L 1 U 1608/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 10 U 99/13
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1608/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Gegenvorstellung keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 5. Juli 2018, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2018 zugestellt, hat der Senat eine Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2015 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer "vorsorglichen" Gegenvorstellung vom 6. Au-gust 2018 unter Hinweis auf eine angebliche Gehörsverletzung im Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 7. August 2018 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Gegenvorstellung offensichtlich unstatthaft ist, weil diese nur gegen noch abänderbare Entscheidungen eines Gerichts erhoben werden könne und auch die beigefügte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, weil ein Verlegungsantrag der Klägerin am 13. Juni 2018 abgelehnt wurde und danach beide Beteiligte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hatten.

II.

Die vorsorglich erhobene Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 ist nicht statthaft. Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) überhaupt noch statthaft sind (vgl. zum Meinungsstand BSG, Beschluss vom 10. Juli 2013 – B 5 R 185/13 B –, Juris). Jedenfalls ist eine Gegenvorstellung gegen ein Urteil ausgeschlossen. Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, steht als Rechtsmittel bei Nichtzulassung der Revision im Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Gegenvorstellung am 5. August 2018 wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht zu erheben. Dass eine Gegenvorstellung nicht alternativ neben der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sein kann, entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der beispielsweise in der Vorschrift des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG seinen Ausdruck gefunden hat. Gem. § 178a Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ist eine Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit dieser angegriffenen Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfG, 09.07.2007, 1 BvR 646/06, BVerfGK 11, 390 (393)), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden. Dasselbe muss erst recht für die nicht gesetzlich geregelte Gegenvorstellung gelten.

Ferner ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Urteil vom 5. Juli 2018 nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde am 20. August 2018 rechtskräftig geworden. Ohne gesetzliche Grundlage ist der Senat schon deshalb nicht befugt, im Verfahren der Gegenvorstellung die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils rückwirkend wieder zu beseitigen. Das Urteil ist bindend.

Äußerst hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn die Gegenvorstellung als zulässig angesehen wird, sie in der Sache offensichtlich unbegründet ist. Sie ist nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, sogenannte greifbare Gesetzwidrigkeit (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, zitiert nach Juris). Insoweit hat die Klägerin keine Gründe vorgebracht, die eine Änderung des unanfechtbaren Urteils des Senats vom 5. Juli 2018 begründen könnten. Für grobes prozessuales Unrecht ist im Ansatz nichts erkennbar. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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