in der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken frei schalten und walten konnte, wie sie mochte, war nicht ge-geben. Hiergegen spricht, dass insbesondere die beiden Gesellschafter der Antragstellerin über umfassendes eigenes Wissen und entsprechende Erfahrungen auf dem Geschäftsfeld der Antragstellerin, d.h. dem Handel, der Reparatur und der Vermietung von Freizeitfahr-zeugen, verfügen. Insbesondere waren sowohl die Beigeladene zu 1) als auch D. U. zuvor bereits für den damaligen Einzelkaufmann B. U. in dessen D. Center beschäftigt. Hieraus ist bereits die eigene fachliche Kompetenz der beiden Gesellschafter der Antragstellerin ab-lesbar.
Zweifel an der Höhe der Beitragsforderung sind weder ersichtlich noch durch die Antrag-stellerin vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.
Die Antragstellerin kann sich ferner nicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen berufen. Ansprüche auf Bei-träge, wozu auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zählt (Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar, 96. Erg.-Lfg. [Stand: 1.9.2017], SGB IV, § 25 Rn. 12), verjähren gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Seit dem 1.1.2006 werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, gem. § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB IV in voraussicht-licher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Der erste nachgeforderte Beitrag für den Monat Mai 2013 wurde demgemäß am 29.5.2013 fällig. Die Verjährungsfrist endete damit grundsätzlich zunächst am 31.12.2017. Darüber hinaus ist die Verjährung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 SGB IV für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginnt gem. § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und endet grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (vgl. zum Abschluss der Prüfung und damit zum Enddatum der Hemmung Zieglmeier, a.a.O., Rn. 82). Auch unter Berücksichtigung der insoweit eingetretenen Hemmung der Verjährung endete die Verjährungsfrist damit gem. § 25 Abs. 2 S. 2 Hs. 1, 4 SGB IV je-denfalls nicht vor Erlass des Betriebsprüfungsbescheides vom 4.4.2016. Zum Zeitpunkt seines Erlasses waren damit weder der Beitrag für Mai 2013 – noch die nachfolgenden Beiträge bis einschließlich Dezember 2015 – bereits verjährt.
Die von der Antragsgegnerin erhobenen und streitgegenständlichen Säumniszuschläge i.H.v. 7.774 EUR sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist gem. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Mangels Glaub-haftmachung seitens der Antragstellerin, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungs-pflicht gehabt zu haben, entfällt die Erhebung der Säumniszuschläge auch nicht gem. § 24 Abs. 2 SGB IV. Eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt überhaupt keine Beiträge entrichtet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl. § 28h SGB IV) oder Anfrageverfahren (vgl. § 7a SGB IV4) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen und der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag auf bedingten Vorsatz schließen lassen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 147). Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin, die ausdrücklich darauf verweist, dass sich an der Struktur des "Arbeitsverhältnisses" zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) insbesondere auch seit dem 1.5.2013 nichts geändert habe, nach Überzeugung des Gerichts ihre Beitragspflicht – schon mit Blick auf die gegen Entgelt erfolgte Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) – mindestens und gerade mit Blick auf die erfolgte Neugründung der Antragstellerin zum 1.5.2013 für möglich gehalten bzw. für möglich halten müssen und die Nichtabführung von Beiträgen zumindest billigend in Kauf genommen. Unter Verletzung ihrer Arbeitgeberpflichten hat die Antragstellerin schon ihrer Meldepflicht gem. § 28a SGB IV nicht genügt und im Übrigen davon abgesehen, eine Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) im Wege der oben genannten Verfahren herbeizuführen.
Die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides stellt keine (erkennbar) unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin dar. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut ge-macht werden können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.1.2003 – L 3 B 31/02 RJ ER – juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 27b; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.1.2014 – L 5 R 911/13 B ER – juris Rn. 32). Die aus der Beitragspflicht bzw. Beitragsnachzahlung folgende wirtschaftliche Belastung des Antragstellers bedeutet für sich betrachtet keine unbillige Härte in diesem Sinne, da sie lediglich Ausfluss einer gesetzlich zulässig aufer-legten Pflicht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013 – L 8 R 499/13 B ER – juris Rn. 67). Mit Blick auf die mit der Beitragsnachforderung ver-bundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, Beschluss vom 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 B ER – juris Rn. 37). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es der Bei-tragsschuldnerin gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insol-venz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetz-barkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.7.2011 – L 8 R 287/11 B ER – juris Rn. 18; vgl. insgesamt hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 14.9.2016 – L 8 R 221/14 B ER – juris Rn. 13). Die Antragstellerin selbst hat bereits nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides eine unbillige Härte bedeuten würde, sondern ausschließlich die ihrer Ansicht nach gege-bene (teilweise) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vom 4.4.2016 betont. Unter Berücksichtigung aller im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren ermittel-ten Umstände ist für das Gericht keine, durch die sofortige Vollziehung des o.g. Beitrags-bescheides bedingte unbillige Härte für die Antragstellerin erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladenen zu 1) waren schon gem. § 197a Abs. 2 S. 2 SGG als einer dem Personenkreis des § 183 SGG zugehörigen Bei-geladenen keine Kosten aufzuerlegen, da mangels entsprechenden Verschuldens kein Fall des § 192 SGG vorliegt. Weiterhin sind die Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht er-stattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese Beteiligten jeweils keine eigenen Anträge gestellt haben und damit insbesondere die Beigeladenen zu 2) bis 4) kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betref-fen, regelmäßig nur ein – gerundetes – Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.6.2015 – L 8 R 999/13 B ER – juris Rn. 45, vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 109, vom 23.12.2013 – L 8 R 499/13 B ER – juris Rn. 69 sowie vom 27.6.2013 – L 8 R 114/13 B ER – juris Rn. 27; vgl. auch den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage 2012, Abschnitt B Ziff. 11.2). Insbesondere war der Streitwert auf den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitragsanspruch, soweit er sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum bezieht, unter Einschluss der entsprechend geforderten Säumniszuschläge festzusetzen, da die Antragstellerin ihr Be-gehren – und damit den Streitgegenstand – ausdrücklich insoweit inhaltlich beschränkt hat. Zudem zählen Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV weder zu jenen in § 43 Abs. 1 GKG genannten Nebenforderungen noch kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vor-schrift auf Säumniszuschläge in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.8.2009 – L 8 B 11/09 R – juris Rn. 9; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.6.2010 – B 2 U 4/10 B – juris Rn. 16ff.).
