Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 SO 432/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 70/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Bescheidung der tatsächlich erfolgten Gewährung von Leistungen der Haushaltshilfe.
Der alleinstehende Kläger ist 1942 geboren, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), RF (Befreiung Rundfunkgebühren) und B (auf eine Begleitperson angewiesen). Er stand im streitbefangenen Zeitraum und steht weiterhin u.a. im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Beklagten und bezieht eine Altersrente.
Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 2015 ab dem 11. Juni 2015 Leistungen der Haushilfe bis 31. Juli 2015 im Umfang von sechs Stunden wöchentlich. Zudem wurden dem Kläger mit dem genannten Bescheid einmalig Leistungen im Umfang von 10 Stunden für die Grundreinigung seiner Wohnung gewährt. In der Folgezeit – also auch über den 31. Juli 2015 hinaus – wurden die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von sechs Wochenstunden ohne Bescheid weiterbewilligt. Die Abrechnungen erfolgten direkt zwischen der Beklagten und dem Pflegedienst. Nach einem Hausbesuch bei dem Kläger am 19. Januar 2016 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 2016 Leistungen für eine Haushaltshilfe im Umfang von sechs Stunden die Woche für die Zeit vom 1. Februar 2016 zunächst bis Ende Februar 2016 bewilligt. Eine erneute Bedarfsprüfung solle dann vor Ort erfolgen. Zusätzlich wurde wiederum eine Grundreinigung der Wohnung in einem Umfang von 5 Stunden befürwortet. Es wurden mit dem Bescheid Gesamtleistungen in Höhe von 422,88 bewilligt.
Nachdem der Kläger nach einer Operation am Herzen im Juni 2016 wieder nach Hause entlassen worden war, gewährte die Beklagte auf der Grundlage von Hausbesuchen beim Kläger – offenbar ohne schriftlichen Bescheid – Haushilfe im Umfang von acht Stunden wöchentlich und 10 Stunden Grundreinigung. Das wurde dem damals zuständigen Pflegedienst P. GmbH mit Schreiben vom 21. Juni 2016 mitgeteilt. Die Leistung für Juni 2016 wurde an den Pflegedienst überwiesen.
Der eingeschaltete Pflegedienst kündigte dann zum 30. Juni 2016, da der Kläger nicht kooperiere, sich nicht an Absprachen halte, zum wiederholten Male eine Grundreinigung und die Hilfe im Haushalt verhindere und das Personal des Pflegedienstes angegangen habe. Dem Kläger wurde am 4. Juli 2016 eine Mahlzeitenpauschale bewilligt und empfohlen, sich einen neuen Pflegedienst zu suchen. Die Hilfe werde dann neu geprüft werden müssen.
Es erfolgte dann am 4. August 2016 ein weiterer Hausbesuch der Beklagten beim Kläger, in Begleitung eines neuen Pflegdienstes – Pflegedienst P1. Der Kläger begehrte im Gespräch eine Haushilfe im Umfang von acht Stunden; die Beklagte verdeutlichte ihm, dass es unter den gegenwärtigen Umständen gar nicht möglich sei, bei ihm Haushilfe zu leisten. Man verständigte sich mit dem Kläger dahin, dass zunächst eine Grundreinigung (10 Stunden) durchgeführt werden sollte; wenn dies gelinge, solle ein weiterer Hausbesuch stattfinden und die weitere Hilfe geplant werden. Es wurden am 5. August 2016 10 Stunden Grundreinigung nach § 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt. Dem Pflegedienst wurde mit Schreiben vom 11. August 2016 mitgeteilt, dass für den Kläger 10 Stunden Grundreinigung zu 21,23 EUR die Stunden bewilligt wurden. Außerdem wurden am 30. August 2016 50,00 EUR Darlehen für Umzugskartons für die Durchführung der Grundreinigung befürwortet.