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung II; im Übrigen gilt Rechtsmittelbelehrung I.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine am 3.6.2013 in das Handelsregister eingetragene offene Han-delsgesellschaft (oHG), begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, soweit diese damit die Antragstellerin auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Bei-geladene zu 1) in Höhe von insgesamt 44.609,76 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 7.774 EUR in Anspruch nimmt.
Die Beigeladene zu 1) war ebenso wie D. U. in der Vergangenheit bei dem Unternehmen D. Center B. U. e.K. beschäftigt. Grundlage dieser Tätigkeit war der zwischen ihr und dem D. Center B. U. e.K. geschlossene und ausdrücklich so bezeichnete "Arbeitsvertrag" vom 2.5.2011, nach dessen Regelung in § 1 die Beigeladene zu 1) ab dem 1.5.2011 "im Un-ternehmen die Zuständigkeit im kaufmännischen und praktischen Bereich, Kundenverkehr, usw. [übernimmt] und [ ] dem Unternehmen ihre volle Arbeitskraft sowie ihr ganzes Wissen und Können zur Verfügung [stellt]." Hierfür erhielt sie nach § 3 Abs. 1 des Ar-beitsvertrages als Gehalt einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.400 EUR, wobei ausweislich des § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages für etwaig geleistete Überstunden keine gesonderte Vergütung erfolgen sollte. Festen Arbeitszeiten unterlag die Beigeladene zu 1) nach § 2 des Arbeitsvertrages ausdrücklich nicht. Auch erfolgte keine verbindliche Festlegung der ihr zustehenden Urlaubstage, sondern sollte die Anzahl der Urlaubstage gem. § 5 des Ar-beitsvertrages anhand der wirtschaftlichen Unternehmenslage jährlich neu geregelt wer-den. Für diese Tätigkeit hat die Beigeladene zu 2) mit Bescheid vom 2.11.2011 festgestellt, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im genannten Unternehmen ab dem 1.5.2011 keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht. Dieselbe Feststellung traf die Beigeladene zu 2) mit weiterem Bescheid vom 17.3.2011 hinsichtlich der versi-cherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des D. U. für das o.g. Unternehmen. Dieser wurde – ausweislich des entsprechenden Arbeitsvertrages vom 1.2.2011 – auf nahezu identischer arbeitsvertraglicher Grundlage ab dem 1.2.2011 für das genannte Unternehmen tätig.
Mit Wirkung vom 1.5.2013 schlossen der Vater der Beigeladenen zu 1), B. U., und die D. U. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) am 2.5.2013 den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin, deren Gegenstand gem. § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Handel, die Reparatur und Vermietung von Freizeitfahrzeugen ist. Gesellschafter der An-tragstellerin sind gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages B. U. sowie die D. U. GmbH. Diese hatte gem. § 3 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Bareinlage in Höhe von 500.000 EUR zu erbringen, wohingegen B. U. seine Einlage im Rahmen der Buchwertfort-führung des Unternehmens D. Center B. U. e.K. im Wert von 1.970.000 EUR leistete. Hierzu schlossen die Antragstellerin und das Unternehmen D. Center B. U. e.K. sowie die D. U. GmbH einen entsprechenden Einbringungsvertrag vom 16.7.2013. In dessen § 2 Abs. 2 hielten die Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass der Vater der Beigeladenen zu 1), B. U., sein Einzelunternehmen D. Center B. U. e.K. im Wege der Sacheinlage an die An-tragsgegnerin überträgt, wobei sich die Vertragsparteien gem. § 2 Abs. 4 des Vertrages über den Eigentumsübergang sämtlicher zum Einbringungsstichtag vorhandenen, zum Betriebsvermögen zählenden beweglichen Gegenstände, insbesondere der Geschäfts-ausstattung und der Vorräte, einig sind. Die beiden genannten Gesellschafter der Antrag-stellerin gaben bei deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsge-richt D. an, dass die Antragstellerin am 1.5.2013 begonnen habe.
Das Finanzamt C. führte bei der Antragstellerin im Februar 2015 eine Lohnsteu-er-Außenprüfung durch, deren Bericht vom 20.2.2015 der Antragsgegnerin vorliegt. Zudem führte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 25.2. bis zum 29.3.2016 an insgesamt zwei Tagen für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch.
Mit Anhörungsschreiben vom 3.3.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie beabsichtige, für den Prüfzeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015 Nachfor-derungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 91.306,64 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 14.250 EUR zu erheben. Insbesondere stellte die Antrags-gegnerin fest, dass die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.5.2013 bei der Antragstellerin der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Denn die zuvor für einen der Gesellschafter der Antragstellerin, namentlich der vorigen Firma ihres Vaters, tätig gewordene Beigeladene zu 1) sei nach Tätigkeitsaufnahme für die Antragstellerin nicht mehr aufgrund familiärer Mithilfe, sondern als Fremdbeschäftigte für die Antragstellerin tätig. Die Erhebung von Säumniszuschlägen rechtfertige sich daraus, dass die Antragstellerin sich nicht erfolgreich auf eine unverschuldete Unkenntnis ihrer Zahlungspflicht berufen könne, da eine ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung insbesondere die richtige Beurteilung der Entgeltarten einschließe. Zudem hätte sich die Antragstellerin bei Zweifeln an die zuständige Einzugsstelle wenden und vergewissern müssen, dass eine Beitragspflicht nicht vorlag.
Daraufhin führte die Antragstellerin im Schreiben vom 17.3.2016 aus, dass sie die Beur-teilung der Antragsgegnerin nicht teile, sondern vielmehr davon ausgehe, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nach Gründung der Antragstellerin im Vergleich zur zuvor ausgeübten Tätigkeit bei einem der jetzigen Gesellschafter der Antragstellerin nicht we-sentlich geändert habe. So habe sich die Umwandlung des vorigen Einzelunternehmens in die Antragstellerin lediglich auf Unternehmensebene vollzogen und sich die bloße Rechts-form der Auftraggeberin der Beigeladenen zu 1) nicht aber das Beschäftigungsverhältnis geändert, da insbesondere der Geschäftsbetrieb nach wie vor allein in den Händen der Familie der Beigeladenen zu 1) liege. Im Übrigen stehe der Feststellung der Antragsgeg-nerin der bestandskräftige Bescheid der Beigeladenen zu 2), also der gesetzlichen Kran-kenversicherung der Beigeladenen zu 1), vom 2.11.2011 entgegen.
Mit Bescheid vom 4.4.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung insgesamt 91.306,64 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 14.250 EUR betrage. Ferner stellte sie ausdrücklich fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin seit dem 1.5.2013 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Die Ausführungen der Antragstellerin aufgreifend wies die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung des Bescheides darauf hin, dass der Betriebsübergang gem. § 613a des Bürgerlichen Ge-setzbuches (BGB) lediglich die zu übernehmenden Pflichten eines Arbeitgebers regele, wobei für die Arbeitnehmerin ein konkreter Wechsel ihres Arbeitgebers stattgefunden habe. In den Betrieb der Antragstellerin sei sie vollständig eingegliedert, erhalte für ihre Tätigkeit ein Gehalt und unterliege letztlich auch den Weisungen der Antragstellerin. Insbesondere sei sie nicht am Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin beteiligt und trage kein wirt-schaftliches Risiko. Letztlich hätten auch die im Rahmen des Anhörungsverfahrens von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte keine andere Entscheidung der Antrags-gegnerin rechtfertigen können.
Die Antragstellerin legte am 12.4.2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.4.2016 ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Zu dessen Begründung wiederholte sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungs-verfahren und wies darauf hin, dass sich die Umwandlung in die Antragstellerin nicht bereits zum 1.5.2013, sondern erst zum 1.8.2016 vollzogen habe. Ferner meinte sie, dass die Antragsgegnerin nicht für die Aufhebung des Befreiungsbescheides der Beigeladenen zu 2), d.h. der gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen zu 1), zuständig sei.
Mit Schreiben vom 14.6.2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Möglichkeit sehe, einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides zuzustimmen. Insbesondere habe sie keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des o.g. Beitragsbescheides und wieder-holte zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen die bereits im angefochtenen Be-scheid aufgeführten Punkte. Darüber hinaus hob sie hervor, dass die Umwandlung einer Einzelfirma in eine oHG eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen darstelle, der Be-scheid der Beigeladenen zu 2) allerdings ausschließlich für das ursprüngliche Vertrags-verhältnis gelte. Schließlich liege im Formwechsel der Firma eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X).
Am 20.6.2016 hat die Antragstellerin das Gericht um Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes ersucht. Zur Begründung nimmt sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Wi-derspruchsverfahren Bezug und stellt klar, dass sie ausdrücklich nicht die Überprüfung des Bescheides vom 4.4.2016 in der Gesamtheit seiner Regelungen, sondern nur insoweit begehrt, als die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.5.2013 betroffen ist. Insoweit verweist sie erneut insbesondere auf den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 2.11.2011, der ihrer Auffassung nach weiterhin gelte. Denn sie meint, dass sie als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) "lediglich ‚ihr Rechtskleid‘ geändert habe, ohne dass Vermögensgegenstände oder Vertragsverhältnisse übertragen werden müssten."
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antrags-gegnerin vom 4.4.2016 anzuordnen, hilfsweise teilweise anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre ablehnende Entscheidung über den von der Antrag-stellerin zuvor bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 14.6.2016. Im jetzigen Vorbringen der Antragstellerin vermag sie keine neuen Gesichtspunkte zu erken-nen, die sie zu einer anderen Auffassung veranlassen würden.
Die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) haben von inhaltlichen Stellungnahmen abgesehen. Die Beigeladene zu 3) hat sich ausdrücklich den Ausführungen der Antragsgegnerin ange-schlossen und im Übrigen ebenfalls eine eigene inhaltliche Stellungnahme für entbehrlich gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, der zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden ist.
II.
Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung und entsprechender Auslegung ihres Begehrens die aufschiebende Wirkung ihres am 12.4.2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens, diesen Antrag abzulehnen.
Der so verstandene Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist als auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 12.4.2016 ein-gelegten Widerspruchs gerichteter Antrag gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Bescheid der Antrags-gegnerin vom 4.4.2016 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X sowie im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der gegen diesen Verwaltungsakt von der Antragstel-lerin eingelegte Widerspruch hat gem. § 86a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG keine auf-schiebende Wirkung. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf § 7a Abs. 7 S. 1 des Sozial-gesetzbuches Viertes Buch (SGB IV); Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger gem. § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 77). Die Antragstellerin kann auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Rechts-schutzantrag geltend machen. Denn der Rechtsbehelf in der Hauptsache – der am 12.4.2016 eingelegte Widerspruch – ist nicht offensichtlich unzulässig und insbesondere gem. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG, § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X fristgemäß erhoben worden. Ob ein vorheriger Aussetzungsantrag der Antragstellerin an die Antragsgegnerin erforderlich ist, kann dahinstehen, da sie einen solchen Antrag gleichzeitig mit ihrem Widerspruch mit Schreiben vom 12.4.2016 gestellt hat, den die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.6.2016 abgelehnt hat, da sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hegte und damit keine Mög-lichkeit sah, einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides zuzustimmen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine auf-schiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wir-kung entfällt gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich Säumniszuschlägen. Die Entscheidung, ob das Gericht die aufschiebende Wirkung aus-nahmsweise dennoch anordnet, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Inte-resses der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung des angegriffenen Verwal-tungsaktes einerseits sowie des öffentlichen Interesses an der Vollziehung dieses Verwal-tungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmä-ßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für die An-tragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmä-ßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfes – des am 12.4.2016 eingelegten Widerspruchs – zumindest überwie-gend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. zu Vorstehendem insgesamt nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14.9.2016 – L 8 R 221/14 B ER – juris Rn. 2, vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 78, vom 23.12.2013 – L 8 R 499/13 B ER – juris Rn. 31f. sowie vom 27.6.2013 – L 8 R 114/13 B ER – juris Rn. 8).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht gegenwärtig keine ernsthaften Zweifel eines Grades, demzufolge ein Erfolg des eingelegten Widerspruchs zumindest überwiegend wahrscheinlich wäre, der angegriffene Bescheid sich also im Hauptsache-verfahren als rechtswidrig erweisen würde. Ferner kann das Gericht nicht erkennen, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Der die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen enthaltende Bescheid der An-tragsgegnerin vom 4.4.2016 beruht auf § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV, wonach die Träger der Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern im Rahmen von Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen. Dabei schuldet die Antragstellerin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gem. § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die bei ihr versicherungspflichtigen Beschäftigten, d.h. die für die versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV). Der Versicherungspflicht in der – hier umstrittenen – Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch [SGB XI], §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch [SGB III]).