Am 31. August 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und erklärt, er habe keine schriftliche Bestätigung über die Leistung bekommen. Dadurch habe sich der Einsatz der Haushaltshilfe verzögert. Nach Darstellung des Klägers sei am 2. August 2016 ein Hausbesuch des Bediensteten der Beklagten Herrn W. mit dem Alternativen Pflegedienst und es seien ihm erneut mündlich 10 Stunden Grundreinigung und 6 Stunden Haushaltshilfe bewilligt worden. Eine schriftliche Bestätigung sei bis dato nicht erfolgt. Der Pflegedienst warte auf eine schriftliche Bestätigung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 2. September 2016 ab 1. September 2016 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII für acht Stunden wöchentlich.
Die Beklagte hat erwidert, eine Untätigkeit liege nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 hat das SG Hamburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG liege nicht vor. Ausweislich der Akten seien dem Kläger Hilfeleistungen für die Haushaltsführung seit Juni 2015 laufend bewilligt worden. Soweit Leistungen zum Teil auch ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides gewährt worden seien, vermöge das Gericht darin weder eine Untätigkeit noch eine Benachteiligung des Klägers zu erkennen. Denn die Abrechnung der erbrachten Hilfeleistungen sei in diesen Fällen jeweils direkt zwischen dem Pflegedienst und der Behörde erfolgt, und der Kläger sei darüber hinaus offensichtlich nicht in Anspruch genommen worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24. August 2017 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 18. September 2017 Berufung eingelegt. Die Bewilligung von sechs Stunden sei mündlich, nicht schriftlich erfolgt. Das Gericht gehe nicht darauf ein, dass in der Vergangenheit acht bis zehn Stunden gegeben waren. Er hat sich außerdem dagegen gewandt, dass das SG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat und dem Gericht Voreingenommenheit und Rassismus vorgeworfen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Haushaltshilfe ab Juni 2016 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Es hat am 15. Januar 2018 eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Beklagtenvertreterin erklärt hat, den gewünschten Bescheid erlassen zu wollen. Da der Kläger sich geweigert hat, die Berufung zurückzunehmen, hat der damalige Berichterstatter wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung angedroht, Kosten gegen den Kläger i.H.v. 150,- Euro zu verhängen. Der Kläger hat daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen den damaligen Berichterstatter überreicht, sodass der Rechtsstreit vertagt werden musste. Anschließend hat das Landessozialgericht Hamburg den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 12. März 2018).
Im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 hat der Kläger einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den damaligen Berichterstatter überreicht, so dass der Rechtsstreit wiederum vertagt worden ist. Das Landessozialgericht Hamburg hat auch diesen Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 5. Juli 2018), nachdem der damalige Berichterstatter dem Senat nicht mehr angehört.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 hat die Vertreterin der Beklagten erneut erklärt, dass die Beklagte weiterhin bereit ist, dem Kläger den gewünschten Bescheid schriftlich zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nach § 153 Abs. 5 SGG kann der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die am 31. August 2016 erhobene auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen wird, abgewiesen.
Die vom Kläger ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage ist zudem unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 bereit erklärt, dem Kläger den gewünschten Bescheid schriftlich zu erteilen.
Eine Untätigkeit der Beklagten lag im Übrigen in dem nach verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 123 SGG) streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2016 bis August 2016 nicht vor. In diesem Zeitraum wurden dem Kläger Haushalthilfeleistungen jeweils mündlich bewilligt. Für September 2016 erfolgte dann die Bewilligung durch schriftlichen Bescheid vom 2. September 2016.
Nur ergänzend angemerkt, dass der Kläger selbst ausweislich der Klageschrift von einer erfolgten mündlichen Bescheidung durch die Beklagte ausgeht und lediglich bemängelt, dass kein schriftlicher Bescheid erlassen worden sei ("Mir Mündlicher Bestätigung für Häuslicher Pflege Bewilligt. Aber keiner Schriftlicher Bestätigung bis Heute."). Dies stellt aber keine Untätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Bescheidung der tatsächlich erfolgten Gewährung von Leistungen der Haushaltshilfe.