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der mit Widerspruch der Antragstellerin vom 12.4.2016 angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2016 formell rechtswidrig ist. Ins-besondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor dessen Erlass mit Schreiben vom 3.3.2016 gem. § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört.
Auch spricht nach summarischer Prüfung gegenwärtig mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene zu 1) bzgl. ihrer seit dem 1.5.2013 ausgeübten Tätigkeit für die Antragstellerin zutreffend als versicherungspflichtig in den genannten Zweigen der Sozialversicherung betrachtet und entsprechende, bislang nicht entrichtete Sozialversi-cherungsbeiträge nachgefordert hat.
Zunächst kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauensschutz bzw. eine Weitergeltung des Befreiungsbescheides der für die Beigeladene zu 1) zuständigen Einzugsstelle, der Beigeladenen zu 2), vom 2.11.2011 berufen, da diese ausdrücklich und ausschließlich eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der damaligen Firma ihres Vaters, dem Einzelunternehmen D. Center B. U. e.K., vorgenommen hat. Insoweit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für das von der Antragstellerin geltend gemachte Vertrauen, da sich die inhaltliche Wirkung des Befreiungsbescheides vom 2.11.2011 ausdrücklich lediglich "für die Zeit ab dem 1.5.2011 und für die weitere Dauer des Bestehens des beurteilten Vertragsverhältnisses" bezieht. Denn die Antragstellerin ist als oHG eine rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Henssler, in: ders./Strohn, Ge-sellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, Handelsgesetzbuch [HGB], § 105 Rn. 3), gem. §§ 105, 124 Abs. 1 HGB selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und eine andere Un-ternehmensinhaberin als der Einzelkaufmann in Gestalt des vorigen Einzelunternehmens "D. Center B. U. e.K.". Soweit sich die Antragstellerin auf den Standpunkt stellt, dass sie als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) "lediglich ‚ihr Rechtskleid‘ geändert habe, ohne dass Vermögensgegenstände oder Vertragsverhältnisse übertragen werden müssten", vermag das Gericht dieser Einschätzung nicht zu folgen. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht aufgrund eines Formwechsels gem. §§ 190ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) durch Umwandlung des Einzelunternehmens D. Center B. U. e.K. entstanden. So liegen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Formwechsel nicht vor. Denn mögliche formwechselnde Rechtsträger können nur die in § 191 Abs. 1 UmwG aufgeführ-ten Rechtsträger sein, da § 191 UmwG insgesamt abschließend diejenigen Rechtsträger aufführt, die sich an einem Formwechsel beteiligen können (Drinhausen/Keinath, in: Hens-sler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2016, UmwG, § 191 Rn. 1). Zu diesen zählt jedoch gerade nicht ein Einzelunternehmen in Gestalt eines eingetragenen Kaufmanns. Vielmehr ist das Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." durch Singularsukzession auf die An-tragstellerin übergegangen. Denn mit dem Einbringungsvertrag vom 16.7.2013 haben die dortigen Vertragsparteien, insbesondere die Antragstellerin sowie das genannte Einzelun-ternehmen D. Center B. U. e.K., in § 2 dokumentiert, dass der damalige Eigentümer des genannten Einzelunternehmens dieses im Wege der Sacheinlage mit allen Aktiva und Passiva einschließlich nicht bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstände an die Antrag-stellerin überträgt. Rechtsgrundlage dieses Übergangs, also der Übertragung der Be-triebsmittel, konnte gerade die Betriebsveräußerung aufgrund einer Schenkung bzw. der Einbringung in eine Gesellschaft oder einer Kombination mehrerer Rechtsgeschäfte sein (vgl. Koch, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 117 Rn. 31). Insbeson-dere bildet auch ein Gesellschaftsvertrag wie jener der Antragstellerin vom 2.5.2013, durch den Betriebsmittel in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht werden, eine hinrei-chende rechtsgeschäftliche Grundlage für einen Betriebsübergang, wenn durch die Ge-sellschaftsgründung gewährleistet werden soll, dass die bisherige arbeitstechnische Zwecksetzung weiter verfolgt wird (BAG, Urteil vom 20.6.2002 – 8 AZR 459/01 – juris Rn. 40). Letzteres ist der Fall, da Gegenstand sowohl des Einzelunternehmens D. Center B. U. e.K. als auch der Antragstellerin jeweils der Handel, die Reparatur und Vermietung von Freizeitfahrzeugen war bzw. ist, wie bereits aus § 1 "Präambel" des Einbringungsver-trages vom 16.7.2013 abzulesen ist.
Es ist derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2015 Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) und als solche zur Abführung des (teilweisen) Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtet war. Als Ar-beitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (BSG, Urteil vom 27.7.2011 – B 12 KR 10/09 – juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 99). Der Arbeitgeber vergibt die Arbeit un-mittelbar an andere und ihm steht die Verfügung über deren Arbeitskraft, Einstellung, Verwendung und Entlassung zu; schließlich kommt ihm der Erfolg der Arbeitsleistung zu-gute; Arbeitgeber kann somit eine natürliche Person, eine Personenmehrheit (z.B. eine oHG) oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. eine GmbH, AG oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) sein (vgl. insg. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, 1. Band, Erg.-Lfg. 2/17 [Stand: Juni 2017], K § 28a Rn. 8; SG München, Urteil vom 17.3.2016 – S 15 R 582/14 – juris Rn. 29). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine solche eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisa-tion des Weisungsgebers sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die von der obergerichtli-chen Rechtsprechung bestätigend aufgegriffen wird, setzt eine (abhängige) Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Be-schäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vor-nehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätig-keit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesent-lichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig be-schäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale über-wiegen (st. Rspr.; BSG, Urteile vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 16; vom 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 16; 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 13, vom 29.8.2012 – B 12 KR 14/10 R – juris Rn. 15 und – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 15 sowie vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 105 sowie zuletzt Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 100, vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – juris Rn. 51 sowie vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 78; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 10.6.2016 – L 4 R 903/15 – juris Rn. 28, vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 53 sowie vom 7.5.2014 – L 4 KR 1024/13 – juris Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 44; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22.10.2014 – L 2 R 5/14 – juris Rn. 36, 37 und – L 2 R 258/14 – juris Rn. 20; Hessi-sches LSG, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 253/13 – juris Rn. 39; Sächsisches LSG, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 – juris Rn. 33; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R 556/13 – juris Rn. 24).
Der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiterführend zu ent-nehmen, dass nicht allein die tatsächlichen Umstände der zu beurteilenden Tätigkeit für die Zuordnung derselben zu einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit entscheidend sind, sondern jene der Tätigkeit zu Grunde liegenden rechtlichen und ins-besondere vertraglichen Bestimmungen nicht nur nachrangig zu berücksichtigen sind. So sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse gerade die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhän-gigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Ver-tragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer angelegten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfol-gerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Verein-barung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R – juris Rn. 14, vom 29.8.2012 – B 12 KR 14/10 R – juris Rn. 16 und – B 12 KR 25/10 R – juris Rn. 16 sowie vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – juris Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 106 sowie zuletzt Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 101, vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12 – juris Rn. 52, vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 79 sowie vom 24.9.2014 – L 8 R 1104/13 – juris Rn. 173; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 10.6.2016 – L 4 R 903/15 – juris Rn. 29, vom 22.7.2014 – L 11 R 4543/13 – juris Rn. 54 sowie vom 7.5.2014 – L 4 KR 1024/13 – juris Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2015 – L 1 KR 130/14 – juris Rn. 45; Hessisches LSG, Urteil vom 15.5.2014 – L 1 KR 253/13 – juris Rn. 39; Sächsisches LSG, Urteil vom 4.3.2014 – L 1 KR 9/11 – juris Rn. 34; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 22.10.2014 – L 2 R 5/14 – juris Rn. 38 und – L 2 R 258/14 – juris Rn. 21). Letztlich setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tä-tigkeit voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Ge-samtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6.7.2016 – L 8 R 761/14 – juris Rn. 74 sowie vom 20.4.2016 – L 8 R 1136/13 – juris Rn. 70).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen besteht, wobei es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.2.2014 – L 8 R 1108/12 – juris Rn. 40). Von diesen Einzelfallumständen hängt entsprechend die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe ab, wobei ein entgeltliches Beschäfti-gungsverhältnis insbesondere voraussetzt, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht (BSG, Urteil vom 23.6.1994 – 12 RK 50/93 – juris Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist weiter insbesondere zur entsprechenden Abgrenzung darauf abzustellen, ob ein schriftlicher Ar-beitsvertrag geschlossen worden ist, das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, es als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird sowie, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt (BSG, a.a.O.). Größere Freiheiten des als Arbeitnehmer tätigen Familienangehörigen im Vergleich zu anderen Ar-beitnehmern sind dabei zudem unschädlich (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Letztlich ist entscheidend, ob die Arbeitskraft im Dienst des Unternehmens eingesetzt und dabei Auf-gaben erfüllt werden, die sich aus der Organisation oder der direkten Anweisung des Ar-beitgebers ergeben (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers für die Organisation/Koordination der Abteilungen "Service und Vermietung" für die Antragstellerin in der Zeit von Mai 2013 bis Dezember 2015 unter Würdigung und Abwägung der bislang bekannten Umstände des Einzelfalls nach summarischer Prüfung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als abhängige Beschäftigung zu werten. Es spricht ge-genwärtig mehr dafür als dagegen, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in einem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb, nämlich jenem der Antragstellerin, tätig war. Die Antragstellerin ist als oHG eine rechtsfähige Gesamthands-gemeinschaft und gem. §§ 105, 124 Abs. 1 HGB selbst Trägerin von Rechten und Pflich-ten, so dass sie unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers für die Organisati-on/Koordination der Abteilungen "Service und Vermietung" für die Antragstellerin im Rah-men einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist die vertragliche Grundlage, welcher dieser Tätigkeit im Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2015 zu Grunde lag. Das Gericht geht davon aus, dass Grundlage der genannten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin – in Fortschreibung jener ursprüng-lichen vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Einzelunter-nehmen "D. Center B. U. e.K." vom 2.5.2011 – ein konkludent geschlossener Vertrag bzw. der konkludent weitergeltende Vertrag aus 2011 war. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1.2.2011 sowohl für das Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." als auch sodann für die Antragstellerin dieselben inhaltlichen Tätigkeiten ausübte, ohne dass Änderungen an der vertraglichen Grundlage für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) vorgenommen werden sollten. Zudem betonte die Antragstellerin selbst – zu Recht – die Anwendbarkeit des § 613a BGB auf das zwischen dem Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." und der Beigeladenen zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift stand insbesondere nicht eine etwaige Organstellung der Beigeladenen zu 1) entgegen, da diese kein Organmitglied der am Betriebsübergang beteiligten Betriebe war bzw. ist. Denn Organmitglieder juristi-scher Personen zählen nicht zu den Arbeitnehmern i.S.d. § 613a BGB, der auf diesen Personenkreis auch nicht analog anwendbar ist (vgl. nur Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 6. Aufl. 2012, § 613a Rn. 82; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, BGB, § 613a Rn. 67). Im Ergebnis ist in das ursprünglich zwischen dem Einzelunternehmen "D. Center B. U. e.K." und der Beigeladenen zu 1) begründete Arbeitsverhältnis im Rahmen des Betriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB die Antragstellerin als neue Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1) eingetreten.