Der alleinstehende Kläger ist 1942 geboren, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), RF (Befreiung Rundfunkgebühren) und B (auf eine Begleitperson angewiesen). Er stand im streitbefangenen Zeitraum und steht weiterhin u.a. im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Beklagten und bezieht eine Altersrente.
Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 2015 ab dem 11. Juni 2015 Leistungen der Haushilfe bis 31. Juli 2015 im Umfang von sechs Stunden wöchentlich. Zudem wurden dem Kläger mit dem genannten Bescheid einmalig Leistungen im Umfang von 10 Stunden für die Grundreinigung seiner Wohnung gewährt. In der Folgezeit – also auch über den 31. Juli 2015 hinaus – wurden die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von sechs Wochenstunden ohne Bescheid weiterbewilligt. Die Abrechnungen erfolgten direkt zwischen der Beklagten und dem Pflegedienst. Nach einem Hausbesuch bei dem Kläger am 19. Januar 2016 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 2016 Leistungen für eine Haushaltshilfe im Umfang von sechs Stunden die Woche für die Zeit vom 1. Februar 2016 zunächst bis Ende Februar 2016 bewilligt. Eine erneute Bedarfsprüfung solle dann vor Ort erfolgen. Zusätzlich wurde wiederum eine Grundreinigung der Wohnung in einem Umfang von 5 Stunden befürwortet. Es wurden mit dem Bescheid Gesamtleistungen in Höhe von 422,88 bewilligt.
Nachdem der Kläger nach einer Operation am Herzen im Juni 2016 wieder nach Hause entlassen worden war, gewährte die Beklagte auf der Grundlage von Hausbesuchen beim Kläger – offenbar ohne schriftlichen Bescheid – Haushilfe im Umfang von acht Stunden wöchentlich und 10 Stunden Grundreinigung. Das wurde dem damals zuständigen Pflegedienst P. GmbH mit Schreiben vom 21. Juni 2016 mitgeteilt. Die Leistung für Juni 2016 wurde an den Pflegedienst überwiesen.
Der eingeschaltete Pflegedienst kündigte dann zum 30. Juni 2016, da der Kläger nicht kooperiere, sich nicht an Absprachen halte, zum wiederholten Male eine Grundreinigung und die Hilfe im Haushalt verhindere und das Personal des Pflegedienstes angegangen habe. Dem Kläger wurde am 4. Juli 2016 eine Mahlzeitenpauschale bewilligt und empfohlen, sich einen neuen Pflegedienst zu suchen. Die Hilfe werde dann neu geprüft werden müssen.
Es erfolgte dann am 4. August 2016 ein weiterer Hausbesuch der Beklagten beim Kläger, in Begleitung eines neuen Pflegdienstes – Pflegedienst P1. Der Kläger begehrte im Gespräch eine Haushilfe im Umfang von acht Stunden; die Beklagte verdeutlichte ihm, dass es unter den gegenwärtigen Umständen gar nicht möglich sei, bei ihm Haushilfe zu leisten. Man verständigte sich mit dem Kläger dahin, dass zunächst eine Grundreinigung (10 Stunden) durchgeführt werden sollte; wenn dies gelinge, solle ein weiterer Hausbesuch stattfinden und die weitere Hilfe geplant werden. Es wurden am 5. August 2016 10 Stunden Grundreinigung nach § 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt. Dem Pflegedienst wurde mit Schreiben vom 11. August 2016 mitgeteilt, dass für den Kläger 10 Stunden Grundreinigung zu 21,23 EUR die Stunden bewilligt wurden. Außerdem wurden am 30. August 2016 50,00 EUR Darlehen für Umzugskartons für die Durchführung der Grundreinigung befürwortet.