Die Beigeladene zu 1) übte die bereits beschriebene Tätigkeit für die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Gerichts als abhängige Beschäftigte aus. Hierfür spricht zunächst die von der Antragstellerin vorgelegte Stellenbeschreibung für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1), in der die Antragstellerin darstellt, dass der Beigela-denen zu 1) im Wesentlichen drei Bereiche, nämlich die Koordination der Abteilungen Ser-vice und Vermietung sowie die EDV bzw. das Rechnungswesen, oblagen. Die beschrie-benen Tätigkeiten entsprechen solchen Tätigkeiten, die leitende Angestellte – gerade auch in der Funktion als (Stell-)Vertretung der Geschäftsleitung – ausüben. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Tätigkeiten ebenso von Selbstständigen verrichtet werden können. Denn zur weiteren Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist insbesondere auch der ihre Tätigkeit bzw. deren Rahmenbedingungen weiterhin charakterisierende Arbeitsvertrag vom 2.5.2011 heranzu-ziehen, auf den sich die Antragstellerin zudem selbst ausdrücklich beruft und dessen Inhalt arbeitsvertragstypische Vereinbarungen enthält. So übernahm die Beigeladene zu 1) gem. § 1 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 kaufmännische und praktische Tätigkeiten – auch im Kundenverkehr – sowie zudem nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die Aufgabe einer Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers derselben. Sowohl der Um-stand, dass sich die Antragstellerin selbst darauf beruft, dass sich "an der Struktur des Arbeitsverhältnisses [der Beigeladenen zu 1) über April 2013 hinaus] nichts verändert ha-be", wie auch die Bezeichnung jener der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit der Beigela-denen zu 1) zugrunde liegenden Vereinbarung als "Arbeitsvertrag" spiegeln bereits den von der Antragstellerin wie von der Beigeladenen zu 1) beigemessenen Charakter ihrer Tätigkeit als typisches abhängiges Beschäftigungsverhältnis wider, ist doch die auf einem ausdrück-lich als "Arbeitsvertrag" bezeichnetem Vertrag beruhende Anstellung i.S.d. Stellung eines Arbeitnehmers gerade das "berufliche Gegenstück" zur Selbstständigkeit i.S.e. – zumindest potentiellen – Arbeitgebers. Dieser letztlich auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin seit dem 1.5.2013 charakterisierende Arbeitsvertrag vom 2.5.2011 weist Züge eines typischen Anstellungsvertrages für leitende Angestellte auf und beinhaltet zu-dem arbeitsvertragstypische Elemente. So sieht er zunächst einen der Beigeladenen zu 1) zustehenden und von der Ertragslage der Antragstellerin unabhängigen Vergütungsan-spruch – am 1.5.2011 – in Höhe von 2.400 EUR brutto vor. Ferner ist der in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 vorgesehene Ausschluss einer besonderen Überstunden-vergütung bei leitenden Angestellten durchaus üblich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 77). Darüber hinaus sieht § 5 des Arbeitsvertrages einen grundsätzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub der Beigeladenen zu 1) vor, wobei die Anzahl der Urlaubstage anhand der wirtschaftlichen Unternehmenslage jährlich neu gere-gelt und nach Absprache durchgeführt werden sollte. Schon eine solche grundsätzliche Regelung zur Einräumung eines Erholungsurlaubsanspruchs ist Vereinbarungen mit Selbstständigen fremd und ähnelt vielmehr Regelungen in typischen Arbeitsverträgen ab-hängig Beschäftigter (vgl. grds. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dabei wird insbeson-dere auch ein in den Anwendungsbereich des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes fallender Arbeitnehmer bei der zeitlichen Festlegung seines individuellen Urlaubswunsches die be-trieblichen Bedürfnisse seiner Arbeitgeberin berücksichtigen (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, a.a.O.). Selbst wenn die Beigeladene zu 1) ihren grundsätzlichen Ur-laubsanspruch lediglich teilweise genutzt haben sollte, folgt hieraus nicht bereits die (zwingende) Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der Verzicht auf einen Teil des Jahresurlaubs hat lediglich indiziellen Charakter und spricht nicht per se für eine selbst-ständige Tätigkeit, da es auch unter (abhängig) Beschäftigten vorkommt, dass diese auf einen Teil ihres Jahresurlaubs verzichten (BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 R 14/10 R – juris Rn. 24). Soweit die Beigeladene zu 1) gem. § 2 des Arbeitsvertrages keinen festen Arbeitszeiten unterlag und sich diese unter Berücksichtigung der Unternehmensbelange frei einteilen konnte, ist dies Ausfluss des Umstandes, dass es sich bei der von ihr wahrge-nommenen Tätigkeit als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers der Antragstellerin um eine solche höherer Art handelt, bei der das Weisungsrecht der Arbeitgeberin von vornherein eingeschränkt und zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeits-leben verfeinert ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 87).
Schließlich spricht auch die Einräumung einer Handlungsvollmacht zugunsten der Beige-ladenen zu 1) nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht mit Blick auf die vergleichbare Konstellation eines Ge-sellschafter-Geschäftsführers, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und zudem einzelvertretungsbefugt ist. Denn solche Regelungen sind auch bei abhängig be-schäftigten Geschäftsführern einer Gesellschaft nicht unüblich und sprechen daher nicht zwangsläufig für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 135 und Beschlüsse vom 9.11.2015 – L 8 R 628/15 B ER – juris Rn. 117 sowie vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 105). Im Übrigen wird eine Handlungsvollmacht typischerweise – abhängig beschäf-tigten – Arbeitnehmern erteilt (vgl. Oetker, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, HGB, § 54 Rn. 2) und kann zudem jederzeit wieder zurückgenommen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.7.2017 – L 1 KR 387/16 – juris Rn. 87). Insbesondere ist ihr Widerruf aus wichtigem Grund stets zulässig (vgl. Hopt, in: Baum-bach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 54 Rn. 21), womit ihre Aussagekraft bzgl. der Beurtei-lung der statusrechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) gering ist.
Auf der soeben umrissenen (arbeits-)vertraglichen Grundlage wurde die Beigeladene zu 1) in einem fremden Betrieb, namentlich jenem der Antragstellerin, tatsächlich tätig. Hierbei ist sie vollständig in den Betrieb und folglich in eine ihr einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert gewesen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 108; vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 88 sowie vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 79). Sie ist ausschließlich in den Betriebsräumen der Antragstelle-rin, mit deren Betriebsmitteln sowie unter Nutzung ihrer betrieblichen Infrastruktur wei-sungsgebunden tätig geworden.
Maßgeblich ist insoweit, dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum von Mai 2013 bis De-zember 2015 nicht als Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt war. Damit fehlte es ihr von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die sie in die Lage versetzt hätte, umfassenden Einfluss auf ihre Tätigkeit zu nehmen und insbesondere ihr unter Umständen unangenehme Weisungen von Seiten des Inhabers bzw. der Ge-schäftsführung der Antragstellerin, zu verhindern (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 26). Entscheidend ist für das Gericht in diesem Zusammen-hang, ob die Beigeladene zu 1) maßgeblichen Einfluss auf die Grundlagen und wesentli-chen Umstände ihrer für die Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit hatte und hierbei insbe-sondere, ob sie ihre eigene Abberufung bzw. Kündigung verhindern konnte. Ein solcher Einfluss stand ihr jedoch gerade nicht zu. Denn laut § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin vom 2.5.2013 sind deren alleinige Gesellschafter der Vater der Beige-ladenen zu 1), B. U., sowie die D.U. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der namens-gebende D. U. ist (vgl. § 3 Ziff. 1 der Satzung der D. U. GmbH). Unter Berücksichtigung der beschriebenen Beteiligungen an der Antragstellerin hatten es die damalige Mitgesell-schafter – B. U. und die D. U. GmbH – allein in der Hand – etwa im Falle eines Zerwürf-nisses mit der Beigeladenen zu 1) – diese von ihren Aufgaben bei der Antragstellerin als leitende Angestellte freizustellen und den entsprechend zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 2.5.2011 – außerordentlich – zu kündigen, ohne dass die Beigeladene zu 1) die Rechtsmacht besaß, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten.
Es ist ferner unerheblich, dass die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1), wie ausdrücklich in § 1 S.2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 vorgesehen, keine Weisungen zur Ausfüh-rung ihrer Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit erteilen durfte und auch nicht erteilt hat. So sieht § 1 S. 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.2011 zwar vor, dass der Beigeladenen zu 1) "[a]ufgrund der familienhaften Rücksichtnahme zwischen den Ver-tragsparteien und der Berücksichtigung des Betriebswohles [ ] ausdrücklich keine Wei-sungen zur Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit er-teilt" werden. Allerdings sind zurückhaltende Weisungen unter Familienangehörigen typisch und stehen als charakteristische Begleiterscheinungen der Bejahung eines Beschäfti-gungsverhältnisses zum Verwandten nicht entgegen, da ansonsten die Entscheidung des Gesetzgebers, insbesondere Ehegatten-Arbeitsverhältnisse zuzulassen, faktisch unter-laufen würde, denn derartige Umstände bei Ehepartnern und engen Verwandten sind re-gelmäßig anzutreffen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.4.2012 – L 11 KR 312/10 – juris Rn. 66). Demgegenüber ist entscheidend, dass aufgrund familiärer Rücksichtnahme eine zurückhaltende Betätigung des Weisungsrechts solange der Fall sein mag, wie das Einvernehmen der beteiligten Familienmitglieder gewahrt ist, jedoch im Falle eines famili-ären Zerwürfnisses zwischen ihnen allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende – bereits skizzierte – Rechtsmacht zum Tragen käme, so dass dann auch nach den ge-lebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit besteht (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, a.a.O.), die sich letztlich dergestalt äußert, dass sich die Beigeladene zu 1) Entscheidungen der Antragstellerin bzgl. der Rahmenbedingungen und des Zuschnitts ihrer Tätigkeit wie auch insbesondere deren Beendigung bspw. durch arbeitgeberseitige Kündigung nicht erfolgreich erwehren konnte. Schließlich kann das Gericht es dahin gestellt sein lassen, inwieweit das Weisungsrecht der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf ihre Tätigkeit als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers abge-schwächt und sie zu eigenen Entscheidungen – insbesondere in dem im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannten kaufmännischen und praktischen Bereich – befugt war. Denn die Wahrnehmung von Handlungsfreiheiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb hö-here Dienste leisten, ist geradezu charakteristisch und allein weitreichende Entschei-dungsbefugnisse eines leitenden Angestellten, der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem geminderten Weisungsrecht unterliegt, bewirken womöglich eine tatsächliche Eigenständigkeit der Aufgabenerfüllung, nicht jedoch die Begründung einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 86).
Letztlich sind für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Verhältnis zur Antragstellerin sprechende Gesichtspunkte nicht in einem Maße gegeben, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die für ein Beschäftigungsverhältnis spre-chenden Merkmale überwögen.
So konnte das Gericht im Rahmen der angezeigten summarischen Prüfung nicht erkennen, dass die Beigeladene zu 1) über eine eigene, unabhängig vom Betrieb der Antragstellerin bestehende Betriebsstätte verfügt oder ein eigenes relevantes unternehmerisches Risiko getragen hätte. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, was jedoch nur dann ein Hinweis auf eine Selbstständigkeit ist, wenn dem unternehmerischen Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Ar-beitskraft gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22.10.2014 – L 8 R 1142/13 – juris Rn. 109 sowie vom 2.7.2014 – L 8 R 777/12 – juris Rn. 89). Die Beigeladene zu 1) setzte ihre eigene Arbeitskraft für die Antragstellerin nicht mit ungewis-sem Erfolg ein, da sie – laut § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages – eine monatliche und von der Ertragslage der Antragstellerin unabhängige Vergütung i.H.v. 2.400 EUR brutto erhielt. Auch setzte sie kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein oder hatte irgendwelche für das Gericht erkennbaren Betriebsausgaben, sondern erfüllte die für die Antragstellerin übernommene Tätigkeit als Stellvertreterin des Inhabers/Geschäftsführers der Antragstel-lerin allein mit deren Betriebsmitteln. Insoweit ist ein nicht kompensierter Vermögenseinsatz der Beigeladenen zu 1) – zugunsten der betrieblichen Belange der Antragstellerin – nicht erkennbar.
Eine faktische Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) aufgrund eines überlegenen Fachwissens oder überragender Branchenkenntnisse, kraft derer sie in der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken frei schalten und walten konnte, wie sie mochte, war nicht ge-geben. Hiergegen spricht, dass insbesondere die beiden Gesellschafter der Antragstellerin über umfassendes eigenes Wissen und entsprechende Erfahrungen auf dem Geschäftsfeld der Antragstellerin, d.h. dem Handel, der Reparatur und der Vermietung von Freizeitfahr-zeugen, verfügen. Insbesondere waren sowohl die Beigeladene zu 1) als auch D. U. zuvor bereits für den damaligen Einzelkaufmann B. U. in dessen D. Center beschäftigt. Hieraus ist bereits die eigene fachliche Kompetenz der beiden Gesellschafter der Antragstellerin ab-lesbar.