Am 31. August 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und erklärt, er habe keine schriftliche Bestätigung über die Leistung bekommen. Dadurch habe sich der Einsatz der Haushaltshilfe verzögert. Nach Darstellung des Klägers sei am 2. August 2016 ein Hausbesuch des Bediensteten der Beklagten Herrn W. mit dem Alternativen Pflegedienst und es seien ihm erneut mündlich 10 Stunden Grundreinigung und 6 Stunden Haushaltshilfe bewilligt worden. Eine schriftliche Bestätigung sei bis dato nicht erfolgt. Der Pflegedienst warte auf eine schriftliche Bestätigung.
Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 2. September 2016 ab 1. September 2016 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII für acht Stunden wöchentlich.
Die Beklagte hat erwidert, eine Untätigkeit liege nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 hat das SG Hamburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG liege nicht vor. Ausweislich der Akten seien dem Kläger Hilfeleistungen für die Haushaltsführung seit Juni 2015 laufend bewilligt worden. Soweit Leistungen zum Teil auch ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides gewährt worden seien, vermöge das Gericht darin weder eine Untätigkeit noch eine Benachteiligung des Klägers zu erkennen. Denn die Abrechnung der erbrachten Hilfeleistungen sei in diesen Fällen jeweils direkt zwischen dem Pflegedienst und der Behörde erfolgt, und der Kläger sei darüber hinaus offensichtlich nicht in Anspruch genommen worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24. August 2017 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 18. September 2017 Berufung eingelegt. Die Bewilligung von sechs Stunden sei mündlich, nicht schriftlich erfolgt. Das Gericht gehe nicht darauf ein, dass in der Vergangenheit acht bis zehn Stunden gegeben waren. Er hat sich außerdem dagegen gewandt, dass das SG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hat und dem Gericht Voreingenommenheit und Rassismus vorgeworfen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 18. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung der Haushaltshilfe ab Juni 2016 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Es hat am 15. Januar 2018 eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Beklagtenvertreterin erklärt hat, den gewünschten Bescheid erlassen zu wollen. Da der Kläger sich geweigert hat, die Berufung zurückzunehmen, hat der damalige Berichterstatter wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung angedroht, Kosten gegen den Kläger i.H.v. 150,- Euro zu verhängen. Der Kläger hat daraufhin einen Befangenheitsantrag gegen den damaligen Berichterstatter überreicht, sodass der Rechtsstreit vertagt werden musste. Anschließend hat das Landessozialgericht Hamburg den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 12. März 2018).
Im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 hat der Kläger einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den damaligen Berichterstatter überreicht, so dass der Rechtsstreit wiederum vertagt worden ist. Das Landessozialgericht Hamburg hat auch diesen Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Beschluss vom 5. Juli 2018), nachdem der damalige Berichterstatter dem Senat nicht mehr angehört.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 hat die Vertreterin der Beklagten erneut erklärt, dass die Beklagte weiterhin bereit ist, dem Kläger den gewünschten Bescheid schriftlich zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nach § 153 Abs. 5 SGG kann der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die am 31. August 2016 erhobene auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen wird, abgewiesen.
Die vom Kläger ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage ist zudem unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2018 bereit erklärt, dem Kläger den gewünschten Bescheid schriftlich zu erteilen.
Eine Untätigkeit der Beklagten lag im Übrigen in dem nach verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 123 SGG) streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2016 bis August 2016 nicht vor. In diesem Zeitraum wurden dem Kläger Haushalthilfeleistungen jeweils mündlich bewilligt. Für September 2016 erfolgte dann die Bewilligung durch schriftlichen Bescheid vom 2. September 2016.
Nur ergänzend angemerkt, dass der Kläger selbst ausweislich der Klageschrift von einer erfolgten mündlichen Bescheidung durch die Beklagte ausgeht und lediglich bemängelt, dass kein schriftlicher Bescheid erlassen worden sei ("Mir Mündlicher Bestätigung für Häuslicher Pflege Bewilligt. Aber keiner Schriftlicher Bestätigung bis Heute."). Dies stellt aber keine Untätigkeit im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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