Zweifel an der Höhe der Beitragsforderung sind weder ersichtlich noch durch die Antrag-stellerin vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.
Die Antragstellerin kann sich ferner nicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen berufen. Ansprüche auf Bei-träge, wozu auch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zählt (Zieglmeier, in: Kasseler Kommentar, 96. Erg.-Lfg. [Stand: 1.9.2017], SGB IV, § 25 Rn. 12), verjähren gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Seit dem 1.1.2006 werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, gem. § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB IV in voraussicht-licher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Der erste nachgeforderte Beitrag für den Monat Mai 2013 wurde demgemäß am 29.5.2013 fällig. Die Verjährungsfrist endete damit grundsätzlich zunächst am 31.12.2017. Darüber hinaus ist die Verjährung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 SGB IV für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginnt gem. § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und endet grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (vgl. zum Abschluss der Prüfung und damit zum Enddatum der Hemmung Zieglmeier, a.a.O., Rn. 82). Auch unter Berücksichtigung der insoweit eingetretenen Hemmung der Verjährung endete die Verjährungsfrist damit gem. § 25 Abs. 2 S. 2 Hs. 1, 4 SGB IV je-denfalls nicht vor Erlass des Betriebsprüfungsbescheides vom 4.4.2016. Zum Zeitpunkt seines Erlasses waren damit weder der Beitrag für Mai 2013 – noch die nachfolgenden Beiträge bis einschließlich Dezember 2015 – bereits verjährt.
Die von der Antragsgegnerin erhobenen und streitgegenständlichen Säumniszuschläge i.H.v. 7.774 EUR sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist gem. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Mangels Glaub-haftmachung seitens der Antragstellerin, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungs-pflicht gehabt zu haben, entfällt die Erhebung der Säumniszuschläge auch nicht gem. § 24 Abs. 2 SGB IV. Eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt überhaupt keine Beiträge entrichtet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit hat, darüber im Einzugsstellen- (vgl. § 28h SGB IV) oder Anfrageverfahren (vgl. § 7a SGB IV4) Gewissheit durch Herbeiführung der Entscheidung einer fachkundigen Stelle zu erlangen und der Verzicht auf einen entsprechenden Antrag auf bedingten Vorsatz schließen lassen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.3.2015 – L 8 R 931/13 – juris Rn. 147). Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin, die ausdrücklich darauf verweist, dass sich an der Struktur des "Arbeitsverhältnisses" zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) insbesondere auch seit dem 1.5.2013 nichts geändert habe, nach Überzeugung des Gerichts ihre Beitragspflicht – schon mit Blick auf die gegen Entgelt erfolgte Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) – mindestens und gerade mit Blick auf die erfolgte Neugründung der Antragstellerin zum 1.5.2013 für möglich gehalten bzw. für möglich halten müssen und die Nichtabführung von Beiträgen zumindest billigend in Kauf genommen. Unter Verletzung ihrer Arbeitgeberpflichten hat die Antragstellerin schon ihrer Meldepflicht gem. § 28a SGB IV nicht genügt und im Übrigen davon abgesehen, eine Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) im Wege der oben genannten Verfahren herbeizuführen.
Die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides stellt keine (erkennbar) unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin dar. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut ge-macht werden können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.1.2003 – L 3 B 31/02 RJ ER – juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rn. 27b; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.1.2014 – L 5 R 911/13 B ER – juris Rn. 32). Die aus der Beitragspflicht bzw. Beitragsnachzahlung folgende wirtschaftliche Belastung des Antragstellers bedeutet für sich betrachtet keine unbillige Härte in diesem Sinne, da sie lediglich Ausfluss einer gesetzlich zulässig aufer-legten Pflicht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013 – L 8 R 499/13 B ER – juris Rn. 67). Mit Blick auf die mit der Beitragsnachforderung ver-bundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, Beschluss vom 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 B ER – juris Rn. 37). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es der Bei-tragsschuldnerin gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insol-venz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetz-barkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.7.2011 – L 8 R 287/11 B ER – juris Rn. 18; vgl. insgesamt hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 14.9.2016 – L 8 R 221/14 B ER – juris Rn. 13). Die Antragstellerin selbst hat bereits nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides eine unbillige Härte bedeuten würde, sondern ausschließlich die ihrer Ansicht nach gege-bene (teilweise) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vom 4.4.2016 betont. Unter Berücksichtigung aller im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren ermittel-ten Umstände ist für das Gericht keine, durch die sofortige Vollziehung des o.g. Beitrags-bescheides bedingte unbillige Härte für die Antragstellerin erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beigeladenen zu 1) waren schon gem. § 197a Abs. 2 S. 2 SGG als einer dem Personenkreis des § 183 SGG zugehörigen Bei-geladenen keine Kosten aufzuerlegen, da mangels entsprechenden Verschuldens kein Fall des § 192 SGG vorliegt. Weiterhin sind die Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht er-stattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese Beteiligten jeweils keine eigenen Anträge gestellt haben und damit insbesondere die Beigeladenen zu 2) bis 4) kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betref-fen, regelmäßig nur ein – gerundetes – Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.6.2015 – L 8 R 999/13 B ER – juris Rn. 45, vom 11.5.2015 – L 8 R 106/15 B ER – juris Rn. 109, vom 23.12.2013 – L 8 R 499/13 B ER – juris Rn. 69 sowie vom 27.6.2013 – L 8 R 114/13 B ER – juris Rn. 27; vgl. auch den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage 2012, Abschnitt B Ziff. 11.2). Insbesondere war der Streitwert auf den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beitragsanspruch, soweit er sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum bezieht, unter Einschluss der entsprechend geforderten Säumniszuschläge festzusetzen, da die Antragstellerin ihr Be-gehren – und damit den Streitgegenstand – ausdrücklich insoweit inhaltlich beschränkt hat. Zudem zählen Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV weder zu jenen in § 43 Abs. 1 GKG genannten Nebenforderungen noch kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vor-schrift auf Säumniszuschläge in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.8.2009 – L 8 B 11/09 R – juris Rn. 9; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.6.2010 – B 2 U 4/10 B – juris Rn. 16ff.).
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung II; im Übrigen gilt Rechtsmittelbelehrung I.
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